Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W262 2158893-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.04.2017, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.04.2017, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 15.04.2011 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.
2. Am 28.10.2016 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Unterlagen und Befunde beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.2. Am 28.10.2016 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Unterlagen und Befunde beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Auf dem Antragsformular der belangten Behörde ist folgender Hinweis zu finden:
"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2017 erstatteten Gutachten vom 18.04.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"...
Derzeitige Beschwerden:
Schwindel, Sturzneigung, letzter Sturz vor einer Woche, keine medizinische Versorgung erforderlich gewesen, Nottaster wird am linken Handgelenk getragen
...
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht unsicheres Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
chronisch obstruktive Lungenkrankheit
2
insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ IIinsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei
3
leichte vaskuläre Enzephalopathie mit organischem Psychosyndrom, Zustand nach Ponsblutung
4
degenerative Veränderung der Wirbelsäule
5
Abnützung beider Schultergelenke
6
mäßiger Bluthochdruck, Antikoagulantientherapie
7
Zustand nach Operation einer Dupuytrenschen Kontraktur der rechten Hand
8
obstruktives Schlafapnoesyndrom
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Leiden unter lf. Nr. 6) bis 8) werden neu in das Gutachten aufgenommen.
Es ist keine wesentliche Änderung des Gesamtgesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung eingetreten.
Dauerzustand.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.
Gutachterliche Stellungnahme:
Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW keine erhebliche Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Der AW kann eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne Unterbrechung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es besteht keine signifikante Einschränkung der Greiffunktion der Hände, die das Festhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel behindert. Es werden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung beeinträchtigen.
Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Sohin sind öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der dauernden Gesundheitsschädigungen zumutbar."
4. Mit Bescheid vom 19.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 18.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.4. Mit Bescheid vom 19.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 18.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.
5. Mit gesondert ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen. Dieser Bescheid ist - soweit ersichtlich - unbekämpft geblieben.5. Mit gesondert ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Dieser Bescheid ist - soweit ersichtlich - unbekämpft geblieben.
6. Gegen den Bescheid vom 19.04.2017 erhob der Beschwerdeführer am 04.05.2017 fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Funktion seiner unteren Extremitäten - auf der linken Seite bedingt durch eine Hirnblutung - eingeschränkt sei. Seine körperliche Belastbarkeit sei durch die COPD ebenfalls eingeschränkt. Seit 2006 leide er an erheblichem Schwindel und stürze häufig. Auch gehe er nie alleine außer Haus und werde durch seine Lebenspartnerin begleitet. Sie helfe ihm auch beim Ein- und Aussteigen; er habe Angst, alleine auf die Straße zu gehen.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines bisher nicht befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.08.2017 erstatteten - Gutachten vom 20.02.2018 wurde Folgendes auszugsweise angeführt (ergänzt um die Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes):
"...
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX gibt an, dass sein größtes Problem sein Schwindel sei seit 2006 nach einer Ponsblutung (und Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 1970,) habe er dieses Problem. Herr XXXX gibt auch an, sonst keine wesentlichen Beschwerden zu haben. 2x erlitt er eine Pulmonalembolie bei seinem Lungenfacharzt Dr. XXXX war er schon länger nicht. Er steht auch nicht in regelmäßiger neuropsychiatrischer Behandlung.Herr römisch 40 gibt an, dass sein größtes Problem sein Schwindel sei seit 2006 nach einer Ponsblutung (und Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 1970,) habe er dieses Problem. Herr römisch 40 gibt auch an, sonst keine wesentlichen Beschwerden zu haben. 2x erlitt er eine Pulmonalembolie bei seinem Lungenfacharzt Dr. römisch 40 war er schon länger nicht. Er steht auch nicht in regelmäßiger neuropsychiatrischer Behandlung.
...
