Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2170314-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXXals Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1961, gegen die Ausstellung des Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 22.08.2017, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXXals Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1961, gegen die Ausstellung des Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 22.08.2017, römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben, ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen. Der Behindertenpass ist bis 31.05.2020 befristet.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben, ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen. Der Behindertenpass ist bis 31.05.2020 befristet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
21.01.2010 - Ausstellung eines bis 28.02.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 70 v.H. und der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
08.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Neuausstellung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB)08.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Neuausstellung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB)
14.08.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens / GdB 60 v.H. / Nachuntersuchung 07/2019 / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
22.08.2017 - Schreiben der bB und Versand des bis 31.07.2019 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H.
25.08.2017 - Beschwerde der bP
13.09.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG
11.09.2017 - Stellungnahme der bP
20.09.2017 - Befundnachreichung
30.10.2017, 09.11.2017 und 16.04.2017 - Schreiben der bP: Nachfrage zum Verfahrensstand
18.05.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens - GdB 80 v.H., NU 05/2020, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
20.06.2018 - Verständigung der bP und bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme / keine Stellungnahmen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Am 21.01.2010 wurde der bP ein bis 28.02.2017 befristeter Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt.
Am 08.06.2017 stellte die bP einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses.
Das am 25.07.2017 und nach Korrektur am 14.08.2017 erstellte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners stellte im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung fest:
"Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 wiederholte depressive Episoden, dissoziative Störung mit Antidepressiva halbwegs stabil, fallweise Panikattacken angegeben, inkl. chronisches Schmerzsyndrom Pos.Nr. 03.06.01 GdB 40%
2 Abnützungen Wirbelsäule
radiologisch diskreter Diskusprolaps L1/2, Wurzelreizsyndrom L4/5, mäßige Bewegungseinschränkungen, ca. mittelgradige chronische Schmerzen, keine neurologischen Ausfälle Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%
3 Zustand nach Herzinfarkt, Bluthochdruck
2009 Herzinfarkt, 1 Stent, gut eingestellter Bluthochdruck, kein Nitrobedarf, keine Angina pectoris, geringe Beschwerden bei Anstrengung Pos.Nr. 05.05.02 GdB 30%
4 Einschränkung Kniegelenk
mäßige Beugeeinschränkung im linken Kniegelenk bei bekannter Chondropathie, wie im Vorgutachten Pos.Nr. 02.05.18 GdB 20%
5 Einschränkung Schultergelenk
geringe endlagige Einschränkung im rechten Schultergelenk beim Arm heben bei bekannter Verkalkung Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende psychiatrische Leiden wird aufgrund der Bewegungseinschränkungen gemeinsam durch das Wirbelsäulen- und Knieleiden um 1 Stufe sowie bei Verschlechterung des Gesamtzustandes durch das Herzleiden um eine weitere Stufe auf den GdB von 60% gesteigert, bei Geringfügigkeit keine Steigerung durch das Schulterleiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Steatosis hepatis, Lipiderhöhung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Bezüglich Wirbelsäule - keinerlei motorische Ausfälle, mäßige Bewegungseinschränkung, Schmerzen (fragl. Aggravierung beim Gehen) Depression mit dissoziativer Störung weiter - im Vordergrund
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
etwas geringer eingeschätzt, da depressives Leiden deutlich im Vordergrund - bewertet wie 2011 wegen der Depression mit dissoziativer Störung, Wirbelsäulenbeschwerden deutlich geringer bewertet, da keine motorischen Ausfälle, bei der Untersuchung auch keine sensiblen Ausfälle (höhere Bewertung als 30% nicht gerechtfertigt für Wirbelsäule alleine)
(im Prinzip selbe Einschätzung wie 2011)
[X] Nachuntersuchung 07/2019 weil Besserung durch Bandscheibenoperation möglich, Besserung Knieleiden möglich, Besserung Depression möglich
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
bei mäßiger Einschränkung des linken Kniegelenkes, guter Funktion des rechten Kniegelenkes, der Hüft- und Sprunggelenke, mäßiger Einschränkung der Lendenwirbelsäule besteht ein ausreichend sicherer Gang, auch ohne Hilfsmittel möglich, bei der Untersuchung betont links hinkend, Brennen links Außenseite Oberschenkel angegeben, mit Entlastung durch Krücke schnellerer Gang möglich, insbesondere keine Beinlähmungen festgestellt - auch mit etwas langsamerem Tempo und Verwendung einer Krücke ist eine Gehstrecke von 300 - 400 m möglich, auch Ein- und Aussteigen Uber einige Stufen, Anhalten an Haltegriffen, der ausreichend sichere Stand und Transport
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein"
Mit Schreiben vom 22.08.2017 erhielt die bP den bis 31.07.2019 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H.
In ihrer dagegen am 25.08.2017 erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass es seit der letzten Untersuchung 2015 keine Verbesserung gebe. Sie müsse heute wie damals mehrmals nach 100 m stehen bleiben, habe Schmerzen im linken Knie und Bein, einen Bandscheibenvorfall unten und oben zwischen der Schulter. Sie habe auch immer noch Panikattacken und könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Der Tinnitus, den sie seit 2009 habe, sei auch etwas stärker geworden, die Schulterschmerzen habe sie seit 8 Monaten. Sie nehme gegen die Schmerzen viele Tabletten und bekäme beim Arzt Spritzen in das Knie, den Rücken und in die Schulter.
Aufgrund der am 11.09.2017 eingelangten Stellungnahme der bP - worin sie ausführt, dass sie, wenn notwendig, um neuerliche Untersuchung durch einen Facharzt ersuche, sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, sie ständige Schmerzen im linken Oberschenkel und Knie, der Wirbelsäule oben und unten, der Bandscheibe und der rechten Schulter habe, ihr ihre psychische Gesundheit Beschwerden mache und mit Medikamenten eingestellt sei und sie keine 100m gehen könne ohne Pause - und ihres am 20.09.2017 eingebrachten radiologischen Befundes vom 13.09.2017 erfolgte im Auftrag des BVwG am 18.05.2018 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Allgemeinmedizinerin nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:Aufgrund der am 11.09.2017 eingelangten Stellungnahme der bP - worin sie ausführt, dass sie, wenn notwendig, um neuerliche Untersuchung durch einen Facharzt ersuche, sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, sie ständige Schmerzen im linken Oberschenkel und Knie, der Wirbelsäule oben und unten, der Bandscheibe und der rechten Schulter habe, ihr ihre psychische Gesundheit Beschwerden mache und mit Medikamenten eingestellt sei und sie keine 100m gehen könne ohne Pause - und ihres am 20.09.2017 eingebrachten radiologischen Befundes vom 13.09.2017 erfolgte im Auftrag des BVwG am 18.05.2018 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Allgemeinmedizinerin nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
"...
Anamnese:
Wiederholte depressive Episoden, Panikattacken.
Abnützungen der Wirbelsäule.
Chronisches Schmerzsyndrom.
Zustand nach Herzinfarkt 2009 (Gefäßschienung).
Bluthochdruck.
Belastungsschmerzen linkes Knie.
Schultergelenkseinschränkung rechts (Verkalkung).
Hüftgelenksabnützung beidseits.
Tinnitus seit 2009.
Derzeitige Beschwerden:
Es bestehen schon einige Jahre Depressionen mit Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug, wie auch Schlafstörungen in wechselnder Intensität und Häufigkeit. Der Patient nimmt regelmäßig antidepressive Medikamente, war 2016 in XXXX auf psychologische Rehabilitation.Es bestehen schon einige Jahre Depressionen mit Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug, wie auch Schlafstörungen in wechselnder Intensität und Häufigkeit. Der Patient nimmt regelmäßig antidepressive Medikamente, war 2016 in römisch 40 auf psychologische Rehabilitation.
Zusätzlich gibt der Patient über Panikattacken an, vor allem in überfüllten und geschlossenen Räumen. Es kommt zu Übelkeit und Schweißausbrüchen. Fallweise auch Auftreten diese Symptome in der Nacht.
Weiters Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule in Form von Dauerschmerzen. Verschlechterung bei körperlicher Belastung und Ausstrahlung in beide Beine, rechts auf der Hinterseite des Oberschenkels bis zum Knie und links bis zur Ferse. Im Bereich des seitlichen Oberschenkels links beschreibt der Patient ein prickelndes brennendes Schmerzgefühl, fallweise sehr heftig auftretend.
