Index
81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in einer Bestimmung des WRG 1959 betreffend Indirekteinleitungen mangels Bestimmtheit; fehlende Kriterien für eine Abgrenzung der bewilligungsfreien Regelfälle der Indirekteinleitungen von den bewilligungspflichtigen FällenSpruch
Die Wortfolge "in der Regel" in §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, Kundmachung der Bundesregierung BGBl. Nr. 215/1959, idF vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, war verfassungswidrig. Die Wortfolge "in der Regel" in §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, Kundmachung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 252, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Z93/07/0168 ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft anhängig, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß §138 Abs1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215 (WRG), verpflichtet wurde, bis 31. Dezember 1994 Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet werde, daß die lediglich thermisch belasteten Kühlwässer aus dem Werk der Beschwerdeführerin nicht mehr in die Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde gelangen könnten. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, bei Bewilligung des Kanalsystems sei auf die Einleitung der thermisch belasteten Kühlwässer nicht Bedacht genommen worden; diese Abwässer beeinträchtigten den Gesamtwirkungsgrad bzw. die Reinigungsleistung der Anlage. Für die derzeitige Form der Abwassereinleitung sei eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.römisch eins. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Z93/07/0168 ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft anhängig, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß §138 Abs1 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt 215 (WRG), verpflichtet wurde, bis 31. Dezember 1994 Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet werde, daß die lediglich thermisch belasteten Kühlwässer aus dem Werk der Beschwerdeführerin nicht mehr in die Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde gelangen könnten. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, bei Bewilligung des Kanalsystems sei auf die Einleitung der thermisch belasteten Kühlwässer nicht Bedacht genommen worden; diese Abwässer beeinträchtigten den Gesamtwirkungsgrad bzw. die Reinigungsleistung der Anlage. Für die derzeitige Form der Abwassereinleitung sei eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. März 1995, Z A9/95, gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, daß in §32 Abs4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, die Worte "in der Regel" verfassungswidrig gewesen seien. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G57/95 protokolliert. Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. März 1995, Z A9/95, gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, daß in §32 Abs4 WRG in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, die Worte "in der Regel" verfassungswidrig gewesen seien. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G57/95 protokolliert.
1.2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg ist ein Verfahren über die Berufung gegen ein Straferkenntnis anhängig, mit welchem der Berufungswerber gemäß §137 Abs2 lith iVm §32 Abs4 WRG schuldig erkannt wurde, er habe es zu verantworten, daß ein Indirekteinleiter seit 1985 bis zum 15. Juni 1994 ohne wasserrechtliche Bewilligung Abwässer in die Kanalisationsanlage eines Abwasserverbandes eingeleitet habe. Aus Anlaß dieses Verfahrens stellte der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, daß die Worte "in der Regel" in §32 Abs4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, verfassungswidrig gewesen seien. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G1397/95 protokolliert. (Außerdem beantragte der Verwaltungssenat aus Anlaß dieses Verfahrens noch, den ersten Satz des §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, teilweise als verfassungswidrig aufzuheben. Das Verfahren über diesen zu G10/97 protokollierten Antrag ist mit den vorliegenden nicht verbunden und wurde mit Erk. 26.6.1997, G51/95 ua., abgeschlossen.) 1.2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg ist ein Verfahren über die Berufung gegen ein Straferkenntnis anhängig, mit welchem der Berufungswerber gemäß §137 Abs2 lith in Verbindung mit §32 Abs4 WRG schuldig erkannt wurde, er habe es zu verantworten, daß ein Indirekteinleiter seit 1985 bis zum 15. Juni 1994 ohne wasserrechtliche Bewilligung Abwässer in die Kanalisationsanlage eines Abwasserverbandes eingeleitet habe. Aus Anlaß dieses Verfahrens stellte der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, daß die Worte "in der Regel" in §32 Abs4 WRG in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, verfassungswidrig gewesen seien. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G1397/95 protokolliert. (Außerdem beantragte der Verwaltungssenat aus Anlaß dieses Verfahrens noch, den ersten Satz des §32 Abs4 WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, teilweise als verfassungswidrig aufzuheben. Das Verfahren über diesen zu G10/97 protokollierten Antrag ist mit den vorliegenden nicht verbunden und wurde mit Erk. 26.6.1997, G51/95 ua., abgeschlossen.)
