Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2156022-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.08.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.08.2019 erteilt.
IV: Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.IV: Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 08.10.2015 nach Österreich und stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.10.2015 wurde er durch die Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Er gab an der Volksgruppe Yahar anzugehören und als Fluchtgrund, dass er die Erträgnisse seiner Landwirtschaft an die AMISOM verkauft habe. Die Terrorgruppe Al Shabaab habe dies nicht gewollt, deswegen sei er 2014 geschlagen und 2015 mit dem Umbringen bedroht worden. 2014 sei sein Sohn XXXX gezwungen worden, sich der Al Shabaab anzuschließen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 08.10.2015 nach Österreich und stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.10.2015 wurde er durch die Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Er gab an der Volksgruppe Yahar anzugehören und als Fluchtgrund, dass er die Erträgnisse seiner Landwirtschaft an die AMISOM verkauft habe. Die Terrorgruppe Al Shabaab habe dies nicht gewollt, deswegen sei er 2014 geschlagen und 2015 mit dem Umbringen bedroht worden. 2014 sei sein Sohn römisch 40 gezwungen worden, sich der Al Shabaab anzuschließen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren konnte zunächst keine Einvernahme erfolgen, da der Beschwerdeführer im April 2016 einen Herzinfarkt erlitt und ihm ein Stent eingesetzt wurde.
Am 08.03.2017 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Reihe von Herzmedikamenten nehmen müsse, welche er namentlich aufzählte und legte er diesbezügliche Patientenbriefe, einen Sozialbericht der XXXX sowie Deutschkursbestätigungen vor. Er nannte seinen Namen und gab an, dass er am XXXX in XXXX in Somalia geboren sei. Bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland habe der Schlepper sie aufgefordert, ihre Reisepässe ins Meer zu schmeißen, was er getan habe. Er habe keine Schule besucht. Sein Vater XXXX sei bereits an einem Leberleiden 1986 verstorben, seine Mutter XXXX 1987. Er habe zwei Brüder, welche noch in XXXX leben würden. Mit seiner Frau habe er gelegentlichen telefonischen Kontakt, sie lebe mit den Kindern auch noch in Somalia. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und habe zwei Hotels, drei Häuser und eine Landwirtschaft, eines habe die AMISOM weggenommen, eines die Hawiye. Die Hotels seien in XXXX gewesen und seinen vermietet gewesen. Die Landwirtschaft befinde sich in XXXX . Seine Frau lebe von der Miete der drei Häuser, die Landwirtschaft gehöre aber seit 2015 der Al Shabaab. Sie hätten Tomaten, Karotten, Salat und Gurken angebaut. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder, zwei Söhne und vier Töchter, welche alle mit seiner Frau in XXXX leben würden. Es seien noch weitere drei Söhne und zwei Töchter an verschiedenen Krankheiten verstorben. Er habe in Somalia wohl schreiben gelernt, aber keine Schule besucht. Somalia habe er im September 2015 verlassen, er sei in die Türkei geflogen und von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Österreich sei er am 08.10.2015 eingereist.Am 08.03.2017 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Reihe von Herzmedikamenten nehmen müsse, welche er namentlich aufzählte und legte er diesbezügliche Patientenbriefe, einen Sozialbericht der römisch 40 sowie Deutschkursbestätigungen vor. Er nannte seinen Namen und gab an, dass er am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren sei. Bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland habe der Schlepper sie aufgefordert, ihre Reisepässe ins Meer zu schmeißen, was er getan habe. Er habe keine Schule besucht. Sein Vater römisch 40 sei bereits an einem Leberleiden 1986 verstorben, seine Mutter römisch 40 1987. Er habe zwei Brüder, welche noch in römisch 40 leben würden. Mit seiner Frau habe er gelegentlichen telefonischen Kontakt, sie lebe mit den Kindern auch noch in Somalia. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und habe zwei Hotels, drei Häuser und eine Landwirtschaft, eines habe die AMISOM weggenommen, eines die Hawiye. Die Hotels seien in römisch 40 gewesen und seinen vermietet gewesen. Die Landwirtschaft befinde sich in römisch 40 . Seine Frau lebe von der Miete der drei Häuser, die Landwirtschaft gehöre aber seit 2015 der Al Shabaab. Sie hätten Tomaten, Karotten, Salat und Gurken angebaut. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder, zwei Söhne und vier Töchter, welche alle mit seiner Frau in römisch 40 leben würden. Es seien noch weitere drei Söhne und zwei Töchter an verschiedenen Krankheiten verstorben. Er habe in Somalia wohl schreiben gelernt, aber keine Schule besucht. Somalia habe er im September 2015 verlassen, er sei in die Türkei geflogen und von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Österreich sei er am 08.10.2015 eingereist.
