TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 W119 2117802-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10
IntG §9
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch

W119 2117802-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 10. 2015, Zl 1000101500-14011100, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. 7. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 10. 2015, Zl 1000101500-14011100, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. 7. 2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 8. 1. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer zunächst an, zehn Jahre die Schule besucht und danach keinen Beruf ausgeübt zu haben. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er Mitglied der BNP gewesen sei. Bei einer Demonstration sei er und andere Anhänger von der Polizei attackiert worden. Da auch andere Personen verletzt und Geschäfte beschädigt worden seien, habe es eine Anzeige gegen ihn gegeben.

Der Beschwerdeführer wurde am 30. 4. 2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort legte er eingangs zwei Anzeigen sowie zwei Haftbefehle vor. Weiters gab er an, bis zu seiner Ausreise in XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX im Distrikt XXXX gelebt zu haben. Als am 5. 11. 2013 die erste Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, habe er sich Gedanken über seine Ausreise gemacht. In Bangladesch würden seine Eltern und seine Geschwister leben. Er sei eingetragenes Mitglied der BNP, der Bangladesch Nationalitis Party, gewesen.Der Beschwerdeführer wurde am 30. 4. 2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort legte er eingangs zwei Anzeigen sowie zwei Haftbefehle vor. Weiters gab er an, bis zu seiner Ausreise in römisch 40 , Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 im Distrikt römisch 40 gelebt zu haben. Als am 5. 11. 2013 die erste Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, habe er sich Gedanken über seine Ausreise gemacht. In Bangladesch würden seine Eltern und seine Geschwister leben. Er sei eingetragenes Mitglied der BNP, der Bangladesch Nationalitis Party, gewesen.

