TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 L517 2166881-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2166881-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 29.03.2017, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 29.03.2017, OB:

XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben, ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben, ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

20.12.2016 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB)20.12.2016 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB)

22.03.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens / GdB 50 v.H. / Dauerzustand / Zusatzeintragungen "Träger von Osteosynthesematerial", und Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegt vor wegen "Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos.Nr. 09.03, GdB: 20 v.H." / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

28.03.2017 - Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor"28.03.2017 - Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor"

29.03.2017 - Bescheid der bB - Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

14.04.2017 - Beschwerde der bP und Befundvorlage

28.07.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens - Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

08.08.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG

21.02.2018 - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme

05.03.2018 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

18.05.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens - GdB 80 v.H., Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

20.06.2018 - Verständigung der bP und bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme / keine Stellungnahmen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 20.12.2016 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

Das am 22.03.2017 erstellte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners stellte im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung fest:

"Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden

Rez. Episodenweise Lumbago mit pseudorad. Ausstrahlung bds - va. durch Haltepos. NSAR bei Bed. Positiver Pseudo Lasegue bei 40°bds. Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

2 Koronare Herzerkrankung, Z.n. Hinterwandinfarkt 9.2016 med. Einstellung - rel. gut adapiert., Keine direkte AP Symptomatik, NYHA I-Il Pos.Nr. 05.05.02 GdB 30%

3 Hüftbeschwerden bds, Z.n. Oberschenkelhalsbruch links 1.2016 (OP) rechts mit Anlaufsymptomatik, dann belastungsabh. Beschwerden (degenerativ). Links eher wetterabh. Beschwerden.

Aktive Flexion/ knapp über 90° in leichter Aussenrotationsstellung. Deutliche Druckdolenz über Trochanter

Bereich-Links blande Narbe. Deutliche Einschränkungen d. Rotationsvermögen-Rotation schmerzhaft. Pos.Nr. 02.05.08 GdB 30%

4 Kniebeschwerden links

Belastungsabh. Schmerzen und Bewegungseinschränkung.

Streckdefizit 5B, maximale aktive Flexion 95°.

Deutliche Druckdolenz medialseitig. Sowie peripatellär. Pos.Nr. 02.05.18 GdB 20%

5 Schulterbeschwerden bds

endlagige Einschränkungsbereich der Elevation. Geringgradige

Außenrotationseinschränkung-mittelgradige

Innenrotationseinschränkung mit Blockadeneigung.

Deutliche Druckdolenz im Schulterbereich.

Rechts Zustand nach Bizepssehen Ruptur. Guter Kraftaufbau. Pos.Nr. 02.06.02 GdB 20%

6 Postop. Peronausläsion rechts bei Z.n. VarizenOP 1991

weiterhin noch leichte motor. Einschränkungen-Großzehenheberschwäche rechts auch leicht herabgesetzte VF-Schwäche.

Kein Fallfuß/keine Schiene

Pos.Nr. 04.05.13 GdB 20%

7 Diabetes mellitus Typ2 (ED 2013) guter HbAlc unter Therapie

Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%

8 Asymmetrische innenohrschwerhörigkeit (Lärmschaden); Tinnitus rechts

V.a bei Mischgesprächen schwierig, Tinnitus rechts,HG bds.römisch fünf.a bei Mischgesprächen schwierig, Tinnitus rechts,HG bds.

Lt. Tabelle (Lärm: R075%HV - LO15%HV), Tinnitus miteingerechnet

Pos.Nr. 12.02.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist die Pos1 mit den oben beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen.

Die Pos2(Herz) und Pos3/4/5/6(zusätzl. Einschränkungen im Bewegungs/Stützapp. mit direktem neg. Einfluß auf Pos1) - erhöhen in ihrer Gesamtheit um 2 Stufen.

Die restl.Pos zu gering um eine weitere Steigerung zu rechtfertigen.

Somit ergibt sich ein GdB von 50%

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Andere mögliche (angeführte) Diagnosen/Erkrankungen ohne relevanten Krankheitswert/Rahmensatz

[X] Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

[X] Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Gehleistung 3-500m bis Pause notwendig. Stiegensteigen möglich. Kurze Wegstrecken von 300- 400m können ohne Einschränkung zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20-30cm können überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Eine konstante erhebliche Einschränkung hinsichtl. Benützung/Transport ÖVM ist derzeit nicht gegeben.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Diesbezügl. liegen keine relevante Funktionseinschränkung vor.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 20 v.H.