Die Hotels habe er von seinem Vater geerbt, der unter Siad Barre Vizeminister gewesen sei. Er sei Moslem/Sunnit und Angehöriger der Volksgruppe Yahar. Wegen seiner Volksgruppe sei er von den Hawiye bedroht worden, wegen der Religion nicht. Die Hawiye hätten ihm die Hotels weggenommen, eines sei von den Hawiye weggenommen worden und eines von der AMISOM. Die Hotels seien ihm ein halbes Jahr, bevor er das Land verlassen habe weggenommen worden. Diese Hotels seien in XXXX und in XXXX gelegen gewesen und hätten XXXX und XXXX geheißen. Er sei selbst Landwirt gewesen und habe alles in der Stadt verkauft, dabei hätte er keine Probleme gehabt. Anfang 2014 habe ihn seine Schwägerin angerufen, die am Flughafen ein Elektrogeschäft habe und habe sie ihm gesagt, dass die AMISOM sein Gemüse kaufen wolle. Er habe dann vier Monate lang mit der AMISOM zusammengearbeitet. Dann habe die Al Shabaab herausgefunden, dass er das Gemüse an die AMISOM verkaufe und habe ihn aufgefordert aufzuhören. Dann habe er sich eine Pause von zwei Monaten genommen. Zwei Monate später habe er wieder an die AMISOM das Gemüse verkauft und die Al Shabaab habe es wieder herausgefunden. Er sei in XXXX gewesen, als er zurückgekehrt sei nach XXXX seien dort sieben maskierte Männer gewesen, einen habe er gekannt. Sie hätten ihn geschlagen, wodurch er auch Zähne verloren habe. Er sei dann bewusstlos geworden und habe schriftlich zusichern müssen, dass er kein Gemüse an die AMISOM mehr verkaufe.Die Hotels habe er von seinem Vater geerbt, der unter Siad Barre Vizeminister gewesen sei. Er sei Moslem/Sunnit und Angehöriger der Volksgruppe Yahar. Wegen seiner Volksgruppe sei er von den Hawiye bedroht worden, wegen der Religion nicht. Die Hawiye hätten ihm die Hotels weggenommen, eines sei von den Hawiye weggenommen worden und eines von der AMISOM. Die Hotels seien ihm ein halbes Jahr, bevor er das Land verlassen habe weggenommen worden. Diese Hotels seien in römisch 40 und in römisch 40 gelegen gewesen und hätten römisch 40 und römisch 40 geheißen. Er sei selbst Landwirt gewesen und habe alles in der Stadt verkauft, dabei hätte er keine Probleme gehabt. Anfang 2014 habe ihn seine Schwägerin angerufen, die am Flughafen ein Elektrogeschäft habe und habe sie ihm gesagt, dass die AMISOM sein Gemüse kaufen wolle. Er habe dann vier Monate lang mit der AMISOM zusammengearbeitet. Dann habe die Al Shabaab herausgefunden, dass er das Gemüse an die AMISOM verkaufe und habe ihn aufgefordert aufzuhören. Dann habe er sich eine Pause von zwei Monaten genommen. Zwei Monate später habe er wieder an die AMISOM das Gemüse verkauft und die Al Shabaab habe es wieder herausgefunden. Er sei in römisch 40 gewesen, als er zurückgekehrt sei nach römisch 40 seien dort sieben maskierte Männer gewesen, einen habe er gekannt. Sie hätten ihn geschlagen, wodurch er auch Zähne verloren habe. Er sei dann bewusstlos geworden und habe schriftlich zusichern müssen, dass er kein Gemüse an die AMISOM mehr verkaufe.
Als er jedoch Geld gebraucht habe, habe er im Mai 2015 nochmals mit der AMISOM zusammengearbeitet und die Al Shabaab habe das wieder herausgefunden. Sie hätten eine Mine in sein Auto gegeben, das Auto sei explodiert und der Fahrer sei gestorben. Sie hätten ihm dann sein Land und sein Auto weggenommen, daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Seinen Sohn XXXX habe die Al Shabaab auch mitgenommen.Als er jedoch Geld gebraucht habe, habe er im Mai 2015 nochmals mit der AMISOM zusammengearbeitet und die Al Shabaab habe das wieder herausgefunden. Sie hätten eine Mine in sein Auto gegeben, das Auto sei explodiert und der Fahrer sei gestorben. Sie hätten ihm dann sein Land und sein Auto weggenommen, daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Seinen Sohn römisch 40 habe die Al Shabaab auch mitgenommen.
