Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W111 2147205-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 4.7.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia und vertreten durch XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1071053405-150574735, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia und vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1071053405-150574735, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018, beschlossen:
A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a iVm § 31 Abs 3 VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 4.7.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 4.7.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W111.2147205.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018