Entscheidungsdatum
17.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2190624-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2018, Zl. 1087369908/151338053, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2018, Zl. 1087369908/151338053, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 15.09.2015 gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 15.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, schiitischer Muslim und am XXXX geboren zu sein. Der BF habe von 1996 bis 2005 in XXXX , Afghanistan, die Schule besucht, zunächst als KFZ Mechaniker und später als Sekretär in einem Büro für Frauenrechte gearbeitet. Der BF habe Afghanistan ca. im März 2014 verlassen und sei in den Iran und die Türkei gereist. Dort habe er sich ca. ein Jahr aufgehalten, ehe er nach Österreich weitergereist sei. Der BF habe Afghanistan verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten ihn bedroht, weil er in einer Frauenrechtsorganisation gearbeitet habe.1.2. Am 15.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, schiitischer Muslim und am römisch 40 geboren zu sein. Der BF habe von 1996 bis 2005 in römisch 40 , Afghanistan, die Schule besucht, zunächst als KFZ Mechaniker und später als Sekretär in einem Büro für Frauenrechte gearbeitet. Der BF habe Afghanistan ca. im März 2014 verlassen und sei in den Iran und die Türkei gereist. Dort habe er sich ca. ein Jahr aufgehalten, ehe er nach Österreich weitergereist sei. Der BF habe Afghanistan verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten ihn bedroht, weil er in einer Frauenrechtsorganisation gearbeitet habe.
Obwohl er vor vier bis fünf Jahren bereits in Europa (Ungarn, Schweiz und Deutschland) gewesen sei, sei er zwischendurch wieder nach Afghanistan zurückgegangen, weil es ihm in Europa zu viel geworden sei. Jetzt wolle er aber wieder aus Afghanistan weg, da die Gefahr dort größer geworden sei. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder bedroht zu werden, da er in einem Büro für Frauenrechte gearbeitet habe.
1.3. Am 28.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er geschieden sei und eine siebenjährige Tochter ( XXXX ) habe, die bei seiner Ex-Ehefrau ( XXXX ) in Afghanistan lebe. Der BF habe sich aus Österreich aus Scheiden lassen. Seine Ehefrau habe die Scheidung beantragt und seit acht Monaten sei der BF geschieden.1.3. Am 28.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er geschieden sei und eine siebenjährige Tochter ( römisch 40 ) habe, die bei seiner Ex-Ehefrau ( römisch 40 ) in Afghanistan lebe. Der BF habe sich aus Österreich aus Scheiden lassen. Seine Ehefrau habe die Scheidung beantragt und seit acht Monaten sei der BF geschieden.
Der BF sei in der Stadt XXXX , im Iran geboren. Er habe im Iran drei Jahre die Schule besucht, dann sei die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und habe dort in XXXX gelebt. In XXXX habe der BF sechs Jahre die Schule besucht und mit seinem Vater in dessen eigener Werkstatt als Mechaniker gearbeitet. Danach sei der BF nach XXXX gegangen und habe in einem Büro für Frauenrechte gearbeitet. Er habe keine Wohnung gehabt, aber ein Zimmer von seinem Arbeitgeber bekommen. Einmal im Monat sei er nach Hause nach XXXX und habe seine Familie besucht.Der BF sei in der Stadt römisch 40 , im Iran geboren. Er habe im Iran drei Jahre die Schule besucht, dann sei die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und habe dort in römisch 40 gelebt. In römisch 40 habe der BF sechs Jahre die Schule besucht und mit seinem Vater in dessen eigener Werkstatt als Mechaniker gearbeitet. Danach sei der BF nach römisch 40 gegangen und habe in einem Büro für Frauenrechte gearbeitet. Er habe keine Wohnung gehabt, aber ein Zimmer von seinem Arbeitgeber bekommen. Einmal im Monat sei er nach Hause nach römisch 40 und habe seine Familie besucht.
Der BF habe Afghanistan bereits zuvor verlassen gehabt, ein Jahr in der Schweiz und sechs Monate in Deutschland verbracht. In beiden Ländern habe er Asyl beantragt, jedoch seien seine Anträge abgelehnt worden, weil er in Ungarn Fingerabdrücke abgegeben hätte. Er sei dann aus Deutschland freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, da er nicht nach Ungarn wollen habe und habe Afghanistan nach einem Jahr neuerlich verlassen. Er habe auf seiner Reise ca. ein Jahr in der Türkei verbracht, wo er als Gärtner gearbeitet habe, und sei Mitte September 2015 nach Österreich gekommen.
