TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 G312 2169887-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

ASVG §292
ASVG §293
ASVG §410
AVG §69
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 292 heute
  2. ASVG § 292 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 292 gültig von 01.01.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  4. ASVG § 292 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2022
  5. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  6. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  7. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  8. ASVG § 292 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 292 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  10. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  11. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  12. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  13. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  15. ASVG § 292 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  16. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  17. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  18. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  19. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  20. ASVG § 292 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  21. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  23. ASVG § 292 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  24. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  26. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  27. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  28. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  29. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  31. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  32. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  33. ASVG § 292 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  34. ASVG § 292 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  35. ASVG § 292 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  36. ASVG § 292 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  37. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  40. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. ASVG § 292 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  42. ASVG § 292 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  43. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  45. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  46. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  47. ASVG § 292 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  48. ASVG § 292 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  49. ASVG § 292 gültig von 25.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  50. ASVG § 292 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  51. ASVG § 292 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G312 2169887-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte in XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.06.2017,XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte in römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.06.2017,XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.06.2017, XXXX, stellte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wieder aufgenommen wird und der Bescheid vom 14.11.2011 hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszulage aufgehoben wird (Spruchpunkt 1), dass die Ausgleichszulage ab 01.03.2011 monatlich Euro 177,08, ab 01.01.2012 monatlich Euro 197,81, ab 01.01.2013 monatlich Euro 213,77, ab 01.01.2014 monatlich Euro 227,67, ab 01.01.2015 monatlich Euro 235,80, ab 01.01.2016 monatlich Euro 241,63 und ab 01.01.2017 monatlich Euro 245,57 beträgt (Spruchpunkt 2), sowie dass der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 2.272,30 auf die von der belangten Behörde zu erbringenden Geldleistung aufzurechnen ist und in Raten von 45 Euro abgezogen wird.1. Mit Bescheid vom 29.06.2017, römisch 40 , stellte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wieder aufgenommen wird und der Bescheid vom 14.11.2011 hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszulage aufgehoben wird (Spruchpunkt 1), dass die Ausgleichszulage ab 01.03.2011 monatlich Euro 177,08, ab 01.01.2012 monatlich Euro 197,81, ab 01.01.2013 monatlich Euro 213,77, ab 01.01.2014 monatlich Euro 227,67, ab 01.01.2015 monatlich Euro 235,80, ab 01.01.2016 monatlich Euro 241,63 und ab 01.01.2017 monatlich Euro 245,57 beträgt (Spruchpunkt 2), sowie dass der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 2.272,30 auf die von der belangten Behörde zu erbringenden Geldleistung aufzurechnen ist und in Raten von 45 Euro abgezogen wird.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die belangte Behörde dies damit, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erfolgen könne, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen und einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da die BF seit 01.03.2011 Anspruch auf ein Wohnrecht habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 27.07.2017 datierte und am 28.07.2017 eingelangte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die BF bei der erstmaligen Antragstellung ihre Einkommens und Vermögenssituation offen gelegt habe, sie habe auch bekannt gegeben, dass sie die Wohnung des Ex Gatten benützen dürfe, wobei sie jedoch für die Dauer des Wohnungsgebrauchsrechtes sämtliche mit der Wohnung in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen habe, dabei würde es sich um sämtliche Betriebskosten und die Rückzahlung an die Genossenschaft handeln. Dies habe sie der belangten Behörde bekannt gegeben, somit sei eine Änderung des Sachverhaltes nicht eingetreten. Es habe sich lediglich die Judikatur zur Anrechnung von Sachbezügen aus Beziehungen geändert, dies rechtfertige jedoch keine Wiederaufnahme des Verfahrens.

3. Mit 05.09.2017 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt Stellungnahme und den Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

4. Am 07.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich mit ihrer Rechtsvertretung teilnahm, statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.

5. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 hat die BF die Unterlagen betreffend Kostenvorschreibung durch die Genossenschaft, wie in der mündlichen Verhandlung aufgetragen, vorgelegt.

6. Die Unterlagen wurden im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde am 12.04.2018 übermittelt.

7. Mit Schriftsatz vom 03.05.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, die Anrechnung eines Zehntels des Wertes der freien Station auf den Ausgleichszulagenanspruch zu verhindern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF beantragte am 16.12.2010 die Gewährung einer Ausgleichszulage zu ihrem Pensionsanspruch.

In dem von ihr am 27.12.2010 ausgefüllten und am 18.01.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Fragebogen Ausgleichszulage gab die BF unter anderem an, dass sie Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehepartner habe. Die Frage, ob ihr sonstige Einkünfte wie z.B. ein Wohnrecht zustehen, hat die BF im Fragebogen unbeantwortet gelassen.

1.2. Die BF und ihr geschiedener Ehepartner haben bei der Tagsatzung am 11.03.2011 vereinbart, dass die bisherige Ehewohnung der BF zur alleinigen Benützung zugewiesen wird, ihr das freie unentgeltliche und persönliche Recht des Wohnungsgebrauches an der genannten Eigentumswohnung eingeräumt wird und sie dieses auch annimmt. Sie habe dabei sämtliche mit der Wohnung in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen.

1.3. Mit Bescheid vom 14.03.2011 wurde der BF der Anspruch auf Ausgleichszulage ab 01.03.2011 in der Höhe von monatlich Euro 24,15 zuerkannt.

1.4. In dem von ihr am 21.03.2014 ausgefüllten und am 02.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Fragebogen Ausgleichszulage gab die BF unter anderem an, dass sie Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehepartner habe. Die Frage, ob ihr sonstige Einkünfte wie z.B. ein Wohnrecht zustehen, hat die BF im Fragebogen ausdrücklich verneint.

1.5. In dem von ihr am 27.05.2017 ausgefüllten und am 12.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Fragebogen Ausgleichszulage gab die BF unter anderem an, dass sie Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehepartner habe. Die Frage, ob ihr sonstige Einkünfte wie z.B. ein Wohnrecht zustehen, hat die BF im Fragebogen ausdrücklich verneint. Diesem Fragebogen hat die BF eine Kopie der Vergleichsausfertigung vom 11.03.2011 beigelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Begründet hat die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG über die Ausgleichszulage vor allem damit, dass die BF seit 01.03.2011 Anspruch auf ein Wohnrecht habe. In der mündlichen Verhandlung ergänzte die belangte Behörde, dass als Sachbezug für das Wohnrecht ein Zehntel des Wertes der vollen freien Station auf den Ausgleichszulagenanspruch anzurechnen sei. Unerheblich dabei sei, ob Betriebskosten getragen werden, da diese nicht bei der Bewertung heranzuziehen sind.3.1.1. Begründet hat die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG über die Ausgleichszulage vor allem damit, dass die BF seit 01.03.2011 Anspruch auf ein Wohnrecht habe. In der mündlichen Verhandlung ergänzte die belangte Behörde, dass als Sachbezug für das Wohnrecht ein Zehntel des Wertes der vollen freien Station auf den Ausgleichszulagenanspruch anzurechnen sei. Unerheblich dabei sei, ob Betriebskosten getragen werden, da diese nicht bei der Bewertung heranzuziehen sind.

Die BF selbst moniert, dass keine Änderung im Sachverhalt eingetreten sei, sondern lediglich eine Änderung der Anrechnung von Sachbezügen, dies jedoch keine Wiederaufnahme rechtfertige. Desweiteren erklärte die BF, dass sie aus dem Wohnrecht keinen finanziellen Vorteil erziele, sondern sämtliche Kosten, die mit der Wohnung in Zusammenhang stehen, selbst bezahlen müsse. Die Wohnung ist 60m2 groß und sie bezahle monatlich 170 bis 190 Euro zuzüglich Heizung und Strom, sowie ca. 80 - 90 Euro Rückzahlung an die Genossenschaft.

3.1.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:3.1.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß Abs. 3 leg. cit. die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann gemäß Absatz 3, leg. cit. die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Abs. 4 leg. cit. der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Absatz 4, leg. cit. der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß § 70 Abs. 1 AVG, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist.In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist.

3.2. Nachdem die Behörde das Verfahren betreffend den Bescheid von 11.03.2011 wiederaufnimmt, muss diese auf Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ergehen. Nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde.3.2. Nachdem die Behörde das Verfahren betreffend den Bescheid von 11.03.2011 wiederaufnimmt, muss diese auf Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergehen. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde.

Nach der stRsp des VwGH liegt Erschleichen eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Um den Tatbestand des Erschleichens zu erfüllen, müssen drei Voraussetzungen vorliegen: zum einen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen und es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.

Um den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 13).Um den Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69,, Rz 13).

Verfahrensgegenständlich hat die BF unstrittig das Wohnrecht im Fragebogen zur Ausgleichszulage vom 21.03.2014 nicht angegeben, die Frage nach sonstigen Einkünften sogar ausdrücklich verneint hat, obwohl sie grundsätzlich den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ex-Gatten gemeldet hat. In der mündlichen Verhandlung hat sich die BF vor allem damit gerechtfertigt, dass sie die Frage nach dem Wohnrecht offenbar übersehen habe, außerdem für sie das Wohnrecht keine Einkunft darstelle. Zudem wäre die BF verpflichtet gewesen, nach Abschluss des Vergleichs über das ihr gewährte Wohnrecht - auch nach Zuerkennung der Ausgleichszulage - dies der belangten Behörde bekannt zu geben.

Die Angaben im Fragebogen waren objektiv unrichtig und zudem kausal für die Entscheidung über die Ausgleichszulage der belangten Behörde.

In der mündlichen Verhandlung erklärt die BF dazu, dass sie die Frage offenbar übersehen hat, das Wohnrecht für sie zudem keine Einkunft darstellt.

Hier ist der BF jedoch entgegen zu halten, dass sie sich bei "Unsicherheiten" wie eine Frage in einem Fragebogen gemeint ist, an die belangte Behörde zu wenden hat, um wahrheitsgemäß und richtig antworten zu können, ansonsten die Unrichtigkeit ihrer Angaben - trotz Wahrheitspflicht - wissentlich in Kauf nimmt.

Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegung zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausführung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind und insb eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen, dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die falschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseres Wissens gemacht hat.

Von einem Erschleichen der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zu Stande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/07/0228)

Die BF hat der belan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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