TE Bvwg Beschluss 2018/6/13 G312 2111141-2

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Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31
VwGVG §32

Spruch

G312 2111141-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit KLÖCKL und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Antrag von XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 15.02.2016, GZ: XXXX, abgeschlossenen Verfahren beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens wird als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem am 26.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 25.01.2018 datierten Schriftsatz beantragte der Antragsteller (im Folgenden: AST) die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 As. 1 Z 3 VwGVG, sowie das wiederaufgenommene Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG iVm § 17 VwGVG auszusetzen und die am 09.12.2016 geschlossene Verhandlung neu zu eröffnen. Desweiteren modifizierte der AST den Sachantrag und legte neue Urkunden (Urteile des LGZ Graz, OLG Graz sowie OGH Beschluss) vor.

Der AST brachte im Wesentlichen zusammen gefasst vor, dass mit Urteil des LGZ Graz als Arbeits- und Sozialgericht sein Dienstverhältnis zum XXXX zwischen 01.06.2013 und 17.11.2014 als aufrecht bestanden festgestellt habe. Dieses Urteil sei zwar vom Dienstgeber, dem XXXX bekämpft worden, jedoch sei dieses Rechtsmittel vom GH mit Beschluss vom 28.11.2017 zurück- bzw. abgewiesen worden. Ausgehend von diesem Urteil und dem Fortbestand seines Dienstverhältnisses sei das für diese Zeit bezogene Arbeitslosengeld zurückzufordern sein, andererseits sei ein Anspruch auf Arbeitslosengeld jedenfalls auch in der Zeit ab 26.02.2015 sowie auch ab 1./2.4. gegeben. Somit sei durch das seit 16.01.2018 rechtskräftigem Urteil über eine Vorfrage in einem wesentlichen Punkt anders entschieden worden, als im gegenständlichen, mit dg. Erkenntnis vom 15.02.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, wodurch der AST ab 26.02.2015 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr gehabt hätte. Da mit dem rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren die Zuerkennung der Notstandshilfe erfolgt sei und die darüberhinausgehenden Ansprüche als abgewiesen gelten, bedürfe es der Wiederaufnahme des Verfahrens. Aufgrund des mittlerweile rechtskräftig festgestellten Dienstverhältnis für die Zeit vom 01.06.2013 bis 17.11.2014 modifiziere der AST seinen Beschwerdeeventualantrag vom 07.05.2015 und seinen Sachantrag dahingehend, dass er die Zuerkennung von Arbeitslosengeld auch ab 26.02.2015 (in eventu ab 01.04.2015) beantrage. Da das aufrechte bestehende Dienstverhältnis für die Zeit vom 01.06.2013 und 17.11.2014 zwischen dem AST und dem XXXX rechtskräftig festgestellt wurde, jedoch zu den Gehaltsnachzahlungen für die Jahre 2013 und 2014 noch anhängig sind, die richtige Höhe des ihm zustehenden Arbeitslosengeldes für 2015 aufgrund der noch nicht richtig gespeicherte Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 noch nicht vorliege, sei eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 38 2. Satz AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gehaltsverfahrens XXXX beim LGZ XXXX ratsam, damit nicht aufgrund einer mangelhaften und erst zu ergänzenden Versicherungsbeitragsgrundlage für das Jahr 2013 nochmals eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts notwendig ist. Daher halte der AST seinen Aussetzungsantrag vom 07.05.2015 aufrecht und beantrage diese Aussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens XXXX des LG für ZRS XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. Hingegen scheint die von ihm am 04.02.2016 beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der XXXX GKK nicht mehr notwendig, da die Vorfrage der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Zeitraum vom 0.06.2013 bis 17.11.2014 bereits zweifelsfrei festgestellt wurde. Diesen Antrag ziehe er daher zurück. Gleichzeit beantrage er die Neueröffnung der Verhandlung, da bei der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 noch nicht festgestanden sei, dass sein Dienstverhältnis bis 17.11.2014 aufrecht bestanden hat. Dieser Antrag werde jedoch nur für den Fall gestellt, dass nicht sein Beschwerdeprimärantrag vom 07.05.2015 auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde erster Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides stattgegeben wird. Zudem werde im Falle der Aussetzung des Verfahrens der Antrag auf Neueröffnung der Verhandlung erst für das fortgesetzte Verfahren gestellt.

1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.04.2015 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.04.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne und daher die Anwartschaft nicht erfülle.

1.2. Mit der am 23.07.2015 fristgerecht eingelangter, und mit 15.07.2015 datierter Beschwerde moniert der BF im Wesentlichen zusammengefasst, dass er vorsichtshalber im Sinne des § 46 Abs. 1 2. Satz AlVG am 01.04.2015 via eAMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, am 02.04.2015 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hätte, das Antragsformular erhalten und dieses ausgefüllt abgegeben habe. Bei Abgabe des Antragsformulars sei mit ihm eine Niederschrift aufgenommen worden, in der er seinen gegenständlichen Antrag damit begründete, dass sein Dienstverhältnis mit 31.03.2015 geendet haben könnte und er somit ab 01.04.2015 arbeitslos sein könnte.

Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides in eventu die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 01.04.2015 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (da zum einen schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des XXXX und zum anderen auch die schutzwürdigen Interessen des BF verletzt werden könnten, die er im Folgenden begründend ausführte) sowie die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren beim LGZ XXXX zu Zl. XXXX.

1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2015 wurde die Beschwerde gemäß

§ 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der BF seit der Arbeitslosengeldbeantragung am 30.08.2013 und der Beantragung der Notstandshilfe am 26.02.2015 laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Eine eigene Arbeitslosengeldbeantragung, welche vom BF sicherheitshalber für den Fall gestellt wurde, dass das anhängige Gerichtsverfahren ergäbe, dass das strittige Dienstverhältnis bis 31.03.2015 dauere, sei nicht notwendig. In einem solchen Fall werde der Leistungsbezug "aufgerollt", das heißt, es würde die im Zeitraum vom 30.08.2013 bis 31.03.2015 ausbezahlte Leistung widerrufen und rückgefordert und der ab 01.04.2015 bestehende Leistungsanspruch für die gesetzlich vorgesehene Dauer von Amts wegen von Notstandshilfe auf Arbeitslosengeld korrigiert.

1.4. Dagegen erhob der BF einen Vorlageantrag, welcher samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten am 24.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

1.5. Mit Schriftsatz vom 06.01.2016, eingelangt am 07.01.2016, übermittelt der BF den Beschluss des OLG XXXX vor (Urkundenvorlage), beantragte die Neueröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des vorgelegten Beschlusses und eine Protokollberichtigung wie folgt: Seite 4, 7. Absatz: statt § 24 Abs. 1 muss es § 25 Abs. 1 AlVG heißen, Seite 6, 7. Absatz: statt "XXXX" muss es "XXXX" heißen, die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens werde bis zum Abschluss des Verfahrens XXXX des LGZ XXXX beantragt, und fügt eine Äußerung hinsichtlich seines Hinweises in der mündlichen Verhandlung auf einen Teilzeitentgeltschutz im Fall eines Bezuges auf Arbeitslosengeld mit der Zitierung des § 9 Abs. 3 Satz 4 AlVG an.

1.6. Am 04.02.2016, eingelangt am 05.02.2016, beantragt der BF neuerlich die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und begründete dies damit, dass gegenständlich eine wesentliche Vorfrage sei, ob er im Zeitraum von Juni 2013 bis Oktober/November 2014 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, zumal die belangte Behörde seinen Antrag mit Bescheid vom 29.04.2015 mangels Anwartschaft abgelehnt habe. Der BF teilt mit, dass er mit gleicher Post bei der XXXX Gebietskrankenkasse einen Antrag gemäß § 410 Abs. 1 ASVG auf Feststellung der Versicherungspflicht gestellt habe. Angesichts der rechtlich komplizierten, im eingeleiteten Verfahren nach § 410 Abs. 1 ASVG bei der XXXX Gebietskrankenkasse als Hauptfrage zu klärenden Vorfrage des Vorliegens der Versicherungspflicht bis zumindest 17.11.2014 sei die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens ratsam. Der BF beantrage daher die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der XXXX Gebietskrankenkasse zu seinem Antrag gemäß § 410 Abs. 1 ASVG vom 04.02.2016.

1.7. Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2016 und am 15.02.2016 ergangenen Erkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde des AST gegen die Beschwerdevorentscheidung des ArbeitsmarktserviceXXXX vom 08.07.2015, GZ: XXXX, als begründet behoben und wurde gleichzeitig einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 26.02.2015 für 364 Tage in der Höhe von täglich Euro 36,51 festgestellt, die Revision wurde für unzulässig erklärt.

1.8. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 26.04.2016 vom VwGH zurückgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 brachte der AST zu seinem unter Punkt 1 dargelegten Antrag ein ergänzendes Vorbringen vor, zog seinen Aussetzungsantrag zurück und legte neue Urkunden vor. Der AST teilt mit, dass der OGH - wie schon vorgebracht - den Bestand seines Dienstverhältnisses für die Zeit vom 01.06.2013 bis 17.11.2014 bestätigt hat. Auf Basis der dementsprechend korrigierten und aufgewerteten Jahresbeitragsgrundlage von 2013 hat die belangte Behörde ihm nunmehr laut beigelegter Mitteilung vom 08.03.2018 auch für die Zeit ab 26.02.2015 Arbeitslosengeld zuerkannt und daran im Anschuss die gebührende Notstandshilfe neu bemessen. Da der AST mit dieser neuen Mitteilung dem Grunde und der Höhe nach einverstanden ist und seinem mit Schriftsatz vom 25.01.2018 modifizierten Sachantrag entspricht, ziehe er den im Schriftsatz vom 25.01.2018 unter III. enthaltenen Aussetzungsantrag zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte am 30.08.2013 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und steht seitdem mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.2. Die belangte Behörde hat aufgrund der rechtskräftig Entscheidung über den Bestand des Dienstverhältnisses zwischen dem AST und dem XXXX für die Zeit vom 01.06.2013 bis 17.11.2014 eine Bezugsaufrollung von Amtswegen - entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen - durchgeführt und die Ansprüche des AST ab seiner Antragsstellung vom 30.08.2013 bis laufend korrigiert - unter anderem unter Heranziehung der neuen Speicherung im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger über das vollversicherte Dienstverhältnis und die Beitragsgrundlagenhöhe.

1.3. Die belangte Behörde hat somit antragsgemäß entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie des rechtskräftigen Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes, der Entscheidung des OGH sowie den Angaben des AST und dessen vorgelegter Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. Ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG und wurde damit begründet, dass dem BF am 14.11.2016 das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 03.102016 zugestellt wurde, wonach das Dienstverhältnis zum XXXX vom 06.11.2000 bis 17.11.2014 aufrecht bestanden habe, dies eine Vorfrage in einem wesentlichen Punkt sei und anders entschieden worden sei, als im gegenständlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in dem von einem Ende seines Dienstverhältnis schon im Jahr 2013 ausgegangen worden sei.

3.2.2. Mittlerweile hat der AST seine Aussetzungsanträge zurückgezogen, da die belangte Behörde aufgrund der von ihm vorgelegten rechtskräftigen Entscheidungen des LG für ZRS als Arbeits- und Sozialgericht, der Entscheidung des OGH sowie der Mitteilung der belangten Behörde an den AST vom 08.03.2018, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, - zunächst Arbeitslosengeld und daran anschließend Notstandshilfe - von amtswegen neu beurteilt und dem AST seine ihm zustehenden Leistungen neu berechnet und zuerkannt hat.

Der AST erklärte im Schriftsatz vom 13.03.2018 ausdrücklich, mit der oben angeführten Entscheidung (Mitteilung vom 08.03.2018) der belangten Behörde dem Grunde, wie auch der Höhe nach einverstanden zu sein.

Somit wurde den Sachanträgen des AST von amtswegen vollinhaltlich entsprochen, ohne dass das bereits abgeschlossene Verwaltungsgerichtsverfahren neu aufgenommen werden muss.

Infolge der vollinhaltlichen, amtswegigen Entsprechung der Sachanträge des AST durch die belangte Behörde ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis abgeschlossenen Verwaltungsgerichtsverfahren als gegenstandslos anzusehen, da die Beschwer des AST hinsichtlich des zu G312 2111141-1/17E angefochtenen Erkenntnisses weggefallen ist.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2111141.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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