Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W200 2166522-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.01. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. 1102042700-160073525, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.01. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. 1102042700-160073525, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an, reiste am 14.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass die Taliban seine Eltern umgebracht hätten und auch er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, da er Polizist gewesen sei. Dies seien seine Fluchtgründe.
Im Rahmen der Einvernahme am 16.06.2017 gab er an, dass er seine Tazkira am Weg nach Europa verloren hätte. Ein Cousin seines Vaters lebe als Asylwerber in Österreich. Er sei ledig und alleinstehend. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich bestehe keines. Er sei in der Stadt XXXX Polizist gewesen.Im Rahmen der Einvernahme am 16.06.2017 gab er an, dass er seine Tazkira am Weg nach Europa verloren hätte. Ein Cousin seines Vaters lebe als Asylwerber in Österreich. Er sei ledig und alleinstehend. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich bestehe keines. Er sei in der Stadt römisch 40 Polizist gewesen.
Er sei durch Taliban-Angehörige bedroht worden. Als die Taliban-Bewegung in Afghanistan an die Macht gekommen sei, sei sein Vater verschwunden. Die Taliban-Angehörigen hätten zu seinem Bruder gesagt, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, bei der Polizei zu arbeiten. Er sei nach Hause gegangen, um seine Familie zu besuchen. Die Taliban hätten bereits Bescheid gewusst, dass er nach Hause komme. Er sei verletzt worden. Dies sei ein Vorfall, der vor seiner Rückkehr in den Heimatort und während seiner beruflichen Tätigkeit passiert sei. Es hätte eine Minenexplosion in XXXX (Provinz Paktia) gegeben. Er sei im Krankenhaus in XXXX behandelt worden und danach nach Hause gefahren. Eines nachts seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten an die Haustür geklopft. Sein Bruder hätte hinausgesehen und die Tür nicht geöffnet, als er die Taliban gesehen hätte. Er sei zu ihm gegangen und hätte ihn gewarnt. Der Beschwerdeführer hätte die Flucht angetreten, sei weit weg gelaufen und hätte sich auf den Feldern versteckt. Die Taliban hätten das Haus durchsucht. Als sie weggewesen seien, hätte sein Bruder ihn zurückgeholt. Er sei nach Kabul gefahren. Er hätte Schmerzen im Fuß gehabt, weil er aus dem zweiten Stock gesprungen sei. Man hätte seinen Knochen wieder eingerenkt. Daraufhin sei er am selben Tag wieder nach Hause zurückgefahren und hätte sich von seiner Familie verabschiedet. Am selben Tag hätte er seine Reise nach Europa angetreten. Befragt, ob er den Job als Polizist gekündigt hätte, antwortete er, dass er einfach nicht mehr zur Arbeit gegangen sei.Er sei durch Taliban-Angehörige bedroht worden. Als die Taliban-Bewegung in Afghanistan an die Macht gekommen sei, sei sein Vater verschwunden. Die Taliban-Angehörigen hätten zu seinem Bruder gesagt, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, bei der Polizei zu arbeiten. Er sei nach Hause gegangen, um seine Familie zu besuchen. Die Taliban hätten bereits Bescheid gewusst, dass er nach Hause komme. Er sei verletzt worden. Dies sei ein Vorfall, der vor seiner Rückkehr in den Heimatort und während seiner beruflichen Tätigkeit passiert sei. Es hätte eine Minenexplosion in römisch 40 (Provinz Paktia) gegeben. Er sei im Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden und danach nach Hause gefahren. Eines nachts seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten an die Haustür geklopft. Sein Bruder hätte hinausgesehen und die Tür nicht geöffnet, als er die Taliban gesehen hätte. Er sei zu ihm gegangen und hätte ihn gewarnt. Der Beschwerdeführer hätte die Flucht angetreten, sei weit weg gelaufen und hätte sich auf den Feldern versteckt. Die Taliban hätten das Haus durchsucht. Als sie weggewesen seien, hätte sein Bruder ihn zurückgeholt. Er sei nach Kabul gefahren. Er hätte Schmerzen im Fuß gehabt, weil er aus dem zweiten Stock gesprungen sei. Man hätte seinen Knochen wieder eingerenkt. Daraufhin sei er am selben Tag wieder nach Hause zurückgefahren und hätte sich von seiner Familie verabschiedet. Am selben Tag hätte er seine Reise nach Europa angetreten. Befragt, ob er den Job als Polizist gekündigt hätte, antwortete er, dass er einfach nicht mehr zur Arbeit gegangen sei.
Befragt, woher sein Bruder gewusst hätte, in welchem Feld er sich versteckt hätte, antwortete er, dass es vor dem Haus Felder gegeben hätte und sein Bruder seinen Namen gerufen hätte. So hätte er ihn finden können.
Befragt, woher die Taliban gewusst hätten, dass er Polizist sei, antwortete er, dass die meisten Dorfbewohner Mitglieder der Taliban seien.
Zur Minenexplosion in XXXX befragt, antwortete er, dass er mit einem Pick-Up der Polizei dienstlich unterwegs gewesen sei. Sie seien zu dritt gewesen und seien über eine Mine auf der Straße gefahren, die explodiert sei. Sein Kollege sei verstorben. Er selbst hätte von der Explosion eine Kopfverletzung erlitten, sei bewusstlos gewesen und sei im Krankenhaus wieder aufgewacht, wo er sich zwei Wochen aufgehalten hätte. Danach sei er nach Hause gegangen.Zur Minenexplosion in römisch 40 befragt, antwortete er, dass er mit einem Pick-Up der Polizei dienstlich unterwegs gewesen sei. Sie seien zu dritt gewesen und seien über eine Mine auf der Straße gefahren, die explodiert sei. Sein Kollege sei verstorben. Er selbst hätte von der Explosion eine Kopfverletzung erlitten, sei bewusstlos gewesen und sei im Krankenhaus wieder aufgewacht, wo er sich zwei Wochen aufgehalten hätte. Danach sei er nach Hause gegangen.
Etwa einen Monat lang hätte er sich zu Hause aufgehalten, bis die Taliban gekommen seien. Befragt, woher der Bruder gewusst hätte, dass die Leute an der Tür Taliban seien, antwortete er, dass diese schon zuvor mehrmals bei ihm zu Hause gewesen seien, als er in der Arbeit gewesen sei. Sein Bruder hätte sie an deren Stimmen erkannt. Befragt, wie er sich erklären könne, dass die Taliban nicht einfach das Haus gestürmt hätten, antwortete er, dass zu Hause Frauen und Kinder seien. Deswegen würden sie zuerst anklopfen und dann eintreten. Darauf hingewiesen, dass er bereits einen Monat lang zu Hause gewesen sei und dass, wenn tatsächlich jeder im Dorf gewusst hätte, dass er Polizist ist, ein früherer Zugriff passiert sei, antwortete er, dass er während der ersten zwei oder drei Wochen meistens zu Hause gewesen sei. In der letzten Woche sei er auf den Feldern und im Dorf herumgegangen und die Leute hätten ihn bemerkt und die Taliban informiert.
Darauf hingewiesen, dass er Polizist gewesen sei und man auf den Fotos erkenne, dass Polizisten schwer bewaffnet seien und befragt, weshalb er die Taliban-Angehörigen nicht mit seinen Kollegen festgenommen hätte, antwortete er, dass es keinen Polizeistützpunkt im Dorf gebe. Dieser sei weit weg und der nächste Stützpunkt der Polizei sei in XXXX . Darauf hingewiesen, dass er auch die Armee einschalten hätte können, die ebenfalls ein massives Interesse daran hätte, die Taliban zu zerschlagen, antwortete er, dass die Armee wisse, dass die Taliban dort seien. Es hätte schon früher Kämpfe gegeben, aber die Taliban-Angehörigen hätten sich versteckt. Darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Taliban-Angehörigen es unterlassen hätten sollen, die Familienangehörigen als Geiseln zu nehmen, um ihn zur Rückkehr zu zwingen, antwortete er, dass sein Bruder Landwirt sei und dass sie nicht andere Familienmitglieder festnehmen würden, sondern jene, die für die Regierung arbeiten. Die Taliban hätten mehrmals mit seinem Bruder gesprochen.Darauf hingewiesen, dass er Polizist gewesen sei und man auf den Fotos erkenne, dass Polizisten schwer bewaffnet seien und befragt, weshalb er die Taliban-Angehörigen nicht mit seinen Kollegen festgenommen hätte, antwortete er, dass es keinen Polizeistützpunkt im Dorf gebe. Dieser sei weit weg und der nächste Stützpunkt der Polizei sei in römisch 40 . Darauf hingewiesen, dass er auch die Armee einschalten hätte können, die ebenfalls ein massives Interesse daran hätte, die Taliban zu zerschlagen, antwortete er, dass die Armee wisse, dass die Taliban dort seien. Es hätte schon früher Kämpfe gegeben, aber die Taliban-Angehörigen hätten sich versteckt. Darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Taliban-Angehörigen es unterlassen hätten sollen, die Familienangehörigen als Geiseln zu nehmen, um ihn zur Rückkehr zu zwingen, antwortete er, dass sein Bruder Landwirt sei und dass sie nicht andere Familienmitglieder festnehmen würden, sondern jene, die für die Regierung arbeiten. Die Taliban hätten mehrmals mit seinem Bruder gesprochen.
