Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W209 2166800-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. 1081732706 -151048136, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt III.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. 1081732706 -151048136, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 10.08.2015 führte der BF zu seinem Fluchtgrund aus, er habe aufgrund des Krieges Afghanistan verlassen. Außerdem gebe es die Taliban dort. Seine ganze Familie sei, bis auf seinen Bruder, von einem Selbstmordattentäter getötet worden.
3. Am 08.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, einvernommen. Im Rahmen der Befragung durch das BFA legte der BF Deutschkursbestätigungen und Referenzschreiben vor.
Der BF gab an, er sei Tadschike und sunnitischen Glaubens. Er sei in Badakashan, Tagab, XXXX geboren. Sein Heimatort XXXX habe rund 8000 Einwohner, Tagab sei der Name des Bezirkes. Afghanistan habe er ca. vor sieben Jahren verlassen. Vor seiner Flucht nach Europa sei er zweieinhalb Jahre im Iran und zweieinhalb Jahre in der Türkei gewesen. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Zuletzt habe er in einem Hotel gearbeitet und dort für einen niedrigen Lohn geputzt. Seine Eltern und insgesamt acht Geschwister seien vor ca. sieben Jahren gestorben. Nur ein Bruder namens XXXX würde noch leben. Befragt, wie seine Eltern und Geschwister ums Leben gekommen seien, gab der BF an, dass sein Vater ein dschihadistischer Kommandant gewesen sei. Der Vater habe sich mit seinem Bruder gegen die Taliban aufgelehnt und sich der nationalen Polizei angeschlossen. Dafür hätten sie von den Taliban Drohbriefe geschickt bekommen. Sein Vater sei mehrmals bedroht worden, dass die Taliban ihn umbringen würden, wenn er seine Tätigkeit nicht einstelle. Beim zweiten Wahlkampf von Präsident Karzai hätten die Taliban die Einwohner bedroht, dass sie nicht wählen gehen dürften. Der Vater sei Führer der Lokalpolizei geworden. Dann habe es eine Militäroperation gegeben, bei der der Vater schwer verletzt worden sei. Als der Vater wieder genesen sei, habe er wieder mit der Arbeit angefangen, woraufhin ihn die Taliban wieder bedroht hätten. Es sei im Sommer gewesen, als die gesamte Familie zur Landwirtschaft gegangen sei, wo man Marillen- und Apfelbäume gehabt habe. Die Taliban hätten dies mitbekommen und im Haus des BF überall Bomben versteckt, als die Familie nicht zu Hause gewesen sei. Der Vater habe gesagt, dass der BF mit seinem jüngsten Bruder auf den Feldern noch Dinge bewache solle. Als die Familie daheim gewesen sei, fünf Brüder, drei Schwestern und die Eltern, seien die versteckten Bomben der Taliban explodiert und alle seien ums Leben gekommen. Der BF sei dann mit seinem Bruder zu seinem Onkel gegangen. Er sei einige Zeit bei seinem Onkel gewesen, welcher auch Drohungen bekommen habe, den BF an die Taliban auszuliefern. Der Onkel sei deswegen unter Druck gewesen. Einmal als sein Onkel mit seinen Kindern darüber gesprochen habe, habe der BF dies gehört und dann sofort entschieden, aus dem Haus des Onkels zu flüchten. Er sei mit seinem jüngeren Bruder nach Keshem geflüchtet. Dann hab er seinen Bruder in Keshem verlassen und sei mit einem Bus den Iran gereist.Der BF gab an, er sei Tadschike und sunnitischen Glaubens. Er sei in Badakashan, Tagab, römisch 40 geboren. Sein Heimatort römisch 40 habe rund 8000 Einwohner, Tagab sei der Name des Bezirkes. Afghanistan habe er ca. vor sieben Jahren verlassen. Vor seiner Flucht nach Europa sei er zweieinhalb Jahre im Iran und zweieinhalb Jahre in der Türkei gewesen. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Zuletzt habe er in einem Hotel gearbeitet und dort für einen niedrigen Lohn geputzt. Seine Eltern und insgesamt acht Geschwister seien vor ca. sieben Jahren gestorben. Nur ein Bruder namens römisch 40 würde noch leben. Befragt, wie seine Eltern und Geschwister ums Leben gekommen seien, gab der BF an, dass sein Vater ein dschihadistischer Kommandant gewesen sei. Der Vater habe sich mit seinem Bruder gegen die Taliban aufgelehnt und sich der nationalen Polizei angeschlossen. Dafür hätten sie von den Taliban Drohbriefe geschickt bekommen. Sein Vater sei mehrmals bedroht worden, dass die Taliban ihn umbringen würden, wenn er seine Tätigkeit nicht einstelle. Beim zweiten Wahlkampf von Präsident Karzai hätten die Taliban die Einwohner bedroht, dass sie nicht wählen gehen dürften. Der Vater sei Führer der Lokalpolizei geworden. Dann habe es eine Militäroperation gegeben, bei der der Vater schwer verletzt worden sei. Als der Vater wieder genesen sei, habe er wieder mit der Arbeit angefangen, woraufhin ihn die Taliban wieder bedroht hätten. Es sei im Sommer gewesen, als die gesamte Familie zur Landwirtschaft gegangen sei, wo man Marillen- und Apfelbäume gehabt habe. Die Taliban hätten dies mitbekommen und im Haus des BF überall Bomben versteckt, als die Familie nicht zu Hause gewesen sei. Der Vater habe gesagt, dass der BF mit seinem jüngsten Bruder auf den Feldern noch Dinge bewache solle. Als die Familie daheim gewesen sei, fünf Brüder, drei Schwestern und die Eltern, seien die versteckten Bomben der Taliban explodiert und alle seien ums Leben gekommen. Der BF sei dann mit seinem Bruder zu seinem Onkel gegangen. Er sei einige Zeit bei seinem Onkel gewesen, welcher auch Drohungen bekommen habe, den BF an die Taliban auszuliefern. Der Onkel sei deswegen unter Druck gewesen. Einmal als sein Onkel mit seinen Kindern darüber gesprochen habe, habe der BF dies gehört und dann sofort entschieden, aus dem Haus des Onkels zu flüchten. Er sei mit seinem jüngeren Bruder nach Keshem geflüchtet. Dann hab er seinen Bruder in Keshem verlassen und sei mit einem Bus den Iran gereist.
Den genauen Tag des Angriffs könne der BF nicht nennen, er wisse nur, dass es vor sieben Jahren gewesen sei, am Anfang des zweiten Wahlkampfes von Karzai. Auf Vorhalt, dass er sich zumindest an das Jahr, das Monat oder die Jahreszeit erinnern müsse, gab der BF an, dass er es nicht genau wisse. Die landwirtschaftlichen Gärten würden in etwa zwei Stunden vom eigentlichen Wohnhaus entfernt liegen. Die Taliban hätten die Verantwortung für den Anschlag übernommen. Nun kümmere sich niemand um den Besitz und die Landwirtschaft der Familie des BF. Seitdem er Afghanistan vor sieben Jahren verlassen habe, habe er keine Familienmitglieder getroffen. Mit seinem Bruder telefoniere er selten, vielleicht einmal im Monat. Sein Bruder lebe in Keshem. Dort gehe er auch zur Schule und arbeite nebenbei.
Aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern, führte der BF abermals aus, dass, nachdem seine Familie von den Taliban getötet worden sei, er mit seinem Bruder bei seinem Onkel gewesen sei. Sein Onkel sei mehrmals wegen dem BF und dessen Bruder bedroht worden, dass er die beiden an die Taliban übergeben solle. Die Taliban würden vielleicht Angst haben, dass der BF eines Tages mit Waffen gegen sie kämpfen werden. Deshalb hätten sie ihn töten wollen. Wenn er jetzt zurückkehre, müsse er auch nach Badakhshan zurückkehren, wo die Landwirtschaft liege. Sie würden ihn dort sicher umbringen.