Der Überfall der Al Shabaab sei im Dezember 2014 gewesen, da hätten sie ihm die Zähne ausgeschlagen. Sein Sohn XXXX habe sich angeblich im Jänner 2014 der Al Shabaab angeschlossen. Er habe seine Frau mit den Kindern nicht mitgenommen, da nur er Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe und nicht seine Familie. Die AMISOM habe ihm sein Hotel weggenommen, weil sie gesagt hätten, dass es in einer schönen Gegend wäre und sie es brauchen würden. Sonst habe er mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt. Er habe sich auch nicht politisch oder religiös betätigt, sein Vater habe sich aber in der Zeit von Siad Barre politisch betätigt. Er könne nirgends in Somalia leben, überall gäbe es die Al Shabaab.Der Überfall der Al Shabaab sei im Dezember 2014 gewesen, da hätten sie ihm die Zähne ausgeschlagen. Sein Sohn römisch 40 habe sich angeblich im Jänner 2014 der Al Shabaab angeschlossen. Er habe seine Frau mit den Kindern nicht mitgenommen, da nur er Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe und nicht seine Familie. Die AMISOM habe ihm sein Hotel weggenommen, weil sie gesagt hätten, dass es in einer schönen Gegend wäre und sie es brauchen würden. Sonst habe er mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt. Er habe sich auch nicht politisch oder religiös betätigt, sein Vater habe sich aber in der Zeit von Siad Barre politisch betätigt. Er könne nirgends in Somalia leben, überall gäbe es die Al Shabaab.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung, außerdem sei er Fußballtrainer, er könne aber jetzt nicht mehr länger als 10 Minuten laufen. Er besuche einen Deutschkurs und gehe manchmal ins Fitnessstudio. Bei einer Rückkehr fürchtet er die Al Shabaab und die drei Männer, die ihn angegriffen hätten. Außerdem müsse er Medikamente nehmen, die es dort nicht gäbe, deshalb würde er bei einer Rückkehr nach Somalia sterben. Er sei krank und habe auch Asthma und müsse auch dagegen Medikamente nehmen. Er habe zwei Autos in Somalia besessen. Die ausgeschlagenen Zähne seien in Somalia nicht behandelt worden, sie hätten ihm nur Schmerztabletten gegeben. Einen Zahnersatz habe er erst in Österreich erhalten. Als er nicht der AMISON das Gemüse verkauft habe, habe er es normal am Markt verkauft, außerdem habe er Mieteinnahmen bezogen. Die Geschäfte mit der Al Shabaab habe er deshalb angefangen, weil er Geld gebraucht habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 07.04.2017 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 07.04.2017 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass die Angaben des Antragsstellers zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft wären, er jedoch keinen glaubhaften Fluchtgrund vorgetragen habe. Es sei beispielsweise nicht glaubwürdig, dass er als Angehöriger des Clan Yahar einen solchen Wohlstand aufgebaut habe und über die Jahre des Bürgerkrieges habe hinwegretten können, zumal die Volksgruppe der Yahar an unterster Stelle der Gesellschaftshierarchie stehe und ein derartiger Besitz als unwahrscheinlich einzustufen sein. Auch sei der Rückzug der Al Shabaab aus XXXX dauerhaft und sei es unmöglich, dass die AMISOM 2009 sein Hotel requiriert habe. Die pauschale Behauptung, die Al Shabaab hätte ihn aufgrund des Verkaufs landwirtschaftlicher Erträge an die AMISOM bedroht, lasse keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK erkennen. Der Antragsteller habe daher keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Rechtlich begründend wurde deswegen die Asylgewährung abgelehnt und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass in Somalia keine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch zu Spruchteil II. wurde nochmals ausgeführt, dass aus der allgemeinen Lage im Heimatland keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sei und überdies dem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es handle sich bei dem Antragsteller auch um einen gesunden Mann, der sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könnte.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass die Angaben des Antragsstellers zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft wären, er jedoch keinen glaubhaften Fluchtgrund vorgetragen habe. Es sei beispielsweise nicht glaubwürdig, dass er als Angehöriger des Clan Yahar einen solchen Wohlstand aufgebaut habe und über die Jahre des Bürgerkrieges habe hinwegretten können, zumal die Volksgruppe der Yahar an unterster Stelle der Gesellschaftshierarchie stehe und ein derartiger Besitz als unwahrscheinlich einzustufen sein. Auch sei der Rückzug der Al Shabaab aus römisch 40 dauerhaft und sei es unmöglich, dass die AMISOM 2009 sein Hotel requiriert habe. Die pauschale Behauptung, die Al Shabaab hätte ihn aufgrund des Verkaufs landwirtschaftlicher Erträge an die AMISOM bedroht, lasse keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK erkennen. Der Antragsteller habe daher keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Rechtlich begründend wurde deswegen die Asylgewährung abgelehnt und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass in Somalia keine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch zu Spruchteil römisch zwei. wurde nochmals ausgeführt, dass aus der allgemeinen Lage im Heimatland keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sei und überdies dem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es handle sich bei dem Antragsteller auch um einen gesunden Mann, der sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könnte.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst hervorgehoben, dass der Antragsteller kein Opfer von Gewalt sei und kein Familienleben in Österreich führe, zumal seine Familienangehörigen in Somalia leben würden. Hinsichtlich des Privatlebens sei auf den kurzen Aufenthalt und den Umstand hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte hervorgetreten wären, dass bei dem Antragsteller eine besondere Integration in Österreich vorliege, außerdem seien die Bindungen zu Somalia, wo er sein bisheriges Leben verbracht habe weitaus stärker, als jene zu Österreich, es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Da bereits dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Somalia entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr hätten sich nicht ergeben.