Er habe Bangladesch deshalb verlassen, weil er für die BNP politisch tätig gewesen und er deshalb von Mitgliedern der Awami League (AL) fälschlicherweise angezeigt worden sei. Deshalb er Bangladesch verlassen. In der Anzeige vom 5. 11. 2013 sei ihm vorgeworfen worden, dass er gemeinsam mit anderen Beschuldigten einen Beamten tätlich angegriffen habe, um ihn zu töten. In der Anzeige vom 25. 11. 2013 habe gestanden, dass er versucht haben solle, einen Häftling aus dem Polizeigewahrsam zu befreien. Auf die Frage, wie er von den beiden Haftbefehlen erfahren habe, gab er an, dass diese erst nach seiner Ausreise erlassen worden seien und er von seiner Familie darüber erfahren habe. Er wisse nicht, wie sein Vater zu den Haftbefehlen gelangt sei. Auf die Frage, wann er das erste Mal von der Polizei gesucht worden sei, gab er an, dass dies am 18. 4. 2014 erfolgt sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Es sei auch nur einmal nach ihm gesucht worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. 10. 2015, Zl 1000101500-14011100, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. 10. 2015, Zl 1000101500-14011100, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei, wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Verfahrensanordnung vom 27. 10. 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte als Rechtsberater von Amts wegen beigestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. 11. 2015 Beschwerde. Am 30. 7. 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer legte zunächst zahlreiche Empfehlungsschreiben, Unterlagen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, einen Arbeitsvorvertrag, eine Bescheinigung über einen Erste Hilfe Grundkurs, eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft beim Roten Kreuz samt Mitgliedskarte, eine Bestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, ein A2-Sprachzertifikat, einen Büchereiausweis sowie medizinische Befundberichte vor. Zu seinem Aufenthaltsort in Bangladesch befragt, gab er an, im Dorf XXXX im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX im Distrikt XXXX gelebt zu haben. Er habe zu seinen Eltern ungefähr alle zwei bis drei Monate Kontakt. Er habe in Bangladesch eine Schulausbildung abgeschlossen. Im Jahr 2006 habe er begonnen sich für die Tätigkeiten der Bangladesch Nationalist Party (BNP) zu interessieren. Er sei seit dem 11. 6. 2007 eingetragenes Mitglied. Er habe jedoch keine Funktion innegehabt, er habe an Versammlungen und Veranstaltungen der Partei teilgenommen. Auf die Frage, warum gegen ihn eine Anzeige erstattet worden sei, gab er an, dass ihm unterstellt worden sei, die Regierungsarbeit behindert zu haben. Die Polizei habe eine Mitgliederliste besessen und als am 5. 11. 2013 eine Demonstration gegen die Awami League (AL) stattgefunden habe, sei es zu einem Aufeinandertreffen mit der Polizei gekommen. Es habe Ausschreitungen gegeben. Die Polizei habe die Mitgliederliste dazu benützt, gegen jene auf der Liste stehenden Leute vorzugehen. In weiterer Folge habe es eine Anklage gegen ihn gegeben. Zwei Tage nach der Erstellung der Anklageschrift sei die Polizei ins Dorf gekommen. Zunächst sei ein Polizist erschienen, zwei Wochen später seien circa 10 bis 50 Polizisten erschienen, die das Haus durchsucht und ihn ebenfalls gesucht hätten. Auf die Frage, warum er dies beim Bundesamt nicht erwähnt habe, gab er an, dies genauso angeführt zu haben. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, erst vom Haftbefehl erfahren zu haben, als er bereits das Land verlassen habe, gab er dazu völlig unzusammenhängend an, dass es zu dem Zeitpunkt keinen Haftbefehl gegeben habe, bis zur Ausstellung vergehe ein wenig Zeit. Auf die Frage, ob er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit den Polizeibehörden gehabt habe, bejahte er diese und gab begründend an, dass ihn die Polizeibehörden nicht gefunden hätten. Auf die Frage, was während der Anwesenheit der Polizeibehörden bei seinen Eltern passiert sei, gab er an, dass seine Eltern über die Anklageerhebung erfahren hätten und er als Beschuldigter geführt worden sei. Weiters sollten ihm seine Eltern für den Fall, dass sie Kontakt zu ihm hätten, mitteilen, dass er sich sofort stellen solle. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt ausgesagt habe, dass ihn die Polizeibehörden erst nach seiner Ausreise gesucht hätten, gab er an, dass er dies nicht so gesagt habe. Als am 5. 11. 2013 eine Anklageschrift verfasst worden sei, hätten sie in seinem Wohnhaus nach ihm gesucht. Weil sie ihn nicht gefunden hätten, sei am 25. 11. 2013 eine zweite Anklage gegen ihn erhoben worden.Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. 11. 2015 Beschwerde. Am 30. 7. 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer legte zunächst zahlreiche Empfehlungsschreiben, Unterlagen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, einen Arbeitsvorvertrag, eine Bescheinigung über einen Erste Hilfe Grundkurs, eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft beim Roten Kreuz samt Mitgliedskarte, eine Bestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, ein A2-Sprachzertifikat, einen Büchereiausweis sowie medizinische Befundberichte vor. Zu seinem Aufenthaltsort in Bangladesch befragt, gab er an, im Dorf römisch 40 im Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 im Distrikt römisch 40 gelebt zu haben. Er habe zu seinen Eltern ungefähr alle zwei bis drei Monate Kontakt. Er habe in Bangladesch eine Schulausbildung abgeschlossen. Im Jahr 2006 habe er begonnen sich für die Tätigkeiten der Bangladesch Nationalist Party (BNP) zu interessieren. Er sei seit dem 11. 6. 2007 eingetragenes Mitglied. Er habe jedoch keine Funktion innegehabt, er habe an Versammlungen und Veranstaltungen der Partei teilgenommen. Auf die Frage, warum gegen ihn eine Anzeige erstattet worden sei, gab er an, dass ihm unterstellt worden sei, die Regierungsarbeit behindert zu haben. Die Polizei habe eine Mitgliederliste besessen und als am 5. 11. 2013 eine Demonstration gegen die Awami League (AL) stattgefunden habe, sei es zu einem Aufeinandertreffen mit der Polizei gekommen. Es habe Ausschreitungen gegeben. Die Polizei habe die Mitgliederliste dazu benützt, gegen jene auf der Liste stehenden Leute vorzugehen. In weiterer Folge habe es eine Anklage gegen ihn gegeben. Zwei Tage nach der Erstellung der Anklageschrift sei die Polizei ins Dorf gekommen. Zunächst sei ein Polizist erschienen, zwei Wochen später seien circa 10 bis 50 Polizisten erschienen, die das Haus durchsucht und ihn ebenfalls gesucht hätten. Auf die Frage, warum er dies beim Bundesamt nicht erwähnt habe, gab er an, dies genauso angeführt zu haben. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, erst vom Haftbefehl erfahren zu haben, als er bereits das Land verlassen habe, gab er dazu völlig unzusammenhängend an, dass es zu dem Zeitpunkt keinen Haftbefehl gegeben habe, bis zur Ausstellung vergehe ein wenig Zeit. Auf die Frage, ob er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit den Polizeibehörden gehabt habe, bejahte er diese und gab begründend an, dass ihn die Polizeibehörden nicht gefunden hätten. Auf die Frage, was während der Anwesenheit der Polizeibehörden bei seinen Eltern passiert sei, gab er an, dass seine Eltern über die Anklageerhebung erfahren hätten und er als Beschuldigter geführt worden sei. Weiters sollten ihm seine Eltern für den Fall, dass sie Kontakt zu ihm hätten, mitteilen, dass er sich sofort stellen solle. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt ausgesagt habe, dass ihn die Polizeibehörden erst nach seiner Ausreise gesucht hätten, gab er an, dass er dies nicht so gesagt habe. Als am 5. 11. 2013 eine Anklageschrift verfasst worden sei, hätten sie in seinem Wohnhaus nach ihm gesucht. Weil sie ihn nicht gefunden hätten, sei am 25. 11. 2013 eine zweite Anklage gegen ihn erhoben worden.

