TE Vwgh Beschluss 2018/9/17 Ra 2018/09/0104

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der S A in F, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. April 2018, LVwG-1-288/2017-R4, betreffend Übertretung des Glückspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Juni 2018 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen dazu auf, ihre Revision unter Angabe aller - näher dargestellten - gesetzlich geforderten Inhalte durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

2 Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 - unrichtig eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und von diesem weitergeleitet  - nahm die Revisionswerberin zu diesem Mängelbehebungsauftrag Stellung, ohne ihm dabei jedoch zu entsprechen.

3 Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind (u.a.) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

4 Dem mit der Verfügung vom 29. Juni 2018 erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde von der Revisionswerberin nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

5 Im Hinblick darauf war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 17. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090104.L00

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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