Darauf hingewiesen, dass er nach Kabul übersiedeln hätte können, wo es relativ sicher sei, antwortete er, dass in Kabul ein Leben nicht möglich sei. Die Stadt sei sehr teuer und man könne nicht einfach eine Unterkunft finden. Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul sei sehr schlecht. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben hätte, dass die Taliban-Angehörigen seine Eltern umgebracht hätten und er derartiges heute nicht erzähle, antwortete er, dass die Taliban nur seinen Vater mitgenommen hätten und seither nie wieder jemand etwas über den Verbleib seines Vaters gehört hätte. Seine Mutter sei eines natürlichen Todes gestorben, nämlich bei der Geburt einer der Geschwister.
Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Staatsangehörigkeit, tadschikische Volksgruppenzugehörigkeit und der sunnitische Glaube festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er im Dorf XXXX (Bezirk XXXX , Provinz Parwan) gelebt hätte.Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Staatsangehörigkeit, tadschikische Volksgruppenzugehörigkeit und der sunnitische Glaube festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er im Dorf römisch 40 (Bezirk römisch 40 , Provinz Parwan) gelebt hätte.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass er in Afghanistan auf Grund seiner Funktion als Polizist von radikalen Taliban-Angehörigen bedroht oder verfolgt worden sei. Es seien auch keine stichhaltigen Gründe festgestellt worden, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprächen. Er hätte nahe Verwandte in Afghanistan, von denen er im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könne.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen worden sei. Er hätte seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Weiters bestünden Ungereimtheiten in den Aussagen - einerseits hätte er bei der Erstbefragung ausgesagt, dass seine Eltern von den Taliban umgebracht worden seien und er - ein Polizist - von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei, andererseits hätte er bei der niederschriftlichen Einvernahme ausgesagt, dass sein Vater verschwunden sei, als die Taliban an die Macht gekommen seien und seine Mutter eines natürlichen Todes gestorben sei. Es erfolgte eine weitere Begründung der Unglaubwürdigkeit.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Vorbringen wiederholt. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sein ihm in der Beweiswürdigung angekreidetes Verhalten, dass er nicht den Schutz der Polizei gesucht hätte damit, dass er auch als Polizist nicht den Schutz der Polizei vor den Taliban in Anspruch genommen hätte, da er nicht wisse, welcher seiner Arbeitskollegen ein Mitglied der Taliban sei und welcher nicht. Die Polizei in Afghanistan sei korrupt und von Taliban unterwandert. Er hätte in Afghanistan keine Anknüpfungspunkte mehr, da seine beiden Eltern von den Taliban umgebracht worden seien und ihm aus diesem Grund Asyl gewährt werden hätte müssen. Weiters sei er ein interessantes Einzelziel für die Taliban, da er als Polizist gearbeitet hätte. Die Taliban verfügten über die entsprechenden Ressourcen und auch über ein entsprechendes Netzwerk, um das herauszufinden. Er sei als Polizist in ihren Augen der Gegner schlechthin. Auch Arbeitskollegen seien Mitglieder der Taliban. Er sei auch wegen des Desertierens gefährdet, durch den Staat selbst verfolgt zu werden.
Im Rahmen der am 19.12.2017 durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Tadschike und Sunnit zu sein. Er sei Polizist gewesen. Er hätte nach seiner zwölfjährigen Schulbildung die Polizeiakademie in Kabul besucht. Er sei in der Stadt XXXX stationiert gewesen. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass ihn die Taliban aufgefordert hätten, seine Arbeit als Polizist aufzugeben, ansonsten er ein Schicksal wie sein Vater erleiden würde, der Kampfpilot gewesen und nunmehr verschollen sei. Die Taliban hätten auch ihr Haus durchsucht und seinen Bruder aufgefordert, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Polizist aufgeben solle. Davor sei er auch Opfer einer Minenexplosion gewesen. Als die Taliban bei ihnen zu Hause gewesen seien, hätte er sich im Feld versteckt. Als sie gegangen seien, sei er wieder zurück in das Haus gegangen. Statt zu seiner Dienststelle zu fahren, sei er sodann nach Kabul gefahren und hätte von dort Afghanistan verlassen. Sein Bruder sei bereits öfter von den Taliban aufgefordert worden, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit einstellen solle. Der Beschwerdeführer legte abschließend einige Integrationsunterlagen vor.Im Rahmen der am 19.12.2017 durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Tadschike und Sunnit zu sein. Er sei Polizist gewesen. Er hätte nach seiner zwölfjährigen Schulbildung die Polizeiakademie in Kabul besucht. Er sei in der Stadt römisch 40 stationiert gewesen. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass ihn die Taliban aufgefordert hätten, seine Arbeit als Polizist aufzugeben, ansonsten er ein Schicksal wie sein Vater erleiden würde, der Kampfpilot gewesen und nunmehr verschollen sei. Die Taliban hätten auch ihr Haus durchsucht und seinen Bruder aufgefordert, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Polizist aufgeben solle. Davor sei er auch Opfer einer Minenexplosion gewesen. Als die Taliban bei ihnen zu Hause gewesen seien, hätte er sich im Feld versteckt. Als sie gegangen seien, sei er wieder zurück in das Haus gegangen. Statt zu seiner Dienststelle zu fahren, sei er sodann nach Kabul gefahren und hätte von dort Afghanistan verlassen. Sein Bruder sei bereits öfter von den Taliban aufgefordert worden, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit einstellen solle. Der Beschwerdeführer legte abschließend einige Integrationsunterlagen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in weiterer Folge einen länderkundlichen Sachverständigen unter anderem mit der Recherche, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Polizist in XXXX tätig war und er die Polizeiakademie (wie angegeben) besucht hat. Dieser bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers insoweit, als dieser angab, als Polizist in XXXX tätig gewesen zu sein und die Polizeiakademie in Kabul besucht zu haben. Der vermeintliche Minenangriff auf das Polizeifahrzeug habe aber nicht verifiziert werden können.Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in weiterer Folge einen länderkundlichen Sachverständigen unter anderem mit der Recherche, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Polizist in römisch 40 tätig war und er die Polizeiakademie (wie angegeben) besucht hat. Dieser bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers insoweit, als dieser angab, als Polizist in römisch 40 tätig gewesen zu sein und die Polizeiakademie in Kabul besucht zu haben. Der vermeintliche Minenangriff auf das Polizeifahrzeug habe aber nicht verifiziert werden können.
In einer Stellungnahme vom 19.02.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass das Rechercheergebnis nicht nachvollziehbar zustande gekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Sunnit, aus Parwan stammend, reiste am 14.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und ging zwölf Jahre lang in die Schule in Afghanistan. Seine Familie (Schwester und drei Brüder) besitzt ein Haus in Parwan, Distrikt XXXX , Ort XXXX , hält sich nach wie vor dort auf und lebt von der eigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat seine Familie halbjährlich in seinem Heimatdorf besucht und sich in dieser Zeit bei seiner Familie aufgehalten. Den Rest des Jahres verbrachte er in der ihm zugewiesenen Polizeistation in der Stadt XXXX , die sich in der Provinz Paktika befindet. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in Afghanistan als Polizist tätig und verfügt über dementsprechende Berufserfahrung. Ein Cousin seines Vaters ist ebenfalls Asylwerber in Österreich.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Sunnit, aus Parwan stammend, reiste am 14.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und ging zwölf Jahre lang in die Schule in Afghanistan. Seine Familie (Schwester und drei Brüder) besitzt ein Haus in Parwan, Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 , hält sich nach wie vor dort auf und lebt von der eigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat seine Familie halbjährlich in seinem Heimatdorf besucht und sich in dieser Zeit bei seiner Familie aufgehalten. Den Rest des Jahres verbrachte er in der ihm zugewiesenen Polizeistation in der Stadt römisch 40 , die sich in der Provinz Paktika befindet. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in Afghanistan als Polizist tätig und verfügt über dementsprechende Berufserfahrung. Ein Cousin seines Vaters ist ebenfalls Asylwerber in Österreich.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat eine langjährige Schulbildung mit Abschluss genossen sowie Berufserfahrung durch seine Tätigkeit als Polizist. Überdies ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen. Er hält regelmäßig Kontakt zu ihnen.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Jänner 2016 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er - mit Ausnahme eines Cousins seines Vaters - über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf A1 sowie A2 Niveau absolviert und nahm an Workshops und Vorträgen vom örtlichen Diakonie Forum teil. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er ist Mitglied in einem Gemeindeverein, nimmt regelmäßig an Vereinsveranstaltungen teil und hilft gelegentlich bei anfallenden Arbeiten in der Gemeinde. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache im Niveau A2. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Zu Afghanistan:
1. Sicherheitslage
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.