Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2189089-1/5E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 30.04.2018 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt vom 13.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt vom 13.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 02.08.2015 bei der belangten Behörde am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 02.08.2015 bei der belangten Behörde am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass sein Haus in der Türkei vom IS überfallen worden wäre. Er sei aufgefordert worden, für den IS zu spionieren und zu kämpfen. Darüber hinaus sei er ca. 1 Jahr in Untersuchungshaft gewesen, da er Mitglied der HDP und Anhänger der KCK sei. Er hätte sich auch regelmäßig bei der Polizei melden müssen und sei unter deren Beobachtung gestanden. Vor der belangten Behörde gab der BF später insbesondere an, dass er Mitglied der BDP gewesen sei und die Türkei verlassen habe, da er den Militärdienst nicht ableisten könne.
Der BF legte einen türkischen Personalausweis, eine Mitgliedsbestätigung der BDP, eine Arbeitsbestätigung aus Österreich und ein Schreiben zum Militärdienst vor. Die Untersuchung des Personalausweises ergab keine Hinweise auf eine Verfälschung.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als teilweise nicht glaubwürdig und nicht asylrelevant.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als teilweise nicht glaubwürdig und nicht asylrelevant.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Angelegenheit zur Sanierung von Verfahrensmängeln an die belangte Behörde zurückzuverweisen sein, da die erstinstanzlichen Einvernahmen nicht in den Bescheid kopiert worden wären. Konkretere Ausführungen erfolgten nicht und wurde lediglich das Vorbringen des BF in der Erstbefragung wiederholt (IS-Überfall, ‚Rekrutierungsversuch, Untersuchungshaft).
Zugunsten des BF wird vom BVwG davon ausgegangen, dass der gesamte Bescheid mit allen sechs Spruchpunkten mit der Beschwerde angefochten wurde, auch wenn sich Punkt 1. der Beschwerde lediglich auf Spruchpunkte I. bis IV. bezieht und im Antrag formuliert ist, den Bescheid "vollinhaltlich", nämlich hinsichtlich aller "vier" Spruchpunkte aufzuheben.Zugunsten des BF wird vom BVwG davon ausgegangen, dass der gesamte Bescheid mit allen sechs Spruchpunkten mit der Beschwerde angefochten wurde, auch wenn sich Punkt 1. der Beschwerde lediglich auf Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. bezieht und im Antrag formuliert ist, den Bescheid "vollinhaltlich", nämlich hinsichtlich aller "vier" Spruchpunkte aufzuheben.
1.4 Für den 30.04.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen-Informationsblätter hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren übermittelt und wurde BF aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Der BF legte in der Verhandlung (nochmals) vor:
* Bestätigung der BDP, wonach der BF in der Jugendorganisation aktiv mitgewirkt habe
* Einberufungsbefehl zum Militärdienst Jänner 2017
Weiters gab der BF an, Fotos von Demonstrationsteilnahmen in Österreich auf dem Handy gespeichert zu haben und diese nachreichen zu können.
Das Erkenntnis wurde gemäß § 29 VwGVG mündlich verkündet.Das Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 29, VwGVG mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher der Volksgruppe der Kurden angehört und sich zum Islam bekennt. Er ist Drittstaatsangehöriger und stammt aus der Provinz XXXX, Landkreis XXXX.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher der Volksgruppe der Kurden angehört und sich zum Islam bekennt. Er ist Drittstaatsangehöriger und stammt aus der Provinz römisch 40 , Landkreis römisch 40 .
Er ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF hat in der Türkei acht Jahre die Grundschule besucht und im Anschluss gearbeitet. Er spricht Türkisch, Kurdisch und etwas Deutsch.
Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwester leben nach wie vor in der Türkei an der Heimatadresse des BF, wo auch dieser vor seiner Ausreise gelebt hat.
Zwei Großonkel und ein Cousin des BF leben in Österreich und haben die österreichische Staatsangehörigkeit erlangt. Es liegen normale verwandtschaftliche Kontakte bzw. gegenseitige Besuche vor. Der BF lebt alleine in einer Wohnung und verfügt über normale soziale Kontakte. Er ist Mitglied in einem kurdischen Verein.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er hat einen Monat lang in einem Landesforstgarten gearbeitet. Der BF bezog bis Dezember 2017 Leistungen der Grundversorgung.
Der BF hat Deutschkurse besucht, aber noch keine Prüfung abgelegt.
Die Identität des BF steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
KI vom 11.1.2018, Notstandsdekret Nr.696 - Straffreiheit von Zivilpersonen bei Gewalttaten zur Putschverhinderung _Verlängerung des Ausnahmezustandes (relevant für Abschnitt: 4. Rechtsschutz/Justizwesen)
Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unter anderem mit der Straffreiheit von Zivilisten, die während der Putschnacht vom 15. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Konkret heißt es unter Artikel 121, dass das Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt wird, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017).
Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vgl. FNS 31.12.2017).Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vergleiche FNS 31.12.2017).
Der Europarat prüfe laut Direktor für Kommunikation, Daniel Holtgen, derzeit die jüngsten Notstandsverordnungen (nebst Dekret 696 auch Dekret 695) der türkischen Regierung. Das Gremium überwache, ob die neuesten Notstandsverordnungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar seien (HDN 28.12.2017).
Der stellvertretende Premierminister und Regierungssprecher Bekir Bozdag verkündete am 8.1.2018, dass der Ausnahmezustand verlängert werde (Anadolu 8.1.2018). Die formale Zustimmung des Parlaments, in welchem die Regierungspartei AKP die absolute Mehrheit innehält, vorausgesetzt, wäre dies die sechste Verlängerung seit dem 21.7.2016. Während des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte eingeschränkt und die Notstandsdekrete sind nicht vor dem Verfassungsgericht anfechtbar (Standard 8.1.2018).
Quellen:
KI vom 29.11.2017, Stand der Verhaftungen (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage).
Das türkische Innenministerium teilte am 27.11.2017 mit, dass im November 2.589 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen wurden, wodurch sich die Gesamtzahl der im Zeitraum Oktober-November inhaftierten Personen auf 5.747 erhöht hat. Innenminister Süleyman Soylu veranschlagte am 16.11.2017 die Gesamtzahl der Inhaftierten mit 48.739. Soylu sagte auch, dass 215.092 Personen als Nutzer der Smartphone-Anwendung "ByLock" aufgelistet und bereits 23.171 Nutzer verhaftet wurden. Die türkischen Behörden glauben, dass ByLock ein Kommunikationsmittel unter den Anhängern der Gülen-Gruppe ist (TM 27.11.2017). Die regierungskritische Website, Turkey Purge, zählte allerdings bereits am 3.11.2017 rund 61.250 Inhaftierungen nebst rund 129.000 Verhaftungen sowie 146.700 Entlassungen seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 (TP 3.11.2017).
Ein Staatsanwalt in Istanbul hat laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu am 29.11.2017 in einer landesweiten Operation Haftbefehle gegen 360 mutmaßliche Gülen-Mitglieder in den Streitkräften erlassen (Anadolu 29.11.2017).
Quellen:
KI vom 23.10.2017, Intervention des Menschenrechtskommissar des Europarates zur Festnahme von Journalisten und Meinungsfreiheit (relevant für Abschnitt: 12. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet)
Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, hat sich in einem laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg für die Freilassung in Untersuchungshaft gehaltenen Journalisten in der Türkei stark gemacht. Die Haftentscheidungen nannte er "willkürlich und unverständlich" (Der Standard 19.10.2017).
Das fortdauernde Muster von Verletzungen der Meinungsfreiheit aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften und ihrer Auslegung durch die Gerichte erfüllen laut Muižnieks nicht die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Normen. Sowohl der Kommissar als auch sein Vorgänger haben bereits mehrfach die weitverbreiteten Verletzungen der Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei hervorgehoben, unterstrichen durch den Umstand, dass die Türkei Gegenstand der höchsten Zahl von Urteilen des Gerichtshofs zu
Artikel 10 der Konvention ist. Der Kommissar stellte fest, dass die Mehrzahl der Strafverfahren gegen Journalisten auf der Grundlage unbegründeter Vorwürfe und ohne sachliche Beweise außer ihrer rein journalistischen Tätigkeit eingeleitet wurde. Der Kommissar zeigte sich betroffen von der mangelnden Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung bei der Beurteilung durch das Gericht und überdies von der offensichtlich unplausiblen Einschätzung, wonach die Angeklagten zugleich sowohl Propaganda für die Gülen-Bewegung als auch für die PKK betrieben hätten, zwei Organisationen, die in Gegnerschaft zu einander stehen. Zudem fehlten sachliche Beweise, die irgendeinen Zusammenhang zwischen den Verdächtigen und diesen Organisationen herstellen, abgesehen von kritischen Zeitungsartikeln zu Fragen, die von öffentlichem Interesse sind. Generell stellte der Kommissar fest, dass die Maßnahmen, die mit Freiheitsentzug gegen Journalisten verbunden sind, nicht nur ungerechtfertigt und unverhältnismäßig waren, sondern auch zu einem Klima der Selbstzensur beitragen, nämlich für jeden investigativen Journalisten, der Recherchen be