2.1. §32 Abs4 WRG, eingeführt als §30c Abs4 WRG durch die Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. 54, und wiederverlautbart als §32 Abs4 WRG 1959, BGBl. 215, lautete wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben): 2.1. §32 Abs4 WRG, eingeführt als §30c Abs4 WRG durch die Wasserrechtsnovelle 1959, Bundesgesetzblatt 54, und wiederverlautbart als §32 Abs4 WRG 1959, Bundesgesetzblatt 215, lautete wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, bedarf für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird."
Durch ArtI Z23 der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, wurde §32 Abs4 WRG neu gefaßt, und zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1990 (ArtIV Abs1 WRG-Novelle 1990). Er lautet seither: Durch ArtI Z23 der WRG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt 252, wurde §32 Abs4 WRG neu gefaßt, und zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1990 (ArtIV Abs1 WRG-Novelle 1990). Er lautet seither:
"Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß §33b Abs5 verordneten Regelungen."
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, G51/95 ua., wurden Teile des ersten Satzes und der dritte Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung wird mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft treten. Inzwischen wurde §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 durch ArtI Z18a der WRG-Novelle 1997, BGBl. 74, aufgehoben, und zwar mit Wirkung vom 12. Juli 1997 (ArtIV Abs1 WRG-Novelle 1997, Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, G51/95 ua., wurden Teile des ersten Satzes und der dritte Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung wird mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft treten. Inzwischen wurde §32 Abs4 WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990 durch ArtI Z18a der WRG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt 74, aufgehoben, und zwar mit Wirkung vom 12. Juli 1997 (ArtIV Abs1 WRG-Novelle 1997, Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG).
2.2. Die übrigen für das verfassungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des WRG lauteten in dem für das Verfahren maßgeblichen Zeitraum (das ist bis zum 30. Juni 1990) wie folgt:
"Strafen
§137. (1) Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen sind unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis 20.000 S zu bestrafen.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) bis c) ...
§137 WRG wurde durch ArtI Z92 der WRG-Novelle 1990 zur Gänze neu gefaßt, und zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1990 (ArtIV Abs1 WRG-Novelle 1990), während §138 Abs1 lita und Abs2 WRG unberührt blieben. (§138 wurde um vier Absätze, sein Abs1 um eine litera ergänzt: ArtI Z93, 94 WRG-Novelle 1990.)
2.3. Mit ArtVII Z1 des BG BGBl. 185/1993 wurde in das WRG ein §33g ("Bestehende Kleinanlagen und Indirekteinleiter") eingefügt, der gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG am 17. März 1993 in Kraft trat und dessen Abs3 lautet: 2.3. Mit ArtVII Z1 des BG Bundesgesetzblatt 185 aus 1993, wurde in das WRG ein §33g ("Bestehende Kleinanlagen und Indirekteinleiter") eingefügt, der gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG am 17. März 1993 in Kraft trat und dessen Abs3 lautet:
"Indirekteinleiter (§32 Abs4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. §33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in §33c Abs2 sowie die nach §33c Abs1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002."
2.4. Durch ArtI Z19a WRG-Novelle 1997 wurde ein §32b WRG erlassen, der unter der Überschrift "Indirekteinleiter" steht und mit 12. Juli 1997 in Kraft getreten ist (ArtIV Abs1 WRG-Novelle 1997, Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG). Er lautet auszugsweise:
(3), (4) ...
ArtII Abs5 WRG-Novelle 1997 enthält Übergangsbestimmungen, die sich aber nur auf bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen beziehen.
3.1.1. Zur Präjudizialität führt der Verwaltungsgerichtshof aus, der angefochtene Bescheid sei erst erlassen worden, nachdem
§33g WRG in Kraft getreten war. §32 Abs4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 bilde eine der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob§33g WRG in Kraft getreten war. §32 Abs4 WRG in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 bilde eine der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob
§32 Abs4 WRG idF dieser Novelle eine Bewilligungspflicht für die Beschwerdeführerin neu eingeführt habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst habe diese Bestimmung bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden.§32 Abs4 WRG in der Fassung dieser Novelle eine Bewilligungspflicht für die Beschwerdeführerin neu eingeführt habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst habe diese Bestimmung bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden.
