TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 W227 2172575-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §51 Abs2 Z1
UG §64 Abs3
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2172575-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 15. Mai 2017, Zl. 52773 2016/83149-Wol-Psy17, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 28. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium Psychologie an der Universität Wien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Masterstudium Psychologie gemäß § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.

Begründend führte das Rektorat im Wesentlichen aus, dass die Zulassung ein facheinschlägiges und gleichwertiges Bachelorstudium/Bakkalaureatsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Punkten voraussetze. Das vom Beschwerdeführer am Mitchell College im US-Bundestaat Connecticut absolvierte Studium "Psychology" entspreche jedoch nicht diesen Voraussetzungen. Zur Herstellung der Gleichwertigkeit hätten - entsprechend den europäischen Qualifikationsstandards für Psychologen - folgende Prüfungen im Ausmaß von 43 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden müssen:

* Vorlesung (VO) "Kognitions- und Emotionspsychologie II" (5 ECTS-Punkte)

* VO "Biologische Psychologie II" (5 ECTS-Punkte)

* VO "Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie" (6 ECTS-Punkte)

* VO "Psychologische Diagnostik" (3 ECTS-Punkte)

* Vorlesung und Übung (VU) "Techniken psychologisch-diagnostischer Verfahren" (3 ECTS-Punkte)

* Übung (UE) "Psychologisches Diagnostizieren" (4 ECTS-Punkte)

* VO "Diversität und Genderforschung in der Psychologie" (3 ECTS-Punkte)

* VO "Grundlagen der psychologischen Testtheorie" (3 ECTS-Punkte)

* VO "Ausgewählte Methoden" (3 ECTS-Punkte)

* VO "Klinische Psychologie" (4 ECTS-Punkte)

* VO "Gesundheitspsychologie" (4 ECTS-Punkte)

Studienrechtlich seien jedoch bloß ergänzende Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten zulässig, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Vorlesungen "Biologische Psychologie", "Diversität- und Genderforschung in der Psychologie" und "Kognitions- und Emotionspsychologie" gleiche oder ähnliche Inhalte mit den am Mitchell College absolvierten Kursen "PY300 Brain and Behavior", "PY217 Psychology of Women" und "BS331 Research Methods" aufwiesen.

4. Dazu nahm die Studienprogrammleitung wie folgt Stellung:

Der Kurs "BS331 Research Methods" sei in keiner Weise kongruent zu den Vorlesungen "Kognitions- und Emotionspsychologie I und II". Die am Mitchell College vermittelten Kompetenzen würden in diesen Vorlesungen nicht gelehrt; umkehrt würden jedoch wesentliche Themenbereiche (aktueller Forschungsstand der Kognitions- und Emotionstherapie, psychologische Ästhetik, Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Denken und Problemlösen etc.) nicht behandelt.

Der Kurs "PY300 Brain and Behavior" bilde ein Äquivalent zur VO "Biologische Psychologie I". Zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit sei jedoch der Besuch der VO "Biologische Psychologie II" nach wie vor erforderlich.

Die Inhalte des Kurses "PY217 Psychology of Women" stellten tatsächlich einen Teilbereich der Inhalte der VO "Diversität und Genderforschung in der Psychologie" dar. Allerdings fehlten zur Herstellung der Gleichwertigkeit wesentliche Inhalte der Diversitätsforschung (Alter, Ethnie, Religion, Klasse, Bildung und Behinderung), die nicht im Rahmen des Kurses gelehrt würden.

5. Zu diesem Ergebnis äußerte sich der Beschwerdeführer zusammenfassend wie folgt:

Die Aufteilung der Inhalte des Bachelorstudiums "Psychology" am Mitchell College sei mit jenen des Bachelorstudiums Psychologie an der Universität Wien nicht ident; dies bedeute jedoch nicht, dass diese Inhalte nicht oder nicht in der gleichen Qualität vermittelt würden.

Zudem seien die Ausbildungsstandards der Psychologen in den USA mit jenen in Österreich mindestens gleichwertig, weshalb nicht ableitbar sei, dass Themenbereiche wie etwa Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Denken und Problemlösen etc. nicht gelehrt würden.

Zur VO "Diversität und Genderforschung in der Psychologie" sei festzuhalten, dass die vermeintlich fehlenden Inhalte im Rahmen anderer Lehrveranstaltungen, wie beispielsweise der Kurse "HD211 Adult Development" oder "PH223 Religion" gelehrt worden seien.

6. Mit (auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom 28. August 2017 gestützter Beschwerdevorentscheidung vom 29. August 2017) wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab.

Begründend führte das Rektorat zusammengefasst Folgendes aus:

Die Zulassung zu Masterstudien erfolge auf Grundlage des § 64 Abs. 5 UG, ergänzt durch ausgestaltende Bestimmungen des Curriculums. Aus Gründen der Qualitätssicherung von weiterführenden Studien unterlägen auch facheinschlägige Studien einer Gleichwertigkeitsprüfung. Eine grundsätzliche Gleichwertigkeit liege nur vor, wenn nicht mehr als 30 ECTS-Punkte an Auflagen vorzuschreiben seien.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten zusätzlichen Informationen sei die "Liste" der nachzuholenden Lehrveranstaltungen zwar um die VO "Diversität und Genderforschung in der Psychologie" (3 ECTS-Punkte) reduziert worden, jedoch wäre zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit weiterhin die Vorschreibung von 40 ECTS-Punkten erforderlich.

7. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag, in dem er Folgendes geltend macht:

Anhand der jeweiligen Lehrveranstaltungsbeschreibungen sei erkennbar, dass die Inhalte der VO "Kognitions- und Emotionspsychologie II" durch die am Mitchell College absolvierten Kurse "PY300 Brain and Behavior", "HD108 Intro to Human Development" und "HD211 Adult Development" abgedeckt seien und sich auch ergänzend in anderen Kursbeschreibungen fänden.

Auch die Inhalte der VO "Biologische Psychologie I" und VO "Biologische Psychologie II" würden im Rahmen der Kurse "PY300 Brain and Behavior" und "BI143 Fundamentals of Life Science" vermittelt. Kognitive und biologische Grundlagen würden vor allem im Rahmen des Kurses "PY300 Brain and Behavior" behandelt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass hier keine Gleichwertigkeit vorliege.

Die Inhalte des VO "Diversität und Genderforschung in der Psychologie" würden im Rahmen der Kurse "PY217 Psychology of Women", "HD108 Intro to Human Development", "HD211 Adult Development", "HD110 Introduction to Race, Ethnicity, Culture" und "PH223 Comparative World Religion" gelehrt, weshalb sämtliche Inhalte eindeutig gleichwertig seien.

8. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Rektorat der Universität Wien auf, zum Vorlageantrag des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

9. Daraufhin führte das Rektorat der Universität Wien in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2018 klarstellend (gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Studienprogrammleitung vom 27. Mai 2018) aus, dass die VO "Diversität und Genderforschung in der Psychologie" (3 ECTS-Punkte) nach Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Vorlageantrag als erfüllt angesehen werden könne.

Es bestehe weiterhin (auch nach wiederholter Einsichtnahme in den Course Catalog des Mitchell Colleges) keine Gleichwertigkeit der VO "Kognitions- und Emotionspsychologie II" mit den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen; diese seien vielmehr für andere Lehrveranstaltungen laut Curriculum für das Bachelorstudium Psychologie angerechnet worden.

Die VO "Biologische Psychologie II" behandle unter anderem Themen aus dem Bereich chemischer und molekularer Prozesse im Gehirn. Nach Einsichtnahme in den Course Catalog des Mitchell Colleges sei festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte Kurs "PY300 Brain and Behavior" tatsächlich Inhalte der VO "Biologische Psychologie II" enthalte. Diese könnten jedoch bloß einer Einführungsveranstaltung gleichgesetzt werden und seien bereits in großzügiger Weise für die VO "Biologische Psychologie I" angerechnet worden. Eine darüberhinausgehende Anrechnung für die VO "Biologische Psychologie II" stelle eine Mehrfachanrechnung dar und entspreche weitaus nicht dem Umfang der im Curriculum für das Bachelorstudium Psychologie vorgesehenen Lehrinhalte.

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung liege somit ein Defizit von insgesamt 40 ECTS-Punkten des Studiums "Psychology" am Mitchell College im Vergleich zum Bachelorstudium Psychologie an der Universität Wien vor. Die gemäß § 3 des Masterstudiums Psychologie erforderliche Grenze von 30 ECTS-Punkten werde damit nach wie vor um 10 ECTS-Punkte überschritten.

10. In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2018 (zugestellt am 18. Juni 2018) auf, zum Schreiben des Rektorats der Universität Wien vom 29. Mai 2018 Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer schloss am 17. Dezember 2015 das Bachelorstudium "Psychology" am Mitchell College in den USA (Connecticut) ab.

Das Mitchell College ist als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob das vom Beschwerdeführer am Mitchell College absolvierte Studium "Psychology" ein akkreditiertes Studium darstellt.

Ein Vergleich mit dem Bachelorstudium Psychologie an der Universität Wien ergibt, dass dem Beschwerdeführer grundlegende Kenntnisse in der Höhe von 40 ECTS-Punkten fehlen, nämlich:

* Vorlesung (VO) "Kognitions- und Emotionspsychologie II" (5 ECTS-Punkte)

* VO "Biologische Psychologie II" (5 ECTS-Punkte)

* VO "Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie" (6 ECTS-Punkte)

* VO "Psychologische Diagnostik" (3 ECTS-Punkte)

* Vorlesung und Übung (VU) "Techniken psychologisch-diagnostischer Verfahren" (3 ECTS-Punkte)

* Übung (UE) "Psychologisches Diagnostizieren" (4 ECTS-Punkte)

* VO "Grundlagen der psychologischen Testtheorie" (3 ECTS-Punkte)

* VO "Ausgewählte Methoden" (3 ECTS-Punkte)

* VO "Klinische Psychologie" (4 ECTS-Punkte)

* VO "Gesundheitspsychologie" (4 ECTS-Punkte)

2. Beweiswürdigung

Dass der Beschwerdeführer das Bachelorstudium "Psychology" am Mitchell College im US-Bundestaat Connecticut am 17. Dezember 2015 abschloss, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zertifikat des Mitchell Colleges.

Die Feststellung, dass das Mitchell College eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung ist, ergibt sich aus dem Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland (vgl. https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html, abgerufen am 20. August 2018) und dem beim Council for Higher Education Accreditation eingerichteten Akkreditierungsregister (vgl. https://www.chea.org/mitchell-college, abgerufen am 20. August 2018).

Dass keine Feststellung darüber getroffen werden konnte, ob das vom Beschwerdeführer am Mitchell College absolvierte Studium "Psychology" ein akkreditiertes Studium darstellt, ergibt sich insbesondere aus der Mitteilung der Universität Wien vom 8. August 2018, wonach am Mitchell College bloß der Studiengang "Medical Assisting" von der "Commission on Accreditation of Allied Health Education Programs" akkreditiert ist (vgl. https://www.chea.org/mitchell-college, abgerufen am 20. August 2018). Gegenteiliges konnte auch nach Einsicht in das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland nicht festgestellt werden (vgl. https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html, abgerufen am 20. August 2018).

Die Feststellungen zur Gleichwertigkeitsprüfung ergeben sich insbesondere aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Senats der Universität Wien vom 28. August 2017 sowie aus der ebenso nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme der Studienprogrammleitung der Universität Wien vom 27. Mai 2018, deren Ergebnisse schlüssig und richtig sind und denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076, sowie zuletzt VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 3 des Curriculums für das Masterstudium Psychologie an der Universität Wien, veröffentlicht am 23. Juni 2017 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 30. Stück, Nr. 137, setzt die Zulassung zum Masterstudium Psychologie den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Fachlich in Frage kommend ist jedenfalls das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Wien. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, können zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden, die im Verlauf des Masterstudiums zu absolvieren sind.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

Festzuhalten ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003 m.w.N.).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass nun (der im Wesentlichen inhaltsgleich gebliebene) § 64 Abs. 3 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 und nicht mehr § 64 Abs. 5 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 131/2015 anzuwenden ist.

Nach § 64 Abs. 5 UG a.F. setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

Nach § 64 Abs. 3 UG n.F. ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Nach § 64 Abs. 3 UG n.F. ist für die Zulassung zu Masterstudien (nunmehr) die allgemeine Universitätsreife durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen.

Entscheidend ist, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung im Sinne dieser Begriffsbestimmung - sohin unter Berücksichtigung der weiteren in § 51 Abs. 2 Z 1 UG 2002 genannten Voraussetzungen anerkannt ist (vgl. VwGH 12.08.2014, 2011/10/0174).

Die Bildungseinrichtung wird durch zwei Elemente charakterisiert:

Zum einen muss es sich um eine anerkannte Bildungseinrichtung handeln, zum anderen müssen an ihr bestimmte - qualifizierte - Studien durchgeführt werden. Es kommt - nach dieser Legaldefinition - nicht auf eine faktische, sondern auf eine rechtliche Anerkennung an. Es müssen Studien durchgeführt werden, für deren Zulassung eine bestimmte Qualifikation Voraussetzung ist (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], § 51; Rz 4).

3.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers kann dahingestellt bleiben, ob das von ihm am Mitchell College absolvierte Studium "Psychology" ein akkreditiertes und somit qualifiziertes Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung i.S.d. § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellt, oder nicht, da es sich um kein für die Zulassung zum Masterstudium Psychologie fachlich in Frage kommendes Studium handelt. Dies aus nachstehenden Gründen:

Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 64 Abs. 5 UG a.F. fest, dass der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium berechtigt. Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als i. S.d. § 64 Abs. 5 UG a.F. fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (siehe dazu VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148).

Als fachlich in Frage kommendes Studium ist gemäß § 3 des Curriculums für das Masterstudium Psychologie an der Universität Wien bloß das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Wien ausdrücklich genannt.

Das vom Beschwerdeführer absolvierte Vorstudium "Psychology" am Mitchell College ist somit im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung mit dem Bachelorstudium Psychologie an der Universität Wien zu vergleichen. Dabei ist festzustellen, ob im Rahmen des Vorstudiums in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden (siehe dazu nochmals VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148).

Dieser Vergleich ergab, dass dem Beschwerdeführer grundlegende Kenntnisse in der Höhe von 40 ECTS-Punkten fehlen (vgl. nochmals VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

Da somit eine volle Gleichwertigkeit mit einem für die Zulassung fachlich in Frage kommenden Studium durch die Vorschreibung von Auflagen in der Höhe von bis zu 30 ECTS-Punkten nicht möglich ist, handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Bachelorstudium "Psychology" am Mitchell College um kein für die Zulassung zum Masterstudium Psychologie fachlich in Frage kommendes Studium.

Das Rektorat der Universität Wien hat daher zu Recht den Zulassungsantrag des Beschwerdeführers vom 28. März 2017 abgewiesen.

3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Dass hier mangels grundsätzlicher Gleichwertigkeit des Vorstudiums eine Zulassung zum Masterstudium nicht in Betracht kommt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife, Bachelorstudium,
Beschwerdevorentscheidung, Curriculum, Gleichwertigkeit von
Studienabschlüssen, Masterstudium, Rechtslage, Studienzulassung -
Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2172575.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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