Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2172025-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 20.09.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX geboren worden zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Bruder sei von der afghanischen Regierung gefangen genommen worden und 28 Monate unschuldig im Gefängnis gesessen, da er verdächtigt worden sei, den Taliban anzugehören. Die Taliban hätten den BF verdächtigt seinen Bruder verraten zu haben. Tatsächlich hätten weder der Bruder des BF noch er selbst mit den Taliban oder der Regierung zu tun gehabt. Nachdem die Familie des BF Bestechungsgeld gezahlt hätte, sei der BF freigekommen, und die Familie sei nach Pakistan geflüchtet, wo der BF die letzten drei Jahre gelebt habe.römisch eins.2. Am 20.09.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 geboren worden zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Bruder sei von der afghanischen Regierung gefangen genommen worden und 28 Monate unschuldig im Gefängnis gesessen, da er verdächtigt worden sei, den Taliban anzugehören. Die Taliban hätten den BF verdächtigt seinen Bruder verraten zu haben. Tatsächlich hätten weder der Bruder des BF noch er selbst mit den Taliban oder der Regierung zu tun gehabt. Nachdem die Familie des BF Bestechungsgeld gezahlt hätte, sei der BF freigekommen, und die Familie sei nach Pakistan geflüchtet, wo der BF die letzten drei Jahre gelebt habe.
I.3. Am 29.05.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, seine Familie habe Feinde, die die Grundstücke seiner Familie in Besitz nehmen wollten. Es sei deswegen auch das Haus der Familie attackiert worden. Deswegen sei die Nationalarmee und die Polizei gekommen und sie hätten seinen Bruder und Gäste seines Bruders mitgenommen. Etwa eine Woche später seien die Feinde wieder zum Haus der Familie gekommen und hätten die Mutter des BF aufgefordert, ihnen die Papiere und Unterlagen der Grundstücke zu übergeben. Sollte die Mutter die Papiere nicht übergeben, würden sie den BF und dessen Bruder töten. Drei Tage danach seien die Feinde wiedergekommen und hätten die Mutter des BF noch einmal aufgefordert ihnen die Grundstücke und die Unterlagen dazu zu überlassen. Der BF sei während dieser Vorfälle nie persönlich anwesend gewesen. Sein Bruder sei 28 Monate in Haft gewesen. Während dieser Zeit habe der BF in einem anderen Dorf übernachtet und sei etwa zehn bis zwölf Tage vor der Entlassung seines Bruders nach Pakistan geflüchtet.römisch eins.3. Am 29.05.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, seine Familie habe Feinde, die die Grundstücke seiner Familie in Besitz nehmen wollten. Es sei deswegen auch das Haus der Familie attackiert worden. Deswegen sei die Nationalarmee und die Polizei gekommen und sie hätten seinen Bruder und Gäste seines Bruders mitgenommen. Etwa eine Woche später seien die Feinde wieder zum Haus der Familie gekommen und hätten die Mutter des BF aufgefordert, ihnen die Papiere und Unterlagen der Grundstücke zu übergeben. Sollte die Mutter die Papiere nicht übergeben, würden sie den BF und dessen Bruder töten. Drei Tage danach seien die Feinde wiedergekommen und hätten die Mutter des BF noch einmal aufgefordert ihnen die Grundstücke und die Unterlagen dazu zu überlassen. Der BF sei während dieser Vorfälle nie persönlich anwesend gewesen. Sein Bruder sei 28 Monate in Haft gewesen. Während dieser Zeit habe der BF in einem anderen Dorf übernachtet und sei etwa zehn bis zwölf Tage vor der Entlassung seines Bruders nach Pakistan geflüchtet.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen, medizinische Befunde und ein afghanisches Schreiben vom Amt der öffentlichen Sicherheit genommen.
I.4. Mit Bescheid vom 05.09.2017, dem BF am 08.09.2017 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 05.09.2017, dem BF am 08.09.2017 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Außerdem stünde ihm selbst im Falle einer Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil offen. Außerdem handle es sich um eine Privatverfolgung aus kriminellen Motiven, die auch deswegen nicht zur Asylgewährung führen könne. Zu Spruchpunkt II führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Außerdem stünde ihm selbst im Falle einer Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil offen. Außerdem handle es sich um eine Privatverfolgung aus kriminellen Motiven, die auch deswegen nicht zur Asylgewährung führen könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Am 21.09.2017 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF Asyl zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; in eventu dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen; sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz nach § 57 AsylG vorliegen und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.6. Am 21.09.2017 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF Asyl zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; in eventu dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen; sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG vorliegen und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wird darin auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, das BFA habe es verabsäumt, ein vom BF vorgelegte afghanische Schreiben übersetzen zu lassen und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Ebenso sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Das BFA hätte daher feststellen müssen, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen, die in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt sind, verfolgt wird. Da der Staat nicht schutzfähig beziehungsweise schutzwillig sei und da ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, sei ihm Asyl zu gewähren.
I.7. Am 29.09.2017 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Am 29.09.2017 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden ein Konvolut an Integrationsunterlagen und eine Stellungnahme der Rechtsvertretung zu den zuvor übermittelten Länderberichten übernommen. In der Stellungnahme wurde auf ein Urteil eines französischen Gerichts und ein Gutachten in einem deutschen Verfahren verwiesen. Daraus ergebe sich, dass die Situation in Afghanistan derart gefährlich sei, dass alleine die Anwesenheit genüge einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF führt das im Spruch angeführte Geburtsdatum, seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist verlobt. Er spricht Dari, Paschtu und Urdu.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Der BF besuchte keine Schule und war in der Landwirtschaft tätig. Die Familie besitzt Grundstücke in der Provinz und ein Geschäft in der Stadt XXXX , das vermietet ist. Die Mieteinnahmen werden von einem Sohn einer Schwester des BF nach Pakistan zur Familie des BF geschickt.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Der BF besuchte keine Schule und war in der Landwirtschaft tätig. Die Familie besitzt Grundstücke in der Provinz und ein Geschäft in der Stadt römisch 40 , das vermietet ist. Die Mieteinnahmen werden von einem Sohn einer Schwester des BF nach Pakistan zur Familie des BF geschickt.
Die Mutter des BF und seine zwei Schwestern befinden sich in Pakistan, wo sie von den Mieteinnahmen des Geschäfts leben. Der Bruder des BF ist verschollen. In der Provinz XXXX befinden sich ein Onkel mütterlicherseits und zwei Schwestern samt deren Familie.Die Mutter des BF und seine zwei Schwestern befinden sich in Pakistan, wo sie von den Mieteinnahmen des Geschäfts leben. Der Bruder des BF ist verschollen. In der Provinz römisch 40 befinden sich ein Onkel mütterlicherseits und zwei Schwestern samt deren Familie.
Die Eigentümer des Nachbargrundstücks im Heimatdorf des BF erheben Besitzansprüche auf die Grundstücke der Familie des BF. Sein Bruder wurde deswegen in Afghanistan festgenommen, da er von den Nachbarn der Mitarbeit bei den Taliban beschuldigt wurde. Der Bruder des BF war daraufhin 28 Monate im Gefängnis, wurde letztlich jedoch freigesprochen. Während dieser 28 Monate übernachtete der BF in einem anderen Dorf in der Provinz XXXX . Dort wurde er nicht von der Familie aufgefunden oder bedroht. Die Nachbarsfamilie verfügt über keinen Einfluss auf die Regierung oder die staatlichen Behörden. Dem BF droht bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif keine Gefahr durch diese Familie. Auch sonst droht dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.Die Eigentümer des Nachbargrundstücks im Heimatdorf des BF erheben Besitzansprüche auf die Grundstücke der Familie des BF. Sein Bruder wurde deswegen in Afghanistan festgenommen, da er von den Nachbarn der Mitarbeit bei den Taliban beschuldigt wurde. Der Bruder des BF war daraufhin 28 Monate im Gefängnis, wurde letztlich jedoch freigesprochen. Während dieser 28 Monate übernachtete der BF in einem anderen Dorf in der Provinz römisch 40 . Dort wurde er nicht von der Familie aufgefunden oder bedroht. Die Nachbarsfamilie verfügt über keinen Einfluss auf die Regierung oder die staatlichen Behörden. Dem BF droht bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif keine Gefahr durch diese Familie. Auch sonst droht dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwen