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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs2;Rechtssatz
Die aus der Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 grundsätzlich abzuleitende Gefährdung öffentlicher Interessen ist deshalb reduziert, weil der Fremde gegenüber seiner nunmehrigen Ehefrau - auch nach serbischem Recht - einen Unterhaltsanspruch hat. Vor diesem Hintergrund käme die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes gegen den Fremden nur dann in Betracht, wenn mit diesem Verbot tatsächlich kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden einhergehen würde. Davon kann bei einem rechtmäßigen Aufenthalt der Ehefrau des Fremden in Österreich, die auch einer Beschäftigung nachgeht und sich bereits in medikamentöser Therapie zur Vorbereitung einer In-vitro-Fertilisation befindet, nicht die Rede sein. Dass es noch keine "gemeinsame Wohnsitznahme" gegeben hat, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle (vgl. VwGH 28.6.2011, 2011/01/0106). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zum fehlenden bisherigen Zusammenleben des Fremden und seiner Ehefrau angestellten beweiswürdigenden Überlegungen des VwG im Kern nur auf den eingeholten Meldeauszügen beruhen und diesen insoweit fälschlich eine über deren bloßen Indizcharakter (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0010) hinausgehende Bedeutung beimessen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210129.L01Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018