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst hervorgehoben, dass der Antragsteller kein Opfer von Gewalt sei und kein Familienleben in Österreich führe, zumal seine Familienangehörigen in Somalia leben würden. Hinsichtlich des Privatlebens sei auf den kurzen Aufenthalt und den Umstand hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte hervorgetreten wären, dass bei dem Antragsteller eine besondere Integration in Österreich vorliege, außerdem seien die Bindungen zu Somalia, wo er sein bisheriges Leben verbracht habe weitaus stärker, als jene zu Österreich, es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Da bereits dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Somalia entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr hätten sich nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde das bisherige Vorbringen gerafft wiedergegeben und die Beweiswürdigung insofern kritisiert, als sich diese mit nebensächlichen Details beschäftige, welche nichts mit der Fluchtgeschichte zu tun habe. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Gefahr durch die Al Shabaab in Somalia allgegenwärtig sei und sei er deswegen für die Al Shabaab interessant, weil er mit der Regierung zusammengearbeitet habe, was ihrer Meinung nach unislamisch wäre und habe er sich deswegen der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt. Er könnte sich auch nicht in Somalia anonym niederlassen, denn die Al Shabaab verfüge überall im Land über Checkpoints. Schließlich wurde auch im Fall, dass die Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte ausgehe, beantragt, zumindest subsidiären Schutz zu gewähren, da Somalia nach wie vor von einer anhaltenden Dürrekatastrophe überschattet werde.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde das bisherige Vorbringen gerafft wiedergegeben und die Beweiswürdigung insofern kritisiert, als sich diese mit nebensächlichen Details beschäftige, welche nichts mit der Fluchtgeschichte zu tun habe. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Gefahr durch die Al Shabaab in Somalia allgegenwärtig sei und sei er deswegen für die Al Shabaab interessant, weil er mit der Regierung zusammengearbeitet habe, was ihrer Meinung nach unislamisch wäre und habe er sich deswegen der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt. Er könnte sich auch nicht in Somalia anonym niederlassen, denn die Al Shabaab verfüge überall im Land über Checkpoints. Schließlich wurde auch im Fall, dass die Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte ausgehe, beantragt, zumindest subsidiären Schutz zu gewähren, da Somalia nach wie vor von einer anhaltenden Dürrekatastrophe überschattet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 21.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der XXXX erschien. Der Beschwerdeführer legte eine ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin XXXX , einen Sozialbericht der XXXX , einen fachärztlichen Kurzbrief der XXXX , eine Kursbestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1, eine Bestätigung der XXXX über die Teilnahme an einem Integrationsprojekt sowie eine Teilnahmebestätigung am XXXX und an einem Werte- und Orientierungskurs vor.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 21.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der römisch 40 erschien. Der Beschwerdeführer legte eine ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin römisch 40 , einen Sozialbericht der römisch 40 , einen fachärztlichen Kurzbrief der römisch 40 , eine Kursbestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1, eine Bestätigung der römisch 40 über die Teilnahme an einem Integrationsprojekt sowie eine Teilnahmebestätigung am römisch 40 und an einem Werte- und Orientierungskurs vor.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er korrigierte, dass sein Haus in Mogadischu nicht sechs Monate vor der Ausreise, sondern schon 1991 weggenommen worden sei. Das Gebäude sei als Hotel bezeichnet worden, im vorderen Teil waren Restaurants und im hinteren Teil hätten sie früher gewohnt. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber keine Dokumente. Weiters gehöre er dem Clan Yahar an und sei Moslem/Sunnit. Auch seinen Subclan und seinen Subsubclan nannte er. Es gäbe nicht viele Angehörige ihres Clans und es gäbe überhaupt keine Orte, wo viele Angehörige ihres Clans leben würden. Beruflich seien sie oft Sänger, Träger oder Feldarbeiter, einen weiteren Beruf bringe er mit dem Clan nicht in Verbindung. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit ohne Grund beschimpft worden und hätten ihm Angehörige größerer Clans das Geld weggenommen.
Er sei am XXXX in XXXX in der Provinz Shabella Hoose geboren worden. Dort habe er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Dieser Ort liege 8 km von XXXX entfernt und liege 25 km von XXXX in Richtung XXXX . Der Ort liege nicht an der Küste, sondern im Landesinneren. Der Fluss XXXX fließe dort in der Nähe aber näher bei XXXX . Es sei ein kleines Dorf, es würden dort schätzungsweise 15.000 Personen leben. Fünf Jahre lang habe er die Grundschule besucht, nebenbei habe er auch eine private Schule besucht, wo er auch Englisch gelernt habe. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder, zwei Söhne und vier Töchter. Fünf weitere Kinder seien verstorben.Er sei am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Shabella Hoose geboren worden. Dort habe er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Dieser Ort liege 8 km von römisch 40 entfernt und liege 25 km von römisch 40 in Richtung römisch 40 . Der Ort liege nicht an der Küste, sondern im Landesinneren. Der Fluss römisch 40 fließe dort in der Nähe aber näher bei römisch 40 . Es sei ein kleines Dorf, es würden dort schätzungsweise 15.000 Personen leben. Fünf Jahre lang habe er die Grundschule besucht, nebenbei habe er auch eine private Schule besucht, wo er auch Englisch gelernt habe. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder, zwei Söhne und vier Töchter. Fünf weitere Kinder seien verstorben.
Er habe in Somalia eine Landwirtschaft besessen, die er von seinem Vater geerbt habe, außerdem habe er noch weitere fünf Grundstücke, auf einem habe er gewohnt, auf zwei weiteren seine Brüder, alle hätten sich in XXXX aufgehalten. Sein Vater habe überdies noch in XXXX ein Haus im XXXX und außerhalb der Stadt gehabt. Beide Häuser seien ihnen aber im Zuge des Bürgerkrieges 1991 weggenommen worden. Sein Vater sei Generalsekretär im Wirtschaftsministerium gewesen. Er sei in XXXX sehr bekannt gewesen. Das Haus sei ihnen weggenommen worden, weil sie Yahar-Angehörige seien. Damals hätten nämlich Hawiye-Milizen gegen das Regime von Siad Barre gekämpft und ihnen die Häuser weggenommen. Seither hätten sie keine Besitztümer mehr in XXXX . Wegen der Landwirtschaft hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt, denn manchmal seien die Erträge wegen der Dürre sehr schlecht gewesen und die Tiere verstorben. Sie hätten eher Ackerbau betrieben, Tomaten, Mais, Salat und Bohnen. Er habe schon in Somalia unter Asthma gelitten. Seine fünf Kinder seien auch wegen gesundheitlicher Probleme gestorben, weil sie nicht Zugang zu den entsprechenden Medikamenten erhalten haben. Er selbst habe sich nicht in Somalia politisch betätigt, aber sein Vater sei ein Anhänger von Siad Barre gewesen.Er habe in Somalia eine Landwirtschaft besessen, die er von seinem Vater geerbt habe, außerdem habe er noch weitere fünf Grundstücke, auf einem habe er gewohnt, auf zwei weiteren seine Brüder, alle hätten sich in römisch 40 aufgehalten. Sein Vater habe überdies noch in römisch 40 ein Haus im römisch 40 und außerhalb der Stadt gehabt. Beide Häuser seien ihnen aber im Zuge des Bürgerkrieges 1991 weggenommen worden. Sein Vater sei Generalsekretär im Wirtschaftsministerium gewesen. Er sei in römisch 40 sehr bekannt gewesen. Das Haus sei ihnen weggenommen worden, weil sie Yahar-Angehörige seien. Damals hätten nämlich Hawiye-Milizen gegen das Regime von Siad Barre gekämpft und ihnen die Häuser weggenommen. Seither hätten sie keine Besitztümer mehr in römisch 40 . Wegen der Landwirtschaft hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt, denn manchmal seien die Erträge wegen der Dürre sehr schlecht gewesen und die Tiere verstorben. Sie hätten eher Ackerbau betrieben, Tomaten, Mais, Salat und Bohnen. Er habe schon in Somalia unter Asthma gelitten. Seine fünf Kinder seien auch wegen gesundheitlicher Probleme gestorben, weil sie nicht Zugang zu den entsprechenden Medikamenten erhalten haben. Er selbst habe sich nicht in Somalia politisch betätigt, aber sein Vater sei ein Anhänger von Siad Barre gewesen.
Gefragt, wann und wie seine Probleme mit der Al Shabaab begonnen hätten, gab er an, dass seine Schwägerin am Flughafen in XXXX arbeite und ihn 2014 eines Tages angerufen hätte, dass die AMISOM-Truppen Obst und Gemüse benötigen würden und habe sie ihn gefragt, ob er diesen Auftrag haben möchte. Er habe sich sehr gefreut und habe zwei Mal in der Woche, Montag und Donnerstag, Waren liefern müssen. Sie hätten einen Fahrer mit einem LKW zu ihm geschickt, er habe die Ware aufgeladen und dann sei er mit dem Auto nach XXXX gefahren. Am nächsten Tag, manchmal auch am gleichen Tag, habe er das Geld bekommen. Zurück sei er dann immer alleine mit einem Bus gefahren. Als er vier Monate lang die AMISOM beliefert hatte, habe er eines Tages einen Anruf von einem Unbekannten bekommen, der ihn aufgefordert habe, mit der Versorgung der AMISOM aufzuhören. Er habe ihn gefragt, von woher er das wisse. Der Anrufer habe gesagt, dass er lediglich einen Verdacht habe. Er habe das abgestritten, darauf habe der Anrufer gesagt, dass das in Ordnung sei.Gefragt, wann und wie seine Probleme mit der Al Shabaab begonnen hätten, gab er an, dass seine Schwägerin am Flughafen in römisch 40 arbeite und ihn 2014 eines Tages angerufen hätte, dass die AMISOM-Truppen Obst und Gemüse benötigen würden und habe sie ihn gefragt, ob er diesen Auftrag haben möchte. Er habe sich sehr gefreut und habe zwei Mal in der Woche, Montag und Donnerstag, Waren liefern müssen. Sie hätten einen Fahrer mit einem LKW zu ihm geschickt, er habe die Ware aufgeladen und dann sei er mit dem Auto nach römisch 40 gefahren. Am nächsten Tag, manchmal auch am gleichen Tag, habe er das Geld bekommen. Zurück sei er dann immer alleine mit einem Bus gefahren. Als er vier Monate lang die AMISOM beliefert hatte, habe er eines Tages einen Anruf von einem Unbekannten bekommen, der ihn aufgefordert habe, mit der Versorgung der AMISOM aufzuhören. Er habe ihn gefragt, von woher er das wisse. Der Anrufer habe gesagt, dass er lediglich einen Verdacht habe. Er habe das abgestritten, darauf habe der Anrufer gesagt, dass das in Ordnung sei.
