RS Vfgh 2018/9/25 V55/2018

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Vlbg StraßenG §20 Abs6
V der Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus vom 21.12.2016 über die Erklärung als Gemeindestraße
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Erklärung von Grundstücken zur Gemeindestraße infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken in einem Enteignungsverfahren

Rechtssatz

Der Antragstellerin steht ein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zur Verfügung: Gemäß §20 Abs6 Vlbg StraßenG hat die Erklärung als Gemeindestraße bei Straßen, an denen die Gemeinde nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass die Gemeinde das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und der Bürgermeister diesen Rechtserwerb kundmacht. Sollte hierüber keine Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern erzielt werden, kann ein Enteignungsverfahren nach §§50 ff Vlbg StraßenG durchgeführt werden, welches gemäß §52 Abs1 leg cit mit einem Enteignungsbescheid abgeschlossen wird. Es steht der Antragstellerin frei, gegen einen allfälligen Enteignungsbescheid Beschwerde beim VfGH zu führen, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken. Besondere Umstände, die das Abwarten eines Enteignungsverfahrens unzumutbar machen würden, liegen nicht vor.

Entscheidungstexte

  • V55/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2018 V55/2018

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V55.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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