TE Bvwg Beschluss 2018/6/25 I406 2117756-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I406 2117756-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner als Beisitzer und der fachkundigen Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX sowie des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Bludenz vom 20.08.2015, GZ 08114/ GF: 3747638, betreffend der Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG des Arbeitnehmers XXXX, StA. Mazedonien, nach nicht öffentlicher Sitzung vom 22.06.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner als Beisitzer und der fachkundigen Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 sowie des römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Bludenz vom 20.08.2015, GZ 08114/ GF: 3747638, betreffend der Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG des Arbeitnehmers römisch 40 , StA. Mazedonien, nach nicht öffentlicher Sitzung vom 22.06.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird mangels Beschwer des Beschwerdeführers eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2015 beim Arbeitsmarktservice Bludenz (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft seines Arbeitsnehmers gemäß § 12b Z 1 AuslBG eingebracht.1. Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2015 beim Arbeitsmarktservice Bludenz (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft seines Arbeitsnehmers gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG eingebracht.

2. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z. 1 AuslBG ab.2. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab.

3. Mit Schriftsatz vom 28.09.2015 erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.03.2018, 13S12/18x, wurde die Schließung des Unternehmens des Beschwerdeführers gemäß § 114a Abs. 2 IO bewilligt.4. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.03.2018, 13S12/18x, wurde die Schließung des Unternehmens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 114 a, Absatz 2, IO bewilligt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung mangels Beschwer

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).

Durch die zwischenzeitliche erfolgte Schließung des Unternehmens ist der Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG seines Arbeitsnehmers nicht mehr beschwert.Durch die zwischenzeitliche erfolgte Schließung des Unternehmens ist der Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG seines Arbeitsnehmers nicht mehr beschwert.

Daher war das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I406.2117756.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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