Zwei Monate lang habe er dann nicht mit der AMISOM zusammengearbeitet, dann habe er wieder angefangen. Dies sei dann bis Ende 2014 gutgegangen, es seien dann aber viele maskierte Männer, er glaube sieben Personen, zu ihm in das Haus gekommen und hätten ihn aufgefordert mitzukommen. Als er aus dem Haus hinausgegangen sei, sei ihr Anführer namens Hussein Haji, draußen gestanden. Dieser sei in der Stadt bekannt gewesen. Sie hätten ihn zu einem Al Shabaab-Stützpunkt gebracht und dort begonnen ihn mit einem Gewehrkolben zu schlagen. Durch diese Schläge habe er einige Schneidezähne verloren. Nachdem sie ihn längere Zeit geschlagen hätten, sei er bewusstlos geworden und hätte Blut verloren. Sie hätten ihn in eine Zelle gebracht und zwei Tage lang ohne Essen und Trinken angehalten. Seine Frau sei dann zu einem bekannten Scheich im Dorf gegangen und habe ihm davon erzählt. Die Al Shabaab habe diesen Scheich akzeptiert, weil er ihnen viele Jugendliche als Kämpfer verschafft hatte. Am Nachmittag sei dann dieser Scheich zu ihm gekommen, er hätte mit dem Anführer gesprochen und diesen gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes freizulassen. Dies wäre akzeptiert worden, er sei dann mit dem Scheich nach Hause gegangen. Die Al Shabaab-Leute hätten ihm konkret vorgeworfen, dass er mit der AMISOM zusammengearbeitet habe. Er sei in einer alten Polizeistation angehalten worden, dort sei der Stützpunkt der AMISOM gewesen. Er sei von seinem Haus dorthin zu Fuß gegangen, sie hätten ihn mit Waffengewalt gezwungen mitzugehen. Bei der Freilassung hätte er unterschreiben müssen, dass er nicht mehr mit der AMISOM zusammenarbeiten würde.
In der Folge habe es in Somalia nicht viel geregnet, er habe sich eine Pumpe ausborgen müssen, um Wasser aus einem tieferen Brunnen zu pumpen, das habe Geld gekostet. Da er nicht mehr so viel Geld gehabt habe, habe er sich gedacht, dass er wieder anfange die AMISOM zu beliefern. Er habe seiner Schwägerin gesagt, dass er nur mehr einmal in der Woche etwas liefere. Die Al Shabaab sei aber hinter ihm her gewesen, sie hätten ihn beobachtet. Weil er Angst gehabt habe, sei er an diesem Tag nicht in seinem Dorf, sondern in XXXX gewesen. Der AMISOM-Fahrer sei dann unterwegs zu ihm gewesen, seine Frau habe die Ware vorbereitet. Der Fahrer habe selbst die Ware aufgeladen und sei von dort nach XXXX gefahren. Er habe auf ihn in XXXX gewartet, aber bevor der Fahrer zu ihm habe kommen können, sei das Auto explodiert, wahrscheinlich habe die Al Shabaab eine Bombe mit einem Fernzünder in die Straße verlegt. Seine Frau habe ihn angerufen und ihm erzählt, was mit dem LKW passiert sei. Solche Nachrichten hätten sich schnell verbreitet, denn das Auto sei schon explodiert, bevor er das Dorf habe verlassen können. Der Fahrer sei durch die Explosion ums Leben gekommen und der LKW und die Ware vollständig zerstört worden. Er sei dann in der Folge mit einem Bus nach XXXX gefahren. Die Al Shabaab-Milizen seien zu ihm nach Hause gekommen. Er habe dann, kurz nachdem er in XXXX angekommen sei, einen Anruf erhalten, wo ihm gedroht worden sei, ihn auch zu töten. Er habe dann aus Angst das Handy ausgeschaltet, habe aber seine Frau angerufen und diese habe ihm mitgeteilt, dass die Al Shabaab-Männer bei ihr gewesen wären und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten dann sein Auto und seine Landwirtschaft in Beschlag genommen. Dies sei im August 2015 gewesen. Sie hätten dort einige Al Shabaab-Männer stationiert und seiner Frau und seinen Geschwistern gesagt, dass sie die Landwirtschaft nicht mehr betreten dürften. Er sei dann zu seiner Schwägerin gegangen. Diese habe ihn in einem Haus versteckt und in der Folge die Ausreise organisiert. Seine zwei Brüder hätten dann seine Familie weiter versorgt, sie hätten aber die Landwirtschaft nicht mehr betreiben können. Gefragt, wie viele Autos er gehabt hätte, gab er an, dass er nur einen einzigen alten XXXX gehabt habe, den sie nur auf der Landwirtschaft benutzt hätten.In der Folge habe es in Somalia nicht viel geregnet, er habe sich eine Pumpe ausborgen müssen, um Wasser aus einem tieferen Brunnen zu pumpen, das habe Geld gekostet. Da er nicht mehr so viel Geld gehabt habe, habe er sich gedacht, dass er wieder anfange die AMISOM zu beliefern. Er habe seiner Schwägerin gesagt, dass er nur mehr einmal in der Woche etwas liefere. Die Al Shabaab sei aber hinter ihm her gewesen, sie hätten ihn beobachtet. Weil er Angst gehabt habe, sei er an diesem Tag nicht in seinem Dorf, sondern in römisch 40 gewesen. Der AMISOM-Fahrer sei dann unterwegs zu ihm gewesen, seine Frau habe die Ware vorbereitet. Der Fahrer habe selbst die Ware aufgeladen und sei von dort nach römisch 40 