Der BF sei in Afghanistan von den Taliban und seinem Schwager bedroht worden. Als der Schwager seine Schwester geschlagen habe, habe der BF seine Schwester beschützt und verteidigt. Danach habe der Schwager den BF mit dem Tod bedroht. Der BF sei auch von den Taliban bedroht und geschlagen worden. Dies auch, weil er für ein Büro für Frauenrechte gearbeitet habe. Ihm sei gesagt worden, dass er dort nicht arbeiten dürfe. Als er die Drohung ignoriert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden, deshalb habe er Afghanistan das erste Mal verlassen.
Nachdem er von Deutschland nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er wieder angefangen im selben Büro für Frauenrechte zu arbeiten. In den ersten Monaten sei alles normal gewesen und er habe keine Probleme gehabt. Dann habe ihn seine Schwester angerufen und gesagt, dass sie von ihrem Ex-Ehemann geschlagen worden sei und sie sich scheiden lassen wolle. Der Ex-Ehemann habe die Schwester auch geschlagen und vergewaltigt. Der BF sei aus XXXX nach XXXX und habe seinen Schwager zur Rede gestellt. Dieser habe den BF bedroht und gesagt, dass er den Taliban sagen würde, dass der BF wieder in Afghanistan sei und für das Büro für Frauenrechte arbeite. Zwei oder drei Tage später sei der BF von unbekannten Männern geschlagen worden. Er sei fast bewusstlos gewesen, als sie aufgehört hätten, auf ihn einzuschlagen und weggelaufen seien. Der BF habe sofort gewusst, dass dieser Angriff von seinem Schwager komme. Der BF denke, dass es sich bei den Tätern um Taliban gehandelt habe, er wisse es aber nicht genau. Der BF habe gewusst, dass die Familie wieder Probleme mit dem Schwager bekommen würde, daher habe die Familie beschlossen, Afghanistan zu verlassen.Nachdem er von Deutschland nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er wieder angefangen im selben Büro für Frauenrechte zu arbeiten. In den ersten Monaten sei alles normal gewesen und er habe keine Probleme gehabt. Dann habe ihn seine Schwester angerufen und gesagt, dass sie von ihrem Ex-Ehemann geschlagen worden sei und sie sich scheiden lassen wolle. Der Ex-Ehemann habe die Schwester auch geschlagen und vergewaltigt. Der BF sei aus römisch 40 nach römisch 40 und habe seinen Schwager zur Rede gestellt. Dieser habe den BF bedroht und gesagt, dass er den Taliban sagen würde, dass der BF wieder in Afghanistan sei und für das Büro für Frauenrechte arbeite. Zwei oder drei Tage später sei der BF von unbekannten Männern geschlagen worden. Er sei fast bewusstlos gewesen, als sie aufgehört hätten, auf ihn einzuschlagen und weggelaufen seien. Der BF habe sofort gewusst, dass dieser Angriff von seinem Schwager komme. Der BF denke, dass es sich bei den Tätern um Taliban gehandelt habe, er wisse es aber nicht genau. Der BF habe gewusst, dass die Familie wieder Probleme mit dem Schwager bekommen würde, daher habe die Familie beschlossen, Afghanistan zu verlassen.
Das Frauenbüro, für das der BF gearbeitet habe, heiße: " XXXX ". Diese Organisation sei von einer Frau namens XXXX gegründet worden. Ein Freund habe dem BF damals erzählt, dass diese Organisation noch eine freie Stelle gehabt habe und der BF habe als Sekretär dort gearbeitet. Sein Chef sei XXXX gewesen. Der BF habe Termine vergeben und die Probleme der Frauen, die sich an das Büro gewandt haben, protokolliert. Er habe die Akten verwalten und alles protokollieren müssen. Es habe auch eine weitere Person namens XXXX dort gearbeitet, der mit den Frauen gesprochen und ihnen Ratschläge erteilt habe. Vor seiner erstmaligen Reise nach Europa habe der BF von den Taliban einen Drohbrief erhalten. Er sei aber nicht körperlich verletzt oder attackiert worden. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er von den Taliban nicht bedroht worden. Er habe aber gewusst, dass sein Schwager Kontakte zu den Taliban habe und der Schwager habe gesagt, dass er den Taliban sagen werde, dass der BF zurück sei und wieder für das Büro arbeite.Das Frauenbüro, für das der BF gearbeitet habe, heiße: " römisch 40 ". Diese Organisation sei von einer Frau namens römisch 40 gegründet worden. Ein Freund habe dem BF damals erzählt, dass diese Organisation noch eine freie Stelle gehabt habe und der BF habe als Sekretär dort gearbeitet. Sein Chef sei römisch 40 gewesen. Der BF habe Termine vergeben und die Probleme der Frauen, die sich an das Büro gewandt haben, protokolliert. Er habe die Akten verwalten und alles protokollieren müssen. Es habe auch eine weitere Person namens römisch 40 dort gearbeitet, der mit den Frauen gesprochen und ihnen Ratschläge erteilt habe. Vor seiner erstmaligen Reise nach Europa habe der BF von den Taliban einen Drohbrief erhalten. Er sei aber nicht körperlich verletzt oder attackiert worden. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er von den Taliban nicht bedroht worden. Er habe aber gewusst, dass sein Schwager Kontakte zu den Taliban habe und der Schwager habe gesagt, dass er den Taliban sagen werde, dass der BF zurück sei und wieder für das Büro arbeite.
