Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2141330-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX in XXXX geboren zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Geschäft in Afghanistan sei nicht gut gelaufen, weswegen er sich einen Geschäftspartner nehmen hätte müssen. Dieser hätte ihm Geld unterschlagen und sie hätten immer gestritten. Er habe immer nur arbeiten müssen, um seine Familie zu ernähren und habe keine Schule besuchen und keinen Beruf erlernen können. Er wolle eine bessere Zukunft und ein besseres Leben haben und eine Weiterbildung machen.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Geschäft in Afghanistan sei nicht gut gelaufen, weswegen er sich einen Geschäftspartner nehmen hätte müssen. Dieser hätte ihm Geld unterschlagen und sie hätten immer gestritten. Er habe immer nur arbeiten müssen, um seine Familie zu ernähren und habe keine Schule besuchen und keinen Beruf erlernen können. Er wolle eine bessere Zukunft und ein besseres Leben haben und eine Weiterbildung machen.
I.3. Am 05.09.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe in einem Schmuckgeschäft gearbeitet. Einer seiner Kollegen sei von den Taliban entführt und getötet worden. Sein Chef habe gesagt, auch der BF sei in Gefahr. Der BF sei daher nicht mehr arbeiten gegangen, sondern habe sich seinen Lohn auszahlen lassen und einen Schlepper organisiert.römisch eins.3. Am 05.09.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe in einem Schmuckgeschäft gearbeitet. Einer seiner Kollegen sei von den Taliban entführt und getötet worden. Sein Chef habe gesagt, auch der BF sei in Gefahr. Der BF sei daher nicht mehr arbeiten gegangen, sondern habe sich seinen Lohn auszahlen lassen und einen Schlepper organisiert.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen, medizinische Befunde und afghanische Dokumente das Schmuckgeschäft betreffend genommen.
I.4. Am 19.09.2016 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, eine Rückkehr sei für den BF nicht möglich.römisch eins.4. Am 19.09.2016 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, eine Rückkehr sei für den BF nicht möglich.
I.5. Mit Bescheid vom 24.10.2016, dem BF am 31.10.2016 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 24.10.2016, dem BF am 31.10.2016 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2016 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2016 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Am 09.11.2016 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF Asyl zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; in eventu dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen, festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.7. Am 09.11.2016 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF Asyl zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; in eventu dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen, festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wird darin auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, das BFA habe mangelhafte Länderfeststellungen insbesondere zur Schutzgelderpressung der Taliban und zur Sicherheitslage in Kabul und Kunduz getroffen. Ebenso sei die Beweiswürdigung sowie die Befragung des BF mangelhaft. Hätte das BFA eine mangelfreie Befragung durchgeführt, hätte der BF erwähnt, dass er selbst telefonisch von den Taliban bedroht worden sei. Das BFA hätte daher feststellen müssen, dass der BF in Afghanistan von den Taliban verfolgt wird. Da der Staat nicht schutzfähig beziehungsweise schutzwillig sei und da ihm mangels familiären Netzes keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, sei ihm Asyl zu gewähren.
I.8. Am 05.12.2016 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am 05.12.2016 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Am 16.01.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W190 und am 29.09.2017 der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen.römisch eins.9. Am 16.01.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W190 und am 29.09.2017 der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
I.10. Am 22.01.2018 langte eine Stellungnahme zu den zuvor übermittelten Länderinformationen ein, in der neuerlich eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Zudem wurde die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestritten, da dem BF landesweite Verfolgung durch die Taliban drohe.römisch eins.10. Am 22.01.2018 langte eine Stellungnahme zu den zuvor übermittelten Länderinformationen ein, in der neuerlich eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Zudem wurde die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestritten, da dem BF landesweite Verfolgung durch die Taliban drohe.
I.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie seine im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA erschien nicht zur Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie seine im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA erschien nicht zur Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden ein Konvolut an Integrationsunterlagen und ein angeblicher Drohbrief der Taliban genommen.
I.12. Am 15.05.2018 langte eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wird, das Vorbringen des BF sei asylrelevant, da er von den Taliban verfolgt worden sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich, beziehungsweise aufgrund spezifischer Vulnerabilitäten nicht zumutbar. Außerdem sei der BF in Österreich überaus gut integriert, weswegen eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei.römisch eins.12. Am 15.05.2018 langte eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wird, das Vorbringen des BF sei asylrelevant, da er von den Taliban verfolgt worden sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich, beziehungsweise aufgrund spezifischer Vulnerabilitäten nicht zumutbar. Außerdem sei der BF in Österreich überaus gut integriert, weswegen eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der ledige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF führt das im Spruch angeführte Geburtsdatum, seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF beherrscht Dari und Urdu in Wort und Schrift.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Der BF besuchte zwei Jahre lang eine Koranschule. Danach war der BF mehrere Jahre als Hilfsverkäufer im Geschäft seines Vaters und von 2010 bis 2014 als Goldschmied tätig.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Der BF besuchte zwei Jahre lang eine Koranschule. Danach war der BF mehrere Jahre als Hilfsverkäufer im Geschäft seines Vaters und von 2010 bis 2014 als Goldschmied tätig.
Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern, zwei jüngeren Brüdern und einer Schwester, lebt in XXXX .Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern, zwei jüngeren Brüdern und einer Schwester, lebt in römisch 40 .
Der BF wurde in Afghanistan nicht von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bedroht. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und hat die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" am 28.05.2016 gut bestanden. Er ist am 12.01.2018 und am 23.03.2018 zur Prüfung auf dem Niveau B1 angetreten und hat beide Prüfungen nicht bestanden, wobei er bei der mündlichen Teilprüfung der zweiten Prüfung die Höchstpunktezahl erreichte. Seit 25.09.2017 besucht der BF das schulanaloge Bildungsprojekt "Start Wien - das Jugendcollege", wobei er in Deutsch, Englisch und Mathematik unterrichtet wird. Der BF ist seit Dezember 2015 Mitglied verschiedener Volleyballvereine, derzeit bei der XXXX . Zudem nahm er am 21.05.2016 und im Rahmen der Aktion " XXXX " an XXXX teil. Er beschäftigte sich nicht ehrenamtlich.Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und hat die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" am 28.05.2016 gut bestanden. Er ist am 12.01.2018 und am 23.03.2018 zur Prüfung auf dem Niveau B1 angetreten und hat beide Prüfungen nicht bestanden, wobei er bei der mündlichen Teilprüfung der zweiten Prüfung die Höchstpunktezahl erreichte. Seit 25.09.2017 besucht der BF das schulanaloge Bildungsprojekt "Start Wien - das Jugendcollege", wobei er in Deutsch, Englisch und Mathematik unterrichtet wird. Der BF ist seit Dezember 2015 Mitglied verschiedener Volleyballvereine, derzeit bei der römisch 40 . Zudem nahm er am 21.05.2016 und im Rahmen der Aktion " römisch 40 " an römisch 40 teil. Er beschäftigte sich nicht ehrenamtlich.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen akuten oder chronischen Krankheiten.
Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in A