In der Sache legt der Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt dar:
"Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen ... §32 Abs4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art18 Abs1 B-VG (vgl. etwa VfSlg. 10037/1984) das Bedenken, daß er mangels ausreichender Bestimmtheit der vorzitierten gesetzlichen Regelung die Übereinstimmung individueller Vollzugsakte mit dem Gesetz nicht überprüfen kann. Der Inhalt individuellen Verwaltungshandelns ist nämlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale des Verwaltungshandelns ersehen werden können (vgl. ua. VfSlg. 11859/1988 und die dort zitierte Vorjudikatur). Im §32 Abs4 WRG in der hier maßgeblichen Fassung werden keine sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen normiert, nach denen das Vorliegen oder Fehlen eines 'Regelfalles' beurteilt werden könnte. Der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis VwSlg. 13200 A/1990) unternommene Versuch einer Füllung der hier zu beurteilenden, inhaltlich unzureichend bestimmten Regelung mit den im Satz 2 dieser Gesetzesstelle angeführten - das Kanalisationsunternehmen verpflichtenden - Tatbestandsmerkmalen begegnet gleichheitswidrigen (gemeint: gleichheitsrechtlichen) Bedenken, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 28. März 1995, Zl. A10/95 (92/07/0190) zu §32 Abs4 erster Satz WRG idF der WRG-Novelle 1990 zum Ausdruck gebracht hat." "Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen ... §32 Abs4 WRG in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art18 Abs1 B-VG vergleiche etwa VfSlg. 10037/1984) das Bedenken, daß er mangels ausreichender Bestimmtheit der vorzitierten gesetzlichen Regelung die Übereinstimmung individueller Vollzugsakte mit dem Gesetz nicht überprüfen kann. Der Inhalt individuellen Verwaltungshandelns ist nämlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale des Verwaltungshandelns ersehen werden können vergleiche ua. VfSlg. 11859/1988 und die dort zitierte Vorjudikatur). Im §32 Abs4 WRG in der hier maßgeblichen Fassung werden keine sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen normiert, nach denen das Vorliegen oder Fehlen eines 'Regelfalles' beurteilt werden könnte. Der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis VwSlg. 13200 A/1990) unternommene Versuch einer Füllung der hier zu beurteilenden, inhaltlich unzureichend bestimmten Regelung mit den im Satz 2 dieser Gesetzesstelle angeführten - das Kanalisationsunternehmen verpflichtenden - Tatbestandsmerkmalen begegnet gleichheitswidrigen (gemeint: gleichheitsrechtlichen) Bedenken, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 28. März 1995, Zl. A10/95 (92/07/0190) zu §32 Abs4 erster Satz WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990 zum Ausdruck gebracht hat."
Dieser vom Verwaltungsgerichtshof erwähnte (Anfechtungs-)Beschluß ist beim Verfassungsgerichtshof zu G51/95 protokolliert; darüber wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 1997 entschieden.
3.1.2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich zur Zulässigkeit des Antrags nicht äußert und dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache wie folgt entgegentritt:
"Im Erkenntnis VwSlgNF 13.200 A/1990 hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien zu §32 Abs4 WRG festgehalten,
Daß die Kriterien der Bewilligungspflicht im §32 Abs4 WRG aF hinreichend determiniert waren, ergibt sich daraus, daß für den Rechtsunterworfenen das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zweifelsfrei erkennbar ist und ein Vergleich von Menge und Qualität der in die Kanalisation einzubringenden Abwässer (Stoffe) mit dem im Wasserbuch öffentlich zugänglichen Konsens der Kanalisation ebenso leicht erkennen läßt, ob dieser bei Einbringung der (geklärten) Abwässer in den Vorfluter eingehalten oder verletzt würde. In den mehr als 30 Jahren der Handhabung dieser Bestimmung - auch durch den Verwaltungsgerichtshof - sind diesbezüglich keine besonderen Abgrenzungsprobleme aufgetaucht.
Im übrigen, so insbesondere zu den gleichheitsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die im Erkenntnis VwSlgNF 13.200 A/1990 vorgenommene 'lückenfüllende' Auslegung des §32 Abs4 WRG verweist die Bundesregierung auf die ausführliche Äußerung zum Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1995, Zl. A10/95."
3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg führt zur Präjudizialität aus, mit dem bei ihm angefochtenen Straferkenntnis werde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe eine Übertretung gemäß §137 Abs2 lith iVm §32 Abs4 WRG begangen. Danach begehe eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§32 Abs4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornehme. Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob eine Bewilligungspflicht vorliege, sei daher, ob eine bewilligungspflichtige Einleitung iSd §32 Abs4 WRG gegeben sei. 3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg führt zur Präjudizialität aus, mit dem bei ihm angefochtenen Straferkenntnis werde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe eine Übertretung gemäß §137 Abs2 lith in Verbindung mit §32 Abs4 WRG begangen. Danach begehe eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§32 Abs4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornehme. Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob eine Bewilligungspflicht vorliege, sei daher, ob eine bewilligungspflichtige Einleitung iSd §32 Abs4 WRG gegeben sei.
