Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2202073-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.7.2018, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.7.2018, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass Spruchpunkt VIII. wie folgt lautet:Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass Spruchpunkt römisch acht. wie folgt lautet:
"VIII. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 1/2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""VIII. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 1/2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 8.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 9.1.2016 wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet habe, wobei er immer mit den Taliban Probleme gehabt hätte. Er gehöre auch zur Volksgruppe der Hazara, sei Shiite und habe auch deswegen Probleme mit den Taliban. Die Taliban seien dagegen gewesen, dass er gewisse Gäste transportiert habe und sei er wegen den Problemen mit den Taliban aus Afghanistan geflüchtet.
Am 7.11.2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einvernommen und gab im Wesentlichen an, in der Provinz Ghazni, in der Stadt XXXX und einem näher genannten Stadtteil und Stadtbezirk geboren zu sein und bis zum 19. Lebensjahr dort gelebt zu haben, Dari und Farsi als Muttersprache zu haben und sieben Jahre die Schule besucht zu haben. Er habe auch im Iran gelebt, da sein Vater wegen den Taliban dorthin zog, sei auch, nach dem sein Vater wied