Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2181221-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zahl 1099361602-152013136, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zahl 1099361602-152013136, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Kunduz, habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Hirte gearbeitet. Seinen Wohnort habe er zwei Monate zuvor verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien und weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Kunduz sei seit drei Monaten von den Taliban besetzt, es herrsche Krieg; der Beschwerdeführer sei der einzige Sohn der Familie, seine Mutter hätte alle Grundstücke verkauft und den Beschwerdeführer nach Europa geschickt. Der Onkel des Beschwerdeführers habe für die Regierung gearbeitet, die Taliban hätte gewollt, dass der Beschwerdeführer diesen umbringe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden.
Am 28.04.2016 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Zulassungsverfahrens.
Aus einem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigen-Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 13.05.2016 ergibt sich ein im Bereich der Minderjährigkeit liegendes Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt.
Am 10.11.2017 wurde der (zwischenzeitig volljährige) Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs führte der Beschwerdeführer aus, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Befragung in der Lage zu fühlen, gesundheitlich ginge es ihm gut. Aufgrund von Problemen mit dem Ohr sei der Beschwerdeführer in Österreich operiert worden und müsse noch einen Kontrolltermin wahrnehmen. Im Zuge der Operation habe der Beschwerdeführer ein Implantat erhalten; besagte Probleme hätten bereits seit langem bestanden, infolge seiner Ankunft in Österreich hätten sich die Beschwerden jedoch verschlimmert. Im Heimatland habe er keine Behandlung in Anspruch genommen.
Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien wahrheitsgemäß gewesen; er hätte ausgesagt, dass Kunduz 14 Tage vor seiner Ausreise durch die Taliban besetzt worden wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, seine Tazkira hätte er im Zuge eines Überfalls im Iran verloren. Der Beschwerdeführer stamme aus einem näher genannten Ort in der Provinz Kunduz, wo er zwei Jahre lang die Schule besucht und in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet hätte. Neben seiner Mutter habe er vier Schwestern, sein Vater sei bereits vor längerer Zeit verstorben. Mit Ausnahme einer Schwester würden seine Angehörigen unverändert im Heimatort wohnen. Seine Mutter lebe bei seinen verheirateten Schwestern, welche sich um diese kümmern würden. Außerdem habe der Beschwerdeführer noch einen Onkel, welcher als Kommandant bei der lokalen Polizei in Kunduz arbeiten würde.
In Österreich bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, er sei arbeitsfähig und würde gerne als Automechaniker arbeiten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe einen Deutschkurs besucht und ginge zur Schule. Er sei in keinem Verein Mitglied, in seiner Freizeit ginge er spazieren, spiele Fußball mit Freunden, ginge schwimmen und habe Taekwondo gemacht.
Der Beschwerdeführer sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien und weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Die schlepperunterstützte Reise hätte ungefähr zwei Monate in Anspruch genommen, die Kosten für selbige hätten sich auf USD 8.000,-
belaufen.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel sei Kommandant bei der lokalen Polizei. Nach dem Abendgebet sei der Beschwerdeführer vor dem Haus gesessen, als zwei bewaffnete Männer auf dem Motorrad gekommen wären, welche ihn aufgefordert hätten, mitzukommen. Er sei in ein Zimmer in einer Moschee gebracht und dort von einem gefährlich aussehenden Mann mit einem langen Bart aufgesucht worden. Dieser hätte auf den Beschwerdeführer eingeredet, welche Vorteile es für ihn hätte, in den Dschihad zu ziehen und ihm schließlich eine Woche Zeit gegeben, seinen als Kommandanten tätigen Onkle zu töten. Widrigenfalls würden sie den Beschwerdeführer, egal wo er sei, finden und töten. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Onkel gefahren, welcher ihm gesagt hätte, dass er ihn nicht beschützen könne. Auch seine Mutter und seine Schwestern hätten Angst um den Beschwerdeführer gehabt. Diese eine Woche sei der Beschwerdeführer bei seinem Onkel gewesen, Ende der Woche sei Kunduz von den Taliban angegriffen worden; der Beschwerdeführer und seine Mutter seien nach Takhar zu einer seiner Schwestern geflüchtet, wo sie sich zwei Wochen aufgehalten und die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert hätten. Die Taliban seien 14 Tage vor seiner Ausreise zu ihm gekommen und hätten ihn nur dieses eine Mal aufgesucht. Woher diese vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel gewusst hätten, sei ihm nicht bekannt. Sein Onkel sei bewaffnet und habe Personal, weshalb der Beschwerdeführer bei diesem sicher gewesen wäre; sein Onkel hätte ihm jedoch gesagt, dass er nicht mehr für seine Sicherheit sorgen könne, da er oft unterwegs wäre. Sein Onkel lebe nach wie vor in Kunduz; dies sei ihm möglich, da er Beschützer und Waffen hätte. Sie würden nach wie vor nach dem Beschwerdeführer suchen, seine Familie sei jedoch nicht aufgesucht worden. Die Taliban würden wissen, wo sein Onkel wohne. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel sehr oft angegriffen worden wäre - wie oft sei ihm nicht bekannt. Dieser sei aufgrund seiner Arbeit für die Regierung gezielt angegriffen worden. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban gegen die Regierungsangestellten kämpfen würden. Einer darüberhinausgehenden Verfolgung sei der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt gewesen, dieser habe nie Probleme mit staatlichen Stellen gehabt, habe sich nie politisch betätigt und hätte keine Bedrohung aus religiösen oder ethnischen Gründen zu befürchten. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass die Taliban ihn finden würden; sein Onkel könne ihn nicht beschützen, ebensowenig könne er bei seinen Schwestern leben, da er diese nicht in Gefahr bringen wolle. Auf die Frage, weshalb er sich angesichts des in seinem Herkunftsstaat nicht vorhandenen Meldesystems nicht in einer anderen Provinz niedergelassen hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es nirgendwo in Afghanistan sicher wäre.
Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen über seine HNO-ärztliche Behandlung (Diagnosen: Otitis media chron. links/Cholesteatom links), eine Teilnahmebestätigung an einer Gesprächsrunde sowie eine Schulbesuchsbestätigung vor. Mit Eingabe vom 21.11.2017 wurde ein weiterer Arztbefund (Diagnosen:
Exacerbation Ohr li., Granulationspolyp Ohr li., Otitis media chron. li.) vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in der Heimat verfolgt werde. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch die Taliban bedroht oder verfolgt worden wäre. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Bedrohungslage detailarm und vage geschildert und nicht erklären können, weshalb die Taliban ihn infolge der Aufforderung, seinen Onkel zu töten, in keiner Weise überwacht hätten. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung seitens der Taliban drohen würde, da diese ihn - hätte sein Onkel tatsächlich eine derartige Wichtigkeit für sie besessen - bereits in der besagten Woche beschattet hätten. In diesem Zusammenhang erweise es sich auch nicht nachvollziehbar, dass seinem Onkel bis zum heutigen Tage nichts passiert wäre. Auch aus dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers infolge seiner Ausreise nie von den Taliban aufgesucht respektive unter Druck gesetzt worden wäre, könne auf keine gravierende Bedrohung seiner Person geschlossen werden. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach man seine Person in ganz Afghanistan ausfindig machen würde, lasse sich nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass sein Onkel und seine weitere Familie unverändert in der Heimatprovinz leben würde. Unabhängig von einer Glaubwürdigkeit seiner Angaben bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Panjsher, Parwan, Bamyan, Daikundi, Balkh, Samangan, Sar-e Pul oder Herat. Aus den Länderfeststellungen und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass im Herkunftsstaat, wenn es sich bei diesem auch um ein partielles Kriegsgebiet handeln würde, keine solchen Verhältnisse herrschen würden, die zur Annahme berechtigen, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer stehe zwar in ärztlicher/medikamentöser Behandlung, doch hätte keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Dieser verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, in Kabul oder anderen als sicher eingestuften Provinzen seine Existenz zu sichern. In Kabul hätte der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft die Möglichkeit, Reintegrationshilfe durch IOM zu beziehen respektive sich an dort tätige NGOs zu wenden. Die Sicherheitslage in Kabul sei grundsätzlich stabil, sicherheitsrelevante Vorfälle in jener Stadt würden sich hauptsächlich gegen "high profile"-Ziele richten. Die Regierung behalte die Kontrolle über Kabul und Transitrouten, die afghanischen Sicherheitskräfte seien in der Lage, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu schützen. Auch wenn es in Kabul vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen käme, so würden sich diese - vorwiegend durch die Taliban ausgeführten - Angriffe überwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige, hochrangige Ziele und ausländische Streit- und Sicherheitskräfte, kaum aber gegen unbeteiligte Zivilisten richten. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes weise der Beschwerdeführer demnach kein besonderes Gefährdungsprofil auf.Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in der Heimat verfolgt werde. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch die Taliban bedroht oder verfolgt worden wäre. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Bedrohungslage detailarm und vage geschildert und nicht erklären können, weshalb die Taliban ihn infolge der Aufforderung, seinen Onkel zu töten, in keiner Weise überwacht hätten. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung seitens der Taliban drohen würde, da diese ihn - hätte sein Onkel tatsächlich eine derartige Wichtigkeit für sie besessen - bereits in der besagten Woche beschattet hätten. In diesem Zusammenhang erweise es sich auch nicht nachvollziehbar, dass seinem Onkel bis zum heutigen Tage nichts passiert wäre. Auch aus dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers infolge seiner Ausreise nie von den Taliban aufgesucht respektive unter Druck gesetzt worden wäre, könne auf keine gravierende Bedrohung seiner Person geschlossen werden. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach man seine Person in ganz Afghanistan ausfindig machen würde, lasse sich nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass sein Onkel und seine weitere Familie unverändert in der Heimatprovinz leben würde. Unabhängig von einer Glaubwürdigkeit seiner Angaben bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Panjsher, Parwan, Bamyan, Daikundi, Balkh, Samangan, Sar-e Pul oder Herat. Aus den Länderfeststellungen und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass im Herkunftsstaat, wenn es sich bei diesem auch um ein partielles Kriegsgebiet handeln würde, keine solchen Verhältnisse herrschen würden, die zur Annahme berechtigen, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer stehe zwar in ärztlicher/medikamentöser Behandlung, doch hätte keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Dieser verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, in Kabul oder anderen als sicher eingestuften Provinzen seine Existenz zu sichern. In Kabul hätte der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft die Möglichkeit, Reintegrationshilfe durch IOM zu beziehen respektive sich an dort tätige NGOs zu wenden. Die Sicherheitslage in Kabul sei grundsätzlich stabil, sicherheitsrelevante Vorfälle in jener Stadt würden sich hauptsächlich gegen "high profile"-Ziele richten. Die Regierung behalte die Kontrolle über Kabul und Transitrouten, die afghanischen Sicherheitskräfte seien in der Lage, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu schützen. Auch wenn es in Kabul vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen käme, so würden sich diese - vorwiegend durch die Taliban ausgeführten - Angriffe überwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige, hochrangige Ziele und ausländische Streit- und Sicherheitskräfte, kaum aber gegen unbeteiligte Zivilisten richten. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes weise der Beschwerdeführer demnach kein besonderes Gefährdungsprofil auf.
Da der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der Sicherheitssituation in Afghanistan im Allgemeinen und im Besonderen in Bezug auf Paschtunen, welche sich einer Zusammenarbeit mit den Taliban widersetzen würden sowie die Sicherheitssituation in der Provinz Kunduz, unvollständig erweisen würden. Aus ergänzend angeführtem Berichtsmaterial ergebe sich, dass sich die Lage in Afghanistan, auch in Kabul, nach wie vor als äußerst prekär erweisen würde und regierungsfeindliche Gruppen wie die Taliban und der IS weiterhin in der Lage wären, Gebiete zu erobern, wobei im Jahr 2017 eine Häufung an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen gewesen wäre. Neben der volatilen Sicherheitslage sei Kabul auch mit einem enormen Zustrom von Rückkehrern konfrontiert. Die Behörde habe sich mit den tatsächlichen Lebensumständen von Rückkehrern nicht umfasst, im Übrigen würden die UNHCR-Richtlinien eine gezielte Verfolgung von Rückkehrern, insbesondere solchen aus westlichen Ländern, bestätigen. Auch das Bestehen eines sozialen Netzwerks garantiere nicht, dass Rückkehrer Schutz und Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen erwarten dürften. Anschläge in Kabul hätten zuletzt vermehrt Opfer aus der Zivilbevölkerung gefordert. Auch die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz hätte sich - ebenfalls belegt durch näher angeführtes Berichtsmaterial - zuletzt zunehmend verschlechtert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde basiere auf unvollständigen Länderberichten und erweise sich als inkonsistent. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörde den Beschwerdeführer aufgrund seiner Emotionen während der Einvernahme für unglaubwürdig erachte. Der Beschwerdeführer habe bereits im Zuge seiner Einvernahme dargelegt, nicht bei seinem Onkel bleiben haben zu können, da dieser nicht über ausreichend Sicherheitspersonal für zwei Personen verfügt hätte und es sich hierbei davon unabhängig um keine langfristige Lösung gehandelt hätte. Sofern die Behörde dem Beschwerdeführer zur Unglaubwürdigkeit gereiche, dass sein Onkel nach wie vor am Leben wäre, lasse sie unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lediglich sporadischen Kontakt zu seiner Familie habe und daher nicht mit Sicherheit beantworten könne, ob sein Onkel tatsächlich noch am Leben wäre. Zu den Ausführungen, wonach es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, in einer anderen Provinz Fuß zu fassen, sei anzumerken, das mittlerweile auch die Familie des Beschwerdeführers den Heimatort aufgrund der dort prekären Sicherheitslage habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer sei als Rückkehrer aus dem Westen mit westlicher Orientierung sowie als junger wehrfähiger Mann als potentielles Opfer einer Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte, sohin aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, als Flüchtling im Sinne der GFK zu qualifizieren. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten und es stünde diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Um die Frage einer möglichen Verletzung des Non-Refoulement-Gebots abschließend zu prüfen, hätte die Behörde aktuellere Länderberichte heranziehen und sich konkret mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers befassen müssen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde sich aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage, die sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verfolgungssituation ungleich schlechter darstellen würde als für den Rest der afghanischen Bevölkerung, jedenfalls als eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte erweisen.