TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 G312 2193370-1

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

AlVG §44
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G312 2193370-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.07.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Heinz ZAVECZ und KammR Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 28.03.2018, GZ: XXXX, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 11.07.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und festgestellt, dass die Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des BF gem. § 44 Abs 1 AlVG gegeben ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von der BehV beantragt wurde und die beschwerdeführende Partei auf die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar nach Verkündung verzichtet hat.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2193370.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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