RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2018/11/0144

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VwGVG 2014 §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0066 E 22. Februar 2018 RS 9

Stammrechtssatz

Das in § 42 VwGVG 2014 normierte Verbot der reformatio in peius verbietet jede Erhöhung einer Geldstrafe oder auch nur einer Ersatzfreiheitsstrafe. Solange es zu keiner Erhöhung der Strafe kommt, hindert das Verschlechterungsverbot aber nicht eine rechtliche Korrektur des erstinstanzlichen Bescheides. Insbesondere steht es der richtigstellenden Anlastung des Verhaltens als Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen und der entsprechenden Richtigstellung des Strafausspruchs nicht entgegen (vgl. VwGH 20.5.2009, 2007/07/0110, 25.1.2005, 2004/02/0293, 20.4.2004, 2003/02/0076, 1.10.1996, 96/11/0098, in welchen Entscheidungen der VwGH jeweils den geltend gemachten Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius verneint hat, ohne dass das Vorliegen eines - erkennbaren - Maßstabs für die gebotene Aufteilung der Strafe als maßgeblich angesehen worden wäre). Das Verbot der reformatio in peius verhindert auch nicht die Heranziehung anderer Strafzumessungsgründe (Hinweis VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225; 18.10.2007, 2006/09/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110144.L03

Im RIS seit

01.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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