TE Vwgh Beschluss 2018/9/12 Ra 2017/07/0017

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
WRG 1959 §29 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des J G in K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Dezember 2016, Zl. LVwG-AV-927/001-2016, betreffend Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach dem WRG 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 8. August 2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt fest, dass das unter PZ X im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Zudem wurde dem Revisionswerber aufgetragen, näher angeführte letztmalige Vorkehrungen durchzuführen.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 30. Dezember 2016 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers - mit der Maßgabe des Entfalles einer dem Revisionswerber aufgetragenen Verpflichtung und des Hinzukommens einer anderen - abgewiesen.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In ihren Zulässigkeitsgründen wirft die Revision zunächst Rechtsfragen des Verfahrensrechtes auf, indem sie die mangelnde Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlungen behauptet und sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet.

7 Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 21.6.2018, Ra 2018/07/0361, mwN).

8 Davon ist - auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung - nicht auszugehen.

9 Ebenso obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen regelmäßig einzelfallbezogen dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt auch in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH 30.5.2017, Ra 2017/07/0039, mwN).

10 Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Das Verwaltungsgericht stützte sich nämlich auf schlüssige und nachvollziehbare Amtssachverständigengutachten. Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens wäre vom Verwaltungsgericht ein anderer Sachverständiger heranzuziehen gewesen. Will der Revisionswerber aber in der Konstellation des Revisionsfalles noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihm gelegen, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (VwGH 16.2.2018, Ra 2018/07/0341, mwN).

11 In seinen Zulässigkeitsausführungen hält der Revisionswerber weiters fest, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob sich das Wasserrecht "eines gegenüber dem eigentlichen Schutzzweck bloß untergeordneten Wasserberechtigten" - dem Revisionswerber - auf die gesamte Wehranlage erstrecke oder nur auf diejenigen Teile, die zur Ausübung seines "untergeordneten Wasserrechts" zusätzlich hergestellt werden müssten. Eine höchstgerichtliche Judikatur fehle auch zur Frage, ob eine Mitbenutzung im Sinne des § 19 WRG 1959 vorliege, wenn die Errichtung eines zur Regulierung des Baches bewilligten Abschlussschwellers unter der Bedingung bewilligt würde, dass ein Wasserberechtigter diesen durch Anbringen eines entsprechenden Aufsatzes mitbenutzen könne.

12 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0088, mwN). Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH, 6.7.2018, Ra 2017/02/0106, mwN).

13 Davon ist hier auszugehen: Das Zulässigkeitsvorbringen ist nämlich im Lichte des vom Revisionswerber vor dem Verwaltungsgericht erstatten Vorbringens zu sehen, wonach ihm lediglich der "Wehraufsatz", nicht jedoch der betonierte "Wehrschweller" zuzurechnen sei. Diesem Vorbringen ist jedoch der vom Verwaltungsgericht in einem mängelfreien Verfahren festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, dass sich die maßgebliche wasserrechtliche Bewilligung vom 20. Jänner 1953 auf die "im Gemeindegebiet S gelegene unter der PZ X des Wasserbuchs der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingetragenen Wehranlage" bezieht und die Wehranlage sowohl im Wasserbuch als auch in der Verhandlungsschrift vom 11. November 1952, auf die sich der Bewilligungsbescheid ausdrücklich bezieht, so beschrieben ist, dass dazu auch das "feste Grundwehr aus Bruchsteinen" gehört. Auch ergibt sich aus der Bedingung 4 des genannten Bescheides die Erhaltungspflicht des Konsensinhabers für "das Wehr nebst Wehrkanaleinlauf und der Uferwände", sodass hier - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht zwischen festem Wehrkörper und Aufsatz aus Holz differenziert wird. Zudem lassen sich der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung des Revisionswerbers vom 20. Jänner 1953 keine Hinweise auf das Vorliegen eines (bloßen) Mitbenutzungsrechtes im Sinne des § 19 WRG 1959 entnehmen.

14 Schließlich bringt der Revisionswerber als weiteren Zulässigkeitsgrund vor, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage, ob die Behörde bei der Prüfung der öffentlichen Interessen diejenigen außer Acht lassen könnte, deren Träger die Überlassung der Anlage nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 hätten begehren können, dies aber unterlassen haben.

15 Der Revisionswerber übersieht dabei jedoch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 zu entnehmen ist, ein Verlangen dieses Dritten voraussetzt (VwGH 25.11.1999, 97/07/0076, mwN). Dabei hat - wenn die weitere Erhaltung einer Anlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist - der Antragsteller (öffentliche Körperschaft) darzutun, aus welchem öffentlichen Interesse er die kostenlose Überlassung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 begehrt (VwGH 24.10.1995, 91/07/0122). Da solche Anträge im vorliegenden Verfahren unstreitig nicht vorlagen, ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichtes, die mit einem solchen Antrag darzulegenden öffentlichen Interessen, deren Träger diese durch ein Begehren auf Überlassung von Anlagenteilen wahren hätten können, nicht zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2018

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070017.L00

Im RIS seit

05.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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