Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AlVG §44Spruch
G312 2193370-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.07.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Heinz ZAVECZ und KammR Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 28.03.2018, GZ: XXXX, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 11.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Heinz ZAVECZ und KammR Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag des römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom 28.03.2018, GZ: römisch 40 , nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 11.07.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und festgestellt, dass die Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des BF gem. § 44 Abs 1 AlVG gegeben ist.A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und festgestellt, dass die Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des BF gem. Paragraph 44, Absatz eins, AlVG gegeben ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von der BehV beantragt wurde und die beschwerdeführende Partei auf die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar nach Verkündung verzichtet hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von der BehV beantragt wurde und die beschwerdeführende Partei auf die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar nach Verkündung verzichtet hat.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2193370.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018