Das Büro sei in XXXX gewesen. Der BF habe in XXXX nie irgendwelche Probleme gehabt. Die Organisation habe Frauen helfen wollen. In XXXX sei es auch für Frauen kein Problem, dass Männer in einer solchen Organisationen arbeiten.Das Büro sei in römisch 40 gewesen. Der BF habe in römisch 40 nie irgendwelche Probleme gehabt. Die Organisation habe Frauen helfen wollen. In römisch 40 sei es auch für Frauen kein Problem, dass Männer in einer solchen Organisationen arbeiten.
Die Eltern des BF und ein Bruder seien von Österreich nach Afghanistan zurückgekehrt, da das Leben in Österreich für sie schwierig gewesen sei, insbesondere sich hier anzupassen. Seine Familie habe keine Probleme, seit sie nach Afghanistan zurückgekehrt sei.
Der BF habe in Österreich viele Deutschkurse besucht und freiwillig in der Gemeinde gearbeitet (geputzt, im Baubereich und Gartenarbeit). Er habe am 11.07.2017 die Deutschprüfung auf B1 Niveau bestanden.
Der BF legte die folgenden Dokumente vor:
* Tazkira
* Scheidungsurkunde
* Teilnahmebestätigung an einem Radkurs
* Teilnahmebestätigung am Lehrgang " XXXX " - Lehrgang zur Rollenklärung und -stärkung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern in öffentlichen Bildungseinrichtungen und Kommunen* Teilnahmebestätigung am Lehrgang " römisch 40 " - Lehrgang zur Rollenklärung und -stärkung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern in öffentlichen Bildungseinrichtungen und Kommunen
* ÖSD Zertifikat A1 vom 14.07.2016
* ÖSD Zertifikat A2 vom 16.03.2017
* ÖSD Zertifikat B1 vom 11.07.2017
* Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 27.11.2017
* undatiertes Unterstützungsschreiben einer Privatperson
* Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters von XXXX vom 27.11.2017* Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters von römisch 40 vom 27.11.2017
1.4. Das BFA führte Konsultationen gemäß § 34 Dublin III VO mit Deutschland und der Schweiz durch. Seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhielt das BFA die Auskunft, dass der BF am 21.11.2011 in die Schweiz eingereist sei und als " XXXX " am 23.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 19.06.2012 habe Ungarn der Wideraufnahme des BF zugestimmt. Die dagegen erhobenen Beschwerden des BF seien von der Schweiz rechtskräftig abgelehnt worden. Danach sei der BF verschwunden.1.4. Das BFA führte Konsultationen gemäß Paragraph 34, Dublin römisch drei VO mit Deutschland und der Schweiz durch. Seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhielt das BFA die Auskunft, dass der BF am 21.11.2011 in die Schweiz eingereist sei und als " römisch 40 " am 23.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 19.06.2012 habe Ungarn der Wideraufnahme des BF zugestimmt. Die dagegen erhobenen Beschwerden des BF seien von der Schweiz rechtskräftig abgelehnt worden. Danach sei der BF verschwunden.
Seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhielt das BFA die Auskunft, dass der BF am 11.03.2013 in Deutschland eingereist sei und am 14.03.2013 als " XXXX " einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit 15.11.2013 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Am 12.06.2013 habe der BF Deutschland freiwillig Richtung Afghanistan verlassen. Seinen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF damit begründet, dass er in Afghanistan für eine Organisation für Frauenrechte gearbeitet habe und von den Taliban bedroht worden sei. Der BF habe einen Drohbrief der Taliban vom 28.01.2011 und ein Arbeitszeugnis seines Dienstgebers mit dem Namen " XXXX " vom 05.02.2010 vorgelegt.Seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhielt das BFA die Auskunft, dass der BF am 11.03.2013 in Deutschland eingereist sei und am 14.03.2013 als " römisch 40 " einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit 15.11.2013 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Am 12.06.2013 habe der BF Deutschland freiwillig Richtung Afghanistan verlassen. Seinen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF damit begründet, dass er in Afghanistan für eine Organisation für Frauenrechte gearbeitet habe und von den Taliban bedroht worden sei. Der BF habe einen Drohbrief der Taliban vom 28.01.2011 und ein Arbeitszeugnis seines Dienstgebers mit dem Namen " römisch 40 " vom 05.02.2010 vorgelegt.
1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.02.2018, Zl. 1087369908/151338053, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrents