TE Vfgh Erkenntnis 2018/9/27 WI2/2018

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art26, Art95, Art117
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
Innsbrucker WahlO 2011 §41, §46, §48, §50, §79
VfGG §7 Abs1, §67 Abs2

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl der Landeshauptstadt Innsbruck; keine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl durch Fehler in der Ausfertigung der in der Wahlzelle anzuschlagenden oder aufzulegenden Kundmachung der Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters; keine Darlegung einer konkreten Rechtswidrigkeit betreffend die Feststellung der Anzahl der Vorzugsstimmen

Spruch

Der Anfechtung der Gemeinderatswahl der Landeshauptstadt Innsbruck wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1.       Am 22. April 2018 fanden die von der Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 15. Jänner 2018 (LGBl 6/2018) ausgeschriebenen "Wahlen des Gemeinderates und des(r) Bürgermeisters(in) in der Landeshauptstadt Innsbruck" statt.

2.       Der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck lagen die von der Hauptwahlbehörde überprüften, gemäß §46 des Tiroler Gesetzes vom 6. Oktober 2011 über die Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011), LGBl 120 idF LGBl 75/2017, kundgemachten Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zugrunde:

Wahlvorschlag 1: "DIE VOLKSPARTEI ( ÖVP )"

Wahlvorschlag 2: "Bürgermeisterin Christine Oppitz-Plörer Liste FÜR INNSBRUCK ( FI )"

Wahlvorschlag 3: "Georg Willi – Die Innsbrucker Grünen ( GRÜNE )"

Wahlvorschlag 4: "Sozialdemokratische Partei Österreichs – Irene Heisz ( SPÖ )"

Wahlvorschlag 5: "FPÖ – RUDI FEDERSPIEL ( FPÖ )"

Wahlvorschlag 6: "PIRAT ( PIRAT )"

Wahlvorschlag 7: "Tiroler Seniorenbund – Für Alt und Jung ( TSB )"

Wahlvorschlag 8: "GERECHTES INNSBRUCK ( GERECHT )"

Wahlvorschlag 9: "Alternative Liste Innsbruck ( ALI )"

Wahlvorschlag 10: "BÜRGERINITIATIVEN INNSBRUCK ( BI )"

Wahlvorschlag 11: "Bürgerforum Tirol – Liste Fritz ( FRITZ)"

Wahlvorschlag 12: "NEOS – Innsbruck ( NEOS )"

3.       Der Wahl "des(r) Bürgermeisters(in) in der Landeshauptstadt Innsbruck" lagen die von der Hauptwahlbehörde überprüften, gemäß §46 IWO 2011 kundgemachten Wahlvorschläge zugrunde:

Wahlvorschlag 1: Franz Xaver GRUBER (ÖVP)

Wahlvorschlag 2: Mag. Christine OPPITZ-PLÖRER (FI)

Wahlvorschlag 3: Georg WILLI (GRÜNE)

Wahlvorschlag 4: Irene HEISZ(SPÖ)

Wahlvorschlag 5: Rudolf FEDERSPIEL (FPÖ)

Wahlvorschlag 6: Mag. Dr. Heinrich STEMESEDER (PIRAT)

Wahlvorschlag 8: Gerald DEPAOLI (GERECHT)

Wahlvorschlag 11: Thomas MAYER (FRITZ)

Wahlvorschlag 12: Mag. Dagmar Margit KLINGLER-NEWESELY (NEOS)

4.       Laut Kundmachung der Hauptwahlbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck durch Anschlag an der Amtstafel am 24. April 2018 wurden bei dieser Wahl insgesamt 51.199 gültige Stimmen abgegeben, 1.318 Stimmen wurden als ungültig gewertet; es gelangten 40 Mandate zur Vergabe. Dabei entfielen auf den

Wahlvorschlag 1: "DIE VOLKSPARTEI ( ÖVP )" 6.230 Stimmen (5 Mandate)

Wahlvorschlag 2: "Bürgermeisterin Christine Oppitz-Plörer Liste FÜR INNSBRUCK ( FI )" 8.270 Stimmen (7 Mandate)

Wahlvorschlag 3: "Georg Willi – Die Innsbrucker Grünen ( GRÜNE )" 12.371 Stimmen (10 Mandate)

Wahlvorschlag 4: "Sozialdemokratische Partei Österreichs – Irene Heisz ( SPÖ )" 5.286 Stimmen (4 Mandate)

Wahlvorschlag 5: "FPÖ – RUDI FEDERSPIEL ( FPÖ )" 9.505 Stimmen (8 Mandate)

Wahlvorschlag 6: "PIRAT ( PIRAT )" 201 Stimmen (0 Mandate)

Wahlvorschlag 7: "Tiroler Seniorenbund – Für Alt und Jung ( TSB )" 1.392 Stimmen (1 Mandat)

Wahlvorschlag 8: "GERECHTES INNSBRUCK ( GERECHT )" 1.586 Stimmen (1 Mandat)

Wahlvorschlag 9: "Alternative Liste Innsbruck ( ALI )" 1.220 Stimmen (1 Mandat)

Wahlvorschlag 10: "BÜRGERINITIATIVEN INNSBRUCK ( BI )" 1.063 Stimmen (0 Mandate)

Wahlvorschlag 11: "Bürgerforum Tirol – Liste Fritz ( FRITZ )" 1.652 Stimmen (1 Mandat)

Wahlvorschlag 12: "NEOS – Innsbruck ( NEOS )" 2.423 Stimmen (2 Mandate).

5.       Laut Kundmachung der Hauptwahlbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck durch Anschlag an der Amtstafel am 24. April 2018 wurden bei der Bürgermeisterwahl insgesamt 49.678 gültige Stimmen abgegeben, 2.837 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Dabei entfielen auf

Franz Xaver GRUBER (ÖVP)   4.533 Stimmen

Mag. Christine OPPITZ-PLÖRER (FI)  12.064 Stimmen

Georg WILLI (GRÜNE)   15.341 Stimmen

Irene HEISZ(SPÖ)   3.470 Stimmen

Rudolf FEDERSPIEL (FPÖ)   10.516 Stimmen

Mag. Dr. Heinrich STEMESEDER (PIRAT)   216 Stimmen

Gerald DEPAOLI (GERECHT)   1.158 Stimmen

Thomas MAYER (FRITZ)   1.072 Stimmen

Mag. Dagmar Margit KLINGLER-NEWESELY (NEOS)   1.308 Stimmen

Da keiner der Bewerber die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit erreichte, fand am 6. Mai 2018 ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) zwischen den Bewerbern Georg Willi und Mag. Christine Oppitz-Plörer statt.

Am 7. Mai 2018 wurde von der Hauptwahlbehörde kundgemacht, dass auf Grund des Ergebnisses dieser engeren Wahl des Bürgermeisters der Bewerber Georg Willi zum Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck gewählt wurde. Dieser Kundmachung zufolge wurden bei der engeren Wahl des Bürgermeisters 44.962 gültige Stimmen abgegeben, 633 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Von den gültigen Stimmen entfielen

auf Mag. Christine Oppitz-Plörer  21.171 Stimmen und

auf Georg Willi   23.791 Stimmen.

6.       Mit ihrer am 18. Mai 2018 eingebrachten, auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift stellt die Wählergruppe "BÜRGERINITIATIVEN INNSBRUCK" (BI), vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, den Antrag, "der Verfassungsgerichtshof wolle […] das Wahlverfahren und Ergebnis der Innsbrucker Gemeinderatswahl vom 22.04.2018, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, für nichtig erklären".

Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Zum Sachverhalt:

[…] Am 22.04.2018 fand die Wahl zum Innsbrucker Gemeinderat statt. Zu dieser Wahl haben insgesamt 12 Listen, darunter die Anfechtun[gs]werberin, iSd IWO 2011 idgF [f]rist- und gesetzeskonform Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderat[es] gem[äß] §36 IWO, sowie die meisten Listen zusätzlich und zeitgleich dazu auch Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters iSd §41 IWO eingereicht. Die Anfechtungswerberin hat ganz bewusst keinen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters iSd §41 IWO eingebracht.

[…] Die Anfechtungswerberin geht ursprünglich aus der Interessengemeinschaft Bürgerinitiativen Innsbruck, kurz IGBI, einem Dachverband der Innsbrucker Bürgerinitiativen, hervor. Aufgrund ihrer basisdemokratischen Struktur und ihrer diesbezüglichen Grund- und Gründungsidee war sie sowohl zuvor als IGBI[…] als auch nach Formierung der Wahlgruppe Bürgerinitiativen Innsbruck (BI) seit jeher darauf bedacht, herkömmliche Hierarchiegefüge zu vermeiden und sich vielmehr als sehr bürgernahe 'Bewegung' aufzustellen und zu strukturieren. Dies korrespondiert auch unmittelbar mit der Idee einer Bürgerinitiative an sich, deren Quintessenz des Machtgefüges eher von unten nach oben gedacht ist und eine Bürgerbewegung 'auf Augenhöhe' mit allen anderen Bürgern darstellen soll.

Daher kam die Anfechtungswerberin intern schon sehr früh überein, dass eben anlässlich des Antretens bei der Innsbrucker Gemeinderatswahl 2018 gerade kein Bürgermeisterkandidat namhaft gemacht wird. Die Anfechtungswerberin hat daher durch ihren zustellbevollmächtigten Vertreter lediglich einen Wahlvorschlag iSd §36 IWO 2011 zur Innsbrucker Gemeinderatswahl am 22.04.2018 unter gleichzeitiger Beilage von mehr als 100 Unterstützungserklärungen und Beischluss einer Wahlwerberliste fristgerecht iSd §36 Abs2 IWO bei der zuständigen Hauptwahlbehörde, der Magistratsabteilung II der Stadtgemeinde Innsbruck, eingereicht.

Dieser Wahlvorschlag beinhaltete ausschließlich nur einen Wahlvorschlag im Sinne einer Wahlwerberliste zum Gemeinderat iSd §36 IWO, deren Erstgereihter der zustellungsbevollmächtige Vertreter der Anfechtungswerberin, Herr Mag. Berthold Schwan, ist. Die Anfechtungswerberin verzichtete aber aus der oben geschilderten politischen Überzeugung[…] und als Signal gegenüber ihrer Wählerklientel[…] wissentlich und absichtlich auf die Abgabe eines Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters iSd §41 IWO und gab einen solchen nicht ab.

[…] Für die Einreichung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisterkandidaten sind in §41 IWO zusätzliche materielle formelle Voraussetzungen normiert.

So ist etwa neben der Namhaftmachung von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Adresse des Bürgermeisterkandidaten gem[äß] §41 IWO überdies für die Namhaftmachung eines Vorschlages für die Wahl des Bürgermeisters zusätzlich gesetzlich gefordert, dass

[…]1. ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nur von einer Wählergruppe eingebracht werden darf, die zugleich auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt;

[…]2. eine Wählergruppe nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber auch als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen kann;

[…]3. der Bürgermeisterwahlvorschlag zusätzlich von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste der Anfechtungswerberin unterfertigt werde.

All dies unterblieb seitens der Anfechtungswerberin, da sie eben nur einen Wahlvorschlag iSd §36 IWO, absichtlich[…] aber gerade keinen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters iSd §41 IWO eingebracht hat.

[…] Die Leiterin der zuständigen Hauptwahlbehörde […] hat nach Einreichung des Wahlvorschlages zum Gemeinderat nach §36 IWO durch die Anfechtungswerberin mit Mailschreiben vom 22.03.2018 den zustellbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, Bürgerinitiativen Innsbruck (BI), Mag. Berthold Schwan, iS eines Verbesserungsauftrages nach §43 IWO darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Geburtsdaten der beiden erstgereihten Personen des eingereichten Wahlvorschlages zum Gemeinderat offensichtliche Tippfehler vorliegen, allfällige zweite Vornamen der Kandidaten zusätzlich (unterstrichen) anzuführen sind und diese Änderungen vom zustellbevollmächtigten Vertreter Mag. Berthold Schwan bis spätestens Freitag den 23.03.2018, 17:00 Uhr zu bestätigen sind. Diesem Auftrag kam die Anfechtungswerberin fristgerecht nach.

Daraufhin erfolgte seitens der Hauptwahlbehörde die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge gem[äß] §44 IWO, sowie die Kundmachung […] der Wahlvorschläge iSd §46 IWO. Diese Kundmachung seitens der Hauptwahlbehörde ist nach dem Informationsstand der Anfechtungswerberin […] sowohl im Hinblick auf den Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin[…] als auch im Hinblick auf die Wahlvorschläge von anderen Wählergruppen, namentlich der Wählergruppe 'Bürgerforum – Liste Fritz'[,] auch korrekt erfolgt.

[…] Aufgrund der ordnungsgemäßen Einreichung und der darauffolgenden Kundmachung hätten die Wahlvorschläge zu 'Wahlvorschlag 10, Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' nun zwar die 15 namhaft gemachten Kandidaten aufweisen müssen, das weitere Feld unter der Überschrift Wahlvorschlag 10, 'Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters'[,] h[ä]tte jedoch jedenfalls leer bleiben müssen. Dem war jedoch nicht so.

Aus völlig unerfindlichen Gründen und im Hinblick auf den Wahlvorgang nach der IWO 2011 in jedenfalls rechtswidriger Weise wurde unter [der] Überschrift Wahlvorschlag 10 'Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters' ein Herr Thomas Mayer als Kandidat für die Wahl des Bürgermeisters angeführt. Dieser ist aber weder im Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin iSd §36 IWO enthalten, daher naturgemäß auch nicht erstgereiht, noch ist er überhaupt […] der Wählergruppe der Anfechtungswerberin zuzuordnen. Er ist aus dieser [nicht nur] vor Monaten im Unfrieden 'ausgetreten', zur Wählergruppe 11 Bürgerforum – Liste Fritz übergetreten und – zu allem Überfluss – auch noch zugleich als erstgereihter Kandidat zu eben dieser Gemeinderatswahl [angetreten], sondern zusätzlich auch als Bürgermeisterkandidat für die Wählergruppe […] 11 'Bürgerforum – Liste Fritz' angetreten und auch so auf der Wahlliste ausgewiesen.

Wäre der Wahlbehörde bloß die Rechtswidrigkeit unterlaufen, dass das Feld unter der Rubrik 'Wahlvorschlag 10 für die Wahl des Bürgermeisters' nicht leer geblieben wäre, sondern etwa dort wie es §41 IWO zwingend vorsieht, der Erstgereihte aus der Wahlwerberliste 10 der Anfechtungswerberin für den Gemeinderat, nämlich Mag. Berthold Schwan unrichtigerweise eingesetzt worden, so wäre dies zwar im Hinblick auf den von der Anfechtungswerberin eingereichten Wahlvorschlag zwar ebenfalls unrichtig, jedoch im Hinblick auf das [N]icht[-]Wahlverhalten oder auf ein alternatives Wahlverhalten nicht ganz so verfälschend gewesen.

In unrichtiger und rechtswidriger Art und Weise ist jedenfalls im Ergebnis bei den in der Wahlkabine aufgelegten bzw. angeschlagenen offiziellen Listen der Wahlvorschläge unter Wahlvorschlag 10 [–] statt (richtigerweise) eines leeren Feldes beim Bürgermeisterkandidaten[…] oder (weniger falsch) Mag. Berthold Schwan als Bürgermeisterkandida[t] [–] Herr[…] Thomas Mayer als Bürgermeisterkandidaten der Anfechtungswerberin erwähnt. Dies widerspricht nicht nur objektiv dem von der Anfechtungswerberin eingereichten Wahlvorschlag deutlich, sondern ist zudem aus vielerlei Gründen nachteilig für die Anfechtungswerberin, was sich zudem auch in relevanter Weise auf das Wahlergebnis auswirkte.

Besonders gravierend im negativen Sinn wiegt die unrichtige Anführung des Thomas Mayer als Bürgermeisterkandidat der Anfechtungswerberin insbesondere deshalb, weil Herr Thomas Mayer auf der aufgelegten Liste der Wahlvorschläge nun im Ergebnis gleich zweimal als Bürgermeisterkandidat, nämlich einmal unrichtigerweise unter Wahlvorschlag 10 für die Wahlgruppe der Anfechtungswerberin und sodann gleich nochmals als Bürgermeisterkandidat und auch als erstgereihte Person im Wahlvorschlag 11, 'Bürgerforum Tirol – Liste Fritz (FRITZ)[,]' für den Gemeinderat genannt wurde. Dabei stehen die Listen von Wahlvorschlag 10 der Anfechtungswerberin mit Wahlvorschlag 11 in direkter politischer Konkurrenz.

Für die Sympathisanten der Anfechtungswerberin kommt erschwerend hinzu, dass es sich bei Herrn Thomas Mayer um ein früheres Mitglied der Anfechtungswerberin handelt, von welcher dieser sich jedoch nach einem erfolglosen 'Putschversuch[…]' noch im Jänner 2018 im Unfrieden durch Ausschluss getrennt hat. Folglich wurde er aus dem Kreis der Anfechtungswerberin ausgeschieden und schloss sich sodann direkt der Wählergruppe von Bürgerforum – Liste Fritz, der politischen Konkurrentin als alternative Kleinpartei zur Anfechtungswerberin, an.

Damit war Herr Thomas Mayer aufgrund der offenbaren Rechtswidrigkeit der von der Wahlbehörde ausgefertigten Wahlvorschl[äge], im Verhältnis zu den eingelangten Wahlvorschlägen, in geradezu denkunmöglicher Art und Weise auf einem Wahlvorschlag zu ein und derselben Wahl zwei Mal, und zwar für zwei unterschiedliche und konkurrierende Parteien und damit für unterschiedliche politische Inhalte, als Bürgermeisterkandidat geführt[…] und zudem – wenngleich diesbezüglich dann nur noch einmal – als erstgereihter Kandidat für den Gemeinderat für die Wahlgruppe 'Bürgerforum – Liste Fritz' auf dem Wahlvorschlag angeführt. Dieser Umstand wurde schon zuvor medial verbreitet und hat der Anfechtungswerberin schon vor der Wahl geschadet, weil so der Eindruck einer 'zerstrittenen' Partei medial lanciert wurde, welcher Eindruck immer jungen und kleinen politischen Bewegungen in besonderem Maße schadet.

[…] Zusätzlich zu dieser Rechtswidrigkeit kam es zu einer Mehrzahl von weiter[e]n Mängel[n] in diesem Wahlverfahren.

So wiesen etwa auch die amtlichen Stimmzettel, die gem[äß] §50 IWO alleine auf Anordnung der Wahlbehörde gestaltet werden dürfen, Mängel auf. Dabei lag etwa insofern ein weiterer Fehler vor, als in […]§41 Abs3 litb IWO geregelt ist, dass zunächst der Nachname und darauffolgend der Vorname des Kandidaten zu führen ist. Beim Kandidaten der 'Grünen', Herrn Georg Willi, bei welchem die Einhaltung dieser Reihenfolge eine na[c]hvollziehbare Bedeutung zukommt, war aber gerade diese gesetzlich vorgesehene Reihenfolge vertauscht.

Überdies kam es bei der Feststellung der Vorzugsstimmen offenkundig zu einem weiteren Fehler der Wahlbehörde, die gem[äß] §72 Abs2 IWO auch für die Feststellung der Vorzugsstimmen zuständig ist. So wurden etwa für den auf der Wahlliste der Anfechtungswerberin dreizehntgereihten Kandidaten, Herrn Ing. *****************, tatsächlich zumindest 6 Vorzugsstimmen abgeben. [Dem] Ergebnis der Wahlbehörde [ist] hingegen nur die Abgabe von lediglich 3 Stimmen zugunsten Herrn Ing. ***************** zu entnehmen.

Auch hierbei handelt es sich um einen der Wahlbehörde zurechenbaren Fehler und somit Missbrauch der zwingenden Wahlvorschriften. Herrn Ing. ***************** ist dies bekannt geworden, weil zumindest 6 Wähler ihm nach der Wahl mitgeteilt haben, dass sie ihm eine Vorzugsstimme gegeben haben und sie auch bereit seien, dies an Eides [s]tatt zu erklären.

[…]

[…] Anfechtungsgründe

Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg 8973/1980). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

Die Voraussetzungen einer zulässigen Anfechtung sind im gegenständlichen Fall [als] erfüllt anzusehen, da das gegenständliche Wahlverfahren im Verhältnis zu den gesetzlichen Vorgaben in der IWO insofern rechtswidrig erfolgte, als die Angaben auf den in den Wahlsprengeln aufliegenden Wahlvorschlägen gerade nicht den eingereichten Wahlvorschlägen entsprach[en] und dieser Umstand für das Wahlergebnis letztlich ausschlaggebend war.

Dabei genügt für eine Anfechtung nach stRspr. bereits der Umstand, dass die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. VfSlg 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976).

Nachfolgend werden die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Abstimmungsverfahrens und dessen relevanter Einfluss auf das Abstimmungsergebnis […] dargelegt […]:

[…] Rechtswidrigkeit des Abstimmungsverfahrens

Nach hL und ständiger Rechtsprechung des VfGH sind die Bestimmungen der Wahlordnung streng nach ihrem Wortlaut [so] auszulegen, dass die zuständigen Wahlbehörden demnach an die Formvorschriften der konkreten gesetzlichen Regelung, hier der IWO, streng gebunden sind (VfSlg 15.375/1998; VfGH 1.7.2016, WI6/2016, uva).

Die Wahlbehörde ist gemäß §46 IWO für die Kundmachung der Wahlvorschläge und weiter für die Ausfertigung derselben, welche sodann in den gesamten Wahlsprengeln öffentlich aufliegen, verantwortlich. Dass letztlich nur falsche, dh. mit den eingereichten Wahlvorschlägen nicht in Einklang zu bringende, Wahlvorschläge zur Wahl aufgelegt wurden, bzw. in den Wahlkabinen als Informationsquelle aufgehängt wurden, in welchen ein und dieselbe Person unrichtigerweise für zwei konkurrierende Wahlgruppen als Bürgermeisterkandidat genannt ist, stellt im Hinblick auf die Bestimmungen der IWO 2011 idgF eine grobe Rechtswidrigkeit dar, die kausal für das Nichterreichen eines Mandates durch die Anfechtungswerberin war. Diese falschen Wahlvorschläge insbesondere betreffend den Bürgermeisterkandidaten der Anfechtungswerberin wurden in den Wahlsprengeln und in den Wahllokalen am Wahltag an der Wand zur Information aufgehängt oder direkt in den Wahlkabinen platziert, wo sich der Wähler noch bis zum Schluss über die Kandidaten und Parteien informieren kann.

Jedenfalls unterließ es die Wahlbehörde ganz offenbar und entgegen ihrer Verpflichtung nach §43 IWO, die Wahlvorschläge sorgsam zu überprüfen. Die Tatsache, dass Hr. Thomas Mayer fälschlicherweise zwei Mal genannt wurde, ist iSd […] gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des §41 IWO[,] undenkbar und rechtlich unmöglich. Immerhin können [i]n einer Liste nicht zwei Personen zugleich 'erstgereiht' sein. Ebenso wenig ist es denkmöglich, dass ein und dieselbe Person auf zwei konkurrierenden – und nicht gekoppelte[n] – Listen als Erstgereihter aufscheint, all dies ist hier natürlich auch gar nicht passiert. Dies führt deutlich vor Augen, dass die Wahlbehörde die Wahlvorschläge augenscheinlich zu wenig überprüft hat oder aber auf die Ausfertigung des offiziellen Aushanges der Wahlvorschläge keinerlei Augenmerk gelegt hat und sohin die strenge Bindung an die Formalvorschriften, wie sie der VfGH normiert, rechtswidrig außer Acht gelassen hat.

Gemäß §43 Abs3 IWO hätte die Wahlbehörde zumindest, wenn ihr ihr eigener Fehler schon nicht von selbst aufgefallen ist, Herrn Thomas Mayer ausdrücklich auffordern müssen, sich zu entscheiden, für welche Wählergruppe er denn nun tatsächlich kandidiert, da er auf mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, dies jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen unmöglich ist. Darauf fußend sind auch die Stimmzettel unrichtig bzw rechtswidrig ausgefertigt worden, für welche ebenfalls die Wahlbehörde nach §50 IWO Sorge zu tragen hat.

Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes darf der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht beeinträchtigt werden, weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 17.418/2004, 19.107/2010, [19.820]/2013, VfGH 25.9.2015, WI5/2015, vgl. auch VfSlg 3000/1956, 4527/1963).

Das der Wahlbehörde zurechenbare rechtswidrige Verhalten war jedoch kausal dafür, dass die Wähler bei ordnungsgemäßem Ablauf des Wahlverfahrens, insbesondere bei korrekten ausgehängten Wahlvorschlägen anders gewählt hätten und sohin das Wahlergebnis gerade im Hinblick auf das Ergebnis für die Anfechtungswerberin insoferne anders ausgefallen wäre, als sie bei richtigem Aushang ein Manda[t] im Gemeinderat erreicht hätte.

Der VfGH vertritt in bisheriger Rspr. die ständige Ansicht, dass die Formalvorschriften in den Wahlgesetzen sehr streng auszulegen sind, ja sie sogar wortwörtlich zu interpretieren sind, sodass sie keine Spielräume für Interpretationen als Rechtfertigung für Abweichungen von den zugrundeliegenden Normen zulassen. Die strengen Formvorschriften sind Ausfluss des Wahlrechtes, da[s] neben den Menschenrechten ein kerndemokratisches Recht ist und als Grundpfeiler der Demokratie einen besonderen Schutz verdient. Umso mehr erschüttern rechtswidrig durchgeführte Wahlen letztendlich das gesamte demokratische System (VfGH WI3/2015-30 vom 23.11.2015).

[…]

[…] Maßgeblichkeit und Relevanz für das Wahlergebnis

Für die Anfechtungswerberin waren diese unrichtigen und rechtswidrigen in der Wahlkabine aufgelegten offiziellen Wahlvorschläge, abgesehen von der offensichtlichen Verletzung der Form- bzw. Wahlvorschriften der IWO, jedenfalls von eklatantem Nachteil. […]

Zunächst hat sich Thomas Mayer seit seinem Austreten aus der Wahlgruppe mehrfach negativ und abfällig […] gegenüber der Anfechtungswerberin geäußert. […]

Aufgrund der 'Doppelnominierung' für zwei konkurrierende und politisch auch wesensfremde Parteien beim Wahlvorschlag kam es offenkundig auch bei einigen Wählern zu einer Verwechslung der Listen und Inhalte, zumal aus Sicht der Wähler der Eindruck entstand, dass die beiden Parteien zusammenarbeiten und daher gemeinsam einen gleichen Kandidaten aufgestellt haben. Daraus ergibt sich, dass [sich] offensichtlich eine bestimmte Anzahl von Wählern letztlich bei der Auswahl, welcher von den beiden Parteien sie ihre Stimme gibt, […] für den Wahlvorschlag 11 'Bürgerforum – Liste Fritz' entschieden haben, zumal diese im Gegensatz zur Anfechtungswerberin bereits über längere Zeit besteht und somit über einen höheren Bekanntheitsgrad verfügt und aus Sicht der Wähler ohnehin derselbe 'Spitzenkandidat' nominiert war. […]

Aber auch die Anhänger und potentiellen Wähler der Anfechtungswerberin fühlten sich von der Anfechtungswerberin angesichts dieser unrichtigen Wahllisten letztendlich in der letzten Sekund[e] vor der Stimmabgabe plötzlich hinter das Licht geführt, zumal die Anfechtungswerberin zuvor ausdrücklich und auch medial der Öffentlichkeit gegenüber verbreiten ließ, dass sie von der Aufstellung eines Kandidaten zur Bürgermeisterwahl 2018 ausdrücklich absehen werde. Dies lag nicht nur [an] dem oben geschilderten Selbstverständnis dieser Wahlgruppe als 'Bürgerinitiative', sondern auch – auch dies im Gegensatz zu manch anderer Kleinpartei – an einer realitätsnahen Grundhaltung, die sie ihren Sympathisanten und Wählern gegenüber kommunizieren wollte. […]

Darüber hinaus äußerte sich die Anfechtungswerberin auch in einer Vielzahl von persönlichen Gesprächen mit potentiellen Wählern, welche sich bei Veranstaltungen und Wahlkampftouren ergaben, dass die Anfechtungswerberin definitiv keinen Bürgermeisterkandidaten stellen wird. Den potenziellen Wählern, Interessierten und Sympathisanten wurde von de[n] Proponenten der Anfechtungswerberin auch dargelegt, dass das positive daran sei, dass die Wähler [der] Anfechtungswerberin aufgrund der Tatsache, dass die Anfechtungswerberin ohnehin keinen eigenen Bürgermeisterkandidaten nominiert hat, […] ihren Präferenzen hinsichtlich der bekannten (oder bisherigen) Bürgermeisterkandidaten ja getrost 'treu bleiben [können], was von dem Großteil der Gesprächspartner äußerst positiv angenommen wurde.

Dementsprechend waren die Wähler dann verwundert, dass entgegen de[n] Versprechungen der Anfechtungswerberin[…] dann aufgrund der aufgelegten unrichtigen offiziellen Wahllisten direkt bei der Stimmabgabe doch ein Bürgermeisterkandidat auf den Wahlvorschlägen präsentiert wurde. Damit fühlten sich auch diese potentiellen 'Wechselwähler' gleichsam in letzter Sekunde von der Anfechtungswerberin bei der Wahl, auch unabhängig von der Person des Thomas Mayer, hintergangen. Sie haben sich dann in letzter Sekunde für eine andere Liste entsch[ie]den. Letztlich haben auch Sympathisanten der Anfechtungswerberin aus dem 'engeren Kreis' der Person des 'Bürgermeisterkandidaten' Thomas Mayer gegenüber aufgrund der medial verbreiteten Vorgeschichte eine große Abneigung gehegt und sohin die Nominierung für die Wählerschaft nicht nachvollziehbar erachtet und sich in Folge kurzerhand gegen die Wahl der Anfechtungswerberin entschieden.

Das rechtswidrige Verhalten der Wahlbehörde war kausal für den Wahlausgang. Der Anfechtungswerberin fehlen für den Einzug in den Gemeinderat jedenfalls weniger als 157 Stimmen. Unter der Annahme, dass die 'Wechselwähler' sich immer nur zwischen den Kleinparteien entschieden haben, gar nur 79 Stimmen. Hätten die Wähler zum Zeitpunkt der Stimmabgabe gewusst, dass die Anfechtungswerberin tatsächlich nicht Herrn Thomas Mayer als Bürgermeisterkandidat aufgestellt hat, sondern dass es sich dabei nur um einen der Wahlbehörde zurechenbaren Fehler handelt[ und] sie vielmehr wie angekündigt gar keine[n] Kandidaten für die Bürgermeisterwahl aufgestellt hat, hätten zumindest 157 Wähler ihre Stimme der Bürgerinitiative Innsbruck[…] und nicht zum Beispiel den Kleinparteien Liste ALI oder Bürgerforum – Liste Fritz gegeben, dann hätte die Anfechtungswerberin ihr Ziel, den Erhalt eines Mandats[,] jedenfalls und leicht erreicht.

Abgesehen davon[…] ist bei Vorliegen einer Verletzung der Wahlordnung, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, wie sie konkret vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dem Erfordernis des Einflusses der Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis jedenfalls entsprochen, ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis auch tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte (vgl. VfSlg 15.375/1998; VfGH vom 01.12.2010, W [I]-3/10-11; VfGH vom 15.12.2010, WI-5/10).

Im gegenständlichen Fall ist es zu tatsächlichen Manipulationen und Missbräuchen gekommen, die in mannigfacher Hinsicht das Wahlergebnis verfälscht haben, weshalb dem konkreten Antrag auf Wahlanfechtung jedenfalls stattzugeben sein wird." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

7.       Die Hauptwahlbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck legte die Bezug habenden Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. Begründend führt sie darin Folgendes aus:

"[…] Sachverhalt:

Die Anfechtungswerberin 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)', vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigen Mag. Berthold Schwan, hat am 22.03.2018 gemäß §36 Abs2 Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011) einen Wahlvorschlag für die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am 22.04.2018 eingebracht.

Die Hauptwahlbehörde hat nach Einreichung des Wahlvorschlages den Zustellungsbevollmächtigten gemäß §43 Abs2 lite IWO 2011 aufgefordert, offensichtliche Mängel im Wahlvorschlag zu verbessern und hat dieser in der Folge seine Zustimmung zur Richtigstellung erteilt.

Für die Wahl zum Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck am 22.04.2018 hat die Anfechtungswerberin keinen Wahlvorschlag eingebracht.

Gemäß §44 IWO 2011 erfolgte am 03.04.2018 durch die Hauptwahlbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters.

Die entsprechende Kundmachung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck erfolgte am 07.04.2018 einerseits an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck und andererseits zeitgleich auch an der Online-Amtstafel, die auf der Homepage der Landeshauptstadt Innsbruck abrufbar ist.

Sowohl die Kundmachung an der Amtstafel als auch die online abrufbare Kundmachung sind inhaltlich richtig und vollständig erfolgt. Es wurde kein Bürgermeisterkandidat für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' angeführt. Gleiches gilt für die gemäß §35 Abs4 IWO 2011 mit den Wahlkarten auszufolgende Ausfertigung der Kundmachung.

In der Folge wurde eine externe Druckerei beauftragt, diese Kundmachung in Plakatform für den Anschlag in den Wahlzellen anzufertigen. Die Druckerei hat die Plakate als Konzept zur Kontrolle übermittelt. Das Konzept wurde auf Richtigkeit und Druckfehler überprüft und nach mehrmaliger Verbesserung endgültig zum Druck freigegeben. Nach der Lieferung der Plakate am 10.04.2018 wurden diese stichprobenartig überprüft und am 16.04.2018 für die einzelnen Sprengelwahlleiter verpackt und zum Aushang in den Wahlzellen am Wahlsonntag bereitgestellt.

Wann und wie sich in diesem Ablauf der aufgezeigte Redaktionsfehler in Bezug auf den vermeintlichen Bürgermeisterkandidaten der Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' eingeschlichen hat, kann nicht nachvollzogen werden. Auch kann nicht mehr festges[t]ellt werden, ob der Redaktionsfehler die Plakataushänge in allen Wahlzellen oder nur in einzelnen betroffen hat.

Tatsache ist jedoch, dass es am Wahlsonntag keinerlei Anfragen der Wähler in Bezug auf den vermeintlichen Bürgermeisterkandidaten der Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' gegeben hat. Weder direkt bei den Sprengelwahlleitern in den 152 Wahlsprengeln noch bei dem für Fragen eingerichteten Telefondienst sind Fragen zu den auf den Plakaten in den Wahlzellen angeführten Bürgermeisterkandidaten aufgeworfen worden. Das Redaktionsversehen wurde der Hauptwahlbehörde erst nach dem Wahlsonntag durch die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' telefonisch aufgezeigt.

[…] Grundsätzliches:

[…] unzuständige Behörde:

Die gegenständliche Anfechtung ist gegen eine unzuständige Behörde gerichtet.

Gemäß §8 Abs1 IWO 2011 sind zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters Wahlbehörden zu bilden. Die Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen des Gemeinderates und Bürgermeisters im Amt.

Die ausführende Wahlbehörde ist im gegenständlichen Fall die 'Hauptwahlbehörde für die Wahl des Gemeinderates und Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am 22.04.2018, p.A. Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck'. Die Anfechtungswerberin hätte daher in ihrer Anfechtung jedenfalls die Hauptwahlbehörde für die Wahl des Gemeinderates und Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck als Anfechtungsgegnerin anführen müssen.

Tatsächlich führt die Anfechtungswerberin in ihrem Schriftsatz als Anfechtungsgegnerin die 'Stadt Innsbruck als ausführende Wahlbehörde, p.A. Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck' an. Der im Schriftsatz angeführten Anfechtungsgegnerin 'Stadt Innsbruck' fehlt es damit an der Passivlegitimation für die gegenständliche[...] Anfechtung und ist die Anfechtung schon aufgrund dieses Formalmangels zurückzuweisen.

[…]

[…] Fehlen der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens:

Im gegenständlichen Fall fehlt es bereits an der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.

Daher ist einleitend – bevor auf die einzelnen Anfechtungsgründe im Detail eingegangen wird – zum Aushang der Wahlvorschläge in den Wahlzellen auf die Bestimmungen der IWO 2011 zu verweisen:

Gemäß §46 IWO hat der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach §39 Abs1 zurückgezogen oder nach §45 Abs1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am 17. Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind. Hierbei ist auf allfällige Koppelungen von Wahlvorschlägen hinzuweisen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit nicht.

Die Kundmachung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am 22.04.2018 gemäß §46 IWO ist durch die Hauptwahlbehörde – vollinhaltlich richtig und vollständig – am 07.04.2018 an der Amtstafel erfolgt. Dies wird auch von der Anfechtungswerberin in ihrer Anfechtung […] ausdrücklich bestätigt. Damit ist die Kundmachung gemäß §46 IWO 2011 jedenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Allfällige Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dieser ordnungsgemäßen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit gemäß §46 Abs1 letzter Satz IWO 2011 nicht.

§48 IWO 2011 regelt in der Folge lediglich die Einrichtung der Wahllokale. […]

Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass lediglich eine Ausfertigung der Kundmachung nach §46 anzuschlagen oder aufzulegen ist. Damit hat der Anschlag bzw. die Auflage in den Wahlzellen keine normative Wirkung, sondern lediglich deklarative Bedeutung. Ein allfälliger dabei unterlaufender offensichtlicher Redaktionsfehler ist daher niemals geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu begründen. Unterstrichen wird dies durch die ausdrückliche gesetzliche Festlegung in §46 Abs1 letzter Satz IWO, wonach Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden[,] dessen Gültigkeit nicht berühren.

Im gegenständlichen Fall ist die Kundmachung der Wahlvorschläge nach §46 IWO ordnungsgemäß und inhaltlich richtig und vollständig erfolgt, insbesondere ist darin kein Bürgermeisterkandidat für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' angeführt. Gleiches gilt für die an der elektronischen Amtstafel angeschlagene Kundmachung, die online abrufbar war. Auch die gemäß §35 Abs4 IWO an die Wahlberechtigten mit der Wahlkarte auszufolgende Ausfertigung der Kundmachung erfolgte inhaltlich richtig und vollständig ohne Anführung eines Bürgermeisterkandidaten für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)'.

Ein allenfalls aufgetretener offensichtlicher Redaktionsfehler in Bezug auf die Anführung eines Bürgermeisterkandidaten für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' beim Anschlag einer Ausfertigung der (inhaltlich richtig erfolgten) Kundmachung der Wahlvorschläge bei der Einrichtung der Wahlzellen ist in keiner Weise geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu begründen. Eine Rechtswidrigkeit wird durch den klaren Wortlaut des §46 Abs1 letzter Satz IWO ausdrücklich ausgeschlossen. Das von der Anfechtungswerberin aufgezeigte Redaktionsversehen ist ohne jede Relevanz für die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens.

Damit fehlt es bereits an der grundlegenden Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gemäß §70 VfGG. Ungeachtet dessen hat der aufgezeigte Redaktionsfehler auch keinerlei Einfluss auf das Wahlergebnis.

[…] Fehlender Einfluss des Redaktionsfehlers auf das Wahlergebnis:

Die von der Anfechtungswerberin behauptete Beeinflussung des Wahlergebnisses der Wahl zum Gemeinderat am 22.04.2018 durch diesen Redaktionsfehler kann ausgeschlossen werden.

Die Plakate in – allenfalls auch nur einzelnen – Wahlzellen sind die einzige Stelle, an der der aufgezeigte Redaktionsfehler aufgetreten ist. Ansonsten wurde der Wahlvorschlag der Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' im gesamten Wahlverfahren, insbesondere in der Kundmachung gemäß §46 IWO 2011, welche die einzig maßgebliche Stelle ist, korrekt angeführt.

Die Plakate in den Wahlzellen, die lediglich eine Ausfertigung der Kundmachung darstellen, sind zudem aufgrund der Fülle an Wahlwerbern und Wählergruppen und der begrenzt zur Verfügung stehenden Fläche in den Wahlzellen in relativ kleiner Schrift gedruckt […]. Der Redaktionsfehler in einer einzigen Spalte des Plakates ist daher keinesfalls augenscheinlich, sondern fällt nur bei sehr genauem bzw. gezieltem Lesen des Wahlvorschlages der Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' auf. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass dieser Redaktionsfehler mehr als einem Wähler aufgefallen ist. Dies zeigt sich allein dadurch, dass es diesbezüglich am Wahltag in keinem der 152 Wahlsprengel (sofern der Redaktionsfehler überhaupt in allen Wahlsprengeln aufgetreten ist) Anfragen bei den Sprengelwahlleitern gegeben hat. Der Redaktionsfehler ist der Wahlbehörde durch keinen einzigen Wähler, die Presse oder [S]onstige aufgezeigt worden. Hätte es Monierungen gegeben, wäre sofort reagiert worden.

Weiters war auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am 22.04.2018 – entsprechend dem ordnungsgemäß kundgemachten Wahlvorschlag – für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' kein Bürgermeisterkandidat angeführt. Der Kandidat Herr Thomas Mayer war – ebenfalls entsprechend dem ordnungsgemäß kundgemachten Wahlvorschlag – als Bürgermeisterkandidat für die Wählergruppe 'Bürgerforum Tirol – Liste Fritz' angeführt […].

Die Behauptung der Anfechtungswerberin, dass ein Wähler allein aufgrund der irrtümlichen Anführung eines Bürgermeisterkandidaten auf einem Plakat in der Wahlzelle sein Stimmverhalten ändert, entbehrt jeglicher Grundlage. Die von der Anfechtungswerberin gezogenen Schlüsse sind nicht nachvollziehbar.

Da der Wahlvorschlag richtig kundgemacht und auch an jeder anderen Stelle im gesamten Wahlverfahren, insbesondere auch auf den Stimmzetteln, richtig angeführt wurde, ist der Fehler auf den Plakataushängen so offensichtlich, dass jedem Wähler bewusst sein muss, dass die Angabe auf dem Plakat nicht richtig sein kann. Sofern ein Wähler dem Plakataushang in der Wahlkabine überhaupt Aufmerksamkeit schenkt, steht für jeden Wähler spätestens bei der Durchsicht der Stimmzettel fest, dass nur die Angaben auf diesen maßgeblich sein können und nichts anderes. Durch die korrekten Angaben auf den Stimmzetteln – auf die sich die Aufmerksamkeit der Wähler bei der Stimmabgabe konzentriert – werden allfällige Zweifel einzelner Wähler endgültig ausgeräumt.

Zudem sind die Sprengelwahlleiter jederzeit für Rückfragen zur Verfügung gestanden und hätten allfällige Missverständnisse sofort aufklären können. Diesbezüglich hat es jedoch – wie bereits festgehalten – in keinem der 152 Wahlsprengel Rückfragen oder sonstige Monierungen gegeben.

Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch das aufgezeigte Redaktionsversehen auf den Plakataushängen in den Wahlzellen ist damit geradezu denkunmöglich.

[…] Zum übrigen Vorbringen in der Anfechtung:

[…] amtliche Stimmzettel:

Die amtlichen Stimmzettel sowohl für die Wahl des Gemeinderates als auch für die Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am 22.04.2018 dürfen gemäß §50 Abs1 IWO 2011 nur über Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck am 22.04.2018 führt unter dem Wahlvorschlag Nr 10 die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' mit der gesetzlichen Möglichkeit, zwei Vorzugsstimmen vergeben zu können, auf […].

Der Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl am 22.04.2018 führt keinen Bürgermeisterkandidaten für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' an. Dagegen geht aus dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am 22.04.2018 eindeutig hervor, dass Thomas Mayer als Bürgermeisterkandidat für die Wählergruppe 'Bürgerforum Tirol – Liste Fritz' auftritt […].

Beide Stimmzettel sind inhaltlich richtig und entsprechen den Bestimmungen des §50 IWO 2011.

Ungeachtet dessen, dass die Anfechtungswerberin dadurch nicht beschwert wäre, ist in Bezug auf das Vorbringen[…] betreffend die Bezeichnung eines Wahlkandidaten der Wählergruppe 'Die Grünen'[…] auf die […] Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters am 22.04.2018 zu verweisen, auf denen die Namen der Kandidaten in korrekter Reihenfolge angeführt sind.

[…] Auszählung der Vorzugsstimmen:

Die Feststellung der Anzahl der Vorzugsstimmen, die auf jeden Wahlwerber entfallen, ist jedenfalls Teil der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses.

Gemäß §79 Abs5 IWO 2011 kann binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der Überprüfungsantrag ist zu begründen.

Ein derartiger schriftlicher Überprüfungsantrag, der auch die Überprüfung der Vorzugsstimmen zu enthalten hätte, ist nicht eingelangt. Insbesondere hat die Anfechtungswerberin keinen solchen Überprüfungsantrag eingebracht. Zudem führt die Anfechtungswerberin […] explizit an, dass die gegenständliche Anfechtung nicht die konkrete ziffernmäßige Ermittlung des Ergebnisses im Sinn des §79 Abs5 der IWO 2011 betrifft.

Damit ist die Anfechtungswerberin nicht berechtigt, eine unrichtige Auszählung bzw. Bewertung der Vorzugsstimmen für einen Kandidaten mit der gegenständlichen Anfechtung geltend zu machen.

Ungeachtet dessen ist eine diesbezügliche Beeinflussung des Wahlergebnisses aber jedenfalls ausgeschlossen. Selbst wenn die Behauptungen der Anfechtungswerberin zutreffen würden, hat – wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 10.03.1992, SIgNr 13013, GZ WI-11/91, WI-12/91, judiziert – die unrichtige Stimmzettelbewertung in nur zwei Fällen keinen Einfluss auf das Wahlergebnis. Nicht[s] anderes kann für eine allfällige unrichtige Bewertung von drei Vorzugsstimmen gelten.

[…]

Die von der Anfechtungswerberin behauptete Anzahl von angeblich nicht berücksichtigten Vorzugsstimmen kann seitens der Hauptwahlbehörde nicht verifiziert werden.

[…] Stimmenergebnis:

Die von der Anfechtungswerberin aufgelisteten Ergebnisse und Prozentzahlen in Bezug auf das Stimmenergebnis entsprechen der Richtigkeit. Im Rahmen der Urnenwahl haben 947 der Wahlberechtigten ihre Stimme für die Anfechtungswerberin abgegeben. Das sind ca. 2 % der in den Wahlsprengeln abgegebenen, gültigen Stimmen.

Die Behauptung der Anfechtungswerberin, dass ihr in Anbetracht der Mandatsvergabe an die stimmenschwächste Wählergruppe innerhalb der vergebenen Mandate für den Erhalt eines Mandates 157 Stimmen fehlen würden, ist allerdings in keiner Weise nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage. Ebenso ist der von der Anfechtungswerberin gezogene Schluss, dass 'Unter der Maßgabe, dass all diese Wähler bei richtiger Wahlliste die Anfechtungswerberin gewählt hätten, gar nur 79 Stimmen' fehlen würden, vollkommen aus der Luft gegriffen.

Die Anfechtungswerberin geht vollkommen unbegründet davon aus, dass eine bestimmte Anzahl von Wählern, die die Wählergruppe 'Alternative Liste Innsbruck (ALI)' gewählt haben, ohne das Redaktionsversehen in der Plakatkundmachung anstatt der Wählergruppe 'Alternative Liste Innsbruck (ALI)' die Anfechtungswerberin gewählt hätten. Diese Annahme ist geradezu absurd, da keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass es ausschließlich zu einer Stimmenverschiebung zwischen den Wählergruppen 'Alternative Liste Innsbruck (ALI)' und 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' gekommen wäre. Dieser Schluss ist in keiner Weise nachvollziehbar. Selbst wenn das Redaktionsversehen tatsächlich Einfluss auf das Stimmverhalten gehabt hätte – was ausdrücklich bestritten wird – hätte dies eine – wenn auch nur geringfügige – Verschiebung des gesamten Stimmergebnisses zur Folge haben müssen. Eine 1:1 Verschiebung zwischen 'Alternative Liste Innsbruck (ALI)' und 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' ist denkunmöglich und kann ausgeschlossen werden.

[…] Zusammenfassung:

In Bezug auf die Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am 22.04.2018 können sämtliche von der Anfechtungsgegnerin behaupteten Manipulationen und Missbräuche jedenfalls ausgeschlossen werden. Eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist nicht gegeben. Insbesondere liegt keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Kundmachung der Wahlvorschläge vor. Der aufgezeigte Redaktionsfehler auf den Plakataushängen in den Wahlzellen – und nur dort – war jedenfalls ohne jeden Einfluss für den Wahlausgang.

Insgesamt sind die vorgebrachten Anfechtungsgründe weder geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuzeigen, noch einen Einfluss auf das Wahlergebnis zu haben. […]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

8.       Der Verfassungsgerichtshof brachte die Anfechtung auch den anderen Wählergruppen zur Kenntnis, die an der angefochtenen Wahl teilgenommen haben. Die Wählergruppe "Bürgerforum Tirol – Liste Fritz ( FRITZ)" erstattete, vertreten durch ihre Zustellungsbevollmächtigte, eine Äußerung, in der sie dem Vorbringen der Anfechtungswerberin entgegentritt und auf einige Klarstellungen im Hinblick auf das Vorbringen und die Vorgeschichte der beiden Wählergruppen eingeht. Die Wählergruppe "NEOS – Innsbruck ( NEOS )" erstattete, vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, ebenfalls eine Äußerung, in der sie dem Vorbringen der Anfechtungswerberin entgegentritt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die von der Anfechtungswerberin behauptete Rechtswidrigkeit nur die Bürgermeisterwahl betreffe, "zumal eine oder mehrere Ausfertigungen (die Anfechtungswerberin legt sich diesbezüglich nicht fest) der Kundmachung gemäß §46 IWO eine fehlerhafte Darstellung der Kundmachung gemäß §46 Abs6 IWO (Wahl des Bürgermeisters) enthalten würden". Mängel von Wahlvorschlägen, die nach der Kundmachung gemäß §46 IWO 2011 festgestellt werden, würden dessen Gültigkeit nicht mehr berühren (§46 Abs1 letzter Satz IWO 2011). Zudem bleibe das Vorbringen zu vage und würden keine Vorkommnisse in einem bestimmten Wahllokal bezeichnet. Die Ausführungen der Anfechtungswerberin zum Einfluss der behaupteten Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis würden sich in "reinen Mutmaßungen" erschöpfen, die zudem in sich nicht schlüssig seien.

9.       Die Anfechtungswerberin hat eine Replik erstattet.

II.      Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 über die Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011), LGBl 120 idF LGBl 75/2017, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"1. Abschnitt

§1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.

(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§46 Abs8, 77 Abs5, 78 Abs5 und 80 Abs4 zweiter Satz von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.

(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§46 Abs8, 77 Abs5, 78 Abs5 und 80 Abs4 nichts anderes ergibt.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse sowie der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.

[…]

§3

Wahlausschreibung

(1) Die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von sechs Jahren nach den letzten Wahlen des Gemeinderates liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) In der Wahlausschreibung ist weiters der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag muss zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70. Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach §78 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muss ebenfalls ein Sonntag sein.

(4) In der Wahlausschreibung ist auf das Wahlrecht (§5) hinzuweisen.

(5) Die Wahlausschreibung ist von der Stadt durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

[…]

2. Abschnitt

Wahlbehörden

§8

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind Wahlbehörden zu bilden. Die Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.

(2) Den Wahlbehörden obliegen:

a) die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und

b) die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.

Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, sie unterliegen jedoch mit Ausnahme der Landeswahlbehörde nach Maßgabe der Abs6 und 7 des §9 der Aufsicht durch den Gemeinderat.

(3) Die Wahlhandlungen sind von den Wahlleitern nach Maßgabe des §16 zu leiten.

(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5) Örtliche Wahlbehörden sind

a) die Hauptwahlbehörde,

b) die Gemeindewahlbehörde,

c) die Sprengelwahlbehörden und

d) die Sonderwahlbehörden.

(6) Überörtliche Wahlbehörde ist die Landesregierung (§87 Abs5).

(7) Die Stadt hat den örtlichen Wahlbehörden die erforderlichen Hilfsorgane und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfsorgane haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig.

[…]

§10

Hauptwahlbehörde

(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden.

(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde hat der Bürgermeister einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Zwei Beisitzer der Hauptwahlbehörde müssen Richter des Dienst- oder Ruhestandes sein. Diese Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder sind vom Bürgermeister auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu bestellen.

(4) Die Hauptwahlbehörde führt die Aufsicht über die anderen Wahlbehörden. Ihr obliegt insbesondere

a)     die Bildung der Wahlsprengel,

b)     die Festlegung der Aufgaben der Sprengelwahlbehörden,

c)     die Bildung der Sonderwahlbehörden sowie

d)     die Festlegung der Wahlzeit und der Wahllokale.

[…]

4. Abschnitt

Wahlwerbung

§36

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Abs2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(2) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.

(3) Der Wahlvorschlag hat zu ent

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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