§33g Abs3 WRG komme dem Berufungswerber nicht zugute. In der Sache legt der Verwaltungssenat seine Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge in §32 Abs4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 (in der Folge: §32 Abs4 WRG aF) dar; sie decken sich in Inhalt und Wortlaut weitgehend mit jenen, die dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofs zu G57/95 zugrundeliegen.§33g Abs3 WRG komme dem Berufungswerber nicht zugute. In der Sache legt der Verwaltungssenat seine Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge in §32 Abs4 WRG in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 (in der Folge: §32 Abs4 WRG aF) dar; sie decken sich in Inhalt und Wortlaut weitgehend mit jenen, die dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofs zu G57/95 zugrundeliegen.
3.2.2. Die Bundesregierung verweist dazu auf ihre Äußerung im Verfahren zu G57/95 (und - bezogen auf das Verfahren zu G10/97, das mit den vorliegenden Verfahren nicht verbunden ist und §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 betrifft - auf ihre Äußerung zu G51/95). 3.2.2. Die Bundesregierung verweist dazu auf ihre Äußerung im Verfahren zu G57/95 (und - bezogen auf das Verfahren zu G10/97, das mit den vorliegenden Verfahren nicht verbunden ist und §32 Abs4 WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990 betrifft - auf ihre Äußerung zu G51/95).
3.2.3. Der Berufungswerber hat eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er die Präjudizialität der angegriffenen Vorschrift mit der Begründung bestreitet, dem Berufungswerber würden zwei unterschiedliche Tatbegehungszeiträume vorgeworfen, die nach verschiedenen Strafbestimmungen zu beurteilen seien (nämlich nach §32 Abs4 WRG aF bzw. idF der WRG-Novelle 1990). Der erste dieser Zeiträume habe mit dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 geendet, sodaß das vorgeworfene Verhalten bereits verjährt war, als das Strafverfahren 1994 eingeleitet wurde. Weiters sei das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §51 Abs7 erster Satz VStG einzustellen, da innerhalb von fünfzehn Monaten nach Einbringung der Berufung keine Berufungsentscheidung erlassen worden sei. Eine Hemmung der 15-Monats-Frist durch das verfassungsgerichtliche Verfahren gemäß §51 Abs7 dritter Satz VStG komme deshalb nicht in Frage, weil der Verwaltungssenat sein Verfahren nicht formell unterbrochen und überdies in der Folge weitergeführt habe, indem er dem Landeswasserbauamt Bregenz, einem Zeugen und dem Berufungswerber verschiedene Aufträge erteilt habe. §51 Abs7 dritter Satz VStG könne nicht die Wirkung haben, daß während eines weiterlaufenden Verfahrens ein Normprüfungsantrag die zulässige Verfahrensdauer verlängere. 3.2.3. Der Berufungswerber hat eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er die Präjudizialität der angegriffenen Vorschrift mit der Begründung bestreitet, dem Berufungswerber würden zwei unterschiedliche Tatbegehungszeiträume vorgeworfen, die nach verschiedenen Strafbestimmungen zu beurteilen seien (nämlich nach §32 Abs4 WRG aF bzw. in der Fassung der WRG-Novelle 1990). Der erste dieser Zeiträume habe mit dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 geendet, sodaß das vorgeworfene Verhalten bereits verjährt war, als das Strafverfahren 1994 eingeleitet wurde. Weiters sei das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §51 Abs7 erster Satz VStG einzustellen, da innerhalb von fünfzehn Monaten nach Einbringung der Berufung keine Berufungsentscheidung erlassen worden sei. Eine Hemmung der 15-Monats-Frist durch das verfassungsgerichtliche Verfahren gemäß §51 Abs7 dritter Satz VStG komme deshalb nicht in Frage, weil der Verwaltungssenat sein Verfahren nicht formell unterbrochen und überdies in der Folge weitergeführt habe, indem er dem Landeswasserbauamt Bregenz, einem Zeugen und dem Berufungswerber verschiedene Aufträge erteilt habe. §51 Abs7 dritter Satz VStG könne nicht die Wirkung haben, daß während eines weiterlaufenden Verfahrens ein Normprüfungsantrag die zulässige Verfahrensdauer verlängere.
In der Sache tritt der Berufungswerber den Bedenken des Verwaltungssenates bei.
