Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2193034-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1155189805-170666278, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1155189805-170666278, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 06.06.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Wels gab der Beschwerdeführer an, den Namen
XXXX zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei amrömisch 40 zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am
XXXX in XXXX geboren und habe dort zuletzt auch gelebt sowie Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Seine Eltern und zwei Geschwister seien in der Türkei aufhältig. Ein Onkel befinde sich in Österreich. Er habe in XXXX 14 Jahre die Grundschule besucht.römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort zuletzt auch gelebt sowie Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Seine Eltern und zwei Geschwister seien in der Türkei aufhältig. Ein Onkel befinde sich in Österreich. Er habe in römisch 40 14 Jahre die Grundschule besucht.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Türkei im Februar 2017 auf dem Luftweg legal nach Spanien verlassen zu haben. Von dort sei er nach einem mehrstündigen Aufenthalt mit einem Taxi nach Italien gereist. Anschließend sei er nach einem mehrmonatigen dortigen Aufenthalt nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er sei Mitglied der kurdischen Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen. Die Polizei habe mehrere seiner Freunde - ebenfalls Mitglieder dieser Partei - festgenommen. Er habe daher Angst gehabt, auch festgenommen zu werden. Er sei zudem von der Polizei in der Türkei geschlagen.
3. Am 07.06.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an Spanien ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin III-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.
4. Das Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der Dublin III-Verordnung an die spanischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 19.06.2017 und 04.07.2017 teilten die spanischen Asylbehörden demnach mit, dass dem Übernahmeersuchen vom 07.06.2017 gemäß Artikel 12 Absatz 4 Dublin III-Verordnung nicht entsprochen wird.
5. Nach Zulassung des Verfahrens am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in türkischer Sprache niederschriftlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.
Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des sunnitischen Glaubens, ledig und kinderlos. Seine Eltern und sein Bruder befänden sich in der Schweiz. Seine Schwester, seine Großeltern väterlicherseits und mehrere Cousins seien in der Türkei aufhältig. Er stehe mit seiner Schwester ein- bis zweimal pro Woche in Kontakt. Sein Schwager betreibe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ein Kaffeehaus in der Türkei.Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des sunnitischen Glaubens, ledig und kinderlos. Seine Eltern und sein Bruder befänden sich in der Schweiz. Seine Schwester, seine Großeltern väterlicherseits und mehrere Cousins seien in der Türkei aufhältig. Er stehe mit seiner Schwester ein- bis zweimal pro Woche in Kontakt. Sein Schwager betreibe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ein Kaffeehaus in der Türkei.
Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde sei. Er sei bei der HDP als Jugendobmann aktiv gewesen und habe beispielsweise an traditionellen Veranstaltungen und sonstigen Versammlungen mitgewirkt. Seitens der Polizei seien immer wieder Durchsuchungen erfolgt und habe man ein paar Freunde von ihm festgenommen. Aus diesen Gründen sei er auch festgenommen worden und für drei Tage in Polizeigewahrsam gewesen. Diese Festnahme habe ihm dann Probleme bereitet. Er habe die Schule nicht mehr besuchen bzw. sein Fernstudium nicht mehr betreiben können, weil er auch politisch aktiv gewesen sei. Ohne Studiennachweis habe man ihn gezwungen, den Wehrdienst abzuleisten. Er habe dies dann aber doch nicht getan und sei er aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft gefoltert worden. Des Weiteren würden Kurden wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert. Diese hätten Probleme bei der Arbeistsuche und könnten ihre Muttersprache nicht frei verwenden.
Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, dass er auf Anordnung der Organisatoren unterschiedlicher Veranstaltungen (Folklore- und Tanzveranstaltungen bzw. Veranstaltungen für Jugendliche in der Schule) verschiedene Aufgaben, etwa Jugendlichen in einer Schule etwas vorzulesen, übernommen habe. Hiebei revidierte der Beschwerdeführer auch Jugendobmann gewesen zu sein. Er sei ab 2014, angemeldet eigentlich ab 2015, Mitglied in XXXX-Stadt gewesen und habe auch beim Ableger in XXXX gearbeitet. Die Festnahme habe sich im Jänner oder Februar 2016 ereignet. Er könne sich aber nicht so genau erinnern, glaublich Jänner. Den Tag könne er nicht sagen. Nach den Wahlen am 07.06.2015 seien sie aktiver gewesen. Bei einer kleinen Veranstaltung habe es auf der Straße eine Demonstration gegeben, welche die Polizei aufgelöst habe. Aufgrund ihrer HDP-Mitgliedschaft seien sie wieder zur Partei gegangen, um den Vorfall zu analysieren. Dann habe die Polizei auch das Gebäude wegen der illegalen Demonstration durchsucht und sei es zu Diskussionen mit den Einsatzkräften gekommen. Die Polizei habe einige Freunde von ihm festnehmen wollen und hätten sie sich dagegen zur Wehr gesetzt, weshalb er auch festgenommen worden sei. Während der dreitätigen Haft habe er einmal am Tag - gegen 15. 00 Uhr oder 15.30 Uhr - Essen erhalten. Zum Trinken habe es aureichend Wasser gegeben. Körperliche Gewalt sei in Form von Stoßen und Schubsen angewandt worden. Vor allem sei es zu psychischer Gewalt in Form von Drohungen gekommen. Es sei nie etwas nachvollziehbar protokolliert worden und seien von ihm auch keine Unterlagen unterschrieben worden. Abgesehen von kleineren Verprügelungen sei er einmal mit zwei Verantwortlichen zwecks Befragung in einem Zimmer gewesen. Dort habe er sich den Beschuldigungen, ein Verräter zu sein, verbal widersetzt, woraufhin er von einer Person einen Schlag in den Nacken versetzt bekommen habe. Sein Kopf sei dann mit dem Gesicht auf den Tisch gefallen. Beim Versuch, sich aufzurichten, habe er entweder eine Ohrfeige oder einen Faustschlag auf die Nase erhalten. Aufgrund des Schlages sei er mit dem Sessel nach hinten auf den Boden gefallen und von einem der Polizisten getreten worden. Er habe hiebei nicht mehr gut sehen können. Anschließend sei er in die Gemeinschaftszelle zurückgeschubst worden. Er sei von der Polizei nicht zum Arzt gebracht worden. Nach seiner Entlassung hätten ihm Freunde geholfen. Es sei eine kleine medizinische Behandlung gewesen. Nach seiner Freilassung habe er sowohl von staatlicher Seite als auch von Bekannten in seiner Wohnanlage und Nachbarn verbale Drohungen erhalten. Er hätte dann die Schule nicht offiziell, sondern inoffiziell beendet, was bedeute, dass er noch im letzten Studienjahr bzw. noch nicht fertig sei. Er habe zwischen dem Übergriff und der Ausreise aufgrund finanzieller Gründe, der Schule, des Bundesheeres und von Visum- und Passangelegenheiten so viel Zeit verstreichen lassen. Er habe sich zwischen Jänner/ Februar 2016 und Februar 2017 nicht versteckt. Er sei bei seinen Verwandten im Dorf gewesen und habe dann versucht, in dieser Zeit die Schule erfolgreich zu absolvieren. Im August/ September/ Oktober 2016 hätte er dann die Passangelegenheiten erledigt und sei noch etwa viereinhalb Monate in der Schule gewesen.Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, dass er auf Anordnung der Organisatoren unterschiedlicher Veranstaltungen (Folklore- und Tanzveranstaltungen bzw. Veranstaltungen für Jugendliche in der Schule) verschiedene Aufgaben, etwa Jugendlichen in einer Schule etwas vorzulesen, übernommen habe. Hiebei revidierte der Beschwerdeführer auch Jugendobmann gewesen zu sein. Er sei ab 2014, angemeldet eigentlich ab 2015, Mitglied in XXXX-Stadt gewesen und habe auch beim Ableger in römisch 40 gearbeitet. Die Festnahme habe sich im Jänner oder Februar 2016 ereignet. Er könne sich aber nicht so genau erinnern, glaublich Jänner. Den Tag könne er nicht sagen. Nach den Wahlen am 07.06.2015 seien sie aktiver gewesen. Bei einer kleinen Veranstaltung habe es auf der Straße eine Demonstration gegeben, welche die Polizei aufgelöst habe. Aufgrund ihrer HDP-Mitgliedschaft seien sie wieder zur Partei gegangen, um den Vorfall zu analysieren. Dann habe die Polizei auch das Gebäude wegen der illegalen Demonstration durchsucht und sei es zu Diskussionen mit den Einsatzkräften gekommen. Die Polizei habe einige Freunde von ihm festnehmen wollen und hätten sie sich dagegen zur Wehr gesetzt, weshalb er auch festgenommen worden sei. Während der dreitätigen Haft habe er einmal am Tag - gegen 15. 00 Uhr oder 15.30 Uhr - Essen erhalten. Zum Trinken habe es aureichend Wasser gegeben. Körperliche Gewalt sei in Form von Stoßen und Schubsen angewandt worden. Vor allem sei es zu psychischer Gewalt in Form von Drohungen gekommen. Es sei nie etwas nachvollziehbar protokolliert worden und seien von ihm auch keine Unterlagen unterschrieben worden. Abgesehen von kleineren Verprügelungen sei er einmal mit zwei Verantwortlichen zwecks Befragung in einem Zimmer gewesen. Dort habe er sich den Beschuldigungen, ein Verräter zu sein, verbal widersetzt, woraufhin er von einer Person einen Schlag in den Nacken versetzt bekommen habe. Sein Kopf sei dann mit dem Gesicht auf den Tisch gefallen. Beim Versuch, sich aufzurichten, habe er entweder eine Ohrfeige oder einen Faustschlag auf die Nase erhalten. Aufgrund des Schlages sei er mit dem Sessel nach hinten auf den Boden gefallen und von einem der Polizisten getreten worden. Er habe hiebei nicht mehr gut sehen können. Anschließend sei er in die Gemeinschaftszelle zurückgeschubst worden. Er sei von der Polizei nicht zum Arzt gebracht worden. Nach seiner Entlassung hätten ihm Freunde geholfen. Es sei eine kleine medizinische Behandlung gewesen. Nach seiner Freilassung habe er sowohl von staatlicher Seite als auch von Bekannten in seiner Wohnanlage und Nachbarn verbale Drohungen erhalten. Er hätte dann die Schule nicht offiziell, sondern inoffiziell beendet, was bedeute, dass er noch im letzten Studienjahr bzw. noch nicht fertig sei. Er habe zwischen dem Übergriff und der Ausreise aufgrund finanzieller Gründe, der Schule, des Bundesheeres und von Visum- und Passangelegenheiten so viel Zeit verstreichen lassen. Er habe sich zwischen Jänner/ Februar 2016 und Februar 2017 nicht versteckt. Er sei bei seinen Verwandten im Dorf gewesen und habe dann versucht, in dieser Zeit die Schule erfolgreich zu absolvieren. Im August/ September/ Oktober 2016 hätte er dann die Passangelegenheiten erledigt und sei noch etwa viereinhalb Monate in der Schule gewesen.
Was die Frage des Wehrdienstes betreffe, so legte der Beschwerdeführer dar, dass es in der Türkei Pflicht sei, zum Heer zu gehen. Nach Abschlus der Ausbildung werde man zum Wehrdienst einberufen. So komme man nach Absolvierung des Gymnasiums mit zwanzig Jahren zum Heer. Er sei 19 Jahre alt gewesen und habe das Gymnasium beenden und sich für die Uniprüfungen vorbereiten wollen, um nicht zum Heer zu müssen. Aufgrund der Ereignisse im Jahr 2015 - 2016 habe er die Schule nicht beenden können. Ohne Diplom habe man ihn zum Wehrdienst einberufen, weshalb er mit seinen schulischen Unterlagen zu dem militärischen Amtsgebäude gegangen sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er seine Schulpflicht erfüllt hätte und zwischen März und April zum Heer gehen müsse. Seine Ausreise habe nichts mit der Einberufung zu tun. Wenn er wirklich Staatsbürger dieses Landes sein oder dort leben hätte wollen, wäre er gerne zum Heer gegangen. Aufgrund der ständigen Unterdrückung, der Behandlung als Mensch zweiter Klasse, der körperlichen und psychischen Gewalt, der Umgebung und der erhaltenen Drohungen sei er nach Österreich gekommen.
Vor seiner Ausreise nach Österreich sei nicht nach ihm gefahndet worden. Es habe keine offizielle Fahndung gegeben. Im Nachhinein habe er mitbekommen, dass Polizisten an seine Adresse in XXXX gekommen seien. Einmal hätten sich die türkischen Behörden nochmals wegen der Festnahme im Jahr 2016 bei ihm gemeldet. Er sei etwa im Juli 2016 zur Polizeistation geladen worden, um ein paar Fragen zu seiner HDP-Mitgliedschaft zu beantworten. Er sei jedoch nicht hingegangen. Dies hätte keine direkten Konsequenzen gehabt. Konsequenzen habe dies erst, wenn nach einem gefahndet werde, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei.Vor seiner Ausreise nach Österreich sei nicht nach ihm gefahndet worden. Es habe keine offizielle Fahndung gegeben. Im Nachhinein habe er mitbekommen, dass Polizisten an seine Adresse in römisch 40 gekommen seien. Einmal hätten sich die türkischen Behörden nochmals wegen der Festnahme im Jahr 2016 bei ihm gemeldet. Er sei etwa im Juli 2016 zur Polizeistation geladen worden, um ein paar Fragen zu seiner HDP-Mitgliedschaft zu beantworten. Er sei jedoch nicht hingegangen. Dies hätte keine direkten Konsequenzen gehabt. Konsequenzen habe dies erst, wenn nach einem gefahndet werde, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei.
Des Weiterem wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Reiseweg, seiner Ausreise aus der Türkei, seinem Aufenthalt in Italien, seiner Schullaufbahn, der Finanzierung seines Lebensunterhalts in der Türkei und seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich gestellt.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine türkische Mitgliedsbestätigung bezüglich der HDP im Original, einen österreichischen Auszug aus dem Firmenbuch vom 18.02.2018 im Original und einen Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 02.01.2018, womit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er als Gesellschafter der XXXX tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft ausübt, gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG stattgegeben wurde, im Original vor.Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine türkische Mitgliedsbestätigung bezüglich der HDP im Original, einen österreichischen Auszug aus dem Firmenbuch vom 18.02.2018 im Original und einen Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 02.01.2018, womit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er als Gesellschafter der römisch 40 tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft ausübt, gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG stattgegeben wurde, im Original vor.
Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen landeskundlichen Feststellungen zur Türkei ausgefolgt und eine Stellungnahme binnen zwei Wochen hiezu freigestellt.
6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugungen, seines Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden. Er sei in der Türkei weder vorbestraft, noch wird nach ihm gefahndet. Zudem habe er keine staatlichen Sanktionen zu befürchten. Der Beschwerdeführer habe die Türkei verlassen, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Er sei ein junger, gesunder Mann und in der Lage, durch Arbeit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre schulische Bildung genossen und danach ein Fernstudium - vergleichbar mit einer Berufsschule - absolviert und Arbeitserfahrung als Kellner. Er spreche Türkisch und Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau und sei in die türkische Gesellschaft integriert. Seine Schwester, Großeltern väterlicherseits sowie mehrere Verwandte entfernteren Grades seien in der Türkei aufhältig. Somit drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten, oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch drohe ihm keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung. Die Wiedereinreise in die Türkei könne gefahrlos erfolgen. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2017 ins Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache und - abgesehen von einem