Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AEUV Art.267Spruch
W230 2195856-1/14Z
W230 2195858-1/8Z
W230 2195860-1/11Z
W230 2195862-1/9Z
W230 2201105-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., in den Beschwerdesachen
1. des XXXX [KU], vertreten durch BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG, Tuchlauben 13/12, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom 29.01.2018, GZ 2017/1/1-117, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung der Übernahmekommission vom 27.04.2018, GZ 2017/1/1-131,1. des römisch 40 [KU], vertreten durch BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG, Tuchlauben 13/12, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom 29.01.2018, GZ 2017/1/1-117, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung der Übernahmekommission vom 27.04.2018, GZ 2017/1/1-131,
2. des XXXX [CC], vertreten durch Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH, Wagramer Straße 19/33, 1220 Wien, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom 29.01.2018, GZ 2017/1/1-117, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung der Übernahmekommission vom 27.04.2018, GZ 2017/1/1-130,2. des römisch 40 [CC], vertreten durch Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH, Wagramer Straße 19/33, 1220 Wien, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom 29.01.2018, GZ 2017/1/1-117, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung der Übernahmekommission vom 27.04.2018, GZ 2017/1/1-130,
3. der XXXX [AR AG], vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom 29.01.2018, GZ 2017/1/1-117, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung der Übernahmekommission vom 27.04.2018, GZ 2017/1/1-129,3. der römisch 40 [AR AG], vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom 29.01.2018, GZ 2017/1/1-117, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung der Übernahmekommission vom 27.04.2018, GZ 2017/1/1-129,
4. des XXXX [AH], vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom 29.01.2018, GZ 2017/1/1-117, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung der Übernahmekommission vom 26.04.2018, GZ 2017/1/1-128,4. des römisch 40 [AH], vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom 29.01.2018, GZ 2017/1/1-117, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung der Übernahmekommission vom 26.04.2018, GZ 2017/1/1-128,
und
5. der XXXX [PA LLP], vertreten durch BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG, Tuchlauben 13/12, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom 29.01.2018, GZ 2017/1/1-117,5. der römisch 40 [PA LLP], vertreten durch BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG, Tuchlauben 13/12, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom 29.01.2018, GZ 2017/1/1-117,
den Beschluss:
A)
I. Die Verfahren werden gem. § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 24 und § 29 Abs. 2 VStG iVm. § 38 VwGVG verbunden.römisch eins. Die Verfahren werden gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24 und Paragraph 29, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG verbunden.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen der Auslegung zur Vorabentscheidung vorgelegt:römisch zwei. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen der Auslegung zur Vorabentscheidung vorgelegt:
II.1. Stehen die Art. 4 und 17 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote - gelesen im Lichte des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - einer Auslegung entgegen, nach der einer rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsstelle gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/25/EG, mit der ein Verstoß einer Person gegen innerstaatliche Vorschriften, die in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ergangen sind, festgestellt wurde, im Rahmen eines von dieser Aufsichtsstelle anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens gegen dieselbe Person keine Bindungswirkung zuerkannt wird, womit dieser Person neuerlich alle tatsächlichen und rechtlichen Einreden und Beweismittel zur Verfügung stehen, um die in der bereits rechtskräftigen Entscheidung festgestellte Rechtsverletzung zu bestreiten?römisch zwei.1. Stehen die Artikel 4 und 17 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote - gelesen im Lichte des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - einer Auslegung entgegen, nach der einer rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2004/25/EG, mit der ein Verstoß einer Person gegen innerstaatliche Vorschriften, die in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ergangen sind, festgestellt wurde, im Rahmen eines von dieser Aufsichtsstelle anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens gegen dieselbe Person keine Bindungswirkung zuerkannt wird, womit dieser Person neuerlich alle tatsächlichen und rechtlichen Einreden und Beweismittel zur Verfügung stehen, um die in der bereits rechtskräftigen Entscheidung festgestellte Rechtsverletzung zu bestreiten?
II.2. Stehen die Art. 4 und 17 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote - gelesen im Lichte des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - einer Auslegung entgegen, nach der einer rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsstelle gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/25/EG, mit der ein Verstoß einer juristischen Person gegen innerstaatliche Vorschriften, die in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ergangen sind, festgestellt wurde, im Rahmen eines von dieser Aufsichtsstelle anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens gegen das vertretungsbefugte Organ dieser juristischen Person keine Bindungswirkung zuerkannt wird, womit dieser Person (dem Organ) alle tatsächlichen und rechtlichen Einreden und Beweismittel zur Verfügung stehen, um die in der bereits rechtskräftigen Entscheidung festgestellte Rechtsverletzung zu bestreiten?römisch zwei.2. Stehen die Artikel 4 und 17 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote - gelesen im Lichte des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - einer Auslegung entgegen, nach der einer rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2004/25/EG, mit der ein Verstoß einer juristischen Person gegen innerstaatliche Vorschriften, die in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ergangen sind, festgestellt wurde, im Rahmen eines von dieser Aufsichtsstelle anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens gegen das vertretungsbefugte Organ dieser juristischen Person keine Bindungswirkung zuerkannt wird, womit dieser Person (dem Organ) alle tatsächlichen und rechtlichen Einreden und Beweismittel zur Verfügung stehen, um die in der bereits rechtskräftigen Entscheidung festgestellte Rechtsverletzung zu bestreiten?
II.3. (Bei Verneinung der Frage II.1.:) Steht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer innerstaatlichen Praxis entgegen, nach der einer rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsstelle gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/25/EG, mit der ein Verstoß einer Person gegen innerstaatliche Vorschriften, die in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ergangen sind, festgestellt wurde, im Rahmen eines von dieser Aufsichtsstelle anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens gegen dieselbe Person Bindungswirkung zukommt, so dass diese Person gehindert ist, die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsverletzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten?römisch zwei.3. (Bei Verneinung der Frage römisch zwei.1.:) Steht Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer innerstaatlichen Praxis entgegen, nach der einer rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2004/25/EG, mit der ein Verstoß einer Person gegen innerstaatliche Vorschriften, die in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ergangen sind, festgestellt wurde, im Rahmen eines von dieser Aufsichtsstelle anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens gegen dieselbe Person Bindungswirkung zukommt, so dass diese Person gehindert ist, die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsverletzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten?
II.4. (Bei Verneinung der Frage II.2.) Steht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer innerstaatlichen Praxis entgegen, nach der einer rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsstelle gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/25/EG, mit der ein Verstoß einer juristischen Person gegen innerstaatliche Vorschriften, die in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ergangen sind, festgestellt wurde, im Rahmen eines von dieser Aufsichtsstelle anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens gegen das vertretungsbefugte Organ dieser juristischen Person Bindungswirkung zuerkannt wird, so dass diese Person (das Organ) gehindert ist, die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsverletzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten?römisch zwei.4. (Bei Verneinung der Frage römisch zwei.2.) Steht Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer innerstaatlichen Praxis entgegen, nach der einer rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2004/25/EG, mit der ein Verstoß einer juristischen Person gegen innerstaatliche Vorschriften, die in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ergangen sind, festgestellt wurde, im Rahmen eines von dieser Aufsichtsstelle anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens gegen das vertretungsbefugte Organ dieser juristischen Person Bindungswirkung zuerkannt wird, so dass diese Person (das Organ) gehindert ist, die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsverletzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten?
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
I. Ausgangsverfahren:römisch eins. Ausgangsverfahren:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Ausgangsverfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Übernahmekommission zu entscheiden.
2. Bei der Übernahmekommission handelt es sich um die in Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (im Folgenden RL 2004/25/EG) vorgesehene Aufsichtsstelle.
3. Die RL 2004/25/EG wurde in Österreich durch das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz - ÜbG), BGBl. I Nr. 127/1998 (derzeitige Fassung BGBl. I Nr. 107/2017) umgesetzt.3. Die RL 2004/25/EG wurde in Österreich durch das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz - ÜbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, (derzeitige Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,) umgesetzt.
4. Mit Straferkenntnissen vom 29.01.2018 erkannte die Übernahmekommission XXXX [CC], XXXX [AH] und XXXX [KU] schuldig, gegen das Übernahmegesetz verstoßen zu haben, weil diese es zu verantworten hätten, dass sie (bzw. die von ihnen vertretenen Gesellschaften) auf Grund einer Absprache am 29.09.2015, unter Beteiligung von XXXX [CC], XXXX [AR AG], XXXX [MPT Limited], XXXX [W AG] und XXXX [PA LLP]eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger im Sinne des § 22a ÜbG gebildet und entgegen der Vorschrift des § 22a Z 1 iVm § 22 Abs 1 ÜbG der Übernahmekommission kein Angebot gemäß den Bestimmungen des 3. Teils des ÜbG binnen der gesetzlichen Frist von 20 Börsetagen angezeigt hätten. Die Übernahmekommission verhängte über XXXX [CC], XXXX [AH] und XXXX [KU] Geldstrafen und verpflichtete die von XXXX [AH] und XXXX [KU] vertretenen Gesellschaften jeweils zur Haftung.4. Mit Straferkenntnissen vom 29.01.2018 erkannte die Übernahmekommission römisch 40 [CC], römisch 40 [AH] und römisch 40 [KU] schuldig, gegen das Übernahmegesetz verstoßen zu haben, weil diese es zu verantworten hätten, dass sie (bzw. die von ihnen vertretenen Gesellschaften) auf Grund einer Absprache am 29.09.2015, unter Beteiligung von römisch 40 [CC], römisch 40 [AR AG], römisch 40 [MPT Limited], römisch 40 [W AG] und römisch 40 [PA LLP]eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger im Sinne des Paragraph 22 a, ÜbG gebildet und entgegen der Vorschrift des Paragraph 22 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, ÜbG der Übernahmekommission kein Angebot gemäß den Bestimmungen des 3. Teils des ÜbG binnen der gesetzlichen Frist von 20 Börsetagen angezeigt hätten. Die Übernahmekommission verhängte über römisch 40 [CC], römisch 40 [AH] und römisch 40 [KU] Geldstrafen und verpflichtete die von römisch 40 [AH] und römisch 40 [KU] vertretenen Gesellschaften jeweils zur Haftung.
5. Die gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden erledigte die Übernahmekommission zunächst mit Beschwerdevorentscheidungen, mit denen sie die Beschwerden des Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführers (unter Vornahme einer hier nicht weiter relevanten Abänderung im Fall des Viertbeschwerdeführers) abwies. Nach Einbringung von Vorlageanträgen legte die Übernahmekommission die Beschwerden dem dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 18. Mai 2018).
II. Rechtlicher Rahmen der Entscheidungen der Übernahmekommission:römisch zwei. Rechtlicher Rahmen der Entscheidungen der Übernahmekommission:
6. Die Übernahmekommission ist als Kollegialbehörde eingerichtet, deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes unabsetzbar und an keine Weisungen gebunden sind (Art. 20 Abs. 2 Z 4 Bundes-Verfassungsgesetz, § 28 Abs. 3 ÜbG). Ihre Mitglieder werden für jeweils fünf Jahre ernannt (§ 28 Abs. 4 ÜbG). Das Gesetz sieht Unvereinbarkeitsbestimmungen bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder vor (§ 28 Abs. 5 ÜbG). Die Gründe für die vorzeitige Endigung der Funktion sind im Gesetz e