Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2146611-1/10E
W182 2146610-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Farid RIFAAT, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zlen. ad 1.) Zl. 1021743308/14735027 und ad 2.) 1021743504/14735043, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBL. I. Nr 33/2013 idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Farid RIFAAT, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zlen. ad 1.) Zl. 1021743308/14735027 und ad 2.) 1021743504/14735043, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBL. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter und ihr Sohn (im Folgenden: BF), sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehören der Volksgruppe der Han an, sind konfessionslos, reisten am 21.06.2014 illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellten am 24.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Ehemann alkohol- und spielsüchtig sei, eine Geliebte habe und sowohl sie als auch ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) ständig schlagen würde. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass er sie weiterhin schlagen und misshandeln würde. Vor der Ausreise hätte sie gemeinsam mit dem BF2 und ihrem Ehemann in der Provinz XXXX im XXXX in der Stadt XXXX gewohnt.In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Ehemann alkohol- und spielsüchtig sei, eine Geliebte habe und sowohl sie als auch ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) ständig schlagen würde. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass er sie weiterhin schlagen und misshandeln würde. Vor der Ausreise hätte sie gemeinsam mit dem BF2 und ihrem Ehemann in der Provinz römisch 40 im römisch 40 in der Stadt römisch 40 gewohnt.
Der BF2 brachte in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie seine Mutter vor.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), am 04.08.2016 brachte die BF1 wie bisher als Fluchtgrund vor, dass sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Er sei spielsüchtig und selten - kürzer als ein Monat im Jahr - zu Hause. Er hätte immer wieder Geld von ihr verlangt. Er hätte sowohl die BF1 (ca. 40-50 Mal) als auch den BF2 (ca. 30 Mal) geschlagen. Dies sei der einzige Fluchtgrund. Im Herkunftsland würden sich ihr Gatte und ihre Mutter aufhalten. Die BF1 sei seit ca. 17 Jahren verheiratet. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, weil ihr Gatte nicht zu Hause gewesen wäre, die Polizei ihn nicht finden hätte können bzw. eine Anzeige nichts gebracht hätte. Sie habe sich nicht scheiden lassen, weil ihr Gatte sich nicht scheiden lassen habe wollen und eine Scheidung auch für das Kind (gemeint: BF2) nicht gut wäre.
Der BF2 brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sein Vater ihn und die BF1 misshandelt habe. Er wäre sicher zwischen 20-30 Mal geschlagen worden. Der Vater hätte ihm auch den linken Mittelfinger gebrochen, deshalb wäre er auch im Krankenhaus gewesen.
1.2. Mit den angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit den angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedrohung durch den Ehemann keine asylrelevante Verfolgung darstelle, sondern vielmehr nur eine Gefährdung durch eine Einzelperson. Es sei der BF1 zumutbar, ihren Mann zu verlassen und Behördenhilfe in Anspruch zu nehmen. Zwischen dem letzten Vorfall und ihrer tatsächlichen Ausreise sei überdies mehr als ein Jahr vergangen. Sie sei gesund und arbeitsfähig und könne somit den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn im Herkunftsland bestreiten. Hinsichtlich des BF2 sei nicht davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden bei häuslicher Gewalt schutzunwillig bzw. schutzunfähig seien. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Aus den Länderberichten gehe unter anderem hervor, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs in China grundsätzlich gegeben sei. Die Abweisung der Anträge und der Erlass einer Rückkehrentscheidung sei somit sachlich geboten gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2017 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2.1. Gegen die Bescheide wurde seitens eines bevollmächtigten Vertreters für die BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden die gegenständlichen Bescheide zur Gänze angefochten und unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF wiederholt, wonach die BF von ihrem Gatten bzw. Vater im Herkunftsland öfters geschlagen bzw. misshandelt worden seien. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Fluchtgründe von den BF schlüssig und plausibel dargelegt worden und entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes auch asylrelevant seien. Mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit sei die allgemeine Situation im Herkunftsland weiterhin und möglicherweise Weise verschärft massiv instabil. Die Rechtsausführungen des Bundesamtes seien zu lapidar, eine präzise rechtliche Abwägung würde einen Verbleib der BF in Österreich rechtfertigen.
2.2. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die BF brachten in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen wie bisher vor, ihr Herkunftsland wegen Misshandlungen seitens ihres Gatten bzw. Vaters verlassen zu haben. Im Herkunftsland würden sich die Mutter sowie ein Onkel und zwei Tanten der BF1 aufhalten, die BF1 würde allerdings nicht wissen, wo diese wohnen, und habe auch keinen Kontakt. Die BF hätten bis zu ihrer Ausreise im Juni 2014 im Elternhaus der BF1 - zusammen mit der Mutter der BF1 - zusammengelebt. Ab 2005 sei ihr Mann bzw. Vater nur noch sporadisch nachhause gekommen, etwa alle zwei Monate für ein paar Stunden, wobei er nur gekommen sei, weil er Geld benötigt habe. Die BF1 habe sich zuletzt nicht scheiden lassen, weil sie ihren Gatten nicht finden habe können. Sie habe sich auch nie an die Polizei um Schutz gewandt, weil diese ihren Mann höchstens befragt und dann wieder auf freien Fuß gesetzt hätten, wobei die Polizei ihn auch nicht finden hätten können, da er nicht gemeldet gewesen sei. Sie habe auch ihren Wohnsitz nicht an einen anderen Ort in China verlegen können, weil dafür die gute finanzielle Basis gefehlt habe und es außerdem nicht garantiert sei, dass ihr Mann sie nicht wieder finden würde. Er sei immer spontan gekommen. Die BF1 habe neun Jahre in China die Schule besucht und bis zur Ausreise als Verkäuferin an ihrem eigenen Marktstand gearbeitet. Der BF2 habe in China sieben Jahre die Schule besucht. Er habe von seiner Mutter gelebt. Die BF wurden in der Beschwerdeverhandlung ausführlich zu den behaupteten Misshandlungen befragt. Weiters gab die BF1 an, gesund zu sein und einen Deutschkurs A1 abgeschlossen zu haben. Sie sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebe derzeit von ihren spärlichen Ersparnissen, die sie aus China mitgenommen habe. Staatliche Leistungen habe sie in Österreich keine bezogen. Der BF2 gab an, an Asthma zu leiden und in Österreich behandelt worden zu sein; zurzeit gehe es ihm gut. Er sei diesbezüglich auch in China behandelt worden. In China werde man jedoch nur behandelt, wenn man Geld habe. Er habe in Österreich einen B1 Kurs abgeschlossen, könne sich aber den Antritt zur Prüfung finanziell nicht leisten. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Die BF würden in Österreich bei einer chinesischen Bekannten in Untermiete wohnen. Familienangehörige oder Verwandte würden sich in Österreich nicht aufhalten.
Zu den mit der BF in der Verhandlung erörterten Länderberichten zur Situation in China wurde den BF bzw. deren Vertreter die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, wovon mit Schreiben der Vertretung der BF vom 15.05.2017 Gebrauch gemacht wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Implementierung des im März 2016 in China eingeführten Gesetzes gegen die häusliche Gewalt insbesondere aufgrund eines fehlenden Bewusstseins der Behörde, zumal häusliche Gewalt seit jeher als eine Familienangelegenheit angesehen worden sei, inkonsistent sei. Es sei daher anzunehmen, dass es tatsächlich in der gelebten Praxis keinen effektiven Schutz der Opfer häuslicher Gewalt gebe. Dazu wurde auf den in der mündlichen Verhandlung zu Kenntnis gebrachten Länderbericht des US-Department of State vom 03.03.2017 verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass staatliche Hilfe die Opfer nicht erreiche und Sicherheitskräfte vielfach häusliche Gewalt ignorieren würden. Zudem würden sich mehrere Hilfsorganisationen nicht registrieren können, weil diesen die Genehmigung dafür versagt werde. Dazu wurde weiters auf einem World Report von Human Rights Watch aus dem Jahr 2017 verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass hinsichtlich sexueller und häuslicher Gewalt in China unzureichend vorgegangen werde und das Gesetz hinter internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen zurückbleiben würde. Weiters wurden der Stellungnahme ein Artikel von www.world.de beigefügt, wonach kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen häusliche Gewalt die größte Initiative zum Frauenschutz, die Zhong-Ze Frauenberatung, eine 1995 gegründete NGO, auf eine innerstaatliche Anweisung hin schließen habe müssen. Zusätzlich wurde ein Artikel der Washington Post vom Februar 2017 beigelegt, in der über drei Fälle berichtet werde, in denen chinesische Behörden in Fällen von häuslicher Gewalt die Opfer wieder nach Hause geschickt hätten. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Umzug innerhalb Chinas schwer möglich sei und einen Verlust der Sozialleistungen und den Verlust des Zugangs zu Bildung bedeuten würde. Aufgrund der Flucht habe der BF2 keinen Schulabschluss und sei im Falle einer Rückkehr mit dem Problem konfrontiert, dass die große Gefahr bestehe, dass er im Fall eines Umzuges in eine andere Provinz diesen nicht nachholen könne, geschweige denn eine Ausbildung beginnen könne, ganz abgesehen vom drohenden Verlust von Sozialleistungen. Auch die medizinische Versorgung sei aufgrund seiner Asthmaerkrankung nicht ausreichend gewährleistet. Wer die Kosten der Behandlung nicht bezahlen können, müsse sich hoch verschulden. So gebe es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem, und auch die in einer städtischen Krankenversicherung Versicherten müssten einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen. Abschließend wurde angemerkt, dass beide BF integrationswillig seien, der BF2 habe bereits B2 Niveau, die BF1 lerne täglich Deutsch. Die BF1 wolle sich sofort eine Arbeit suchen, sobald ihr eine Erlaubnis erteilt werde und auch der BF2 sei hoch motiviert, eine Ausbildung zu beginnen. Dazu wurden für den BF2 eine Teilnahmebestätigung eines Sprachinstitutes an einem Deutschkurs B1 sowie ein Schreiben einer Lungenabteilung eines Krankenhauses vom 03.05.2017, wonach der BF2 vom 01.04.2017 bis 03.04.2017 unter die der Diagnose Asthma bronchiale in stationärer Betreuung gewesen sei, beigelegt.