Begründung:

Diabetes-orlae Therapie

Z.n. Oberschenkelhalsbruch links 1.2016 - OP (Marknagel)"

Am 28.03.2017 erfolgte der Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. und der Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor".Am 28.03.2017 erfolgte der Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. und der Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor".

Mit Bescheid vom 29.03.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ab.

Mit ihrer dagegen am 14.04.2017 bei der bB eingelangten Beschwerde legte die bP einen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 07.04.2017 vor.

Am 28.07.2017 wurde daraufhin im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens im Auftrag der bB ein neuerliches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners erstellt, welcher in seiner gutachterlichen Stellungnahme ausführt:

"Der Antragsteller in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihm zumutbar eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihm zumutbar auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden."

Die bP führte in der - ihr infolge des nach Beschwerdevorlage am BVwG gewährten Parteiengehörs - erfolgten Stellungnahme vom 05.03.2018 aus, dass sich ihre Gehstreckenbeschwerden auf eine "Claudicatio intermittens" beziehen würden, deren Ursache vornehmlich die Durchblutungsstörungen im Rahmen ihrer Zuckerkrankheit und Gefäßsklerose seien. Deswegen müsse sie trotz mehrerer Gefäßerweiterungen nach ca. 100m eine Pause einlegen. Befunde wurden beigelegt.

Das in der Folge im Auftrag des BVwG nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstellte Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Das in der Folge im Auftrag des BVwG nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstellte Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"Anamnese:

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Schmerzen Lendenwirbelsäule seit 50 Jahren.

Krampfadern beidseits, Zustand nach mehrmaligen Operationen, 1991 Verletzung des Wadennervs rechts (Peroneuslaesion).

Zuckerkrankheit, Erstdiagnose 2013.

Herzkranzgefäßverengung (KHK), Zustand nach Herzinfarkt 2016.

Bluthochdruck.

Hüftbeschwerden beidseits.

Kniebeschwerden links.

Schulterbeschwerden beidseits, Zustand nach beidseitigem Bizepssehnenabriss. Schwerhörigkeit, Tinnitus seit 40 Jahren.

Arterielle Verschlusskrankheit, Stadium llb, mit Zustand nach Gefäßdehnung und Gefäßschienung (Stent 09/2017).

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD I), Nikotinabusus seit 50 Jahren, Nikotinkarenz seit 14 Tagen.Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch eins), Nikotinabusus seit 50 Jahren, Nikotinkarenz seit 14 Tagen.

Engstelle im Bereich der Halsschlagadern (Carotisatheromatose beidseits).

Häufiges Harnlassen (Pollakisurie), Prostatavergrößerung, Harninkontinenz.

Nierenzyste links.

Zustand nach Hämatom rechter Oberschenkel nach leichtem Trauma 09/2017.

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient leidet seit 50 Jahren unter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung beidseits dorsal bis zu den Fersen. Die Schmerzen bestehen dauerhaft, mit deutlicher Verschlechterung bei körperlicher Belastung. Eine schmerzbedingte Einschränkung der Gehstrecke wird ebenfalls angegeben.

Er benötigt entzündungshemmende Schmerzmittel (Parkemed 500 mg) einbis zweimal täglich.

Zusätzlich besteht eine arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach Gefäßaufdehnung und Gefäßschienungsoperation im letzten Jahr. Der Patient leidet nach einer Gehstrecke von maximal 80 bis 100 m unter heftigen, ziehenden Schmerzen in beiden Waden. Er muss dann entweder stehenbleiben oder sich hinsetzen und benötigt als Gehhilfe einen Rollator. Bei Zustand nach Herzinfarkt 2016, fallweise Luftnot und Druckgefühl im linken Brustkorb bei geringer körperlicher Belastung.

Bluthochdruck und Zuckerkrankheit sind medikamentös therapiert.

Weiters Belastungsschmerzen in beiden Hüften, wie auch besonders im linken Knie.

Es kommt aufgrund dieser Schmerzen häufig zu Auslasssymptomatik und oftmaligen Sturzereignissen.

Zusätzlich Schmerzen beider Schultergelenke, insbesondere bei Überkopfbewegungen und geringe Restlähmung des rechten Vorfußes nach Krampfadernoperation 1991.

Die Schwäche hat sich fast völlig zurückgebildet, er benötigt auch keine Schiene mehr.

Es besteht weiters Schwerhörigkeit und Tinnitus, der Patient ist mit Hörgeräten beidseits versorgt.

Auch häufiges Harnlassen und Harninkontinenz werden angegeben. Der Patient benötigt zwei bis drei Vorlagen pro Tag.

Eine Gefäßverengung durch Halsschlagadern und eine Nierenzyste links werden regelmäßig kontrolliert.

Krampfadern an beiden Unterschenkeln verursachen Schmerzen beim längeren Stehen und bei Hitze, wie auch Schwellungsneigung. Der Patient verwendet bei Bedarf Unterschenkelstützstrümpfe.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Behandlungen:

Keine.

Medikamente:

Metohexal, Valsartar, Co-Diovan, Thrombo-ASS, Glucophage, Pantoprazol, Tamsulosin, Parkemed 500 mg ein- bis zweimal täglich.

Hilfsmittel:

Rollator, Duschhocker, Haltegriffe an WC und Dusche, elektrischer Liegesessel, Lesebrille, Hörgeräte.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten Dr. XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin, 20.03.2017:Vorgutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für Allgemeinmedizin, 20.03.2017:

GdB 50 % (degenerative Wirbelsäulenbeschwerden, koronare Herzkrankheit, Zustand nach Hinterwandinfarkt 2016 Hüftbeschwerden beidseits, Kniebeschwerden links, Schulterbeschwerden beidseits, postoperative Peroneuslaesion rechts bei Zustand nach Varizenoperation 1991, Diabetes mellitus Typ II, asymmetrische Innenohrschwerhörigkeit, Tinnitus rechts).GdB 50 % (degenerative Wirbelsäulenbeschwerden, koronare Herzkrankheit, Zustand nach Hinterwandinfarkt 2016 Hüftbeschwerden beidseits, Kniebeschwerden links, Schulterbeschwerden beidseits, postoperative Peroneuslaesion rechts bei Zustand nach Varizenoperation 1991, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, asymmetrische Innenohrschwerhörigkeit, Tinnitus rechts).

Vorgutachten Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, 16.05.2017 - Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung:Vorgutachten Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 16.05.2017 - Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung:

Der Antragsteller ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihm zumutbar, eine Wegstrecke über 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihm zumutbar, auch höhen Niveauunterschiede (bis 30 cm), zum Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden - dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und - Stangen möglich. Es konnten überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.

Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, 7.4.2017: chronische Dorsolumbalgie bei hochgradigen Degenerationen gesamte Wirbelsäule, Zustand nach Schenkelhalsfraktur links, Coxarthrose links, hochgradige Arthrose Knie beidseits.Befund, Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, 7.4.2017: chronische Dorsolumbalgie bei hochgradigen Degenerationen gesamte Wirbelsäule, Zustand nach Schenkelhalsfraktur links, Coxarthrose links, hochgradige Arthrose Knie beidseits.

Befund, Dr. XXXX, Facharzt für HNO 12.1.2016: asymmetrische Innenohrschwerhörigkeit Zustand nach chronischem Lärmschaden beidseits, Tonaudiogramm: Hörminderung rechtes Ohr 82%, linkes Ohr 28%.Befund, Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO 12.1.2016: asymmetrische Innenohrschwerhörigkeit Zustand nach chronischem Lärmschaden beidseits, Tonaudiogramm: Hörminderung rechtes Ohr 82%, linkes Ohr 28%.

Befund, Klinikum XXXX Unfallabteilung 24.1.2016: Sturz zu Hause auf die Hüfte links.Befund, Klinikum römisch 40 Unfallabteilung 24.1.2016: Sturz zu Hause auf die Hüfte links.

Befund, Klinikum XXXX Gefäßchirurgie 6. - 7.9.2017: pAVK Stadium IIb beidseits, koronare Herzkrankheit, Zustand nach Hinterwandinfarkt, arterielle Hypertonie, COPD I, Hämatom Oberschenkel rechts nach leichtem Trauma, kortikale Nierenzyste links, Pollakisurie bei ProstatahayperplasieBefund, Klinikum römisch 40 Gefäßchirurgie 6. - 7.9.2017: pAVK Stadium römisch zwei b beidseits, koronare Herzkrankheit, Zustand nach Hinterwandinfarkt, arterielle Hypertonie, COPD römisch eins, Hämatom Oberschenkel rechts nach leichtem Trauma, kortikale Nierenzyste links, Pollakisurie bei Prostatahayperplasie

Radiologische Intervention 6.9.2017: perkutane transluminale Rekanalisation mit Stentimplantation untere Extremität.

