Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AuslBG §12bSpruch
I406 2117756-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner als Beisitzer und der fachkundigen Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX sowie des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Bludenz vom 20.08.2015, GZ 08114/ GF: 3747638, betreffend der Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG des Arbeitnehmers XXXX, StA. Mazedonien, nach nicht öffentlicher Sitzung vom 22.06.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner als Beisitzer und der fachkundigen Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 sowie des römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Bludenz vom 20.08.2015, GZ 08114/ GF: 3747638, betreffend der Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG des Arbeitnehmers römisch 40 , StA. Mazedonien, nach nicht öffentlicher Sitzung vom 22.06.2018 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird mangels Beschwer des Beschwerdeführers eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2015 beim Arbeitsmarktservice Bludenz (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft seines Arbeitsnehmers gemäß § 12b Z 1 AuslBG eingebracht.1. Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2015 beim Arbeitsmarktservice Bludenz (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft seines Arbeitsnehmers gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG eingebracht.
2. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z. 1 AuslBG ab.2. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab.
3. Mit Schriftsatz vom 28.09.2015 erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.03.2018, 13S12/18x, wurde die Schließung des Unternehmens des Beschwerdeführers gemäß § 114a Abs. 2 IO bewilligt.4. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.03.2018, 13S12/18x, wurde die Schließung des Unternehmens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 114 a, Absatz 2, IO bewilligt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung mangels Beschwer
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).
Durch die zwischenzeitliche erfolgte Schließung des Unternehmens ist der Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG seines Arbeitsnehmers nicht mehr beschwert.Durch die zwischenzeitliche erfolgte Schließung des Unternehmens ist der Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG seines Arbeitsnehmers nicht mehr beschwert.
Daher war das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
mangelnde Beschwer, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I406.2117756.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018