RS Vwgh 2018/8/30 Ra 2018/21/0054

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwG-EVV 2014;
BVwGG 2014 §21 Abs3;
BVwGG 2014 §21 Abs7;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

An der Verspätung einer Revision, welche im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht wurde, ändert es nichts, dass es bei der Übermittlung der Revision zu technischen Problemen gekommen ist. Maßgeblich ist nämlich nicht der Zeitpunkt der Dateneingabe beim Rechtsanwalt, sondern der Einbringungszeitpunkt beim BVwG (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210054.L01

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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