2.3. Mit Schreiben vom 06.07.2018 wurden den BF aktualisierte Länderberichte zur Situation in China zur Stellungnahme zugestellt, ihnen die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen sowie vorläufigen Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen und aufgefordert, zwischenzeitlich eingetreten Änderungen bekanntzugeben bzw. Beweismittel dazu vorzulegen.
In einer von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung für die BF verfassten Stellungnahme vom 12.07.2018 wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich an den persönlichen Verhältnissen der BF nichts geändert habe, die Asthmaerkrankung des BF2 habe sich nicht gebessert. Weitere Deutschkurse seien nicht besucht worden, wenngleich durch tägliches Selbststudium die Deutschkenntnisse verbessert werden haben können. Die Besuche von Kursen seien an den mangelnden finanziellen Mitteln gescheitert. Weiters wurde noch drauf hingewiesen, dass nach derzeitiger gesetzlicher Lage eine legale Arbeitsaufnahme von Asylwerbern nur eingeschränkt möglich sei und aufgrund der äußerst begrenzten Möglichkeiten in Zusammenhang mit den noch fehlenden Deutschkenntnissen faktisch unmöglich sei. Zu den übermittelten Länderberichten wurde auf die Stellungnahme vom 15.05.2017 verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zu den Personen
Die BF sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, Angehörige der Volksgruppe Han und konfessionslos. Ihre Identität steht nicht fest. Sie reisten am 21.06.2014 illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Ausreise 2015 wohnten sie in der Stadt XXXX ) im Elternhaus der BF1. Die BF verfügen über Familienangehörige im Herkunftsland. In Österreich halten sich keine Familienangehörige, Verwandte der BF, oder ihnen sonst besonders nahestehende Personen auf. Sie leben hier gemeinsam bei einer Bekannten der BF2 in Untermiete. Die BF sind unbescholten.Die BF sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, Angehörige der Volksgruppe Han und konfessionslos. Ihre Identität steht nicht fest. Sie reisten am 21.06.2014 illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Ausreise 2015 wohnten sie in der Stadt römisch 40 ) im Elternhaus der BF1. Die BF verfügen über Familienangehörige im Herkunftsland. In Österreich halten sich keine Familienangehörige, Verwandte der BF, oder ihnen sonst besonders nahestehende Personen auf. Sie leben hier gemeinsam bei einer Bekannten der BF2 in Untermiete. Die BF sind unbescholten.
Die BF1 absolvierte in China 9 Jahre Schulbildung - zuletzt in der Unterstufe der Mittelschule. Sie hat in China durch Erwerbstätigkeit den Unterhalt der BF sichern können. Die BF1 spricht die deutsche Sprache auf dem Niveau von A1. In Österreich geht sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht aber auch keine Grundversorgung. Sie ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage in China ihren Lebensunterhalt - wie vor ihrer Ausreise auch - selbst zu erwirtschaften. Die BF1 war im Herkunftsstaat politisch nicht aktiv.
Der BF2 ist volljährig und genoss in China knapp über 7 Jahre Schulbildung, zuletzt in der Unterstufe der Mittelschule. Er hat keinen Pflichtschulabschluss. Der BF2 nahm an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 teil. Der BF2 leidet an Asthma bronchiale, wobei er diesbezüglich bereits in China behandelt wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein schweres Asthmaleiden vor. Der BF ist arbeitsfähig und grundsätzlich in der Lage, in China seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Er bezieht keine Grundversorgung in Österreich und geht hier auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er war im Herkunftsstaat politisch nicht aktiv.
Das Vorbringen der BF, wegen gewalttätiger Übergriffe des Ehemanns/Vaters ihr Herkunftsland verlassen zu haben, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.
Den BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Den BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.2. Zur Situation in China
1.2.1. Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017).
China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017).
An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a).
Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vergleiche FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).
Quellen: