TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 L516 2149648-2

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L516 2149648-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I und II gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III, IV und V gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 Abs 1a, 53 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, Absatz eins a, 53, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 08.06.2017 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 12.10.2017, Zl 1088751801 - 171025548 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I); gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei wobei keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte II und III). Diese Entscheidung des BFA wurde am 19.010.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 16.11.2017 in Rechtskraft.2. Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 12.10.2017, Zl 1088751801 - 171025548 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins); gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei wobei keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei). Diese Entscheidung des BFA wurde am 19.010.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 16.11.2017 in Rechtskraft.

3. Am 03.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 31.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

3.1. Das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.

4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.06.2018 den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.06.2018 den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen am 09.07.2018 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 18.07.2018 Beschwerde erhoben.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 25.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Er besuchte in Pakistan zehn Jahre die Schule und zwei Jahre ein College (AS 73; L519 2149648-1/13E).

1.2. Der Beschwerdeführer reiste im September 2015 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Mitglieder seiner Kernfamilie leben nicht mehr in Pakistan (AS 17, 74). Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer führt etwa seit etwa neun Monaten eine Beziehung zu einer bosnischen Staatsangehörigen, die in Österreich jeweils ihr dreimonatiges Aufenthaltsrecht ausübt, bevor sie wieder aus Österreich ausreist (AS 75). Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, war jedoch nicht in der Lage, die Einvernahme vor dem BFA in der deutschen Sprache durchzuführen. Er arbeitet in Österreich als Reklameverteiler und erhält dafür etwa EUR 140 im Monat (AS 76). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 08.06.2017 in Rechtskraft.

1.4. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er in einem Studentenverein, einer NGO, tätig gewesen sei, die Armen geholfen habe. Der Polizei habe dies jedoch missfallen, weswegen der Beschwerdeführer von ihr geschlagen und bedroht worden sei. Als ein Mann von der Polizei umgebracht worden sei, habe es Proteste des Colleges gegeben. Es sei dabei auch gegen die Korruption des Premierministers, demonstriert worden. Gegen den Premierminister sei auch Anzeige erstattet worden und es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Die Demonstration, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sei von der Polizei gewaltsam aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei danach nach Karachi gegangen, wo er erfahren habe, dass die Polizei seinen Vater und seinen jüngeren Bruder mitgenommen habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle (BVwG 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, S 2, 46).

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren, mit näherer Begründung zur Überzeugung, dass in den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Demonstration teilgenommen habe und deshalb von der Polizei gesucht werde, glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen seien (BVwG 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, S 47).

1.6. Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2017 begründete der Beschwerdeführer damit, dass er erfahren habe, dass seine Familie (Eltern, Schwester, Bruder) in Pakistan nicht mehr auffindbar sei, sie sei vermutlich von den politischen Gegnern entführt worden (Protokoll der Erstbefragung vom 05.09.2017, S 3). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2017 gab der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen an, die alten Verfahren in Pakistan, in welchen er involviert gewesen sei, seien neu eröffnet worden. Man sei wieder hinter dem Beschwerdeführer her, da es keine Zeugen geben dürfe. In der 1200km entfernten Stadt, in die er umgezogen sei, habe es keine Vorfälle gegeben, aber er habe auch dort ständig Angst gehabt, festgenommen zu werden (Protokolle der Einvernahme vom 26.09.2017).

1.7. Das BFA wies diesen zweiten Antrag mit Bescheid vom 12.10.2017, Zl 1088751801 - 171025548 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurück; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei wobei keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Das BFA veranlasste zunächst am 12.10.2017 einen Zustellversuch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an dem zum damaligen Zeitpunkt im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Nachdem dem BFA von der zuständigen Polizeiinspektion am 16.10.2017 mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an jener Adresse wohne, wurde der Bescheid vom BFA am 19.10.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Diese Entscheidung des BFA erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 16.11.2017 in Rechtskraft.

1.8. Zu seinem verfahrensgegenständlichen dritten Antrag vom 03.01.2018 führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2018 zusammengefasst aus, dass seine alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Zusätzlich habe er in Pakistan nun niemanden mehr und er könne nicht zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei und er auch keine Existenzgrundlage dort habe. Inzwischen habe er erfahren, dass seine Eltern und sein jüngster Bruder, die sich noch in Pakistan befunden haben würden, sich mittlerweile in der Türkei befinden würden (AS 17). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er stelle den neuerlichen Antrag, da seine Familie nun auch nicht mehr in Pakistan sei. Seine Eltern seien nun in der Türkei. Er habe drei Wochen zuvor den letzten Kontakt über Facebook mit ihnen gehabt. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Pakistan, dass ihn die Männer des Premierministers töten würden, weswegen auch schon seine Familie geflohen sei. Er habe dazu Beweise über WhatsApp erhalten, die er vorlegen werde. Er habe dies bereits im Vorverfahren vorgebracht. Er habe nun auch in Österreich seit drei Monaten eine Freundin, eine bosnische Staatsangehörige. Dieser sei es erlaubt, sich ohne Visum für drei Monate in Österreich aufzuhalten. Sie gehe nicht arbeiten, da sie keine Arbeitserlaubnis habe. Er selbst habe einen Deutschkurs abgeschlossen und verteile seit zwei Monaten Reklame, wofür er 140 Euro im Monat erhalte. Der Beschwerdeführer wurde vom BFA aufgefordert, bis zum 09.02.2018 einen Meldezettel seiner Freundin, Deutschkursbestätigungen und andere Bescheinigungsmittel vorzulegen (AS 75 ff).

1.9. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2018 zu Beginn an, er sei psychisch und physisch dazu in der Lage, der Einvernahme zu folgen, befinde sich in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Am Ende der Einvernahme brachte er dann vor, dass er doch krank sei, er seit drei Wochen in der Nacht immer wieder Fieber bekomme. Er sei jedoch noch nicht beim Arzt gewesen, werde jedoch noch am Tag der Einvernahme oder am nächsten Tag zur Krankenkasse gehen. Im Moment habe er kein Fieber, nur ein Wenig Husten, Halsschmerzen und Schnupfen. Sonst gehe es ihm "okay". Das BFA forderte den Beschwerdeführer auf, die Befunde nachzureichen (AS 75ff).

1.10. Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA am 05.02.2018 zwei E-Mails mit mehreren Links. Laut jenen E-Mails hat ein XXXX mehrere "OneDrive-Dateien" freigegeben. Gleichzeitig teilte eine Person namens XXXX mit, die Verlobte des Beschwerdeführers zu sein, mit diesem zusammen zu leben und mit diesem eine Familie gründen zu wollen. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer am 15.06.2018 in Beantwortung jener E-Mails mit, dass die Öffnung jener Dateien nicht möglich gewesen sei, und forderte den Beschwerdeführer auf, diese dem BFA per Datenträger zu übermitteln (AS 103-107). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.1.10. Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA am 05.02.2018 zwei E-Mails mit mehreren Links. Laut jenen E-Mails hat ein römisch 40 mehrere "OneDrive-Dateien" freigegeben. Gleichzeitig teilte eine Person namens römisch 40 mit, die Verlobte des Beschwerdeführers zu sein, mit diesem zusammen zu leben und mit diesem eine Familie gründen zu wollen. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer am 15.06.2018 in Beantwortung jener E-Mails mit, dass die Öffnung jener Dateien nicht möglich gewesen sei, und forderte den Beschwerdeführer auf, diese dem BFA per Datenträger zu übermitteln (AS 103-107). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

1.11. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach der Beschwerdeführer Angst habe, von den Männern des Premierministers getötet zu werden und seine Familie nicht mehr in Pakistan lebe, keinen glaubhaften Kern aufweise (AS 129). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass sich der Beschwerdeführer fast ausschließlich auf die Angaben gestützt habe, die er bereits im Vorverfahren getätigt habe. Die anderen Angaben würden von ihm nicht glaubhaft untermauert werden haben können; der Aufforderung zur anderweitigen Vorlage der eingebrachten Dateien sei nicht nachgekommen worden. Der Beschwerdeführer stütze sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Weiters habe das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Pakistan im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden können und verfüge der Beschwerdeführer in Pakistan auch über eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit. Zur Beziehung zu seiner Freundin führte das BFA aus, dass das Zusammenleben der beiden nicht belegt worden sei und die Beziehung erst seit 2018 bestehe. Aus dieser kurzen Dauer der Beziehung resultiere bereits, dass von keiner besonders engen Bindung auszugehen sei (AS 210ff).

1.12. In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furch vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe und zu den Fluchtgründen vollinhaltlich auf das bisher im Verfahren Vorgebrachte verwiesen werde. Das BFA habe es verabsäumt, sich mit den Sachverhalt gebührend auseinanderzusetzen, weshalb der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln leide. Die Situation in Pakistan habe sich in den letzten Monaten maßgeblich verschlechtert, was jedoch in den verwendeten Berichten nicht abgebildet sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits langjährig aus Pakistan abwesend, weshalb er in Unkenntnis der aktuellen Gegebenheiten und Umstände sei, und habe er auch niemanden mehr in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse, sei als Reklameverteiler beschäftigt, pflege seit ein paar Monaten eine Liebesbeziehung zu einer bosnischen Staatsbürgerin und wohne mit dieser auch zusammen (AS 259ff).

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.

2.2. Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wurde weder in der Einvernahme noch in den E-Mails vom 05.02.2018 an das BFA (AS 103ff) vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, demonstrierte er bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 13.02.2017 (AS 111 des Verfahrensaktes zum Antrag vom 24.09.2015), Bestätigungen hinsichtlich der Teilnahme an Deutschkursen bzw Prüfungsbestätigungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab zwar in der Einvernahme am 31.01.2018 an, seit drei Wochen nachts immer wieder Fieber zu bekommen, Halsschmerzen und Schnupfen zu haben (AS 78), legte dem BFA jedoch in der Folge keine medizinischen Unterlagen vor, obwohl er dazu aufgefordert worden war. Auch in der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gesund sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides)

3.1. Zur Rechtslage

3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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