RS Vwgh 2014/11/5 2013/09/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs3 Z4;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §59 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens der vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde. Die Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe ändert am Entstehen der Gebührenpflicht gemäß § 24 Abs. 3 VwGG nichts.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090170.X02

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten