TE Vwgh Beschluss 2018/8/30 Ra 2018/21/0035

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BVwG-EVV 2014 §1 Abs5 idF 2016/II/222;
BVwGG 2014 §21 Abs3;
BVwGG 2014 §21 Abs7;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, 1. in der Revisionssache des D I in W, vertreten durch Mag. Michal Slany, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/14, gegen das am 30. Jänner 2018 mündlich verkündete und am 1. März 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G307 2175026-1/16E, betreffend (insbesondere) Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), und 2. über den Antrag derselben Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das eben genannte Erkenntnis, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2018, Ra 2018/21/0035-4, wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) bewilligt. Hierauf bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 3. April 2018 den nunmehr einschreitenden Vertreter des Revisionswerbers zum Verfahrenshelfer, dem der Bestellungsbescheid am 10. April 2018 zugestellt wurde. Damit begann gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung einer Revision (neu) zu laufen.

2 Der Verfahrenshelfer brachte die gegenständliche Revision gemäß dem Ausdruck der von der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelten Daten am 22. Mai 2017 - somit am letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist - um 19:25:09 Uhr beim BVwG im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ein. Da die Einbringung somit nach Ablauf der um 15:00 Uhr endenden Amtsstunden des BVwG erfolgte, erweist sich die Revision als verspätet. Dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198, sowie auf die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 8, mwN) verwiesen werden.

3 An dieser Verspätung ändert nichts, dass es - dem Vorbringen des Verfahrenshelfers in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2018 zufolge - am 22. Mai 2018 bei der Übermittlung der Revision zu technischen Problemen kam, die deren Einbringung an diesem Tag vor Ende der Amtsstunden des BVwG verhinderten. Denn maßgeblich bleibt für die Frage der Rechtzeitigkeit der Revision jedenfalls der Einbringungszeitpunkt.

4 Diesbezüglich ordnet § 21 Abs. 7 BVwGG an, dass Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, als bei einer Bundesbehörde oder beim BVwG eingebracht gelten, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind; ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim BVwG mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

5 Die in § 21 Abs. 3 BVwGG vorgesehene und in dem eben dargestellten § 21 Abs. 7 BVwGG (im zweiten Satz) der Sache nach angesprochene Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, legt in ihrem § 1 Abs. 5 fest, dass derjenige, der Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einbringt, sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Eine solche Übermittlungsstelle ("Advokat") hat der Verfahrenshelfer herangezogen. Ihm ist aber nach seinem Vorbringen zunächst - gegen 17:00 Uhr - nur die Meldung "Fehler beim Senden zur Übermittlungsstelle" zugegangen, und eine Rückmeldung im Sinn des § 21 Abs. 7 zweiter Satz BVwGG erfolgte daher vor 15:00 Uhr nicht. Insoweit bleibt es also bei der Einbringung der gegenständlichen Revision nach Ablauf der Amtsstunden des BVwG und hat die Annahme des Revisionswerbers, durch ihre Übermittlung per

ERV "umgehend nach Beseitigung des Gebrechens ... erscheint die

außerordentliche Revision als rechtzeitig eingebracht", keine Basis.

6 Die vorgebrachten technischen Gebrechen könnten allerdings Grundlage für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist bilden. Einen solchen Antrag hat der Revisionswerber im Rahmen der zuvor erwähnten Stellungnahme vom 9. Juli 2018 auch hilfsweise gestellt, allerdings entgegen der Anordnung des § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG mehr als zwei Wochen nach dem Wegfall des die rechtzeitige Einbringung der Revision hindernden Umstandes. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist daher verspätet, weshalb er und die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 46 Abs. 4 und 34 Abs. 1 VwGG) vom Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen waren.

Wien, am 30. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210035.L00

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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