TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 W263 2179777-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W263 2179777-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1083418710/151140156, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1083418710/151140156, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 20.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX , Pakistan, geboren. Er sei dort bis zu seinem vierten Lebensjahr aufhältig gewesen. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Pashto (auch: Paschtu, Paschto) und er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr zwei Jahre die Grundschule im Heimatdorf besucht, könne aber nicht lesen. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX , Nangahar an. Er habe zuletzt als Gemüseverkäufer gearbeitet.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Pakistan, geboren. Er sei dort bis zu seinem vierten Lebensjahr aufhältig gewesen. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Pashto (auch: Paschtu, Paschto) und er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr zwei Jahre die Grundschule im Heimatdorf besucht, könne aber nicht lesen. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 , Nangahar an. Er habe zuletzt als Gemüseverkäufer gearbeitet.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, aus Angst um sein Leben habe ihn sein Vater nach Österreich geschickt. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und gegen die Regierung sowie die Polizei zu kämpfen. Er habe sich geweigert, aus Angst vor den Taliban sei er geflüchtet. Das sei sein Asylgrund.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.09.2017 zusammengefasst weiter an:

Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Er sei in XXXX , Pakistan, geboren worden und habe fünf Jahre dort gelebt. Danach seien sie nach Afghanistan XXXX gegangen. Ihr Wohnort sei ca. eine Stunde von XXXX entfernt. Die Gegend heiße XXXX und die Ortschaft heiße XXXX . Vom 12. bis zum 14. Lebensjahr habe er die Schule besucht. Die Schule habe er abgebrochen, weil die Taliban "dazwischen gekommen seien". Vom 14. bis zum 16. Lebensjahr habe er "Schweißer" gelernt.Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Er sei in römisch 40 , Pakistan, geboren worden und habe fünf Jahre dort gelebt. Danach seien sie nach Afghanistan römisch 40 gegangen. Ihr Wohnort sei ca. eine Stunde von römisch 40 entfernt. Die Gegend heiße römisch 40 und die Ortschaft heiße römisch 40 . Vom 12. bis zum 14. Lebensjahr habe er die Schule besucht. Die Schule habe er abgebrochen, weil die Taliban "dazwischen gekommen seien". Vom 14. bis zum 16. Lebensjahr habe er "Schweißer" gelernt.

Er habe eine Woche nachdem er bedroht worden sei beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er wisse nicht wann er bedroht worden sei. Drei Wochen vor seiner Ankunft in Österreich.

Seine Eltern und Brüder würden noch in XXXX leben. Seit Weihnachten 2016 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Es sei schwierig mit den Antennen und der Erreichbarkeit. Die Taliban würden die Antennen zerstören.Seine Eltern und Brüder würden noch in römisch 40 leben. Seit Weihnachten 2016 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Es sei schwierig mit den Antennen und der Erreichbarkeit. Die Taliban würden die Antennen zerstören.

Er habe kein Terrorist werden wollen. Als sie ihn mitnehmen wollen hätten, sei er weggelaufen.

Er habe in XXXX mit seinen Eltern gelebt. In XXXX habe er gearbeitet. Die Taliban seien abends immer wieder mit ihren Motorrädern gekommen und hätten von ihnen ständig Geld gewollt. Einmal hätten sie ihnen 3.000 Afghani weggenommen. Wenn sein Vater das nicht gezahlt hätte, hätten sie ihn geschlagen. Manchmal hätten sie einfach nur Proviant mitnehmen wollen und immer wieder sei die Rede davon gewesen, dass er mit ihnen mitgehen solle, um gegen die Amerikaner und gegen die afghanische Armee zu kämpfen. Er habe kein Terrorist sein wollen. Die Aussichtslosigkeit, dass er zu den Taliban müsse, habe ihn verrückt gemacht. Er habe sich beinahe das Leben genommen. Sein Vater habe gesagt, er werde das Geld bereitstellen, damit er gehen könne.Er habe in römisch 40 mit seinen Eltern gelebt. In römisch 40 habe er gearbeitet. Die Taliban seien abends immer wieder mit ihren Motorrädern gekommen und hätten von ihnen ständig Geld gewollt. Einmal hätten sie ihnen 3.000 Afghani weggenommen. Wenn sein Vater das nicht gezahlt hätte, hätten sie ihn geschlagen. Manchmal hätten sie einfach nur Proviant mitnehmen wollen und immer wieder sei die Rede davon gewesen, dass er mit ihnen mitgehen solle, um gegen die Amerikaner und gegen die afghanische Armee zu kämpfen. Er habe kein Terrorist sein wollen. Die Aussichtslosigkeit, dass er zu den Taliban müsse, habe ihn verrückt gemacht. Er habe sich beinahe das Leben genommen. Sein Vater habe gesagt, er werde das Geld bereitstellen, damit er gehen könne.

Befragt, wann die Probleme mit den Taliban begonnen hätten, gab der BF an, in letzter Zeit als die ISIS auf einmal da gewesen seien. Da habe es dann auch vermehrt Taliban gegeben. Sie seien von den Bergen gekommen und in der letzten Woche, als er noch zu Hause gewesen sei, habe es sich zugespitzt, weil sie gewollt hätten, dass er mit ihnen mitgehe. Sie hätten gesagt, dass er schon fast ein Mann sei und schon in dem Alter, wo er kämpfen müsse.

Weiter befragt gab der BF an, dass die Taliban schon immer da gewesen seien. Aber die Probleme hätten erst die letzte Woche begonnen, bevor er das Land verlassen habe. Da sei es um ihn gegangen. Die Daesh seien erst seit drei bis vier Jahren da gewesen. Die Taliban seien in der letzten Woche fast jeden Abend zu ihm nach Hause gekommen. Davor sei es eher ruhig gewesen.

Aufgefordert, die Situationen genauer zu schildern, als die Taliban bei ihm zu Hause gewesen seien, gab der BF an, sie hätten gesagt, dass er mitgehen müsse, dass sie ihm schießen und vieles andere beibringen würden. Er habe jedoch nicht mit ihnen kämpfen wollen. Er habe ein normales Leben haben wollen und wenn man gegen sie gesprochen habe, dann hätten sie einen geschlagen. Sie hätten ihm gedroht, dass er nicht einmal denken solle, dass er weglaufe, denn egal wo er hingehe, sie würden ihn finden und umbringen; denn Leute, die nicht mit ihnen mitgehen und kämpfen würden, seien Abtrünnige. Das letzte Mal als er mit seinem Vater telefoniert habe, habe sein Vater gesagt, dass sie noch immer an der Tür klopfen und nach ihm fragen würden. Der Vater habe ihnen gesagt, dass er nicht wisse, wo der BF sei und ob der BF noch am Leben sei.

Auf die Frage, warum die Taliban ihn nicht gleich mitgenommen hätten, sondern immer wieder gekommen seien, wenn sie tatsächlich so ein großes Interesse am BF gehabt hätten, führte der BF an: Das sei nicht so einfach, sie hätten jeden Tag gesagt und hätten gewollt, dass er auch mitgehe. Der BF sei ja nicht der Einzige gewesen. Sie hätten die Kinder anderer Leute auch immer mitnehmen wollen. Er sei ihnen immer zu Füßen gefallen und habe geheult. Seine Eltern hätten sie auch angebettelt. Dann seien Sie gegangen und seien immer wieder gekommen. Er wisse nicht einmal, ob es dieselben Personen gewesen seien, weil sie immer vermummt gewesen seien.

Er wisse nicht genau wie viele Leute es genau gewesen seien. Einmal seien es zehn, einmal fünfzehn, einmal neun Personen gewesen. Sie seien immer bewaffnet gewesen. Einmal hätten sie ihn mit der Waffe zusammengeschlagen, weil er nicht annehmen habe wollen, was sie verlangt hätten. Sie hätten den Islam so dargestellt, dass er mit dem, was er von seinen Eltern gelernt habe, nichts zu tun gehabt habe. Als sie ihm einmal erzählt hätten, was er alles machen dürfe und was nicht, vor allem wen er töten und wen er nicht töten solle, sei er dagegen gewesen. Deshalb hätten sie ihn mit der Waffe niedergeschlagen. Man dürfe nicht in die Schule gehen, man dürfe sich nicht rasieren, man müsse die Abtrünnigen töten. Absoluter Gehorsam und das höchste Ziel sei, sich für Gott in die Luft zu jagen. So komme man ins Paradies. Dies alles habe er nicht annehmen wollen, weil er unter dem Islam gelernt habe, dass er im Gebet den Frieden bewahren solle. Die Taliban seien ständig da gewesen, einmal hätten sie dies gewollt, einmal hätten sie jenes gewollt. Einmal hätten sie Hilfe gebraucht. Einmal hätten sie ihnen erklären wollen, was sie machen sollen. Wenn man dagegen gesprochen habe oder dagegen gewesen sei, seien sie gleich gewalttätig geworden. Sie seien in den Bergen gewesen und seien ständig runtergekommen. Ihr Dorf liege am Fuße eines Berges. Sein Vater sei genauso bedroht worden wie alle anderen. Nachdem er einen weißen Bart gehabt hätte, hätten sie mehr Respekt gezeigt. Trotzdem hätten sie ihn schon einmal geschlagen. Die Taliban hätten ihnen erzählt, dass sie die Amerikaner töten sollen. Sie seien in der Gegend viel herumgekommen. Sie seien viel unterwegs gewesen.

Befragt nach anderen Gründen, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der BF an, er habe nicht gewusst, wohin er sonst gehen könne. Sie hätten gesagt, egal wohin er gehe, sie würden ihn finden. Sein Vater habe beschlossen, dass er weggehen solle und er habe nicht einmal gewusst wohin. Er habe ihn dann dem Schlepper übergeben. Über Freunde bekomme er mit, wie die Lage in Afghanistan zurzeit sei.

4. Mit Bescheid vom 14.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 14.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 11.12.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum BF:

1.1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Pashto. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Pashto. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.

Der BF wurde in Pakistan geboren. Er ging als Kleinkind zusammen mit seiner Familie nach XXXX , XXXX Provinz Nangahar, Afghanistan. Das Heimatdorf liegt ca. eine Stunde von XXXX entfernt. Der BF besuchte ungefähr zwei Jahre lang eine staatliche Schule; er kann aber nicht lesen und schreiben. Er hat zwei Jahre lang gelernt, als Schweißer zu arbeiten und als Gemüseverkäufer gearbeitet.Der BF wurde in Pakistan geboren. Er ging als Kleinkind zusammen mit seiner Familie nach römisch 40 , römisch 40 Provinz Nangahar, Afghanistan. Das Heimatdorf liegt ca. eine Stunde von römisch 40 entfernt. Der BF besuchte ungefähr zwei Jahre lang eine staatliche Schule; er kann aber nicht lesen und schreiben. Er hat zwei Jahre lang gelernt, als Schweißer zu arbeiten und als Gemüseverkäufer gearbeitet.

Der BF lebte ungefähr bis Mitte 2015 in Afghanistan.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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