Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2179158-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, 1101426105-160043176/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, 1101426105-160043176/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 11.01.2016 erfolgten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass in Afghanistan Krieg herrsche und die Taliban seine zwei Brüder umgebracht hätten. Da die Taliban auch den Beschwerdeführer hätten mitnehmen wollen, damit dieser für sie kämpfe, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
3. Am 06.07.2017 wurde eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt.
4. Im Rahmen der am 21.08.2017 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
AUSREISEGRUND:
F: Sind Sie alleine ausgereist?
A: Ja, mit Hilfe eines Schleppers.
F: Aus welchen Gründen haben Sie Afghanistan verlassen? Bitte schildern Sie die wesentlichsten Gründe für Ihre Ausreise und Ihre Asylantragstellung.
A: Als mein Vater verstarb, musste ich zu meinen Stiefbruder. Ich wurde von ihm ständig körperlich misshandelt. Ich wurde oft von zuhause rausgeschmissen. Wenn seine Schwester auf Besuch war, musste ich die Nacht mit den Tieren im Stall verbringen. Am nächsten Tag hat er mich mit den Tieren rausgelassen. Ich habe nicht oft zu essen bekommen, das Erbe meines Vaters wurde mit Hilfe des Mullahs enteignet. Als ich das meinen Onkel erzählt habe, ging dieser zu ihm und er fragte ihn, warum er das mit einem Kind macht. Dann wurde es noch schlimmer, ich wurde bewusstlos geschlagen. Zuhause haben sie mich nicht nach meinen Namen genannt, sondern immer Waisenkind. Seine Kinder haben mich ständig schikaniert. Als ich einmal dermaßen geschlagen bin, habe ich viel geblutet, sein Sohn dachte, ich bin tot. Ich habe auch am Knie und Oberkörper Verletzungen. Mein Onkel hat mich dann aufgenommen. Eines Tages ist der Stiefbruder bewaffnet zu meinem Onkel gekommen und sagte zu ihm, er soll ihm was zahlen, weil ich bei ihm gearbeitet habe. Er hat ein paar Tiere von meinem Onkel mitgenommen. Nach einiger Zeit ist er wieder aufgetaucht und sagte, dass er Aman (mich) mitnehmen möchte. Ich bin dann geflüchtet, er hat mich nicht erwischt. Es ist ungefähr zweimal so gegangen, bis ich eines Abends nachhause gekommen bin zu meinem Onkel und er sagte, er kann das jetzt nicht mehr so weiter machen, ich soll weggehen oder ich soll zu meinen Bruder zurückkehren. Ich wollte aber nicht zurück, ich habe Seife gegessen, ich wollte mich umbringen, bevor ich zu meinem Bruder zurückkehre. Mein Onkel sah, dass ich nicht zurück will und hat mit einem Schlepper gesprochen. Als ich im Iran war, wurde mir gesagt, dass man nach Deutschland gehen und um Asyl ansuchen kann und das man dort in Sicherheit leben kann, da habe ich mich entschlossen, mit meinem Stiefbruder mitzugehen.
[...]"
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen sei, als er zu seinem Onkel geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe der vaterlosen Minderjährigen.
7. Am 26.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX sowie ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghor und lebte ca. fünfzehn Jahre bei seinem Stiefbruder und in weiterer Folge zwei bis zweieinhalb Jahre bei seinem Onkel mütterlicherseits.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 sowie ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghor und lebte ca. fünfzehn Jahre bei seinem Stiefbruder und in weiterer Folge zwei bis zweieinhalb Jahre bei seinem Onkel mütterlicherseits.
Der Onkel des Beschwerdeführers, der sich um den Beschwerdeführer kümmerte, starb nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan.
Der Stiefbruder des Beschwerdeführers, XXXX (W123 2174077-1), ist ebenfalls in Österreich aufhältig, jedoch hatte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens keinen Kontakt zu diesem.Der Stiefbruder des Beschwerdeführers, römisch 40 (W123 2174077-1), ist ebenfalls in Österreich aufhältig, jedoch hatte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens keinen Kontakt zu diesem.
Auch sein Neffe XXXX (W123 2179154-1), für welchen der Beschwerdeführer die Obsorge übertragen erhielt, ist in Österreich wohnhaft.Auch sein Neffe römisch 40 (W123 2179154-1), für welchen der Beschwerdeführer die Obsorge übertragen erhielt, ist in Österreich wohnhaft.
Der Beschwerdeführer ist ledig und seine Eltern sind bereits verstorben. Er ist Analphabet und kann in Afghanistan auf eine Berufserfahrung als Hilfsarbeiter zurückgreifen.
Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2015 Afghanistan und stellte im Jänner 2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan - bis auf die schikanösen Behandlungen und Misshandlungen durch seinen Stiefbruder - keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seines in Österreich aufhältigen Stiefbruders und dessen Familie rechnen und könnte seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Der Beschwerdeführer ist abgesehen vom Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung gesund, arbeitsfähig und unbescholten sowie finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Im gegenständlichen Fall sind keine Hinweise auf das Vorliegen einer Selbst- bzw. Fremdgefährdung des Beschwerdeführers erkennbar. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt auch über keine konkrete schriftliche Einstellungszusage. Er ist ehrenamtlich tätig und erhält Deutschunterricht von zuhause aus; ein entsprechendes Zertifikat über ausreichende Deutschkenntnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein aktiv.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018):
Sicherheitslage Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe