TE Bvwg Beschluss 2018/6/25 I406 2116727-1

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I406 2116727-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden, den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER, Maximilianstraße 2/1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des ARBEITSMARKTSERVICE, Regionale Geschäftsstelle Landeck, vom 21.06.2013, GZ: 08114/ ABB-Nr. 3622313, in nicht öffentlicher Sitzung vom 22.06.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden, den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER, Maximilianstraße 2/1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des ARBEITSMARKTSERVICE, Regionale Geschäftsstelle Landeck, vom 21.06.2013, GZ: 08114/ ABB-Nr. 3622313, in nicht öffentlicher Sitzung vom 22.06.2018 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die XXXX (in weiterer Folge Arbeitgeberin) stellte als Arbeitgeberin beim ARBEITSMARKSVERICE LANDECK (in weiterer Folge AMS) am 12.06.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen türkischen Staatsangehörigen (in weiter Folge Beschwerdeführer).1. Die römisch 40 (in weiterer Folge Arbeitgeberin) stellte als Arbeitgeberin beim ARBEITSMARKSVERICE LANDECK (in weiterer Folge AMS) am 12.06.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen türkischen Staatsangehörigen (in weiter Folge Beschwerdeführer).

2. Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2013, GZ: 08114/ ABB.Nr.: 3622313 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Weiters läge entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine sonstigen in § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vor.2. Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2013, GZ: 08114/ ABB.Nr.: 3622313 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Weiters läge entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine sonstigen in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vor.

3. Über die Feststellung, wonach nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine sonstigen in § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen, hinausgehend trifft der Bescheid zur Arbeitsmarktlage sowie zum Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG keine Feststellungen.3. Über die Feststellung, wonach nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine sonstigen in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen, hinausgehend trifft der Bescheid zur Arbeitsmarktlage sowie zum Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG keine Feststellungen.

4. Gegen die Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 AuslBG die Bestimmungen des Art. 13 Assoziierungsabkommens EWG - Türkei, Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB) samt seinen Nebenbestimmungen und dem darin enthaltenen Verschlechterungsverbot für türkische Arbeitnehmer konterkarierten.4. Gegen die Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus, dass die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG die Bestimmungen des Artikel 13, Assoziierungsabkommens EWG - Türkei, Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB) samt seinen Nebenbestimmungen und dem darin enthaltenen Verschlechterungsverbot für türkische Arbeitnehmer konterkarierten.

5. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol als Berufungsbehörde wies diese Berufung mit Bescheid GZ: LGSTi/II/08 114-3627124-706/2013-I vom 27.12.2013 ab. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stehe die Bestimmung des § 4 Abs. 3 AuslBG nicht in Widerspruch zum Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB Nr.1/80, da sie keine neuen Beschränkungen aufstelle, zumal die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 315/1994, in Kraft ab 01.07.1994, jener der der Ablehnung zugrunde gelegten geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 3 AuslBG idgF entspreche. Eine Verschlechterung liege daher nicht vor.5. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol als Berufungsbehörde wies diese Berufung mit Bescheid GZ: LGSTi/II/08 114-3627124-706/2013-I vom 27.12.2013 ab. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stehe die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG nicht in Widerspruch zum Verschlechterungsverbot iSd Artikel 13, ARB Nr.1/80, da sie keine neuen Beschränkungen aufstelle, zumal die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in Kraft ab 01.07.1994, jener der der Ablehnung zugrunde gelegten geltenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG idgF entspreche. Eine Verschlechterung liege daher nicht vor.

6. Gegen Entscheidung der Berufungsbehörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Revision beim VwGH.

7. Mit Erkenntnis vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016-5 behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.7. Mit Erkenntnis vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016-5 behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2014, GZ I406 2002713-1/7E, wurde der Bescheid des AMS vom 21.06.2013, GZ: 08114/ ABB.Nr.: 3622313, gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2014, GZ I406 2002713-1/7E, wurde der Bescheid des AMS vom 21.06.2013, GZ: 08114/ ABB.Nr.: 3622313, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen.

9. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das ihm im Rahmen des Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.10.2014 übermittelte Parteiengehör und Informationsschreiben, welche er beide als Bescheide erachte.

10. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2014, GZ I406 2002713-1/7E erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.12.2014, Zl. Ra2014/09/0034-3 zurückgewiesen wurde.

11. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2015 wurde der Antrag vom 12.06.2013 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG erneut abgelehnt. Eine Beschwerde dagegen wurde nicht erhoben.11. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2015 wurde der Antrag vom 12.06.2013 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, AuslBG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG erneut abgelehnt. Eine Beschwerde dagegen wurde nicht erhoben.

12. Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt Innsbruck am

XXXX der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß § 41a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) erteilt und ist der Beschwerdeführer seit XXXX bei der Arbeitgeberin beschäftigt.römisch 40 der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) erteilt und ist der Beschwerdeführer seit römisch 40 bei der Arbeitgeberin beschäftigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang.1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem unter Punkt römisch eins. angeführten Verfahrensgang.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt Innsbruck am XXXX der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß § 41a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) erteilt.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt Innsbruck am römisch 40 der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) erteilt.

1.3. Mit diesem Aufenthaltsrecht ist gemäß § 17 Z 1 AuslBG ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt des Beschwerdeführers verbunden.1.3. Mit diesem Aufenthaltsrecht ist gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, AuslBG ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt des Beschwerdeführers verbunden.

1.4. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX bei der Arbeitgeberin beschäftigt.1.4. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 bei der Arbeitgeberin beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes des österreichischen Sozialversicherungsträgers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und Beschlussform

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (Arbeitsmarktservice) besorgt wird, ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht § 20f AuslBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (Arbeitsmarktservice) besorgt wird, ergibt sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht Paragraph 20 f, AuslBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor).

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur Einstellung des Verfahrens

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. 19.1.1989, 88/09/0146) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, da der VwGH im Rahmen einer nach Art 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem VwGH, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, dass auch eine stattgebende Entscheidung des VwGH keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche 19.1.1989, 88/09/0146) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, da der VwGH im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem VwGH, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, dass auch eine stattgebende Entscheidung des VwGH keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis demgegenüber am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. etwa § 33 VwGG sowie wiederum die Auslegung von § 66 AVG; dazu Hengstschläger/Lee, AVG III § 66 Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung und wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. Sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 § 28 VwGVG Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis demgegenüber am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche etwa Paragraph 33, VwGG sowie wiederum die Auslegung von Paragraph 66, AVG; dazu Hengstschläger/Lee, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung und wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. Sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 22.11.2006, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 22.11.2006, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl. VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. vergleiche VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).

Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels (jetzt der Revision bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof leitete dieser aus § 33 Abs 1 VwGG ab, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. die Beschlüsse vom 13. Mai 2005, Zl 2004/02/0386, sowie vom 12. August 2014, Zl Ro 2014/06/0049).Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels (jetzt der Revision bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof leitete dieser aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ab, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist vergleiche die Beschlüsse vom 13. Mai 2005, Zl 2004/02/0386, sowie vom 12. August 2014, Zl Ro 2014/06/0049).

Da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vom Magistrat der Stadt Innsbruck am XXXX der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß 41a NAG erteilt wurde und ihm aus diesem Titel gemäß § 17 Z 1 AuslBG ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt zukommt sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit XXXX für die Arbeitgeberin tätig ist, ist infolge der materiellen Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen. Sohin kann auch die Frage, ob es sich beim Parteiengehör des AMS bzw. um dessen Informationsschreiben um einen Bescheid handelt, dahin gestellt bleiben.Da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vom Magistrat der Stadt Innsbruck am römisch 40 der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß 41a NAG erteilt wurde und ihm aus diesem Titel gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, AuslBG ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt zukommt sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 für die Arbeitgeberin tätig ist, ist infolge der materiellen Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Sohin kann auch die Frage, ob es sich beim Parteiengehör des AMS bzw. um dessen Informationsschreiben um einen Bescheid handelt, dahin gestellt bleiben.

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, rechtliches Interesse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I406.2116727.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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