gefahren. Er habe auf ihn in römisch 40 gewartet, aber bevor der Fahrer zu ihm habe kommen können, sei das Auto explodiert, wahrscheinlich habe die Al Shabaab eine Bombe mit einem Fernzünder in die Straße verlegt. Seine Frau habe ihn angerufen und ihm erzählt, was mit dem LKW passiert sei. Solche Nachrichten hätten sich schnell verbreitet, denn das Auto sei schon explodiert, bevor er das Dorf habe verlassen können. Der Fahrer sei durch die Explosion ums Leben gekommen und der LKW und die Ware vollständig zerstört worden. Er sei dann in der Folge mit einem Bus nach römisch 40 gefahren. Die Al Shabaab-Milizen seien zu ihm nach Hause gekommen. Er habe dann, kurz nachdem er in römisch 40 angekommen sei, einen Anruf erhalten, wo ihm gedroht worden sei, ihn auch zu töten. Er habe dann aus Angst das Handy ausgeschaltet, habe aber seine Frau angerufen und diese habe ihm mitgeteilt, dass die Al Shabaab-Männer bei ihr gewesen wären und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten dann sein Auto und seine Landwirtschaft in Beschlag genommen. Dies sei im August 2015 gewesen. Sie hätten dort einige Al Shabaab-Männer stationiert und seiner Frau und seinen Geschwistern gesagt, dass sie die Landwirtschaft nicht mehr betreten dürften. Er sei dann zu seiner Schwägerin gegangen. Diese habe ihn in einem Haus versteckt und in der Folge die Ausreise organisiert. Seine zwei Brüder hätten dann seine Familie weiter versorgt, sie hätten aber die Landwirtschaft nicht mehr betreiben können. Gefragt, wie viele Autos er gehabt hätte, gab er an, dass er nur einen einzigen alten römisch 40 gehabt habe, den sie nur auf der Landwirtschaft benutzt hätten.
Gefragt, ob er nicht länger bei seiner Schwägerin in XXXX hätte bleiben können, wo die Möglichkeiten der Al Shabaab sehr eingeschränkt wären, gab er an, dass er nicht länger bei ihr habe bleiben können. Als er bei der Ausreise in der Türkei angekommen sei, habe er erfahren, dass seine Schwägerin auch getötet worden sei. Er habe sich nach dem Sprengstoffanschlag noch sieben bis neun Tage in Somalia aufgehalten. Nachdem der Fahrer getötet worden sei und er bedroht worden sei, habe er so viel Angst gehabt, dass er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen. Er sei im September 2015 mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen und von dort auf dem Landweg nach Österreich gekommen. Aus finanziellen Gründen habe er nicht gemeinsam mit seiner Familie ausreisen können. Er habe aber noch mit seiner Frau und manchmal mit seinem Bruder Kontakt. Sein Bruder lebe aber jetzt in einem Flüchtlingslager außerhalb von XXXX und seine Frau und seine Kinder wären jetzt in einem Flüchtlingslager in Kenia. In XXXX und Umgebung komme es immer wieder zu Kämpfen zwischen der AMISOM und der Al Shabaab und auch zu Bombenanschlägen. Außerdem sei seine Familie auch von der Dürre betroffen gewesen, sie hätten Angst gehabt, den Hungertod zu sterben oder von der Al Shabaab entführt zu werden, deswegen hätten sie sich entschlossen nach Kenia zu fliehen.Gefragt, ob er nicht länger bei seiner Schwägerin in römisch 40 hätte bleiben können, wo die Möglichkeiten der Al Shabaab sehr eingeschränkt wären, gab er an, dass er nicht länger bei ihr habe bleiben können. Als er bei der Ausreise in der Türkei angekommen sei, habe er erfahren, dass seine Schwägerin auch getötet worden sei. Er habe sich nach dem Sprengstoffanschlag noch sieben bis neun Tage in Somalia aufgehalten. Nachdem der Fahrer getötet worden sei und er bedroht worden sei, habe er so viel Angst gehabt, dass er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen. Er sei im September 2015 mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen und von dort auf dem Landweg nach Österreich gekommen. Aus finanziellen Gründen habe er nicht gemeinsam mit seiner Familie ausreisen können. Er habe aber noch mit seiner Frau und manchmal mit seinem Bruder Kontakt. Sein Bruder lebe aber jetzt in einem Flüchtlingslager außerhalb von römisch 40 und seine Frau und seine Kinder wären jetzt in einem Flüchtlingslager in Kenia. In römisch 40 und Umgebung komme es immer wieder zu Kämpfen zwischen der AMISOM und der Al Shabaab und auch zu Bombenanschlägen. Außerdem sei seine Familie auch von der Dürre betroffen gewesen, sie hätten Angst gehabt, den Hungertod zu sterben oder von der Al Shabaab entführt zu werden, deswegen hätten sie sich entschlossen nach Kenia zu fliehen.
Gefragt nach den Umständen des Todes seiner Schwägerin gab er an, dass sie selbst auf einen Markt gegangen sei, um dort Lebensmittel zu kaufen. Dort sei sie dann erschossen worden. Seine Schwägerin habe auch Drohanrufe bekommen, deswegen nehme er an, dass sie gezielt getötet worden sei.
Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen und psychischen Problemen gab er an, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, nur asthmakrank gewesen sei. Manchmal habe er auch Blut gespuckt. In Österreich sei dann festgestellt worden, dass er Herzprobleme habe, außerdem habe er auch noch Halsschmerzen, er sei in Österreich am Herzen operiert worden. Der Beschwerdeführervertreter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer demnächst wieder einen Kontrolltermin habe. Er müsse jeden Tag fünf Medikamente nehmen und sei ständig bei XXXX in Behandlung. Diese schicke ihn auch immer wieder zu anderen Ärzten. Als er erfahren habe, dass er sein Leben lang Medikamente einnehmen müsse und seine Familie an einem Ort lebe, wo sie niemand kenne, habe er sich Sorgen um seine Familie gemacht und Stress bekommen. Er sei deswegen jetzt auch in psychotherapeutischer Behandlung. Dessen ungeachtet gehe er fünf Mal in der Woche in einen Deutschkurs. Er habe demnächst die A1-Prüfung. Auch ehrenamtliche Arbeit habe er schon geleistet, aber er dürfe keine schweren Dinge heben. In Somalia habe er viel Fußball gespielt und auch hobbymäßig als Fußballtrainer gearbeitet. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht, er habe aber schon viele österreichische Freunde.Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen und psychischen Problemen gab er an, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, nur asthmakrank gewesen sei. Manchmal habe er auch Blut gespuckt. In Österreich sei dann festgestellt worden, dass er Herzprobleme habe, außerdem habe er auch noch Halsschmerzen, er sei in Österreich am Herzen operiert worden. Der Beschwerdeführervertreter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer demnächst wieder einen Kontrolltermin habe. Er müsse jeden Tag fünf Medikamente nehmen und sei ständig bei römisch 40 in Behandlung. Diese schicke ihn auch immer wieder zu anderen Ärzten. Als er erfahren habe, dass er sein Leben lang Medikamente einnehmen müsse und seine Familie an einem Ort lebe, wo sie niemand kenne, habe er sich Sorgen um seine Familie gemacht und Stress bekommen. Er sei deswegen jetzt auch in psychotherapeutischer Behandlung. Dessen ungeachtet gehe er fünf Mal in der Woche in einen Deutschkurs. Er habe demnächst die A1-Prüfung. Auch ehrenamtliche Arbeit habe er schon geleistet, aber er dürfe keine schweren Dinge heben. In Somalia habe er viel Fußball gespielt und auch hobbymäßig als Fußballtrainer gearbeitet. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht, er habe aber schon viele österreichische Freunde.
Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden, denn sie seien noch immer an der Macht. Die Sicherheitslage sei schlecht, außerdem sei er krank und müsse lebenslang bestimmte Medikamente nehmen, die er in Somalia nicht bekomme. Der Arzt habe ihm auch gesagt, dass er sich allenfalls einer weiteren Herzoperation unterziehen müsse, auch eine solche Möglichkeit gäbe es in Somalia nicht.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:
* Aktualisiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 03.05.2018.
* Länderinfo des österr. Integrationsfonds, die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Mag. Andreas Tiwald
Verlesen wurde auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer unter Anschluss einer Vollmacht an die Diakonie Flüchtlingsdienst Gebrauch, darin wurde hingewiesen, dass die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers mit Abstand am stärksten vom Konflikt zwischen der Al Shabaab und der AMISOM betroffen sei. Weiters hätten die überdurchschnittlichen Niederschläge nicht unmittelbar zu einer Verbesserung der Versorgungssituation, sondern zu Überflutungen und in der Folge zu einer Zunahme von Cholerafällen geführt. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr seine Existenz nicht aus Eigenem sichern. Es wäre auch möglich, dass der Beschwerdeführer in XXXX , da er bereits im Blickfeld der Al Shabaab gewesen sei, dort durch die Infiltration der Al Shabaab leicht wiedererkannt und verfolgt werden könnte. Außerdem sei die Gesundheitsversorgung in Somalia völlig unzureichend und wäre eine medizinische Versorgung des vulnerablen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia, gleichgültig wohin, jedenfalls nicht gewährleistet. Es stehe ihm daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet, in eventu sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in Somalia in eine aussichtslose Situation geraten würde.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer unter Anschluss einer Vollmacht an die Diakonie Flüchtlingsdienst Gebrauch, darin wurde hingewiesen, dass die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers mit Abstand am stärksten vom Konflikt zwischen der Al Shabaab und der AMISOM betroffen sei. Weiters hätten die überdurchschnittlichen Niederschläge nicht unmittelbar zu einer Verbesserung der Versorgungssituation, sondern zu Überflutungen und in der Folge zu einer Zunahme von Cholerafällen geführt. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr seine Existenz nicht aus Eigenem sichern. Es wäre auch möglich, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 , da er bereits im Blickfeld der Al Shabaab gewesen sei, dort durch die Infiltration der Al Shabaab leicht wiedererkannt und verfolgt werden könnte. Außerdem sei die Gesundheitsversorgung in Somalia völlig unzureichend und wäre eine medizinische Versorgung des vulnerablen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia, gleichgültig wohin, jedenfalls nicht gewährleistet. Es stehe ihm daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet, in eventu sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in Somalia in eine aussichtslose Situation geraten würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan Yahar an, er ist Moslem Sunnit und wurde am XXXX in XXXX in der Provinz Shabella Hoose geboren. Er hat sich politisch nicht betätigt, sein Vater war aber ein hoher Beamter im Wirtschaftsministerium unter Siad Barre. Über die Schulausbildung des Beschwerdeführers können keine gesicherten Feststellungen getro