3.2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg tritt diesem Vorbringen, soweit es sich auf die Präjudizialität bezieht, entgegen. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Dauerdelikt oder ein fortgesetzes Delikt vorliege; jedenfalls liege für den gesamten Tatzeitraum nur eine Übertretung vor, sodaß das Verhalten nicht verjährt sei. Aus §51 Abs7 VStG und §62 Abs3 VerfGG ergebe sich nicht, daß der Verwaltungssenat sein Verfahren unterbrechen müsse, wenn er einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stelle; die 15-Monats-Frist werde bereits durch die Antragstellung gehemmt. Danach dürften - eingeschränkt durch §62 Abs3 VerfGG - auch weiterhin Verfahrensschritte gesetzt werden. Das Recht des Beschuldigten auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art6 Abs1 EMRK) und der Grundsatz der Verfahrensökonomie (§39 Abs2 AVG) könnten eine solche Vorgangsweise sogar als geboten erscheinen lassen.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß §187 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß §187 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die angefochtene generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9284/1981, 9811/1983, 10296/1984, 10311/1984, 11565/1987, 13720/1994, 13953/1994, 14322/1995). Das gilt ebenso für Anträge unabhängiger Verwaltungssenate (VfSlg. 13179/1992, 13424/1993, 14166/1995; VfGH 10.12.1996, G84/96 ua.).
1.2.1. In dem Verfahren, das Anlaß für den Antrag des Verwaltungsgerichtshofs geboten hat, erging - im Instanzenzug - ein wasserpolizeilicher Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, der sich auf §138 Abs1 WRG - nach dem Antragsvorbringen erkennbar iVm §32 Abs4 WRG - stützte. In diesem Bescheid vom 11. Oktober 1993 hatte die belangte Behörde §32 Abs4 WRG in der damals geltenden Fassung, das ist idF der WRG-Novelle 1990, anzuwenden und dabei §33g Abs3 WRG zu berücksichtigen. Diese Bestimmung enthält die Fiktion einer Bewilligung bis 31. Dezember 2002 für jene "Indirekteinleiter (§32 Abs4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde". Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hatte die belangte Behörde bei Prüfung der Frage, ob 1990 für die beschwerdeführende Gesellschaft eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, §32 Abs4 WRG aF anzuwenden, der bis dahin die Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter geregelt hatte. 1.2.1. In dem Verfahren, das Anlaß für den Antrag des Verwaltungsgerichtshofs geboten hat, erging - im Instanzenzug - ein wasserpolizeilicher Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, der sich auf §138 Abs1 WRG - nach dem Antragsvorbringen erkennbar in Verbindung mit §32 Abs4 WRG - stützte. In diesem Bescheid vom 11. Oktober 1993 hatte die belangte Behörde §32 Abs4 WRG in der damals geltenden Fassung, das ist in der Fassung der WRG-Novelle 1990, anzuwenden und dabei §33g Abs3 WRG zu berücksichtigen. Diese Bestimmung enthält die Fiktion einer Bewilligung bis 31. Dezember 2002 für jene "Indirekteinleiter (§32 Abs4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde". Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hatte die belangte Behörde bei Prüfung der Frage, ob 1990 für die beschwerdeführende Gesellschaft eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, §32 Abs4 WRG aF anzuwenden, der bis dahin die Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter geregelt hatte.
Damit hat der Verwaltungsgerichtshof die Präjudizialitätsfrage denkmöglich bejaht; das wird auch von der Bundesregierung nicht in Frage gestellt. Ob im vorliegenden Verfahren auch §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 (denkmöglich) präjudiziell ist, ist nicht zu untersuchen, weil der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Antrag diese Vorschrift nicht angefochten hat. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof die Präjudizialitätsfrage denkmöglich bejaht; das wird auch von der Bundesregierung nicht in Frage gestellt. Ob im vorliegenden Verfahren auch §32 Abs4 WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990 (denkmöglich) präjudiziell ist, ist nicht zu untersuchen, weil der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Antrag diese Vorschrift nicht angefochten hat.
1.2.2. §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990, auf den die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde ihren Bescheid stützte, ist mit Ablauf des 11. Juli 1997 außer Kraft getreten. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, weil dieser Gerichtshof den bei ihm angefochtenen Bescheid anhand der Rechtslage zu prüfen hat, wie sie zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestand. Die WRG-Novelle 1997 ordnet nämlich keineswegs an, daß §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 etwa rückwirkend außer Kraft oder daß die Bewilligungsfreiheit, die numehr §32b Abs2 WRG verfügt, rückwirkend in Kraft getreten wäre. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von jener des §33g Abs3 WRG, mit der sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1997,