Gesamtmobilität - Gangbild: behäbiges, verlangsamtes (auch demonstrativ?) Gangbild - mit Gehstock, alternierendes Stiegen steigen ist möglich.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Leichte vaskuläre Encephalopathie mit geringem organischem Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 1970 und Ponsblutung 2006
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Stadium II nach GOLD, obstruktives Schlafapnoesyndrom und Zustand nach 2x-iger Pulmonalembolie mit antiobstruktiver Medikation und AntikoagulantientherapieChronisch obstruktive Lungenerkrankung Stadium römisch zwei nach GOLD, obstruktives Schlafapnoesyndrom und Zustand nach 2x-iger Pulmonalembolie mit antiobstruktiver Medikation und Antikoagulantientherapie
3)
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
4
Kompensierte, hypertensive Cardiomyopathie
5
Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, der Schultergelenke und der Hände
STELLUNGNAHME ZU
DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG:
ad 1) Die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sind als Diagnoseliste anzuführen:
siehe oben funktionelle Aspekte/Organsysteme wurden bei der Erstellung dieser Liste in den Vordergrund gestellt.
ad 2) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken:
Betreffend Leiden 1 ist anzumerken, dass Herr XXXX voll orientiert ist und dass sein Schädel-Hirn-Trauma 1970 und seine Ponsblutung 2006 zwar nachvollziehbare leichtergradige Residuen, keinesfalls aber erhebliche Einschränkungen neuropsychiatrischer Natur hinterlassen haben. Die behaupteten permanenten Schwindelzustände seit 2006 haben den BF offensichtlich aber nie dazu veranlasst, eine umfangreiche entsprechende Schwindelabklärung durchzuführen zumindest liegen dazu keine objektiven Befunde vor und damit ist Leiden 1 nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.Betreffend Leiden 1 ist anzumerken, dass Herr römisch 40 voll orientiert ist und dass sein Schädel-Hirn-Trauma 1970 und seine Ponsblutung 2006 zwar nachvollziehbare leichtergradige Residuen, keinesfalls aber erhebliche Einschränkungen neuropsychiatrischer Natur hinterlassen haben. Die behaupteten permanenten Schwindelzustände seit 2006 haben den BF offensichtlich aber nie dazu veranlasst, eine umfangreiche entsprechende Schwindelabklärung durchzuführen zumindest liegen dazu keine objektiven Befunde vor und damit ist Leiden 1 nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
Betreffend Leiden 2 ist anzumerken, dass die Lunge betreffend ein objektiver Befund vorliegt Herr XXXX ist medikamentös betreffend COPD II gut eingestellt, auskultatorisch waren keine Auffälligkeiten zu erheben, während der Untersuchungsdauer keinerlei Atembeschwerden und es ist auch keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie gegeben. Leiden 2 ist damit nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.Betreffend Leiden 2 ist anzumerken, dass die Lunge betreffend ein objektiver Befund vorliegt Herr römisch 40 ist medikamentös betreffend COPD römisch zwei gut eingestellt, auskultatorisch waren keine Auffälligkeiten zu erheben, während der Untersuchungsdauer keinerlei Atembeschwerden und es ist auch keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie gegeben. Leiden 2 ist damit nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
Betreffend Leiden 3 ist anzumerken, dass der insulinpflichtige Diabetes mellitus nicht in Abrede gestellt wird. Objektiv dokumentierte Folgeerkrankungen, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen, liegen nicht vor.
Betreffend Leiden 4 ist anzumerken, dass kardial aus allgemeinmedizinisch gutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde, ein altersangepasst unauffälliger Befund und keine kardiale Dekompensation vorliegt. Es liegen auch keine objektiven Befunde vor, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus kardialer Sicht nachvollziehbar begründen.
Betreffend Leiden 5 ist anzumerken, dass der Stütz- und Bewegungsapparat aus gutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde nicht weiter wesentlich auffällig ist. Ausreichend gut sind die Halte-/Greiffunktionen sowie die Elevierbarkeit der Arme und die Beingelenke sind passiv auch ausreichend gut beweglich. Objektiv dokumentierte Befunde, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seitens des Stütz- und Bewegungsapparates begründen, liegen nicht vor.
Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen NICHT vor siehe auch die Ausführungen unter Punkt 2.
Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen NICHT vor - - siehe auch die Ausführungen unter Punkt 2.
Ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt NICHT vor.
Ad 6) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor?
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen liegen NICHT vor siehe auch die Ausführungen unter Punkt 2.
Ad 7) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt NICHT vor.
Ad) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, Abl. 5-6, vorgelegten Befunden und Unterlagen.
Abl. 5 ein Lungenfacharztbefund beschreibt eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung II nach Nikotinabusus, ein mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom einen Zustand nach Lungeninfarkt medikamentös ist die Lungenerkrankung mit 1x1 Ultibro und Berodual bei Bedarf gut eingestellt und damit kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Abl. 5 ein Lungenfacharztbefund beschreibt eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung römisch zwei nach Nikotinabusus, ein mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom einen Zustand nach Lungeninfarkt medikamentös ist die Lungenerkrankung mit 1x1 Ultibro und Berodual bei Bedarf gut eingestellt und damit kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die anderen Diagnosen IDDM, arterielle Hypertonie und kardiale Insuffizienz - sind nur eine Aufzählung, auf die dann nicht mehr eingegangen wird und damit ist diese Auflistung auch kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Abl. 6 ist eine allgemeinmedizinische unsystematische Auflistung von allen möglichen Diagnosen wahrscheinlich nur ein Karteiausdruck die irgendwann im Leben des Untersuchten einmal gestellt wurden - ohne auf die einzelnen Leiden mit objektiven Befunden oder funktionellen Untersuchungsbefund einzugehen wird resümiert, dass Herr XXXX externer Hilfe bedarf im Haushalt, beim Verlassen der Wohnung und zu Arztterminen wird er mit dem Auto gebracht wiederholte Stürze nach Insult werden auch angegeben, ohne einen einzigen Beweis dafür diese Abl. beinhaltet keine objektiv untermauerten Fakten, die im gegenständlichen Verfahren hilfreich sind.Abl. 6 ist eine allgemeinmedizinische unsystematische Auflistung von allen möglichen Diagnosen wahrscheinlich nur ein Karteiausdruck die irgendwann im Leben des Untersuchten einmal gestellt wurden - ohne auf die einzelnen Leiden mit objektiven Befunden oder funktionellen Untersuchungsbefund einzugehen wird resümiert, dass Herr römisch 40 externer Hilfe bedarf im Haushalt, beim Verlassen der Wohnung und zu Arztterminen wird er mit dem Auto gebracht wiederholte Stürze nach Insult werden auch angegeben, ohne einen einzigen Beweis dafür diese Abl. beinhaltet keine objektiv untermauerten Fakten, die im gegenständlichen Verfahren hilfreich sind.
Ad) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde, Abl. 17-18.
Die subjektiven nicht befunduntermauerten Behauptungen, sind nicht weiter zu kommentieren. Aus gutachterlicher Sicht liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht vor auch das linke Bein ist nicht erheblich eingeschränkt. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen auch nicht vor. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor.
Ad) Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 18.4.2017, Abl. 10-13, abweichenden Beurteilung.
Entfällt, da eine abweichende Beurteilung nicht vorliegt.
Ad) Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus allgemeinmedizinischer Sicht möglich und zumutbar ist.
Auch die Befundnachreichung ein Einsatzprotokoll der Wiener Rettung vom 5.7.2017 - Patient kann allein aufstehen, er ist allein mobil, er ist voll orientiert, er ist neurologisch unauffällig, die Extremitäten sind frei beweglich, er bekommt gut Luft - untermauert die Zusammenfassung und steht dieser nicht im Wege."
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 15.04.2011 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.
Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Leichte vaskuläre Encephalopathie mit geringem organischem Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 1970 und Ponsblutung 2006;
2) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Stadium II nach GOLD, obstruktives Schlafapnoesyndrom und Zustand nach 2x-iger Pulmonalembolie mit antiobstruktiver Medikation und Antikoagulantientherapie;2) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Stadium römisch zwei nach GOLD, obstruktives Schlafapnoesyndrom und Zustand nach 2x-iger Pulmonalembolie mit antiobstruktiver Medikation und Antikoagulantientherapie;
3) Insulinpflichtiger Diabetes mellitus;
4) Kompensierte, hypertensive Cardiomyopathie.
5) Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, der Schultergelenke und der Hände.
Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.02.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist trotz Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule bei verlangsamten Gangbild, jedoch mit ausreichender Beweglichkeit der Beingelenke - allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe - in der Lage, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Die Abnützungserscheinungen der Schultergelenke und der Hände bedingen keine erhebliche Einschränkung der oberen Extremitäten, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit für die Benützung von Haltegriffen vorhanden ist.
Weiters liegt bei medikamentös gut eingestellter COPD II und kompensierter, hypertensiver Cardiomyopatie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.Weiters liegt bei medikamentös gut eingestellter COPD römisch zwei und kompensierter, hypertensiver Cardiomyopatie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es besteht auch kein Hinweis auf erhebliche Einschränkungen psychischer oder intellektueller Funktionen bzw. Fähigkeiten. Zwar sind leichtgradige Residuen nach Schädel-Hirn-Trauma 1970 und Ponsblutung 2006 nachvollziehbar; schwere neurologische Einschränkungen, insbesondere in Form von Schwindel und Stürzen, sind mangels vorgelegter Befunde oder Behandlungsdokumentation jedoch nicht objektivierbar.
Es bestehen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Ebenso wenig liegt beim Beschwerdeführer eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Insgesamt spricht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages und dessen Wertung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen gründen sich auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 20.02.2018, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erging und mit dem erstellten Untersuchungsbefund übereinstimmt (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).
Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Im Gutachten vom 20.02.2018 wurde auf die Art und Schwere der Leiden des Beschwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Seitens des Sachverständigen wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten dem Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden.
Des Weiteren wurde mit Blick auf die klinische Untersuchung und die näher beschriebene Befundlage nachvollziehbar dargelegt, dass die mit Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, der Schultergelenke und der Hände einhergehenden Einschränkungen nicht derart sind, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Schlüssig begründet der Sachverständige, dass es bei medikamentös gut eingestellter COPD II und kompensierter, hypertensiver Cardiomyopatie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit kommt. Bei seinen Einschätzungen konnte sich der Sachverständige auf den von ihm erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf die im Akt einliegenden medizinischen Beweismittel stützen. Letztlich konnten die vom Beschwerdeführer monierten neurologischen Einschränkungen, insbesondere der massive Schwindel und die Sturzneigung, mangels Befunden bzw. mangels Behandlungsdokumentation vom Sachverständigen nicht objektiviert werden.Des Weiteren wurde mit Blick auf die klinische Untersuchung und die näher beschriebene Befundlage nachvollziehbar dargelegt, dass die mit Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, der Schultergelenke und der Hände einhergehenden Einschränkungen nicht derart sind, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Schlüssig begründet der Sachverständige, dass es bei medikamentös gut eingestellter COPD römisch zwei und kompensierter, hypertensiver Cardiomyopatie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit kommt. Bei seinen Einschätzungen konnte sich der Sachverständige auf den von ihm erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf die im Akt einliegenden medizinischen Beweismittel stützen. Letztlich konnten die vom Beschwerdeführer monierten neurologischen Einschränkungen, insbesondere der massive Schwindel und die Sturzneigung, mangels Befunden bzw. mangels Behandlungsdokumentation vom Sachverständigen nicht objektiviert werden.
Auch die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen keine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 20.02.2018 gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden.
Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.02.2018. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
3.2. Zur Wertung des Antrags vom 28.10.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO auch als Antrag Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.3.2. Zur Wertung des Antrags vom 28.10.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO auch als Antrag Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH).
Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046).
Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 28.10.2016 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 28.10.2016 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO eingebracht.
Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.2.).Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis vergleiche dazu Punkt römisch eins.2.).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfo