TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W117 1428322-4

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Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 1428322-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zl. 820550810-1486068, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, wie unter Spruchpunkt I. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zl. 820550810-1486068, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, wie unter Spruchpunkt römisch eins. beschlossen:

I. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2017, Zl. W117 1428322-3/11E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird - mit Ausnahme hinsichtlich des Spruchpunktes III. des genannten Erkenntnisses - auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufgenommen.römisch eins. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2017, Zl. W117 1428322-3/11E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird - mit Ausnahme hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des genannten Erkenntnisses - auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufgenommen.

sowie unter Spruchpunkt II. bis III. zu Recht erkanntsowie unter Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch drei. zu Recht erkannt

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 46, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am 04.05.2012 nach illegaler Einreise aus Ägypten kommend unter Vorlage ihres russischen Reisepasses gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu W117 1428321-4) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 07.05.2012 gab sie als Fluchtgrund an, dass ihr Ehemann in XXXX Probleme gehabt habe und mit dem Tod bedroht worden sei. Deshalb und wegen ihrer Schwangerschaft habe sie gemeinsam mit ihrem Mann die Russische Föderation verlassen, um in Österreich internationalen Schutz zu beantragen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann und sie von Polizisten umgebracht würden.Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 07.05.2012 gab sie als Fluchtgrund an, dass ihr Ehemann in römisch 40 Probleme gehabt habe und mit dem Tod bedroht worden sei. Deshalb und wegen ihrer Schwangerschaft habe sie gemeinsam mit ihrem Mann die Russische Föderation verlassen, um in Österreich internationalen Schutz zu beantragen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann und sie von Polizisten umgebracht würden.

Am 19.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie unter Vorlage einer russischen Heiratsurkunde zusammengefasst an, bis zur Heirat im April 2011 in XXXX gearbeitet zu haben und dann nach XXXX gezogen zu sein. Sie selbst habe keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen, sie sei nur wegen ihres Ehemannes ausgereist. Sie seien schon 2011 in Ägypten gewesen und seine Eltern hätten ihm geraten, das Land zu verlassen.Am 19.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie unter Vorlage einer russischen Heiratsurkunde zusammengefasst an, bis zur Heirat im April 2011 in römisch 40 gearbeitet zu haben und dann nach römisch 40 gezogen zu sein. Sie selbst habe keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen, sie sei nur wegen ihres Ehemannes ausgereist. Sie seien schon 2011 in Ägypten gewesen und seine Eltern hätten ihm geraten, das Land zu verlassen.

Mit Bescheid vom 16.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 04.05.2012 gemäß § 3 AsylG 2005 in Bezug auf Asyl und gemäß § 8 AsylG 2005 in Bezug auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Russischen Föderation ab und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe ihres Ehemannes nicht glaubhaft gewesen seien und die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Sie hätten sich nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bereits in anderen Staaten in Sicherheit befunden, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt bzw. weiteren Aufenthalt gesucht.Mit Bescheid vom 16.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 04.05.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Bezug auf Asyl und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Bezug auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Russischen Föderation ab und die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe ihres Ehemannes nicht glaubhaft gewesen seien und die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Sie hätten sich nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bereits in anderen Staaten in Sicherheit befunden, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt bzw. weiteren Aufenthalt gesucht.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. D12 428322-1/2012/3E, Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe nicht geltend gemacht, sondern wegen ihres Ehemannes ausgereist sei, dessen Angelegenheit mit Erkenntnis vom selben Tag ebenfalls gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen worden war, sodass im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) auch der gegenständliche Bescheid zu beheben gewesen sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. D12 428322-1/2012/3E, Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe nicht geltend gemacht, sondern wegen ihres Ehemannes ausgereist sei, dessen Angelegenheit mit Erkenntnis vom selben Tag ebenfalls gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückverwiesen worden war, sodass im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 (Familienverfahren) auch der gegenständliche Bescheid zu beheben gewesen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf jene ihres Ehemannes bezogen habe, welche als nicht glaubhaft zu erachten gewesen seien.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf jene ihres Ehemannes bezogen habe, welche als nicht glaubhaft zu erachten gewesen seien.

