Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2172005-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX geboren und ledig zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, es sei für ihn unsicher gewesen, die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 geboren und ledig zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, es sei für ihn unsicher gewesen, die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht.
I.3. Am 16.05.2017 langte beim BFA eine Bescheidausfertigung des AMS ein, wonach für den BF eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer vom 01.06.2017 bis zum 30.06.2017 erteilt wurde.römisch eins.3. Am 16.05.2017 langte beim BFA eine Bescheidausfertigung des AMS ein, wonach für den BF eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer vom 01.06.2017 bis zum 30.06.2017 erteilt wurde.
I.4. Am 04.08.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er sei in Pakistan in eine Koranschule gegangen, wo man seinem Vater Geld angeboten hätte, um den BF in ein Internat zu schicken und für den Jihad auszubilden. Daraufhin sei der BF mit seiner Familie nach Afghanistan gegangen, um dem zu entkommen. Nach vier bis fünf Monaten sei die Familie gefunden worden, und der BF sei von zwei Unbekannten aufgefordert worden, nach Pakistan zurückzugehen, ansonsten seine Schwester als Geisel genommen und die Familie getötet werden würde. Nachdem er das seinem Vater erzählt habe, sagte dieser, der BF solle mitgehen und dann von Pakistan flüchten, da er dort Verwandte habe, die ihm helfen könnten. Es sei ihm die Flucht gelungen, er sei jedoch in Pakistan auf seiner Reise in den Iran festgenommen worden, sei anschließend allerdings wieder freigelassen worden.römisch eins.4. Am 04.08.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er sei in Pakistan in eine Koranschule gegangen, wo man seinem Vater Geld angeboten hätte, um den BF in ein Internat zu schicken und für den Jihad auszubilden. Daraufhin sei der BF mit seiner Familie nach Afghanistan gegangen, um dem zu entkommen. Nach vier bis fünf Monaten sei die Familie gefunden worden, und der BF sei von zwei Unbekannten aufgefordert worden, nach Pakistan zurückzugehen, ansonsten seine Schwester als Geisel genommen und die Familie getötet werden würde. Nachdem er das seinem Vater erzählt habe, sagte dieser, der BF solle mitgehen und dann von Pakistan flüchten, da er dort Verwandte habe, die ihm helfen könnten. Es sei ihm die Flucht gelungen, er sei jedoch in Pakistan auf seiner Reise in den Iran festgenommen worden, sei anschließend allerdings wieder freigelassen worden.
Als Beilage zur Niederschrift wurden ein Kurzbefund des Psychosozialen Dienstes Burgenland, eine Erntehelferbewilligung, zwei Deutschkursbestätigungen und diverse Empfehlungsschreiben genommen.
I.5. Am 09.08.2017 langten ein Befundbericht und eine Medikamentenverordnung ein.römisch eins.5. Am 09.08.2017 langten ein Befundbericht und eine Medikamentenverordnung ein.
I.6. Mit Bescheid vom 31.08.2017, dem BF am 04.09.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 31.08.2017, dem BF am 04.09.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr möglich und zumutbar sei.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr möglich und zumutbar sei.
Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Am 07.09.2017 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein, worin im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Konflikt habe sich verschärft und die Anzahl ziviler Opfer sei gestiegen. Auch eine interne Fluchtalternative sei für den BF nicht möglich.römisch eins.8. Am 07.09.2017 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein, worin im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Konflikt habe sich verschärft und die Anzahl ziviler Opfer sei gestiegen. Auch eine interne Fluchtalternative sei für den BF nicht möglich.
I.9. Am 14.09.2017 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie falscher und unvollständiger Sachverhaltserhebung. Es wurde beantragt, dem BF Asyl zu gewähren; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; in eventu den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen; festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.9. Am 14.09.2017 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie falscher und unvollständiger Sachverhaltserhebung. Es wurde beantragt, dem BF Asyl zu gewähren; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; in eventu den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen; festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wird darin auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, das BFA habe es verabsäumt, Feststellungen zu Personen, die von den Taliban bedroht wurden beziehungsweise aus Koranschulen rekrutiert werden sollen, zu treffen. Das BFA habe es außerdem unterlassen festzustellen, welcher Volksgruppe der BF angehöre und dass er als Erntehelfer tätig gewesen sei. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Afghanistan seien nicht nachvollziehbar, da der BF angegeben habe, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Auch die Beweiswürdigung sei, da sie sich vorrangig auf einen Widerspruch zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme stütze, mangelhaft. Das BFA hätte daher feststellen müssen, dass der BF von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollte. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren, da ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe. Jedenfalls sei ihm jedoch aufgrund des Vorliegens mehrerer Faktoren subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Außerdem sei der Eingriff in das Recht auf Privatleben unverhältnismäßig, sodass ihm zumindest ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
I.10. Am 29.09.2017 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.10. Am 29.09.2017 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete in einem Schreiben vom 05.03.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete in einem Schreiben vom 05.03.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Empfehlungsschreiben und Deutschkursbestätigungen sowie eine Bestätigung über eine laufende psychotherapeutische Behandlung genommen.
I.12. Am 11.06.2018 langte eine Stellungnahme zu den zuvor übermittelten Länderinformationen ein, in der ausgeführt wird, die Angaben des BF seien glaubhaft, es sei ihm daher aufgrund der Verfolgung durch die Taliban Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei ihm aufgrund der Sicherheitslage und aufgrund seiner psychischen Probleme, die einer Behandlung bedürften, subsidiärer Schutz zu gewähren. Außerdem würde eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in das Privatleben des BF eingreifen.römisch eins.12. Am 11.06.2018 langte eine Stellungnahme zu den zuvor übermittelten Länderinformationen ein, in der ausgeführt wird, die Angaben des BF seien glaubhaft, es sei ihm daher aufgrund der Verfolgung durch die Taliban Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei ihm aufgrund der Sicherheitslage und aufgrund seiner psychischen Probleme, die einer Behandlung bedürften, subsidiärer Schutz zu gewähren. Außerdem würde eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in das Privatleben des BF eingreifen.
Der Stellungnahme beigelegt waren eine Präsentation des UNHCR und ein psychotherapeutischer Befundbericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF führt das im Spruch angeführten Geburtsdatum, seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist traditionell verheiratet. Er spricht Dari und Paschtu.
Der BF stammt aus der Provinz XXXX , wo er bis zu seinem achten Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie wohnte, und wo die Familie eine Landwirtschaft besitzt. Danach zog der BF für zehn Jahre mit seiner Familie nach Pakistan, wo er für zehn Jahre eine öffentliche Schule besuchte. Für eineinhalb Jahre besuchte der BF zusätzlich am Nachmittag eine Koranschule. In der Koranschule wurde seitens der Taliban versucht, den BF für sie zu rekrutieren. Nachdem der BF seinem Vater davon erzählte, entschloss sich die Familie nach Afghanistan zu gehen, um der Rekrutierung zu entgehen. In Afghanistan lebte die Familie in Kabul. Nach fünf Monaten ging der BF zurück nach Pakistan, um von dort weiter nach Europa zu gelangen. Als der BF von Pakistan in den Iran reisen wollte, wurde er von der pakistanischen Polizei inhaftiert. Nachdem sein Vater ihn freigekauft hatte, reiste der BF weiter nach Österreich.Der BF stammt aus der Provinz römisch 40 , wo er bis zu seinem achten Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie wohnte, und wo die Familie eine Landwirtschaft besitzt. Danach zog der BF für zehn Jahre mit seiner Familie nach Pakistan, wo er für zehn Jahre eine öffentliche Schule besuchte. Für eineinhalb Jahre besuchte der BF zusätzlich am Nachmittag eine Koranschule. In der Koranschule wurde seitens der Taliban versucht, den BF für sie zu rekrutieren. Nachdem der BF seinem Vater davon erzählte, entschloss sich die Familie nach Afghanistan zu gehen, um der Rekrutierung zu entgehen. In Afghanistan lebte die Familie in Kabul. Nach fünf Monaten ging der BF zurück nach Pakistan, um von dort weiter nach Europa zu gelangen. Als der BF von Pakistan in den Iran reisen wollte, wurde er von der pakistanischen Polizei inhaftiert. Nachdem sein Vater ihn freigekauft hatte, reiste der BF weiter nach Österreich.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.