TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W117 1428321-4

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Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 1428321-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zl. 820549907-1486122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, wie unter Spruchpunkt I. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zl. 820549907-1486122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, wie unter Spruchpunkt römisch eins. beschlossen:

I. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2017, Zl. W117 1428321-3/13E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird - ausgenommen hinsichtlich Spruchpunkt IV. des genannten Erkenntnisses - auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG wieder aufgenommen.römisch eins. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2017, Zl. W117 1428321-3/13E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird - ausgenommen hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des genannten Erkenntnisses - auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG wieder aufgenommen.

sowie unter Spruchpunkt II. bis III. zu Recht erkanntsowie unter Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch drei. zu Recht erkannt

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 46, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppen-zugehörigkeit aus der Region XXXX , stellte nach illegaler Einreise per Flugzeug aus Kairo kommend am 04.05.2012 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W117 1428322) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppen-zugehörigkeit aus der Region römisch 40 , stellte nach illegaler Einreise per Flugzeug aus Kairo kommend am 04.05.2012 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W117 1428322) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er im Jahr 2006 mehrmals von der russischen bzw. tschetschenischen Polizei mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden sei. 2009 sei er nach Polen und Frankreich und via Moskau zurück nach XXXX gefahren, als nach drei Wochen wieder die Polizei zu ihm gekommen sei, ihn geschlagen und gefragt habe, wie er in Polen gewesen sei. Ein guter Freund habe dem Beschwerdeführer geholfen, selbst bei der Polizei zu arbeiten beginnen zu können. Eine Woche später seien Leute vom FSB (höher als die Polizei) zu ihm gekommen seien, worauf der Beschwerdeführer Geld an diese bezahlt habe, damit er Ruhe habe, aber sie hätten ihn weiter geschlagen und nicht in Ruhe gelassen. Vor ca. einem Jahr (2011) habe der Beschwerdeführer mit einem Kollegen in einer Wohnung Reisepässe überprüft und dabei seien von seinen zwei Kollegen zwei unschuldige Leute umgebracht worden, worauf sich der Beschwerdeführer gegen seine Kollegen gestellt habe und diese ihm gesagt hätten, dass er das so machen müsse, wie sie wollten, wenn er bei der Polizei arbeiten wolle. Er habe gesehen, wie andere Leute unschuldig geschlagen und ihnen Suchtgift und Waffen unterschoben worden seien. Dafür hätten sie (die Kollegen) höhere Positionen bekommen und den Beschwerdeführer ausgelacht, weil er sich gegen die Tötung von Menschen ausgesprochen habe. Er habe dann brav mitgemacht und als er es nicht mehr ausgehalten habe, habe er ihnen gesagt, dass er sie beim EGMR anzeigen werde. Danach sei wieder der FSB gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass er nun alles verspielt habe. Am 21.03.2012 habe sein Cousin mit dem Auto des Beschwerdeführers bei einer Feier Bier holen wollen, als er von maskierten Leuten im Auto ermordet worden sei, was wahrscheinlich dem Beschwerdeführer gegolten habe. Er habe daraufhin beschlossen, seine Heimat zu verlassen und sei mit einem Freund nach Moskau gefahren, seine Frau sei dann mit dem Bus nachgekommen. Im Fall der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er im Jahr 2006 mehrmals von der russischen bzw. tschetschenischen Polizei mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden sei. 2009 sei er nach Polen und Frankreich und via Moskau zurück nach römisch 40 gefahren, als nach drei Wochen wieder die Polizei zu ihm gekommen sei, ihn geschlagen und gefragt habe, wie er in Polen gewesen sei. Ein guter Freund habe dem Beschwerdeführer geholfen, selbst bei der Polizei zu arbeiten beginnen zu können. Eine Woche später seien Leute vom FSB (höher als die Polizei) zu ihm gekommen seien, worauf der Beschwerdeführer Geld an diese bezahlt habe, damit er Ruhe habe, aber sie hätten ihn weiter geschlagen und nicht in Ruhe gelassen. Vor ca. einem Jahr (2011) habe der Beschwerdeführer mit einem Kollegen in einer Wohnung Reisepässe überprüft und dabei seien von seinen zwei Kollegen zwei unschuldige Leute umgebracht worden, worauf sich der Beschwerdeführer gegen seine Kollegen gestellt habe und diese ihm gesagt hätten, dass er das so machen müsse, wie sie wollten, wenn er bei der Polizei arbeiten wolle. Er habe gesehen, wie andere Leute unschuldig geschlagen und ihnen Suchtgift und Waffen unterschoben worden seien. Dafür hätten sie (die Kollegen) höhere Positionen bekommen und den Beschwerdeführer ausgelacht, weil er sich gegen die Tötung von Menschen ausgesprochen habe. Er habe dann brav mitgemacht und als er es nicht mehr ausgehalten habe, habe er ihnen gesagt, dass er sie beim EGMR anzeigen werde. Danach sei wieder der FSB gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass er nun alles verspielt habe. Am 21.03.2012 habe sein Cousin mit dem Auto des Beschwerdeführers bei einer Feier Bier holen wollen, als er von maskierten Leuten im Auto ermordet worden sei, was wahrscheinlich dem Beschwerdeführer gegolten habe. Er habe daraufhin beschlossen, seine Heimat zu verlassen und sei mit einem Freund nach Moskau gefahren, seine Frau sei dann mit dem Bus nachgekommen. Im Fall der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.

Weiters gab er an, in XXXX in Dagestan geboren zu sein und dort von 1989 bis 1991 die Schule besucht zu haben, danach sei er von 1991 bis 1999 in XXXX zur Schule gegangen und habe von 2000/2001 bis 2006 dort auch die Universität besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, seine erste Ehe sei vor ca. 3-4 Jahren am Gericht in XXXX geschieden worden. Neben Tschetschenisch spreche er noch Russisch und schlecht Englisch. Seine Eltern und Geschwister würden noch in XXXX leben, seine geschiedene Ehefrau und deren Tochter würden ebenfalls noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich habe er einen Onkel und eine Cousine, drei Onkel des Beschwerdeführers würden schon seit ca. 8 Jahren in Frankreich leben. Er habe am 28.03.2012 sein Heimatland via Moskau mit seinem in XXXX ausgestellten Auslandsreisepass verlassen und sei nach Kairo geflogen, wo er sich 30 Tage bei einem bekannten Studenten aufgehalten habe, und sei von dort nach Wien geflogen. Bereits 2009 habe er in Polen Asyl beantragt und in Frankreich sei ihm gesagt worden, dass Polen für ihn zuständig sei. Er legte ua. seinen am 23.03.2011 ausgestellten Auslandsreisepass mit zwei ägyptischen Visa, einen Polizeiausweis und einen polnischen Ausweis vor.Weiters gab er an, in römisch 40 in Dagestan geboren zu sein und dort von 1989 bis 1991 die Schule besucht zu haben, danach sei er von 1991 bis 1999 in römisch 40 zur Schule gegangen und habe von 2000/2001 bis 2006 dort auch die Universität besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, seine erste Ehe sei vor ca. 3-4 Jahren am Gericht in römisch 40 geschieden worden. Neben Tschetschenisch spreche er noch Russisch und schlecht Englisch. Seine Eltern und Geschwister würden noch in römisch 40 leben, seine geschiedene Ehefrau und deren Tochter würden ebenfalls noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich habe er einen Onkel und eine Cousine, drei Onkel des Beschwerdeführers würden schon seit ca. 8 Jahren in Frankreich leben. Er habe am 28.03.2012 sein Heimatland via Moskau mit seinem in römisch 40 ausgestellten Auslandsreisepass verlassen und sei nach Kairo geflogen, wo er sich 30 Tage bei einem bekannten Studenten aufgehalten habe, und sei von dort nach Wien geflogen. Bereits 2009 habe er in Polen Asyl beantragt und in Frankreich sei ihm gesagt worden, dass Polen für ihn zuständig sei. Er legte ua. seinen am 23.03.2011 ausgestellten Auslandsreisepass mit zwei ägyptischen Visa, einen Polizeiausweis und einen polnischen Ausweis vor.

Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.06.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater Oberstleutnant bei der Polizei in XXXX gewesen und nun in Pension sei. Der Beschwerdeführer selbst sei Fahrer bei der Polizeihauptverwaltung gewesen; er sei Fahrer des Stellvertreters der Militärabteilung gewesen. Von seiner Ausbildung her sei der Beschwerdeführer Jurist. Er habe immer den namentlich genannten Stellvertreter der Abteilung für außeramtliche Bewachung zu Objekten chauffiert, wo dieser kontrolliert habe, wie die Bewachung durchgeführt werde. Seine Ehefrau habe keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen, sie werde natürlich auch seinetwegen gesucht. Im Fall der Rückkehr befürchte er Verfolgung bzw. Tötung durch die Beamten von der Polizei oder vom FSB. Er habe immer Probleme mit den Behörden gehabt. Von 01.09.2009 bis 02.01.2010 habe er sich in Polen und Frankreich aufgehalten. Er habe dort seine Probleme in XXXX (Dagestan) angegeben; er habe oft dorthin fahren müssen. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil er -inoffiziell- von den Polizisten gesucht werde und einen Meldezettel brauche. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in der Fahndungsliste. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er zusammengefasst an, dass er von den Beamten der Abteilung gegen Terrorismus immer gedemütigt worden sei, weshalb er zur Polizei gegangen wäre. Daraufhin hätten ihn die Beamten der Abteilung für Terrorismus ausgenutzt und er habe für sie arbeiten müssen. Sie hätten ihn bei Durchsuchungen zu Objekten mitgenommen und er habe jemanden etwas unauffällig unterschieben sollen. Er habe auch verdeckt ermitteln müssen. Dann seien diese Beamten mit einem Durchsuchungsbefehl gekommen und hätten den Betroffenen vor die Wahl gestellt, ins Gefängnis zu gehen oder Schmiergeld zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe den Beamten vorgeworfen, dass sie statt Terroristen unbeteiligte Zivilisten getötet hätten. Er habe in XXXX (in der Region XXXX ) und manchmal in XXXX angeblichen Terroristen Waffen in die Hand drücken müssen, erstmals im April 2010. Der Beschwerdeführer habe an der Tötung von Personen nicht mitgewirkt. Er habe außerhalb seines Dienstes Leuten Waffen unterschoben. Falls er abgelehnt hätte, wäre er tot aufgefunden worden. Die daran beteiligten Personen würden zum FSB gehören und auch ein Untersuchungsrichter sei dabei gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausgewählt worden, weil er seit 2006 unter besonderer Beobachtung stehe. Zum Vorhalt, dass er mehrmals unbehindert ausgereist sei, brachte er vor, das erste Mal in Ägypten auf Urlaub gewesen zu sein und dass er ohnehin wegen der Spione nicht dort hätte bleiben können. Er habe diese Vorfälle einem persönlich bekannten Beamten von der "Verwaltung für die eigene Sicherheit" informell erzählt. Er habe eine offizielle Untersuchung beantragen sollen und dann seien sie gekommen und hätten ihn am Tag der Antragstellung (in der Silvesternacht 2011/2012) nochmal zusammengeschlagen. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Dienstausweis für den FGUP gearbeitet, welcher dem MWD unterstehe. Beim FGUP hätten die Polizisten nur Objekte bewacht, es sei ein Wachdienst gewesen.Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.06.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater Oberstleutnant bei der Polizei in römisch 40 gewesen und nun in Pension sei. Der Beschwerdeführer selbst sei Fahrer bei der Polizeihauptverwaltung gewesen; er sei Fahrer des Stellvertreters der Militärabteilung gewesen. Von seiner Ausbildung her sei der Beschwerdeführer Jurist. Er habe immer den namentlich genannten Stellvertreter der Abteilung für außeramtliche Bewachung zu Objekten chauffiert, wo dieser kontrolliert habe, wie die Bewachung durchgeführt werde. Seine Ehefrau habe keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen, sie werde natürlich auch seinetwegen gesucht. Im Fall der Rückkehr befürchte er Verfolgung bzw. Tötung durch die Beamten von der Polizei oder vom FSB. Er habe immer Probleme mit den Behörden gehabt. Von 01.09.2009 bis 02.01.2010 habe er sich in Polen und Frankreich aufgehalten. Er habe dort seine Probleme in römisch 40 (Dagestan) angegeben; er habe oft dorthin fahren müssen. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil er -inoffiziell- von den Polizisten gesucht werde und einen Meldezettel brauche. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in der Fahndungsliste. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er zusammengefasst an, dass er von den Beamten der Abteilung gegen Terrorismus immer gedemütigt worden sei, weshalb er zur Polizei gegangen wäre. Daraufhin hätten ihn die Beamten der Abteilung für Terrorismus ausgenutzt und er habe für sie arbeiten müssen. Sie hätten ihn bei Durchsuchungen zu Objekten mitgenommen und er habe jemanden etwas unauffällig unterschieben sollen. Er habe auch verdeckt ermitteln müssen. Dann seien diese Beamten mit einem Durchsuchungsbefehl gekommen und hätten den Betroffenen vor die Wahl gestellt, ins Gefängnis zu gehen oder Schmiergeld zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe den Beamten vorgeworfen, dass sie statt Terroristen unbeteiligte Zivilisten getötet hätten. Er habe in römisch 40 (in der Region römisch 40 ) und manchmal in römisch 40 angeblichen Terroristen Waffen in die Hand drücken müssen, erstmals im April 2010. Der Beschwerdeführer habe an der Tötung von Personen nicht mitgewirkt. Er habe außerhalb seines Dienstes Leuten Waffen unterschoben. Falls er abgelehnt hätte, wäre er tot aufgefunden worden. Die daran beteiligten Personen würden zum FSB gehören und auch ein Untersuchungsrichter sei dabei gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausgewählt worden, weil er seit 2006 unter besonderer Beobachtung stehe. Zum Vorhalt, dass er mehrmals unbehindert ausgereist sei, brachte er vor, das erste Mal in Ägypten auf Urlaub gewesen zu sein und dass er ohnehin wegen der Spione nicht dort hätte bleiben können. Er habe diese Vorfälle einem persönlich bekannten Beamten von der "Verwaltung für die eigene Sicherheit" informell erzählt. Er habe eine offizielle Untersuchung beantragen sollen und dann seien sie gekommen und hätten ihn am Tag der Antragstellung (in der Silvesternacht 2011/2012) nochmal zusammengeschlagen. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Dienstausweis für den FGUP gearbeitet, welcher dem MWD unterstehe. Beim FGUP hätten die Polizisten nur Objekte bewacht, es sei ein Wachdienst gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. D12 428321-1/2012/6E, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da die Behörde die Ermittlungsergebnisse zum FGUP dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht sowie diesen nicht zu den vorgelegten Fotos seines Autos und den Videoaufnahmen befragt habe.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. D12 428321-1/2012/6E, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da die Behörde die Ermittlungsergebnisse zum FGUP dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht sowie diesen nicht zu den vorgelegten Fotos seines Autos und den Videoaufnahmen befragt habe.

Im fortgesetzten Verfahren strengte das Bundesasylamt Internetrecherchen zum genannten Dienstgeber des Beschwerdeführers an, wonach die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Vorgesetzten jedoch nicht beim FGUP sondern beim regionalen FGKU in XXXX beschäftigt sind, und erstellte entsprechende Länderfeststellungen für die jeweiligen Einheiten.Im fortgesetzten Verfahren strengte das Bundesasylamt Internetrecherchen zum genannten Dienstgeber des Beschwerdeführers an, wonach die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Vorgesetzten jedoch nicht beim FGUP sondern beim regionalen FGKU in römisch 40 beschäftigt sind, und erstellte entsprechende Länderfeststellungen für die jeweiligen Einheiten.

Im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.05.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er kürzlich erfahren habe, dass seine Freunde von der Sicherheitsbehörde im Kampf gegen den Terrorismus mitgenommen und über ihn befragt worden seien. Konkret kenne er nur mehr den Namen von XXXX XXXX , vom anderen wisse er den Namen nicht mehr. Er wi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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