Am 26.06.2013 erklärte die Beschwerdeführerin ihre Absicht, gemeinsam mit ihrem im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Sohn freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Das Verfahren zu der gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes sodann erhobenen Beschwerde wurde am 18.09.2013 wegen Abwesenheit der Beschwerdeführer gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. Die Erklärung über die beabsichtigte freiwillige Rückkehr wurde am 23.09.2013 widerrufen. Am 08.11.2013 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen im Rahmen der Dublin-VO aus Slowenien rückübernommen. Das Beschwerdeverfahren wurde am 18.11.2013 durch den Asylgerichtshof fortgesetzt.Am 26.06.2013 erklärte die Beschwerdeführerin ihre Absicht, gemeinsam mit ihrem im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Sohn freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Das Verfahren zu der gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes sodann erhobenen Beschwerde wurde am 18.09.2013 wegen Abwesenheit der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. Die Erklärung über die beabsichtigte freiwillige Rückkehr wurde am 23.09.2013 widerrufen. Am 08.11.2013 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen im Rahmen der Dublin-VO aus Slowenien rückübernommen. Das Beschwerdeverfahren wurde am 18.11.2013 durch den Asylgerichtshof fortgesetzt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014, Zl. W146 1428322-2/11E ua., wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege, danach die Verfahren unter einem zu führen seien, und die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf jene des Ehemannes bezogen hätte, sodass auch die Entscheidung betreffend die Beschwerdeführerin ebenso wie jene ihres Ehemannes zu beheben und zurückzuverweisen gewesen sei.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014, Zl. W146 1428322-2/11E ua., wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege, danach die Verfahren unter einem zu führen seien, und die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf jene des Ehemannes bezogen hätte, sodass auch die Entscheidung betreffend die Beschwerdeführerin ebenso wie jene ihres Ehemannes zu beheben und zurückzuverweisen gewesen sei.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.2012 auf internationalen Schutz erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.2012 auf internationalen Schutz erneut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern sich auf jene ihres Ehemannes bezogen habe. Die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin mit Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat verfüge auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und qualifizierte Bildung. Sie habe im Transitbereich eine akute Erkrankung vorgetäuscht, um ohne Visum nach Österreich einreisen zu können, spreche nicht Deutsch und sei hier nicht verfestigt oder verankert und gehe keiner Beschäftigung nach; sie habe weitschichtige familiäre Beziehungen in Österreich und sei unbescholten. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes nicht glaubwürdig sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin somit Asyl nicht gewährt werden könne. Ferner könne nicht angenommen werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei, sodass ihre Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde und auch keine individuellen Umstände vorlägen, welche dies nahelegen würden. Subsidiärer Schutz könne ihr daher nicht gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen ebenfalls nicht vor. Zu ihren bereits jahrelang im Bundesgebiet lebenden Verwandten bestehe weder eine innige Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Im Übrigen wurde hinsichtlich ihres Familienlebens auf die Feststellungen verwiesen und ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in dieses darstelle. Auch hinsichtlich des Privatlebens wurde durch eine Rückkehrentscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff als gegeben erachtet. Die gemeinsame Abschiebung aller Familienmitglieder wurde als zulässig betrachtet. Die aufschiebende Wirkung sei auf Grund der unglaubwürdigen Person, des unglaubwürdigen Sachverhaltes und auch mangels hypothetischer Asylrelevanz - somit wegen offensichtlicher Tatsachenwidrigkeit abzuerkennen gewesen. Infolgedessen bestehe gemäß § 18 BFA-VG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern sich auf jene ihres Ehemannes bezogen habe. Die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin mit Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat verfüge auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und qualifizierte Bildung. Sie habe im Transitbereich eine akute Erkrankung vorgetäuscht, um ohne Visum nach Österreich einreisen zu können, spreche nicht Deutsch und sei hier nicht verfestigt oder verankert und gehe keiner Beschäftigung nach; sie habe weitschichtige familiäre Beziehungen in Österreich und sei unbescholten. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes nicht glaubwürdig sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin somit Asyl nicht gewährt werden könne. Ferner könne nicht angenommen werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei, sodass ihre Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde und auch keine individuellen Umstände vorlägen, welche dies nahelegen würden. Subsidiärer Schutz könne ihr daher nicht gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lägen ebenfalls nicht vor. Zu ihren bereits jahrelang im Bundesgebiet lebenden Verwandten bestehe weder eine innige Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Im Übrigen wurde hinsichtlich ihres Familienlebens auf die Feststellungen verwiesen und ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in dieses darstelle. Auch hinsichtlich des Privatlebens wurde durch eine Rückkehrentscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff als gegeben erachtet. Die gemeinsame Abschiebung aller Familienmitglieder wurde als zulässig betrachtet. Die aufschiebende Wirkung sei auf Grund der unglaubwürdigen Person, des unglaubwürdigen Sachverhaltes und auch mangels hypothetischer Asylrelevanz - somit wegen offensichtlicher Tatsachenwidrigkeit abzuerkennen gewesen. Infolgedessen bestehe gemäß Paragraph 18, BFA-VG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann für sich und ihre nunmehr zwei minderjährigen Kinder rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten und näher ausgeführt, sowie ua. die Beigabe eines Verfahrenshelfers und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Hierauf wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2015, Zl. W189 1428322-3/2E, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Hierauf wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2015, Zl. W189 1428322-3/2E, der Beschwerde gemäß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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