TE Bvwg Beschluss 2018/8/23 W133 2197656-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

BEinstG §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W133 2197656-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin und fachkundigen Laienrichter Dr. Christian SCHMEIDL, Ing. Harald STROBL, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses für Vorarlberg beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 16.04.2018, GZ: XXXX , betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin und fachkundigen Laienrichter Dr. Christian SCHMEIDL, Ing. Harald STROBL, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses für Vorarlberg beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 16.04.2018, GZ: römisch 40 , betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die XXXX stellte als Dienstgeberin am 12.02.2015 einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten Behinderten XXXX .Die römisch 40 stellte als Dienstgeberin am 12.02.2015 einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten Behinderten römisch 40 .

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.04.2018 die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung.

Mit anwaltlichem Schriftsatz des Sachwalters vom 23.05.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die mitbeteiligte Dienstnehmerin erhob keine Beschwerde.

Am 07.06.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Die Dienstgeberin erstattete keine Stellungnahme.

Im Zuge der Vorbereitungen zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung teilte die Dienstgeberin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer per 01.07.2018 einvernehmlich aufgelöst worden sei.

Aus diesem Grund ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachwalter des Beschwerdeführers um Stellungnahme zu dieser Änderung des Sachverhaltes.

Mit Schriftsatz des anwaltlichen Sachwalters vom 01.08.2018 wurde unter Hinweis auf die bereits erfolgte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.05.2018 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass der durch einen Rechtsanwalt als Sachwalter vertretene Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.08.2018 aus freien Stücken seine Beschwerde vom 23.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018 betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Mit der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.08.2018 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch den Sachwalter des Beschwerdeführers ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Mit der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.08.2018 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch den Sachwalter des Beschwerdeführers ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).

Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2197656.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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