TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 G312 2181593-1

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G312 2181593-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 06.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit KLÖCKL und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, VSNR: XXXX, vom 23.10.2017 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 26.09.2017, GZ: XXXX, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 06.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und der Bescheid

behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von beiden Parteien auf die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof unmittelbar nach Verkündung verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2181593.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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