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status -Fachstatus:

Sensorik:

Visus:

Fingerzählen auf vier Meter ohne Brille gut möglich

Hörvermögen:

etwas laute Sprache wird verstanden, Patient trägt Hörgeräte beidseits

Somatischer Status:

Caput:

Pupillen isokor, gering verzögerte Lichtreaktion beidseits,

Zahnstatus: Vollprothese Hals/Weichteile:

keine Einflussstauung keine Lymphknoten palpabel Wirbelsäule:

lumbal gering klopfdolent rechts-links-konvexe BWS-/LWS-Skoliose,

Beckenhochstand links HWS: in Ante- und Retroflexion endgradig, in Rotation mittelgradig eingeschränkt, schmerzfrei beweglich

BWS: fixierte BWS-Kyphose

LWS: FBA 30 cm, Retroflexion, Lateralflexion und Rotation hochgradig eingeschränkt, Ober- körperanteflexionssch Dnf altung 20°, Lasegue beidseits negativ

Herz:

normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge:

verschärftes Atemgeräusch rechts mehr als links, keine

Belastungsdyspnoe Abdomen:

weich, etwas unter Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine

Resistenzen obere Extremitäten:

Abduktion beider Schultergelenke bis 160° möglich, dann endgradige Schmerzprovokation, Schultergürtelatrophie beidseits,

Schulterprotraktionshaltung beidseits,

Nackengriff beidseits mit Mühe bis Hinterkopf,

Schürzengriff beidseits bei ISG, endgradig eingeschränkt, abgesunkener Bizepsbauch beidseits,

Ellbogengelenksbeweglichkeit beidseits Extension endgradig eingeschränkt, in Flexion frei, Faustschluss beidseits komplett, kraftvoll,

Pinzettengriff beidseits durchführbar

untere Extremitäten:

Beweglichkeit rechte Hüfte Flexion 90°, Rotation 20/0/20, schmerzfrei,

linke Hüfte Flexion 80°, Beweglichkeit Außen- und Innenrotation 10/0/10, schmerzfrei,

Atrophie der Glutealmuskulatur beidseits,

rechtes Knie in S 0/0/110° flektierbar, endgradig flexionsschmerzhaft, linkes Knie in S 0/5/90°, Musculus quadrizeps-Atrophie links,

Gelenksverplumpung links mehr als rechts, kein Erguss,

OSG beidseits endgradig eingeschränkt, diskrete Kraftabschwächung rechts bei Vorfußhe-bung,

Varicositas beidseits Unterschenkel, keine Ödeme an den unseren Extremitäten

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kleinschrittig, schlurfend, deutlich unsicher.

Oberkörperanteflexionsschonhaltung.

Freies Gehen nur wenige Schritte möglich, der Patient benötigt als Gehhilfe einen Rollator. Zehen/Fersengang und Einbeinstand aufgrund von Standunsicherheit deutlich eingeschränkt.

Freies Stehen kurzfristig möglich.

Transfers gelingen mit Abstützen selbstständig.

Status Psychicus:

Indifferente Stimmungslage, unauffälliger Befund.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Arterielle Verschlusskrankheit (IIb), Zustand nach Gefäßdehnung und -schienung (PTA + Stent) 09/2017), Claudicatio-Symptomatik, deutliche Einschränkung der Gehstrecke (80 bisBegründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Arterielle Verschlusskrankheit (römisch zwei b), Zustand nach Gefäßdehnung und -schienung (PTA + Stent) 09/2017), Claudicatio-Symptomatik, deutliche Einschränkung der Gehstrecke (80 bis

100 m maximal). Pos. Nr. 05.03.02 GdB 40%

2 Verengung der Herzkranzgefäße, Zustand nach Herzinfarkt 2016, Belastungsdyspnoe, fallweise links thorakales Druckgefühl. Pos. Nr. 05.05.02 GdB 40%

3 Wirbelsäulenabnützungen, Wirbelsäulenverkrümmung, Belastungsschmerzen, mittelgradige Bewegungseinschränkung, negativer Lasegue, kein motorisches Defizit, Schmerzmitteldauerbedarf. Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30%

4 Hüftgelenkseinschränkung beidseits, Zustand nach Oberschenkelhalsbruch links 2016, Beckenhochstand links, deutliche Einschränkung der Rotationsbewegung, Belastungsschmerzen. Pos. Nr. 02.05.08 GdB 30%

5 Kniegelenksabnützung links, Streck- und Beugedefizit, Auslasssymptomatik, starke Belastungsschmerzen, Sturzgefahr. Pos. Nr. 02.05.20 GdB 30%

6 Schultergelenkseinschränkung beidseits, Zustand nach beidseitigem Bizepssehnenabriss, Schmerzen bei Überkopfbewegungen, Einschränkungen der Innenrotationen. Pos. Nr. 02.06.02 GdB 20%

7 Geringe Vorfußheberschwäche, nach Venenoperation 1991 rechts Lähmung des Wadennervs, keine Schiene notwendig. Pos. Nr. 04.05.13 GdB 10%

8 Zuckerkrankheit, medikamentöse Einfachtherapie. Pos. Nr. 09.02.01 GdB 20%

9 Bluthochdruck, Kombinationstherapie. Pos. Nr. 05.01.02 GdB 20%

10 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD I), fallweise Belastungsdyspnoe, 50 Jahre chronischer Nikotinabusus, Nikotinkarenz sei: U Tagen, keine Inhalationstherapie notwendig. Pos. Nr. 06.06.01 GdB 10%10 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch eins), fallweise Belastungsdyspnoe, 50 Jahre chronischer Nikotinabusus, Nikotinkarenz sei: U Tagen, keine Inhalationstherapie notwendig. Pos. Nr. 06.06.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

- Fortsetzung der Begrün jung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Lfd. Nr. -11: Harninkontinenz, Prostatavergrößerung, häufiger

Harndrang, Vorlagenversorgung. Pos. Nr.: 08.01.06 - GdB: 10 %.

Lfd. Nr. - 12: Krampfadern beidseits, Schwellungsneigung, sichtbare

Varizen ohne sonstige Schäden. Pos. Nr.: 05 08 01 - GdB: 10%.

Lfd. Nr. - 13: Innenohrschwerhörigkeit, Tinnitus, Hörverlust rechts Ohr 82 %, linkes Ohr 28 %, Hörgerätversorgung. Pos. Nr.: 12.02.01 -

GdB: 30 %.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führendes Leiden ist Position 1.

Zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2 und 13 sowie Beeinträchtigung der Mobilität durch die Position 3, daher Erhöhung um je eine Stufe, die Positionen 4 und 5 wirken sich ebenfalls limitierend auf die Mobilität aus und erhöhen gemeinsam um eine weitere Stufe auf gesamt 80 %.

Die Positionen 6 bis 12 sind aufgrund Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:

Carotisatheromatose beidseits und kortikale Nierenzyste links, in regelmäßiger Kontrolle. Zustand nach Hämatom rechter Oberschenkel nach leichtem Trauma 09/2017, Patient ist beschwerdefrei.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neu hinzugekommen ist das Leiden unter Position 1 - pAVK llb mit Zustand nach PTA und Stent 09/2017 mit entsprechender Einschränkung der Gehstrecke.

Dies wurde in den VGA (Dr. XXXX und Dr. XXXX) vom 22.3. und 28.7.2017 nicht in die Beurteilung miteinbezogen.Dies wurde in den VGA (Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 ) vom 22.3. und 28.7.2017 nicht in die Beurteilung miteinbezogen.

Das Leiden unter Position 13, Schwerhörigkeit wird aufgrund des vorliegenden Tonaudiogramms mit 30 % bewertet.

Das Leiden unter Position 2, KHK mit Zustand nach Hinterwandinfarkt, wird gemäß EVO mit 40 % bewertet.

Neu hinzugekommen sin j die Leiden unter Position 9 bis 12 mit je 10

%.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch das neu hinzugekommene Leiden unter Position 1 und durch die Neubewertung der Leiden unter Position 2 und 13 erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung von 50 auf 80 %.

[X] Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und

Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es besteht eine arterielle Verschlusskrankheit und ein Zustand nach Gefäßintervention 3.9.2017. Der Patient gibt anamnestisch eine Claudicatio- Symptomatik mit entsprechende Einschränkung der Gehstrecke, 80- maximal 100m an (siehe Stellungnahme des Patienten vom 1.3.2018).

Es bestehen zusätzlich Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, wodurch es zu einer weiteren Beeinträchtigung der Mobilität kommt, auch oftmals plötzliches Einsacken des linken Knies und Sturzgeschehen. Es besteht Gangunsicherheit und eine schmerzbedingte Einschränkung des Stehvermögens.

Der Patient benötigt als Hilfsmittel einen Rollator.

Es ist daher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m (pAVK mit Claudicatio interm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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