TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/25 96/07/0221

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

GewO 1859;
GewO 1973;
GewO 1994;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des LH in A, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, Wiener Straße 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. September 1996, Zl. 513.717/01-I 5/96, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Dr. Peter Kolb, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Roman Haunold, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt das Gewerbe der Autoverwertung.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) als vom Landeshauptmann für Niederösterreich (LH) ermächtigter Behörde vom 3. Februar 1989 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage auf Grundstück Nr. 344 KG A. und für die Einleitung von in seinem Autoverwertungsbetrieb anfallenden mineralölverunreinigten Abwässern nach deren Reinigung in einem Restölabscheider im Ausmaß von max. 13,3 l/sec. mit einem Restölgehalt von unter 10 mg/l an Kohlenwasserstoffen linksufrig in den E.-Graben "gemäß den Projektsunterlagen und der Verhandlungsschrift" mit der Verpflichtung erteilt, die in der Verhandlungsschrift enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.

In der zum integrierten Teil dieses Bescheides erklärten Verhandlungsschrift wird zum Sachverhalt festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf den Parzellen 344, 310 und 311 KG A. einen Autoverwertungsbetrieb unterhalte, wobei im westlichen Bereich der Parzelle 344 eine betonierte Fläche mit ca. 400 m2 Aufstandsfläche errichtet worden sei, welche ein Gefälle zu zwei Einlaufschächten aufweise. Im Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wird ausgeführt, dass durch die gewählte Form der Abwasserreinigung einerseits sichergestellt sei, dass mineralölverunreinigte Niederschlagswässer entsprechend dem Stand der Abwassertechnik gereinigt würden und dass andererseits durch die Lagerung von Altfahrzeugen auf der betonierten Abstellfläche eine Verunreinigung des Grundwassers durch Ausschwemmungen bei Niederschlagsereignissen verhindert werde. Punkt 4. der vorgeschriebenen Auflagen besteht in der Anordnung, dass das Aufstellen von Fahrzeugen, die grundwassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, nur auf befestigten Flächen zulässig sei.

Mit Bescheid der BH als vom LH ermächtigter Behörde vom 6. März 1991 wurde festgestellt, dass die errichtete Anlage der Bewilligung entspreche.

Auf Grund von Beschwerden aus der Bevölkerung über die Art der Betriebsführung des Beschwerdeführers kam es am 16. August 1995 zu einer Besichtigung des Autowracklagers des Beschwerdeführers durch eine Amtssachverständige für Deponietechnik, welche in ihrem Erhebungsbericht vom 18. August 1995 Folgendes festhielt:

Auf den Grundstücken Nr. 310, 311, 334, 344 und 345 KG A. würden hunderte Autowracks übereinander gelagert. Soweit augenscheinlich kontrollierbar, sei die Lagerfläche betoniert, wobei zwischen den Fugen schon Gras wachse. Neben Autowracks lagerten im hinteren Teil (Grundstück Nr. 344) auch große Mengen von ausgebauten Motoren und Motorteilen sowie Reifen; in diesem Bereich befinde sich unter einem Flugdach auch eine Autopresse mit dieselbetriebenem Motor. Der gesamte Lagerplatz mache einen unordentlichen Eindruck. Aus technischer Sicht sei festzustellen, dass es bei der Lagerung von Autowracks sowie beim Abstellen und bei der Zerlegung von Altautos notwendigerweise zu Manipulationen mit Mineralölen komme. Die Erfahrung zeige, dass gerade bei derartigen Fahrzeugen starke Tropfverluste von Mineralöl aufzutreten pflegten; es seien auch deutliche Spuren von Mineralöl auf der betonierten Fläche sichtbar. Die Gefahr von Mineralölprodukten bestehe darin, dass sie sich über viele Jahre unverändert im Boden hielten und erst nach und nach vom Grundwasser gelöst werden könnten. Eine vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im September 1982 herausgegebene Sonderabfallstudie halte fest, dass die von einem einzigen Autowrack nach statistischer Auswertung durchschnittlich ausrinnende Menge grundwassergefährdender Substanzen dazu ausreiche, um die Grenzkonzentration in 126 m3 Wasser zu erreichen und dieses zu verseuchen. Bei einem Sammelplatz für Altautos und Autowracks wie dem Vorliegenden würden sehr viele Fahrzeuge zusammengestellt, sodass sich diese Ölmengen vervielfachten und auch die anhaftenden Mengen insgesamt nicht unbedeutend seien, wozu noch die Gefahr bei der Manipulation wie dem Ausbau von Motor und Getriebe komme. Im Interesse des Grundwasserschutzes könne die Lagerung und das Abstellen von Autowracks auf unbefestigter Fläche bzw. nicht mineralölundurchlässigem Boden (wie in diesem Fall, da nur betoniert mit Fugen) nicht toleriert werden. Eine solche Lagerung sei nur auf eigens dafür vorgesehenen und entsprechend befestigten Flächen mit gesicherter Sammlung und Reinigung des anfallenden Oberflächenwassers möglich. Durch den derzeitigen Bestand sei eine Gefahr für das Grundwasservorkommen anzunehmen. Es sei demnach die sofortige Einstellung der Annahme von Autowracks und Altautos sowie die Entfernung der bereits vorhandenen Autowracks und Altautos binnen acht Wochen zu fordern.

Am 4. September 1995 hielt der LH eine Verhandlung an Ort und Stelle ab, zu deren Beginn dem Beschwerdeführer dieser Erhebungsbericht der Amtssachverständigen für Deponietechnik übergeben wurde. In der Folge wurden die Grundstücke Nr. 344, 310 und 311 KG A. begangen und die dabei getroffenen Wahrnehmungen in der Niederschrift festgehalten. Auf allen Grundstücken seien massive Ablagerungen von Autowracks, Wrackteilen, mechanischen Geräten unbekannter Bauart, aber auch die Reste eines Motorbootes "usw." vorgefunden worden. Es befinde sich eine betonierte Fläche auf Grundstück Nr. 344, eventuell auch zu einem kleinen Teil auf Grundstück Nr. 311; eine genaue Grundstücksgrenze habe am heutigen Tage nicht nachvollzogen werden können, da kreuz und quer die Ablagerungen die Zugangswege versperrt hätten und die Grundstücke "nur unter mühsamen Beschwerden" hätten besichtigt werden können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, jährlich ca. 100 bis 150 Autowracks zu übernehmen, die großteils binnen Jahresfrist verarbeitet würden. Dazu im Widerspruch stehe die vorgefundene Menge von Autowracks in einer geschätzten Anzahl von mindestens 300 Stück.

Der Amtssachverständige für Abwassertechnik führte aus, die auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers ausgeschlachteten Autowracks würden (offenbar: behauptetermaßen) großteils ohne Betriebsmittel angeliefert; im Falle des Vorhandenseins von Betriebsmitteln würden diese vom Betreiber erfasst und in eigenen Lagertanks aufgefangen, wobei die ausgeschlachteten Fahrzeuge anschließend am gesamten Betriebsareal abgelagert würden. Bei der heute durchgeführten Besichtigung habe jedoch festgestellt werden können, dass zum Teil noch Betriebsmittel in den Fahrzeugen vorhanden gewesen seien (Bremsflüssigkeiten, Batterien). Weiters seien in diesen Fahrzeugen teilweise Motor- und Getriebeteile abgelagert gewesen, die sich auf unbefestigter Fläche vorgefunden und erhebliche Verunreinigungen von Schmiermitteln und Ölen aufgewiesen hätten. Der wasserrechtlichen Bewilligung vom 3. Februar 1989 liege die Vorreinigung einer Fläche von 820 m2 zugrunde, was jedoch nur ca. ein Drittel des gesamten Betriebsareals sei, sodass der Großteil der Fläche unbefestigt sei. Auch für die Erfassung der mineralölverunreinigten Niederschlagswässer der befestigten Fläche sei Grundvoraussetzung einerseits eine dichte Betonfläche und andererseits die Ausbildung eines entsprechenden Gefälles. Beim Ortsaugenschein habe jedoch festgestellt werden können, dass die Stoßfugen der Betonfläche an einigen Stellen keine Abdichtung mehr aufwiesen, sodass eine teilweise Versickerung von mineralölhältigen Niederschlagswässern gegeben sei, andererseits komme es zu keiner vollständigen Entwässerung der Niederschlagswässer über den vorhandenen Ölabscheider, weil nicht überall eine Ausbildung des Gefälles so hergestellt worden sei, dass ein Abfließen des Wassers zum Abscheider auch gewährleistet sei. Es komme daher auch aus diesem Grund zu einem Abfließen mineralölhältiger Niederschlagswässer aus einem Teil der Betonfläche. Der Großteil der abgelagerten Autowracks werde aber auf unbefestigter Fläche abgestellt, auch hier seien die bereits angesprochenen Verunreinigungen durch Schmiermittel, Mineralöle und Betriebsmittel teilweise festzustellen gewesen. Bei Niederschlagsereignissen komme es damit zu einem Auswaschen dieser Betriebsmittel aus den Fahrzeugen, wobei diese Betriebsmittel anschließend direkt ins Grundwasser versickerten. Damit komme es zu einer Anreicherung von Mineralölen im Grundwasser, welches im öffentlichen Interesse besonders zu schützen sei. Aus Sicht des Grundwasserschutzes sei eine Entfernung der teilweise verunreinigten Autowracks mit einer anschließenden Überprüfung der Lagerflächen zu fordern, da auf Grund der Menge der abgestellten Kraftfahrzeuge keine flächendeckende Überprüfung des gesamten Betriebsareals habe durchgeführt werden können. Erst anschließend könne gesagt werden, ob hinsichtlich einer eventuellen Entsorgung des anstehenden Bodenmaterials weitere Maßnahmen notwendig seien. Im Umfang der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung sei im Interesse des Grundwasserschutzes eine Nachschaltung von Adsorptionsfiltern vor der gereinigten Einleitung der Wässer in den Graben vorzuschreiben. Für die Behebung der vorhandenen Mängel bei der bewilligten Betonfläche sei wegen der unmittelbaren Gefahr für das Grundwasser nur ein kurzer Zeitraum einzuräumen. Eine unmittelbare Gefahr für das Grundwasser gehe insbesondere auch von den Ablagerungen auf unbefestigter Fläche aus.

Anschließend hielt der Verhandlungsleiter noch fest, dass der Beschwerdeführer die Lagerdauer der Kraftfahrzeuge mit Zeiträumen in Einzelfällen von über sechs Jahren und mit Zeiträumen von fünf bis sechs Jahren bei einem größeren Teil bestätigt habe. Zum Verhandlungsergebnis seien keine weiteren Erklärungen abgegeben worden.

Mit Schreiben vom 5. September 1995 wurde dem Beschwerdeführer eine Ablichtung der Verhandlungsschrift vom 4. September 1995 übermittelt.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 trug der LH dem Beschwerdeführer gemäß §§ 138 und 50 WRG 1959 auf, Dichtheit und Mineralölbeständigkeit der ca. 800 m2 großen betonierten Fläche auf Grundstück Nr. 344 KG A. herzustellen und Maßnahmen zu setzen, die gewährleisteten, dass alle auf dieser Fläche anfallenden Abwässer von den bewilligten Vorreinigungsanlagen erfasst werden. Dieser Bescheid erwuchs ebenso in Rechtskraft wie ein weiterer Bescheid des LH vom 27. Oktober 1995, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 21a WRG 1959 die Anpassung der bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage auf Grundstück Nr. 344 KG A. an den Stand der Technik durch den Einbau von Adsorptionsfiltermatten zur weiter gehenden Vorreinigung der Abwässer vor Einleitung in den E.-Graben aufgetragen wurde.

Mit einem dritten, im Gefolge der Verhandlung vom 4. September 1995 ergangenen Bescheid vom 9. Oktober 1995 trug der LH dem Beschwerdeführer auf, bis spätestens 1. Dezember 1995 die auf Grundstück Nr. 310 und 311 KG A., sowie auf jenen Teilen des Grundstücks Nr. 344 KG A., welche nicht von der ca. 800 m2 großen betonierten Fläche umfasst seien, abgelagerten Autowracks und Wrackteile ordnungsgemäß zu beseitigen. In der Begründung dieses auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten Bescheides - unter Hinweis auf § 59 Abs. 1 AVG behielt sich der LH eine gesonderte Entscheidung "über allfällige Bodenverunreinigungen" ausdrücklich vor - führte der LH nach Wiedergabe der Verfahrensergebnisse aus, dass eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung insoweit vorliege, als für die Ablagerung von Autowracks und Wrackteilen auf den nicht betonierten Teilen des Grundstückes Nr. 344 sowie auf den Grundstücken Nr. 310 und 311 keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, obwohl eine solche gemäß § 31b "bzw." § 32 WRG 1959 erforderlich gewesen wäre. Altautos seien aus objektiver Sicht als Abfall einzustufen und auf Grund der enthaltenen Öle, Kraftstoffe und Betriebsflüssigkeiten sogar als gefährlicher Abfall anzusehen. Nach den Gutachten der Amtssachverständigen sei durch die Ablagerungen eine Gefahr für das Grundwasser gegeben. Der Beschwerdeführer habe eine Lagerungsdauer von teilweise unter einem Jahr, teilweise auch weit darüber angegeben. Für die Ablagerungen mit einer Verweildauer von über einem Jahr bestehe Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959, für die Ablagerungen mit einer Verweildauer von unter einem Jahr sei zu untersuchen, ob sie ordnungsgemäß vorgenommen worden seien. Diese Ablagerungen seien der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 zu unterstellen, weil sie nach den eingeholten Gutachten zur Folge hätten, dass durch Eindringen von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt werde. Eine bloß geringfügige Einwirkung liege nicht vor, weil auch schon kleine Verluste an Benzin und Öl als geringfügig nicht mehr angesehen werden könnten. Eine nachträgliche Bewilligung der Ablagerungen komme aus entgegenstehenden öffentlichen Interessen des Grundwasserschutzes nicht in Betracht, was ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 nicht ermöglicht habe. Sachverhaltsbezogen komme im vorliegenden Fall auch eine Sicherung der Ablagerungen nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er vorbrachte, dass der Erhebungsbericht der Amtssachverständigen für Deponietechnik nach einer bloß von außerhalb des Sammelplatzes durchgeführten Besichtigung ergangen sei, in welcher unmöglich konkrete Aussagen hätten gemacht werden können. Dass der Lagerplatz auf die Amtssachverständige einen unordentlichen Eindruck gemacht habe, lasse keinen Schluss auf Verunreinigungen und nicht ordnungsgemäße Lagerung zu. Die Zwischenlagerung von Autowracks falle unter keine Bewilligungspflicht, es verblieben die Autowracks nur in den seltensten Fällen länger als ein Jahr auf dem Grundstück. Anfallende Betriebsmittel würden vom Beschwerdeführer ohnehin in eigenen Tanks aufgefangen und ordnungsgemäß entsorgt. Die vage Vermutung der Amtssachverständigen für Deponietechnik reichten für die Annahme tatsächlicher Verunreinigungen auf dem Grundstück nicht aus. Es hätte die Behörde konkret prüfen müssen, ob auf den unbefestigten Flächen tatsächlich Manipulationen ausgeführt würden oder Tropfverluste vorhanden seien. Es beziehe sich die Aussage dieser Amtssachverständigen tatsächlich nur auf die betonierte Fläche und auf die dort abgestellten Kraftfahrzeuge, welche vom bekämpften Bescheid aber gar nicht umfasst seien. Dass auf der betonierten Fläche Spuren von Mineralöl sichtbar gewesen seien, erlaube keinen Schluss auf Tropfverluste auch aus den Wracks auf unbefestigtem Boden. Das Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik könne für den bekämpften Bescheid als Grundlage demnach überhaupt nicht herangezogen werden, weil es sich offensichtlich nur mit den betonierten Flächen befasst habe. Manipulationen mit Motoröl oder sonstigen Betriebsmitteln aber würden nur auf befestigtem Boden ausgeführt, weshalb durch diese Manipulationen keine Beeinträchtigungen auf unbefestigten Flächen bewirkt werden könnten. Beeinträchtigungen des Grundwassers könnten nur von Wracks entstehen, die noch Betriebsmittel enthielten. Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abwassertechnik ergeben habe, würden Autowracks aber größtenteils ohne Betriebsmittel angeliefert und andernfalls Betriebsmittel vom Beschwerdeführer erfasst und in eigenen Lagertanks aufgefangen. Nur die von allen Betriebsmitteln befreiten Wracks würden anschließend am Betriebsareal gelagert. Auszugehen sei davon, dass lediglich von jenen Wracks Beeinträchtigungen des Grundwassers zu besorgen seien, in denen sich noch Betriebsmittel befunden hätten, weshalb nach dem Gutachten des Amtssachverständigen aus Sicht des Grundwasserschutzes nur solche Autowracks entfernt werden müssten, die teilweise verunreinigt seien. Tatsächlich seien bei rund 95 % der Wracks auf den betroffenen Flächen alle Betriebsmittel entfernt, was die Behörde nicht festgestellt habe. Ein Räumungsauftrag hätte nur hinsichtlich der verunreinigten Kraftfahrzeuge erlassen werden dürfen, welche die Behörde im Bescheidspruch konkret auch nach ihrer Lage hätte beschreiben müssen. Eine Abfalldeponie liege überhaupt nicht vor, weil die Altautos regelmäßig wieder abtransportiert würden, was sich mit Übernahmescheinen nachweisen lasse. Wenn vereinzelt Autowracks länger als ein Jahr lagerten, könne das Zwischenlager des Beschwerdeführers dadurch nicht zu einer Abfalldeponie werden. Da von der Lagerung von Autowracks, deren Betriebsmittel entfernt worden seien, keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu besorgen sei, könne die Lagerung solcher Wracks nicht unter § 31b WRG 1959 subsumiert werden. Gleiches gelte hinsichtlich einer Lagerung der von Betriebsmitteln befreiten Wracks auch für die Bestimmung des § 32 WRG 1959.

Von einem Organ der Gewässeraufsicht wurde am 7. Dezember 1995 im Beisein des Beschwerdeführers am Gelände eine örtliche Überprüfung durchgeführt. Dem darüber am 18. März 1996 erstatteten Erhebungsbericht kann entnommen werden, dass auf der gesamten Fläche der Parzellen Nr. 310, 311 und 344 Altautos (größtenteils drei- bis vierstöckig übereinander gestapelt) vorgefunden wurden, wobei auf Grund der Witterung (dünne Schneedecke) bei einigen Kraftfahrzeugen deutliche Ölverluste wahrzunehmen waren. Auf der betonierten Fläche und auch daneben seien teilweise gefüllte Ölkanister, unzählige ölverunreinigte Autoteile, Gasflaschen und Gaskartuschen sowie Autobatterien abgelagert vorgefunden worden, wobei die Altölsammelstelle derart ungünstig positioniert angetroffen worden sei, dass man zuvor zwischen und über die gestapelten Altautos bzw. Autoteile habe klettern müssen. Wie dem Erhebungsbericht vom 18. März 1996 zu entnehmen ist, wurde an diesem Tag eine neuerliche Überprüfung des Geländes vorgenommen, die hinsichtlich der Ablagerungen seit der Erhebung vom 7. Dezember 1995 keine wesentlichen Änderungen zeigte. Angeschlossen war diesem Erhebungsbericht (wie auch seinerzeit schon dem Erhebungsbericht der Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 18. August 1995) eine Fotodokumentation.

Im Rahmen einer gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung durch die BH Tulln am 18. Juli 1996 wurde die Betriebsanlage des Beschwerdeführers auch von dieser Behörde besichtigt, wobei festgestellt wurde, dass auch auf den Grundstücken Nr. 310 und 311 KG A. Autowracks, Reifen, Windschutzscheiben und Motorenersatzteile zwischengelagert seien; auf dem Grundstück Nr. 311 KG A. sei ein nicht betriebsbereiter Seilzugbagger abgestellt. Festgehalten wurde u. a., dass auf unbefestigter Fläche auf den Grundstücken Nr. 310 und 311 KG A. Kraftfahrzeugwracks mit wassergefährdenden Stoffen (Bremsflüssigkeiten oder Altölen) aufeinander gestapelt in einer Höhe bis zu vier Meter gelagert seien, wobei die Lagerfläche nur teilweise betoniert sei. Festgestellt konnte werden, dass bei einigen auf unbefestigtem Grund gestapelten Autos die Bremsflüssigkeit nicht entfernt worden sei, worauf der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass noch ca. 5 % bis 10 % der auf nicht befestigter Fläche gelagerten Fahrzeuge noch nicht "trockengelegt" worden seien.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine Stellungnahme ihres Amtssachverständigen ein, in welcher dargelegt wird, dass aus fachlicher Sicht die im Fremdakt enthaltenen Beschreibungen mit Fotodokumentation ausreichend seien, um die Unzulässigkeit der gegenständlichen Ablagerungen erkennen zu können. Schon Spuren an Mineralölen im Grundwasser verhinderten dessen Verwendung als Trinkwasser. Da ein Abbau von Mineralölen im Grundwasser praktisch nicht stattfinde, müsse jede mögliche Beeinflussung des Grundwassers durch versickernde Mineralöle verhindert werden. Die in Autowracks enthaltenen Betriebsmittel dürften keineswegs versickert werden. Auch wenn diese Betriebsmittel entfernt würden, sei immer noch eine Gefährdung durch anhaftende Reste und übersehene Schadstoffquellen gegeben. Im vorliegenden Fall sei beobachtet worden, dass die Autowracks und die ausgebauten Teile teilweise noch mit Mineralöl behaftet gewesen seien, weshalb die vorliegenden Ablagerungen keineswegs als nicht verunreinigt betrachtet werden können. Eine Trennung der Ablagerungen in solche Teile, welche frei von jeglicher Betriebsmittelbehaftung seien und solche Teile, welche mit Betriebsmitteln behaftet seien, könne nicht Aufgabe der Behörde und ihrer Hilfsorgane sein und sei mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten auch nicht machbar. Bei hunderten Wracks sei auch die Überprüfung jedes Einzelteiles nicht zumutbar. Um eine Gefährdung des Grundwassers zu verhindern, seien Autowracks auch nach sorgfältiger Entfernung wassergefährdender Substanzen auf Grund des Vorsorgeprinzips auf befestigten Flächen mit Sickerwasserfassung und Sickerwasserreinigung zu lagern. Die Ablagerungen befänden sich demgegenüber auf unbefestigten Flächen, was dem Vorsorgeprinzip jedenfalls zuwider laufe, was unabhängig davon zu gelten habe, ob, wie im vorliegenden Fall, Mineralölreste an den Ablagerungen augenscheinlich festzustellen gewesen seien, oder ob das nicht der Fall gewesen wäre. Im Interesse der Schutzziele des Wasserrechtsgesetzes müssten die Ablagerungen, da an mehreren Stellen Mineralölbehaftungen festgestellt worden seien, in ihrer Gesamtheit entfernt werden.

Diesem ihm bekannt gegebenen Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde setzte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme entgegen, dass der Amtssachverständige es verabsäumt habe, den Sachverhalt selbst durch neuerliche Ermittlungen zu prüfen. Es habe der LH den Sachverhalt nämlich mangelhaft ermittelt, weil er nicht festgestellt habe, dass auch Teile des Grundstückes Nr. 310 bereits befestigt seien, was in der Verhandlung der BH vom "2.8.96" bestätigt worden sei. Da dort Autowracks auf einer befestigten Fläche gelagert seien, könnten Rückstände von Betriebsmitteln nicht ins Grundwasser gelangen. Zu einer Beseitigung dieser Autowracks bestehe damit kein Grund. Es habe die Berufungsbehörde bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Beschwerdeführer Manipulationen mit Getriebeöl und anderen Betriebsmitteln ausschließlich auf befestigtem Boden durchführe. In welchem Ausmaß abgelagerte Autowracks und Wrackteile von Verunreinigungen betroffen seien, habe der Amtssachverständige ebenso nicht festgestellt. Es gehe der Amtssachverständige selbst davon aus, dass eine Gefährdung nur von solchen Teilen ausginge, die mit Betriebsmitteln behaftet seien. Es gebe aber auf den Grundstücken auch Autowracks, die nicht mehr mit Betriebsmitteln behaftet seien; bei diesen Autowracks handle es sich um ca. 95 % der Wracks, was die Behörde auch noch nicht festgestellt habe. Ein Räumungsauftrag dürfe nur hinsichtlich verunreinigter Autowracks ergehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den wasserpolizeilichen Auftrag des LH vom 9. Oktober 1995 ab und setzte die Erfüllungsfrist mit 10. November 1996 neu fest. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Gutachtens ihres Amtssachverständigen aus, dass Autowracks objektiv als Abfall zu betrachten seien, wobei im konkreten Fall beobachtet worden sei, dass die Autowracks und die ausgebauten Teile teilweise noch mit Mineralöl behaftet gewesen seien, weshalb diese Ablagerungen keineswegs als nicht verunreinigt angesehen werden könnten. In rechtlicher Hinsicht trat die belangte Behörde der Beurteilung durch den LH bei, wonach Ablagerungen in der Dauer von über einem Jahr einer Bewilligung nach § 31b Abs. 1 WRG 1959, solche unterhalb eines Jahres aber einer Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. bedurft hätten. Eine Trennung verunreinigter Autowracks von solchen, die nicht verunreinigt seien, sei nach Auffassung des Amtssachverständigen der belangten Behörde mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten nicht machbar, weshalb zum Schutze des Grundwassers Ablagerungen, bei denen an mehreren Stellen Mineralölbehaftungen festgestellt worden seien, in ihrer Gesamtheit entfernt werden müssten. Die Befürchtung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers stelle jenes öffentliche Interesse dar, das den ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag rechtfertige. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nunmehr behaupte, dass auch Teile des Grundstückes Nr. 310 bereits befestigt seien, müsse ihm erwidert werden, dass die Berufungsbehörde in einem Verfahren nach § 138 WRG 1959 nicht darauf Rücksicht zu nehmen habe, inwieweit im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung den im erstinstanzlichen bekämpften Bescheid ausgesprochenen Beanstandungen bereits Rechnung getragen worden sei. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abwassertechnik im erstinstanzlichen Verfahren müsse überdies davon ausgegangen werden, dass aus Sicht des Grundwasserschutzes nach Entfernung der Autowracks auch anschließend eine Überprüfung der Lagerflächen hinsichtlich einer eventuellen Entsorgung des anstehenden Bodenmaterials erforderlich werden würde. Die Erfüllungsfrist sei auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlängern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens erschließbaren Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben des an ihn ergangenen wasserpolizeilichen Auftrages als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 in seiner von der belangten Behörde im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novellierung des Wasserrechtsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1997 bedurfte die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen war - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c fand keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedurfte das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.

Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Die sich aus der Zusammenschau dieser gesetzlichen Bestimmungen ergebende Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof, sowohl was den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 31b Abs. 1 WRG 1959 in der damals geltenden Fassung einerseits und des § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. andererseits anlangt, als auch hinsichtlich der Einstufung von zur Verschrottung bestimmten Fahrzeugen als Abfall (siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 94/05/0231), ebenso wie hinsichtlich der Frage, was unter einer eigenmächtigen Neuerung zu verstehen ist, in seinem, einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffenden Erkenntnis vom 21. September 1995, Slg.NF.Nr. 14.324/A, eingehend dargelegt. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall wurden als Abfall zu beurteilende bewegliche Sachen, nämlich Autowracks und Wrackteile abgelagert, ohne dass der Beschwerdeführer für diese Ablagerungen über eine wasserrechtliche Bewilligung verfügt hätte. Über eine solche Bewilligung verfügte der Beschwerdeführer rechtlich auch nicht hinsichtlich der betonierten Flächen des Grundstückes Nr. 344 KG A. Die ihm in dem namens des LH mit Bescheid der BH erteilte wasserrechtliche Bewilligung erstreckte sich nämlich lediglich auf die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück Nr. 344 KG A. und auf die Einleitung gereinigter Abwässer in einen Vorfluter. Eine wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von als Abfall zu beurteilenden Kraftfahrzeugen, die mit dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 31b WRG 1959 durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, erforderlich wurde, war dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid der BH vom 3. Februar 1989 nicht erteilt worden. Gewerbebehördliche Genehmigungen aber konnten eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 92/07/0097). Ob und in welchem Umfang die auf den Grundstücken vom Beschwerdeführer gelagerten Autowracks und Wrackteile als gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes anzusehen waren, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung für die Ablagerung von Abfällen schlechthin und nicht bloß für die Ablagerung gefährlicher Abfälle statuiert ist.

Mangels Vorliegens der im Beschwerdefall erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Ablagerung der Fahrzeugwracks und Wrackteile auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde im Ergebnis frei von Rechtsirrtum vom Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ausgegangen. Vom Vorliegen ordnungsgemäß bereitgehaltener Abfälle nach Maßgabe des letzten Satzes der Bestimmung des § 31b Abs. 1 WRG 1959 in der hier interessierenden Fassung hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, deren Lagerdauer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein Jahr nicht überschritten hätte, kann nach den behördlichen Feststellungen nicht die Rede sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, auf unbefestigtem Grund lagernde Fahrzeuge seien von sämtlichen gefährlichen Flüssigkeiten befreit worden, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, die nicht nur dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde widerspricht, "bei ca. 95 % der Wracks der betroffenen Flächen" alle Betriebsmittel entfernt zu haben, sondern auch mit den Wahrnehmungen des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen für Abwassertechnik in der Verhandlung vom 4. September 1995, denen der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Niederschrift nicht entgegengetreten ist, ebenso wenig in Einklang gebracht werden kann wie mit den Ergebnissen des Erhebungsberichtes vom 18. März 1996 und der gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 18. Juli 1996. Wiewohl die Lagerung teilweise mit wassergefährdenden Stoffen behafteter Kraftfahrzeuge auf unbefestigtem Boden ohnehin den Tatbestand ordnungsgemäßen Bereithaltens von Abfällen nicht erfüllen konnte, sei dem Beschwerdeführer zu seiner Behauptung, es hätte das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass die Lagerung teilweise über den Zeitraum eines Jahres erfolgt sei, dennoch erwidert, dass der Beschwerdeführer dies in der Verhandlung vom 4. September 1995 vor dem LH ausdrücklich zugestanden hat.

Auch am öffentlichen Interesse an der Beseitigung der gelagerten Autowracks und Wrackteile kann nicht gezweifelt werden. Wurden vom Beschwerdeführer auf unbefestigtem Boden schichtweise übereinander Unmengen von Autowracks und Wrackteilen in einer Weise gelagert, dass sich neben Fahrzeugwracks ohne wassergefährdende Flüssigkeiten auch solche befanden, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten noch behaftet waren, dann gebot der Schutz des Grundwassers die Entfernung sämtlicher Ablagerungen schon im Interesse der im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigten Möglichkeit eines Erfordernisses, anschließend an die Beseitigung der Ablagerungen den Geländeboden auf weiter gehende, zum Schutze des Grundwassers möglicherweise erforderliche Maßnahmen im Gesamten betroffenen Bereich zu untersuchen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte sich ein Teil des betonierten Bereiches auch auf die Parzelle Nr. 310 KG A. erstreckt, welche vom wasserpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung der Ablagerungen zur Gänze erfasst ist, muss im gegebenen Zusammenhang des öffentlichen Interesses an der Beseitigung - eine eigenmächtige Neuerung nach § 138 WRG 1959 als solche lag mangels Bestehens einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Abfallablagerung ja auch hinsichtlich der betonierten Flächen vor - erwidert werden, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrages (siehe die Ergebnisse der Verhandlung vom 4. September 1995 und der nachfolgenden Erhebungsberichte über die verzögerte Erfüllung des auf § 50 WRG 1959 basierenden, unbekämpft gebliebenen wasserpolizeilichen Auftrages) der Zustand der betonierten Fläche die Befürchtung einer Grundwasserbeeinträchtigung durch auf ihr abgelagerte Fahrzeugwracks und Wrackteile nach den Bekundungen der erstinstanzlichen Amtssachverständigen ebenso nahe legte, wie dies bei den Ablagerungen auf ungesichertem Boden evident der Fall sein musste. Dass die Amtssachverständigen das Gelände nur von außen besichtigt hätten, ist eine Behauptung des Beschwerdeführers, die angesichts des Inhaltes der Verhandlungsniederschrift vom 4. September 1995 in auffallendem Widerspruch zur Aktenlage steht.

Inwieweit das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des rechtlich erheblichen Sachverhaltes unzulänglich geblieben sein soll, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen. Dass dem mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Bescheid des LH vom 9. Oktober 1995 nicht zu entnehmen sein solle, welche Grundflächen vom erlassenen Räumungsauftrag betroffen sind, trifft auch nicht zu. Zu räumen von Autowracks und Wrackteilen hat der Beschwerdeführer nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Grundstücke Nr. 310 und 311 KG A. sowie jenen Teil des Grundstückes Nr. 344, der nicht betoniert ist. Dass ihm nicht auch die Räumung des betonierten Teiles des Grundstückes Nr. 344 KG A. aufgetragen wurde, hat den Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.

Die Beschwerde erwies sich somit zur Gänze als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070221.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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