Zu seiner Nierenerkrankung gab er, dass er sich bereits in Bangladesch in Behandlung befunden habe.

Zu seinen in Österreich gesetzten integrativen Maßnahmen befragt, gab er an, dass er das Gewerbe der Hausbetreuung von April bis Dezember 2016 betrieben habe. Er führe seit über einem Jahr eine Beziehung zu einer luxemburgischen Staatsangehörigen, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe. Er wolle sie auch ehelichen. Er sei derzeit nicht erwerbstätig. Er werde jedoch durch seine berufstätige Freundin auch finanziell unterstützt. Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Er habe zahlreiche österreichische Freunde bzw Freundinnen.

Der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurden die Länderfeststellungen übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 13. 8. 2018 führte diese aus, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich nachhaltig integriert habe, er bereits selbständig erwerbstätig gewesen sei, über einen aufrechten Arbeitsvorvertrag verfüge und überdies eine Lebensgemeinschaft mit einer luxemburgischen Staatsangehörigen führe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der bengalischen Bevölkerungsgruppe an und ist sunnitischen Glaubens. Er lebte im Dorf XXXX, im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX des Distriktes XXXX. Dort absolvierte er eine zehnjährige Schulausbildung. Er übte in Bangladesch keine Erwerbstätigkeit aus.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der bengalischen Bevölkerungsgruppe an und ist sunnitischen Glaubens. Er lebte im Dorf römisch 40 , im Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 des Distriktes römisch 40 . Dort absolvierte er eine zehnjährige Schulausbildung. Er übte in Bangladesch keine Erwerbstätigkeit aus.

Die Eltern des Beschwerdeführers, zu denen er regelmäßigen Kontakt hat, leben in Bangladesch.

Es kann weder festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer politisch betätigt noch dass er einer politischen Partei angehört hat.

Der Beschwerdeführer ist nicht einer landesweiten Verfolgungsgefahr in Bangladesch ausgesetzt gewesen und wurde dort auch nicht strafrechtlich verfolgt.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Er leidet an einer Nierenerkrankung, die bereits in Bangladesch bestand und auch dort behandelt wurde.

Der Beschwerdeführer lebt seit Jänner 2014 im Bundesgebiet und war von April bis Dezember 2016 selbständig erwerbstätig (Gewerbe der Hausbetreuung). Nunmehr ist der Beschwerdeführer im Besitz eines aufrechten Arbeitsvorvertrages und einer Jobzusage. Der Beschwerdeführer verfügt über das A2-Sprachzertfikat für die deutsche Sprache und knüpfte auch freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin, einer luxemburgischen Staatsangehörigen, seit Jänner 2018 in einem gemeinsamen Haushalt. Er beabsichtigt diese auch zu ehelichen. Er lebt derzeit von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und der von ihm bezogenen Grundversorgung.

Überdies dokumentiert er seine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich durch seine Mitgliedschaft beim Roten Kreuz, dem Abschluss eines Erste-Hilfe-Grundkurses, seine Teilnahme an der Bangladesch-österreichischen Gesellschaft und durch den Besitz eines Büchereiausweises. Zudem ist strafrechtlich unbescholten.

Zur Situation in Bangladesch:

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017).

Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der 15. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der 15. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a).

Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die 10. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die 10. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017).

Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

Sicherheitslage

Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a).

Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017).

Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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