Die Gehstrecke ist schmerzbedingt auf wenige Meter limitiert, maximal zehn Meter sind möglich, dann muss der Patient eine Pause einlegen.
Stiegensteigen ist ebenfalls sehr schmerzhaft, insbesondere hinaufsteigen. Dies wird nach Möglichkeit vermieden.
Bei Zustand nach Herzinfarkt 2009 verspürt der Patient fallweise Druckgefühl und Stechen im linken Brustkorbbereich, dies ist Wetter- und Belastungsabhängig.
Bluthochdruck ist medikamentös eingestellt.
Es bestehen weiters Belastungsschmerzen im linken Knie und im rechten Schultergelenk, insbesondere beim Heben schwerer Lasten. Auch die Rückbewegung im rechten Schultergelenk ist eingeschränkt.
Einschießende Schmerzen auch im Bereich beider Hüftgelenke, vor allem bei im längeren Stehen und selten auch bei Drehbewegungen werden angegeben.
Der Patient benötigt regelmäßig Schmerztherapie mit Opiaten (Hydal 8 mg dreimal täglich). Zusätzlich entzündungshemmende Schmerzmittel bei Bedarf (Voltaren 50 mg) zwei- bis dreimal pro Woche.
Tinnitus seit 2009, Verschlechterung durch Stress, keine weitere Beeinträchtigung.
Eine Blasenentleerungsstörung ist in urologischer Behandlung und medikamentöser Therapie, keine Harninkontinenz.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Medikamente:
Bisoprolol 5 mg, Duloxetin 60 mg, Crestor 10 mg, Thrombo-ASS 100 mg, Trittico 150 mg, Euthyrox 150 pg, Alna retard 0,4 mg, Atarax 25 mg bei Bedarf, Hydal 8 mg dreimal täglich, Voltaren 50 mg bei Bedarf - zwei- bis dreimal pro Woche.
Hilfsmittel:
Kniestrumpf links, eine Unterarmstützkrücke, Lesebrille, Duschhocker, Haltegriffe an WC und Dusche, Lendenstützmieder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten 10.01.2011 Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin: GdB 50 % (Zustand nach Herzinfarkt 2009, Wirbelsäulenbeschwerden, Panikattacken, Bluthochdruck.Vorgutachten 10.01.2011 Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin: GdB 50 % (Zustand nach Herzinfarkt 2009, Wirbelsäulenbeschwerden, Panikattacken, Bluthochdruck.
Vorgutachten 08.06.2011 Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie: GdB 40 % (rezidivierende depressive Störung, dissoziative Störung).Vorgutachten 08.06.2011 Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie: GdB 40 % (rezidivierende depressive Störung, dissoziative Störung).
Vorgutachten 02.02.2015 Dr. XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin, GdB 7 0 % (chronische Wirbelsäulenbeschwerden, depressives vegetatives Zustandsbild, somatoform- induziert, rezidivierende Panikattacken, Zustand nach Herzinfarkt 2009, Bluthochdruck, Knieschmerz links) - öffentliche Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar.Vorgutachten 02.02.2015 Dr. römisch 40 , Facharzt für Allgemeinmedizin, GdB 7 0 % (chronische Wirbelsäulenbeschwerden, depressives vegetatives Zustandsbild, somatoform- induziert, rezidivierende Panikattacken, Zustand nach Herzinfarkt 2009, Bluthochdruck, Knieschmerz links) - öffentliche Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar.
Vorgutachten 24.07.2017 Dr. XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin: GdB 60 % (wiederholte depressive Episoden, dissoziative Störung, Abnützung der Wirtelsäule,Vorgutachten 24.07.2017 Dr. römisch 40 , Facharzt für Allgemeinmedizin: GdB 60 % (wiederholte depressive Episoden, dissoziative Störung, Abnützung der Wirtelsäule,
Zustand nach Herzinfarkt, Bluthochdruck, Einschränkung Kniegelenk, Einschränkung Schultergelenk) - öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar.
Röntgen und Sonographie rechte Schulter, 13.10.2016: Tendinitis calcarea der Subscapularissehne.
Röntgen beide Hüften, 13.09.2017: Beckenschiefstand zugunsten der linken Seite von 0,8 cm, leicht- bis mittelgradige Coxarthrose beidseits sowie Sacroiliakalarthrose bilateral.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gering reduziert.
Ernährungszustand:
Übergewichtig.
Größe: 180 cm Gewicht: 109 kg Blutdruck: 50/80 mmHg
Klinischer Status - Fachstatus:
Sensorik:
Visus:
Fingerzählen auf vier Meter ohne Brille gut möglich Hörvermögen:
normale Lautstärke wird verstanden
Somatischer Status:
Caput:
Pupillen isokor, prompte Lichtreaktion beidseits, Zahnstatus:
saniert Hals/Weichteile:
keine Einflussstauung, keine Lymphknoten palpabel
Wirbelsäule: nicht klopfdolent
HWS: in Ante- und Retroflexion endgradig, in Rotation mittelgradig eingeschränkt, Schmerzprovokation bei ipsilateralen Rotationsbewegungen im Nackenbereich, deutliche Verquellung über der CTÜ, paracervicaler Hartspann, keine Tenderpoints BWS: leicht fixierte BWS-Kyphose
LWS: maximale Anteflexion schmerzbedingt 30°, Retroflexion, Lateralflexion und Rotation schmerzbedingt mittelgradig eingeschränkt, Lasegue links positiv bei 40°, Pseudolasegue rechts
Herz:
normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge:
Vesikuläratmen beidseits Abdomen:
weich, deutlich über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine
Resistenzen obere Extremitäten:
Abduktion rechtes Schultergelenk bis 150° mit ventraler Ausweichbewegung links bis 170°, Nackengriff beidseits komplett, rechts mit Mühe und deutlicher Schmerzprovokation,
Schürzengriff links bis L4, rechts mit Mühe bis ISG,
Ellbogengelenksbeweglichkeit frei,
Faustschluss beidseits komplett,
Pinzettengriff beidseits durchführbar
untere Extremitäten:
rechte Hüfte bis 90° flektierbar, Außen- und Innenrotation 30/0/10, kein Rotationsschmerz, linke Hüfte bis 80° flektierbar, Außen- und Innenrotation 30/0/20, kein Rotationsschmerz, rechtes Knie in S 0/0/120° flektierbar, schmerzfrei beweglich, linkes Knie in S 0/0/110° flektierbar, endgradig flexionsschmerzhaft, schmerzhafte Innenrotation, inspektorisch unauffällige Verhältnisse,
OSG beidseits frei beweglich,
keine Ödeme an den unteren Extremitäten,
Kraft beide untere Extremitäten: Kraftgrad VKraft beide untere Extremitäten: Kraftgrad römisch fünf
Gesamtmobilität - Gangbild:
Deutlich verlangsamt, kleinschrittig, Schmerzhinken links mit verminderter Schwungphase. Der Patient benötigt als Gehhilfe eine Unterarmstützkrücke.
Freies Gehen ist schmerzbedingt nicht möglich.
Freies Stehen kurzfristig möglich, unter Entlastung des linken Beines.
Zehen- und Fersengang schmerzbedingt nicht möglich.
Einbeinstand deutlich unsicher.
Die Transfers gelingen mit Abstützen selbstständig.
Status Psychicus:
Der Patient ist allseits orientiert.
Depressive Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Abnützungen der Wirbelsäule, Discusprolaps L1/2, Wurzelreizsyndrom L4/5, Radikulopathie L4, deutliche lumbale Anteflexionseinschränkung, positiver Lasegue links, schmerzbedingte Einschränkung der Gehstrecke, chronische Dauerschmerzen mit episodischer Verschlechterung, einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend, ständige Opioid-Medikation notwendig. Pos.Nr. 02.01.03 GdB 60%
2 Depressive Störung, trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung, Störung des Schlafverhaltens, Zustand nach einmaliger stationärer Therapie 2016, Panikattacken, chronisches Schmerzsyndrom. Pos.Nr. 03.06.01 GdB 40%
3 Zustand nach Herzinfarkt 2009, Zustand nach Überbrückungsoperation (Stentimplantation), fallweise Druckgefühl links-thorakal bei Belastung. Pos.Nr. 05. 05.02 GdB 40%
4 Funktionseinschränkung linkes Knie, Belastungsschmerzen, endgradige Bewegungseinschränkung. Pos.Nr. 02.05.18 GdB 20%
5 Hüftgelenksabnützungen beidseits, Schmerzen bei längerer statischer Belastung und bei Rotationsbewegungen, eingeschränkte Innenrotation beidseits, kein Kapselmuster. Pos.Nr. 02.05.08 GdB 20%
6 Schultergelenkseinschränkung rechts, positives Impingementzeichen rechts, Einschränkung der Innenrotation, verminderte Belastbarkeit. Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10%
7 Tinnitus, kompensiert, keine nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinung. Pos.Nr. 12.02.02 GdB 10%
8 Bluthochdruck, medikamentöse Einfachtherapie. Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung: 80 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führendes Leiden ist Position 1.
Zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Positionen 2 und 3 daher Erhöhung um je eine Stufe auf gesamt 80 %.
Die Positionen 4 bis 8 aufgrund Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
Keine.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu hinzugekommen ist das Leiden unter Position 5 - mittelgradige Hüftgelenksabnützungen beidseits (Befund vom 13.09.2017 Dr. XXXX) und wird mit 20% GdB bewertet. Zusätzlich das Leiden unter PositionNeu hinzugekommen ist das Leiden unter Position 5 - mittelgradige Hüftgelenksabnützungen beidseits (Befund vom 13.09.2017 Dr. römisch 40 ) und wird mit 20% GdB bewertet. Zusätzlich das Leiden unter Position
7 - Tinnitus, mit 10 % GdB.
Das Leiden unter Position 1 wird aufgrund der chronischen Dauerschmerzen mit deutlicher Einschränkung der Gehstrecke und Opioid-Dauermedikation mit 60 % bewertet.
Das Leiden unter Position 3 aufgrund des abgelaufenen Herzinfarktes 2009 gemäß EVO mit 40 % bewertet.
Die Bewertung der restlichen Leiden ist gleichbleibend.
Die Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen von Dr. XXXX am 25.7.2017 unterscheidet sich von der Stellungnahme am 14.8.2017 durch die unterschiedliche Begründung der Bewertung der Wirbelsäulen- und psychiatrischen Beschwerden im Vergleich zum VGA von Dr. XXXX.Die Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen von Dr. römisch 40 am 25.7.2017 unterscheidet sich von der Stellungnahme am 14.8.2017 durch die unterschiedliche Begründung der Bewertung der Wirbelsäulen- und psychiatrischen Beschwerden im Vergleich zum VGA von Dr. römisch 40 .
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch die Bewertung des Leidens unter Position 1 und 3 erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung von 60 auf 80 %.
Keine weitere Steigerung erfolgt durch das neu hinzugekommene Leiden unter Position 5, entsprechend dem vorgelegtem Befund vom 13.09.2017 Dr. XXXX.Keine weitere Steigerung erfolgt durch das neu hinzugekommene Leiden unter Position 5, entsprechend dem vorgelegtem Befund vom 13.09.2017 Dr. römisch 40 .
[X] Nachuntersuchung 05/2020, Begründung: Weil Wirbelsäulenoperation als Option.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es bestehen Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Der Patient ist insbesondere durch die schmerzhafte Einschränkung der Lendenwirbelsäule in seiner Mobilität deutlich beeinträchtigt. Dies wird verschlechtert durch Belastungsschmerzen im linken Knie und einschießenden Schmerzen in beiden Hüftgelenken. Die Gehstrecke ist dadurch auf wenige Meter limitiert. Der Patient benötigt als Hilfsmittel eine Unterarmstützkrücke. Das Stiegensteigen ist schmerzhaft und sehr beschwerlich. Es besteht Standunsicherheit, wie auch schmerzbedingte Einschränkung von längerem Stehen.
Es ist daher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m) und die Überwindung üblicher Niveauunterschiede, wie auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher erheblich erschwert.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es besteht ein Zustand nach Herzinfarkt ohne erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäka- tionsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Keine Harninkontinenz bzw. erhebliche Miktions- oder Defäkationsstörung.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Durch die Panikattacken ist der Aufenthalt in geschlossenen und überfüllten Räumen deutlich erschwert. Der Patient nimmt medikamentöse Bedarfstherapie; und war 2016 in stationärer Behandlung.
..."
Die bP und bB wurden vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt - Stellungnahmen sind nicht eingelangt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016,