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der Sicherheitssituation in Afghanistan im Allgemeinen und im Besonderen in Bezug auf Paschtunen, welche sich einer Zusammenarbeit mit den Taliban widersetzen würden sowie die Sicherheitssituation in der Provinz Kunduz, unvollständig erweisen würden. Aus ergänzend angeführtem Berichtsmaterial ergebe sich, dass sich die Lage in Afghanistan, auch in Kabul, nach wie vor als äußerst prekär erweisen würde und regierungsfeindliche Gruppen wie die Taliban und der IS weiterhin in der Lage wären, Gebiete zu erobern, wobei im Jahr 2017 eine Häufung an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen gewesen wäre. Neben der volatilen Sicherheitslage sei Kabul auch mit einem enormen Zustrom von Rückkehrern konfrontiert. Die Behörde habe sich mit den tatsächlichen Lebensumständen von Rückkehrern nicht umfasst, im Übrigen würden die UNHCR-Richtlinien eine gezielte Verfolgung von Rückkehrern, insbesondere solchen aus westlichen Ländern, bestätigen. Auch das Bestehen eines sozialen Netzwerks garantiere nicht, dass Rückkehrer Schutz und Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen erwarten dürften. Anschläge in Kabul hätten zuletzt vermehrt Opfer aus der Zivilbevölkerung gefordert. Auch die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz hätte sich - ebenfalls belegt durch näher angeführtes Berichtsmaterial - zuletzt zunehmend verschlechtert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde basiere auf unvollständigen Länderberichten und erweise sich als inkonsistent. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörde den Beschwerdeführer aufgrund seiner Emotionen während der Einvernahme für unglaubwürdig erachte. Der Beschwerdeführer habe bereits im Zuge seiner Einvernahme dargelegt, nicht bei seinem Onkel bleiben haben zu können, da dieser nicht über ausreichend Sicherheitspersonal für zwei Personen verfügt hätte und es sich hierbei davon unabhängig um keine langfristige Lösung gehandelt hätte. Sofern die Behörde dem Beschwerdeführer zur Unglaubwürdigkeit gereiche, dass sein Onkel nach wie vor am Leben wäre, lasse sie unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lediglich sporadischen Kontakt zu seiner Familie habe und daher nicht mit Sicherheit beantworten könne, ob sein Onkel tatsächlich noch am Leben wäre. Zu den Ausführungen, wonach es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, in einer anderen Provinz Fuß zu fassen, sei anzumerken, das mittlerweile auch die Familie des Beschwerdeführers den Heimatort aufgrund der dort prekären Sicherheitslage habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer sei als Rückkehrer aus dem Westen mit westlicher Orientierung sowie als junger wehrfähiger Mann als potentielles Opfer einer Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte, sohin aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, als Flüchtling im Sinne der GFK zu qualifizieren. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten und es stünde diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Um die Frage einer möglichen Verletzung des Non-Refoulement-Gebots abschließend zu prüfen, hätte die Behörde aktuellere Länderberichte heranziehen und sich konkret mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers befassen müssen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde sich aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage, die sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verfolgungssituation ungleich schlechter darstellen würde als für den Rest der afghanischen Bevölkerung, jedenfalls als eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte erweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Kunduz, wo er gemeinsam mit seiner Familie lebte, zwei Jahre die Schule besuchte und in der familieneigenen Landwirtschaft arbeitete. Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Herbst 2015 verlassen und reiste über den Iran, die Türkei, Bulgarien und eine weitere nicht näher präzisierte Route nach Österreich, wo er am 16.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban droht, da er sich geweigert hätte, seinen für die afghanische Polizei tätigen Onkel zu ermorden.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Im Sommer 2017 wurde der Beschwerdeführer einer Operation am linken Ohr aufgrund eines Cholesteatoms unterzogen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Dezember 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestritten. Er besuchte die Übergangsstufe an einer Höheren Bundeslehranstalt, legte jedoch keinen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung respektive eine bestandene Deutschprüfung vor. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
...
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 wa