TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 W251 2148456-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2148461-1/21E

W251 2148456-1/15E

W251 2148450-1/15E

W251 2196796-1/8E

W251 2148453-1/19E

W251 2148458-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, Beschwerdeführer 1 bis 3, 5 und 6 vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerdeführer 4 vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 10.01.2017, Zl. XXXX , 2.) vom 10.01.2017, Zl. XXXX , 3.) vom 10.01.2017, Zl. XXXX , 4.) vom 25.04.2018, Zl. XXXX , 5.) vom 10.01.2017, Zl. XXXX und 6.) vom 10.01.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, Beschwerdeführer 1 bis 3, 5 und 6 vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerdeführer 4 vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 10.01.2017, Zl. römisch 40 , 2.) vom 10.01.2017, Zl. römisch 40 , 3.) vom 10.01.2017, Zl. römisch 40 , 4.) vom 25.04.2018, Zl. römisch 40 , 5.) vom 10.01.2017, Zl. römisch 40 und 6.) vom 10.01.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten - abgesehen vom Viertbeschwerdeführer - gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer stellte am 25.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und des Viertbeschwerdeführers. Der Viertbeschwerdeführer ist der Vater der Fünftbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Sechstbeschwerdeführerin ist das leibliche Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.

2. Die niederschriftliche Erstbefragung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer fand am 11.09.2015, die des Viertbeschwerdeführers am 26.01.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er die Zweitbeschwerdeführerin im Iran kennengelernt habe und heiraten habe wollen. Da der Cousin der Zweitbeschwerdeführerin diese ebenfalls heiraten habe wollen, seien ihre Familien gegen die Hochzeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gewesen. Sie hätten dennoch geheiratet, weshalb der Erstbeschwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau sowohl im Iran als auch in Afghanistan bedroht und verfolgt worden sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an zwangsverheiratet worden zu sein. Dieser Mann (im Folgenden als "Ex-Mann" bezeichnet) habe sie geschlagen und Drogen konsumiert, weshalb sie sich von ihm habe scheiden lassen. Er habe sie daraufhin verfolgt und ihr mit dem Tod gedroht. Im Iran habe sie dann den Erstbeschwerdeführer kennengelernt und gegen den Willen ihrer Familien geheiratet, weshalb sie von ihrer Familie sowohl im Iran als auch in Afghanistan bedroht und verfolgt werde.

Die Drittbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass in Afghanistan Unsicherheit und Krieg herrsche. Da sie verwitwet sei und ihre Enkeltochter - die Fünft-beschwerdeführerin - bei ihr aufgewachsen sei, sei es für sie zu schwer alleine in Afghanistan zu leben. Sie sei deshalb mit ihrer Familie geflüchtet.

Der Viertbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er aufgrund des Krieges, der Taliban - die ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten - und der schlechten Sicherheitslage Afghanistan verlassen habe.

Für die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

3. Am 20.07.2016 wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an Usbeke zu sein. Er habe Afghanistan vor 12-13 Jahren verlassen, weil die Tadschiken und Hazara nicht mit Usbeken gemeinsam in der Region leben hätten wollen. Er könne nunmehr nicht zurück nach Afghanistan, weil er eine Mischehe mit der Zweitbeschwerdeführerin, die Tadschikin sei, eingegangen sei. Die Verwandten ihres Vaters sowie ihr Ex-Mann seien nicht damit einverstanden gewesen, dass sie einen Usbeken geheiratet habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab nach ihren Fluchtgründen befragt an, dass die finanzielle Situation nach dem Tod ihres Vaters in Afghanistan sehr schlecht gewesen sei, weshalb sie mit ihrer Familie in den Iran gezogen sei. Sie könne nunmehr nicht nach Afghanistan zurück, weil ihr Ex-Mann gegen ihre zweite Hochzeit gewesen sei und deshalb ihr Leben und das ihres derzeitigen Ehemannes - dem Erstbeschwerdeführer - in Gefahr sei.

Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass in Afghanistan Krieg und die Taliban herrschen würden. In der Anfangsrevolutionszeit sei ihr Vater erschossen worden und ihr Bruder habe ein Auge verloren, weshalb sie in den Iran gegangen sei. Derzeit sitze ihr Sohn unschuldig im Iran im Gefängnis. Sie habe vor Jahren auch Probleme gehabt, weil ihr Schwager ihre Töchter mit seinen Söhnen verheiraten habe wollen, sie jedoch dagegen gewesen sei. Aktuell wolle sie nicht nach Afghanistan, weil man dort getötet werde.

Hinsichtlich der Fünft und Sechstbeschwerdeführerin wurden wiederum keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Am 24.04.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des Viertbeschwerdeführers beim Bundesamt statt. Der Viertbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Sicherheitslage sehr schlecht sei, weil die Taliban einen zwingen würden mit ihnen in den Kampf zu ziehen. Im Iran habe er kein Aufenthaltsrecht gehabt und er sei drei Jahre im Iran im Gefängnis gewesen. Danach sei er nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er Alkohol verkauft habe. Dies stelle zwar eine Straftat dar, er habe deshalb aber keine Probleme gehabt.

4. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bzw. 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bzw. 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend bzw. glaubhaft gemacht hätten. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer würden in Österreich - abgesehen voneinander - zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehr-entscheidung entgegenstehe, verfügen.

5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 1 AVG genügt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. So habe das Bundesamt teilweise veraltete und lediglich allgemein gehaltene Länderberichte herangezogen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem Erst- und der Zweit-beschwerdeführerin Verfolgung als Rückkehrer aus dem Iran sowie als Rückkehrer aus dem Westen durch die Familie des Ex-Mannes der Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerde-führerin gehöre der sozialen Gruppe der alleinstehenden Witwen im fortgeschrittenen Alter an, die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin jener der kleinen im Iran geborenen Mädchen. Dem Viertbeschwerdeführer drohe durch den Verkauf von Alkohol in Afghanistan Verfolgung aufgrund des Verstoßes gegen islamische Grundsätze bzw. traditionelle Normen und Werte. Ihm könne aufgrund seines langen Aufenthalts im Iran und dem westlichen Ausland von den Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden. Den Beschwerdeführern stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal sie über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen würden.5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz eins, AVG genügt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. So habe das Bundesamt teilweise veraltete und lediglich allgemein gehaltene Länderberichte herangezogen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem Erst- und der Zweit-beschwerdeführerin Verfolgung als Rückkehrer aus dem Iran sowie als Rückkehrer aus dem Westen durch die Familie des Ex-Mannes der Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerde-führerin gehöre der sozialen Gruppe der alleinstehenden Witwen im fortgeschrittenen Alter an, die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin jener der kleinen im Iran geborenen Mädchen. Dem Viertbeschwerdeführer drohe durch den Verkauf von Alkohol in Afghanistan Verfolgung aufgrund des Verstoßes gegen islamische Grundsätze bzw. traditionelle Normen und Werte. Ihm könne aufgrund seines langen Aufenthalts im Iran und dem westlichen Ausland von den Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden. Den Beschwerdeführern stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal sie über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen würden.

6. Mit Urkundenvorlage vom 08.08.2017, 07.09.2017, 28.11.2017 und 11.12.2017 legten die Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen sowie Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich vor.

7. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2017 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 6 StPO verhängt.7. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 18.12.2017 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 173, Absatz 6, StPO verhängt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und Farsi sowie im Beisein der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell miteinander verheiratet. Dieser Ehe entstammt die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt.Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell miteinander verheiratet. Dieser Ehe entstammt die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt.

Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist die Mutter der Zweit- und des Viertbeschwerdeführers.Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist die Mutter der Zweit- und des Viertbeschwerdeführers.

Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX , geb. XXXX . Er ist der Vater der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt.Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 . Er ist der Vater der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt.

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und bekennen

sich zum muslimisch- sunnitischen Glauben (Verhandlungsprotokoll vom

16.07.2018 = VP, S. 9 f, 18, 28, 37). Die Beschwerdeführer sprechen

die Sprache Dari auf muttersprachlichem Niveau. Der Erst-, die

Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sprechen weiters die Sprache

Farsi und der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus die Sprache

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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