Vor kurzem habe der BF über den Messengerdienst imo eine Nachricht aus Afghanistan bekommen, es sei eine Begrüßung gewesen. Dann sei der BF gefragt worden, wo er sich aufhalte. Der BF habe geantwortet, dass er in Österreich sei, woraufhin er über Nachrichten bedroht worden sei, und ihm gesagt worden sei, er sei ein Ungläubiger und würde bei der Rückkehr geschlachtet werden. Der BF habe diese Person dann blockiert. Nach einiger Zeit habe er wieder von einer anderen Nummer Nachrichten bekommen, der Inhalt sei gewesen: "Wenn ich dich irgendwann in Badakhshan sehe, dann musst du mit dem Tod rechnen und warten." Der BF habe dann die Nummer gewechselt. Diese Drohungen auf dem Handy könne er nicht vorweisen, da er die Person blockiert habe. Er habe nicht gewusst, dass man das brauche.
Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung noch angeben habe, dass seine Familie von einem Selbstmordattentäter umgebracht worden sei, gab der BF an, dass er nur gesagt habe, dass seine Familie umgebracht worden sei. Im Protokoll habe er dies nicht gesehen. Er könne auch nicht so richtig Deutsch und habe die Dolmetscherin nicht so gut verstanden. Im Falle einer möglichen Rückkehr sei er sich sicher, dass er umgebracht werde. Er habe auch Angst, dass er umgebracht werde, wenn er sage, dass er kein Muslim sei. Sein Elternhaus habe er nicht mehr gesehen, die Nachbarn hätten die Beerdigung gemacht. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass die Anwesenheit des BFs und seines Bruders beim Begräbnis zu gefährlich sei.
4. Mit Schreiben vom 12.06.2017 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu den ihm vom BFA übermittelten Länderberichten zu Afghanistan. Demnach würden die Länderberichte im Großen und Ganzen seinen persönlichen Erfahrungen entsprechen. Er möchte jedoch erwähnt wissen, dass das UN-Flüchtlingskommissariat weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan ausgeht und die derzeitige Menschrechtssituation durch die wachsende Kontrolle der Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte geprägt ist.
5. Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zl. 1081732706 - 151048736, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zl. 1081732706 - 151048736, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in Afghanistan. Eine asylrelevante Verfolgung des BF in Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, das diesbezügliche Vorbringen sei nicht glaubhaft gewesen. Eine Rückkehr nach Kabul sei dem BF zumutbar.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte, in vollem Umfang Beschwerde. Die Beschwerde langte am 11.07.2017 bei der belangten Behörde ein.
Inhaltlich wird in der Beschwerde das Vorbringen des BF aufrechterhalten. Auch sei der BF mittlerweile kein Muslim mehr und fürchte daher um sein Leben, falls er nach Afghanistan zurückkehren müsse. Die Abkehr vom Islam sei nach Scharia-Recht mit Strafe bedroht, wodurch dem BF in Afghanistan staatliche Verfolgung drohe.
Der BF habe den Zeitraum des Anschlags auf seine Familie mit dem Beginn des zweiten Wahlkampfs des ehemaligen Präsidenten Karzai präzisiert. Auch sei im Bescheid ausgeführt worden, dass der zweite Wahlkampf Karzais am 23.06.2010 begonnen und bis zum 16.09.2010 gedauert habe. Der BF hab im Zug der Einvernahme angegeben, dass seine Familie im Herbst 2010 getötet worden sei, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund einer Schlechtwetterperiode der BF davon ausgegangen sei, dass seine Familie in einer kälteren Jahreszeit, also im Herbst, getötet worden sei. Widersprüche im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bombenanschlags bestünden daher nicht.
Die belangte Behörde habe das Vorbringen des BF nicht richtig beurteilt, der BF werde aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Religion, aufgrund der Abkehr vom islamischen Glauben, verfolgt. Der BF werde darüber hinaus sogar hier in Österreich wegen seiner Abkehr vom islamischen Glauben bedroht.
Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem BF nicht zumutbar, weswegen ihm in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
6. Am 17.05.2018 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF eine Stellungnahme zu den dem BF übermittelten Länderfeststellungen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass sich die außerordentlich gefährliche Sicherheitslage in Afghanistan zunehmend verschlechtere. Die schweren Anschläge in der Stadt Kabul, die sich über das gesamte letzte Jahr ereignet hätten, würden sich auch in diesem Jahr fortsetzen. Auch sei die Wohnraumversorgung wie auch die medizinische Versorgung so prekär, dass für den BF, der über keine sozialen Netzwerke in Afghanistan verfüge, eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Der Stellungnahme wurden Kursteilnahmebestätigungen des BF in Kopie angehängt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.