Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
I413 2161246-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter gegen die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Herbert PARTL, Dr. Christine FISCHER-LODE, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.02.2017, Zl. XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2018, 16.02.2018, 20.03.2018 und 05.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter gegen die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Herbert PARTL, Dr. Christine FISCHER-LODE, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.02.2017, Zl. römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2018, 16.02.2018, 20.03.2018 und 05.04.2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017, Zl. XXXX, gemäß § 28 Abs 2 und Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war von 09.01.2015 bis zum 22.03.2016 Company Director der am 22.03.2016 gelöschten XXXX, welche persönlich haftende Gesellschafterin der XXXX war.1. Der Beschwerdeführer war von 09.01.2015 bis zum 22.03.2016 Company Director der am 22.03.2016 gelöschten römisch 40 , welche persönlich haftende Gesellschafterin der römisch 40 war.
2. Mit Bescheid vom 13.02.2017, Zl. XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX, Bludenz, gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015 bis Dezember 2015 von Euro 2.102,85 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind am 01.02.2017 3,38 % p.a. aus Euro 1.901,86 schuldet. Ferner verpflichtete sie den Beschwerdeführer diesen Betrag binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer seit Gründung der Firma XXXX am 09.01.2015 Director dieser juristischen Person gewesen sei. XXXXsei die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma XXXX. Der Insolvenzantrag über das Vermögen der Firma XXXXsei am 27.10.2015 mangels Vermögen abgewiesen und in weiterer Folge die XXXXaus dem Firmenbuch gelöscht worden. Die ausständigen Beiträge seien auch bei der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin XXXX nicht einbringlich zu machen, da diese Gesellschaft am 22.03.2016 im britischen Firmenbuch gelöscht worden sei. Aufgrund der durch die Abweisung des Insolvenzantrages durchgeführten Prüfung habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Gesellschaft keine Anträge auf Gewährung von Insolvenzentgelt gestellt hätten. Aus dem Prüfakt ergebe sich vielmehr, dass alle Gehälter bezahlt worden seien. Diese Aussage stamme vom Buchhalter Herrn XXXX vom 16.12.2015. Auf dem Beitragskonto bestünden Rückstände für die Monate 07/2015 bis 12/2015 zuzüglich Nebengebühren, die Löhne seien aber bezahlt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach von der belangten Behörden betreffend die Haftung als Geschäftsführer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angeschrieben worden. Er habe aber die Haftung bestritten, da er der Meinung gewesen sei, dass er als Geschäftsführer nach bestem Wissen und Gewissen alle der Firma verfügbaren Mittel aufgewendet habe, die Ausstände der Reihe und der Dringlichkeit nach zu begleichen. Unterlagen, aus denen keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hervorgingen, seien seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer hafte daher, da die Beiträge uneinbringlich seien, für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil die acht Dienstnehmer der Primärschuldnerin keine Anträge auf Gewährung von Insolvenzentgelt gestellt hätten. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei gegeben. Der Beschwerdeführer hafte als vertretungsbefugtes Organ nach § 67 Abs 10 ASVG.2. Mit Bescheid vom 13.02.2017, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , Bludenz, gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015 bis Dezember 2015 von Euro 2.102,85 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind am 01.02.2017 3,38 % p.a. aus Euro 1.901,86 schuldet. Ferner verpflichtete sie den Beschwerdeführer diesen Betrag binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer seit Gründung der Firma römisch 40 am 09.01.2015 Director dieser juristischen Person gewesen sei. XXXXsei die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma römisch 40 . Der Insolvenzantrag über das Vermögen der Firma XXXXsei am 27.10.2015 mangels Vermögen abgewiesen und in weiterer Folge die XXXXaus dem Firmenbuch gelöscht worden. Die ausständigen Beiträge seien auch bei der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin römisch 40 nicht einbringlich zu machen, da diese Gesellschaft am 22.03.2016 im britischen Firmenbuch gelöscht worden sei. Aufgrund der durch die Abweisung des Insolvenzantrages durchgeführten Prüfung habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Gesellschaft keine Anträge auf Gewährung von Insolvenzentgelt gestellt hätten. Aus dem Prüfakt ergebe sich vielmehr, dass alle Gehälter bezahlt worden seien. Diese Aussage stamme vom Buchhalter Herrn römisch 40 vom 16.12.2015. Auf dem Beitragskonto bestünden Rückstände für die Monate 07/2015 bis 12/2015 zuzüglich Nebengebühren, die Löhne seien aber bezahlt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach von der belangten Behörden betreffend die Haftung als Geschäftsführer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angeschrieben worden. Er habe aber die Haftung bestritten, da er der Meinung gewesen sei, dass er als Geschäftsführer nach bestem Wissen und Gewissen alle der Firma verfügbaren Mittel aufgewendet habe, die Ausstände der Reihe und der Dringlichkeit nach zu begleichen. Unterlagen, aus denen keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hervorgingen, seien seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer hafte daher, da die Beiträge uneinbringlich seien, für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil die acht Dienstnehmer der Primärschuldnerin keine Anträge auf Gewährung von Insolvenzentgelt gestellt hätten. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei gegeben. Der Beschwerdeführer hafte als vertretungsbefugtes Organ nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 14.03.2017, in dem er die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides bemängelte und den Antrag stellte, den Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher und/oder formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zusammenfassend führte die Beschwerde aus, dass die Behörde es unterlassen habe, Erhebungen dahingehend anzustellen, in wie weit die aushaftenden Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich seien. Denn aus der Löschung der beschränkt haftenden Gesellschafterin im britischen Firmenbuch sei noch nicht erwiesen, dass die Beiträge uneinbringlich seien. Es fehle auch an Aussagen darüber, welche Beträge tatsächlich an Arbeitnehmer ausbezahlt und welche Mittel der Gesellschaft verwendet worden seien. Die Feststellungen seien aber notwendig, um die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes darzulegen. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen festzustellen, ob die Primärschuldnerin, die XXXX, nicht selbst über ausreichendes Vermögen zur Deckung der aushaftenden Beträge verfüge. Allein aus der Tatsache der Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sei noch nicht bewiesen, dass die Gesellschaft über gar kein Vermögen verfüge. Überdies wurde als Rechtswidrigkeit des Inhaltes moniert, dass aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde die notwendigen Erhebungen zur Feststellung der Voraussetzung einer Auswahlhaftung nicht durchgeführt habe, der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Es sei zudem auch das Recht auf rechtliches Gehör und in Gesamtbetrachtung der Umstände der verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitsgrundsatz missachtet. Die Verfahrensmängel seien wesentlich, weshalb Willkür vorliege.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 14.03.2017, in dem er die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides bemängelte und den Antrag stellte, den Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher und/oder formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zusammenfassend führte die Beschwerde aus, dass die Behörde es unterlassen habe, Erhebungen dahingehend anzustellen, in wie weit die aushaftenden Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich seien. Denn aus der Löschung der beschränkt haftenden Gesellschafterin im britischen Firmenbuch sei noch nicht erwiesen, dass die Beiträge uneinbringlich seien. Es fehle auch an Aussagen darüber, welche Beträge tatsächlich an Arbeitnehmer ausbezahlt und welche Mittel der Gesellschaft verwendet worden seien. Die Feststellungen seien aber notwendig, um die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes darzulegen. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen festzustellen, ob die Primärschuldnerin, die römisch 40 , nicht selbst über ausreichendes Vermögen zur Deckung der aushaftenden Beträge verfüge. Allein aus der Tatsache der Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sei noch nicht bewiesen, dass die Gesellschaft über gar kein Vermögen verfüge. Überdies wurde als Rechtswidrigkeit des Inhaltes moniert, dass aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde die notwendigen Erhebungen zur Feststellung der Voraussetzung einer Auswahlhaftung nicht durchgeführt habe, der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Es sei zudem auch das Recht auf rechtliches Gehör und in Gesamtbetrachtung der Umstände der verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitsgrundsatz missachtet. Die Verfahrensmängel seien wesentlich, weshalb Willkür vorliege.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Zusammengefasst wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihren bereits im bekämpften Bescheid dargelegten Rechtsstandpunkt, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum der selbstständig vertretungsbefugte Vertreter der KG gewesen sei und daher die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten wahrzunehmen gehabt habe. Mit der Stellung des Insolvenzantrages und der in weiterer Folge vorgelegten Vermögensverzeichnisse seitens des Beschwerdeführers, in denen angegeben worden sei, dass kein Vermögen vorhanden sei, sei der Insolvenzantrag mangels Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden. Hieraus ergebe sich unzweifelhaft, dass die nicht entrichteten Abgaben nicht mehr einbringlich seien. Der Beschwerdeführer habe als ehemaliger Geschäftsführer über die nötigen Informationen und Unterlagen verfügt und die Möglichkeit gehabt, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nachzuweisen bzw offene Rückstände zu begleichen. Die offenen Sozialversicherungsbeiträge seien nicht zuletzt deshalb als uneinbringlich anzusehen, weil beide Gesellschaften in den jeweiligen Firmenregistern gelöscht seien und keine Vermögensnachweise vorlägen. Die belangte Behörde habe den Geschäftsführer aufgefordert, die finanzielle Situation der XXXX jeweils bezogen auf den Beitragszeitraum und die Beitragsfälligkeiten darzustellen und anhand von Unterlagen nachzuweisen. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden, das Verhalten der XXXX nach Abweisung der Insolvenzeröffnung lasse aber auf damals noch vorhandenes Vermögen schließen. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens und nach Abweisung seien noch Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden. Die Sozialversicherungsbeiträge seien von der Gesellschaft berechnet und die Beitragsnachweise von XXXX an die belangte Behörde übermittelt worden. Die Ansprüche der Dienstnehmer seien vollständig (nach Auskunft von XXXX) bezahlt worden. Die Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckendem Vermögen bedeute, dass die Gesellschaft nicht mehr über genug Vermögen verfügt habe, um die Anlaufkosten zu decken. Die Ansprüche der Dienstnehmer seien jedoch noch bezahlt worden. Daher treffe den Beschwerdeführer die Haftung wegen Ungleichbehandlung. Der Umstand, dass Löhne, der von der Beitragsschuldnerin beschäftigten Dienstnehmer, im Haftungszeitraum zur Gänze beglichen worden seien, während gegenüber der belangten Behörde bestehende Beitragschulden unbeglichen geblieben seien, reiche zur Annahme eines haftungsbegründeten Verschuldens des Beschwerdeführers aus. Er sei auch aufgefordert worden, alles vorzubringen, was gegen eine Haftungsinanspruchnahme aufgrund einer Ungleichbehandlung spreche, und Unterlagen vorzulegen, die belegen würden, welche Gesamtverbindlichkeiten zum jeweiligen Stichtag ausgehaftet hätten, welche zu Zahlungen auf diese Verbindlichkeit geleistet worden seien, welche Zahlungseingänge am Bankkonto eingegangen seien, inwiefern zu diesen Zeitpunkten liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien und warum die letzten Zahlungen an die Gläubiger der XXXX geleistet worden seien. Diesem Ersuchen sei der Beschwerdeführer aber nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hafte daher für die offenen Beitragsverbindlichkeiten, welche sich nach Abzug der Zahlungen seitens des Insolvenz-Entgelt-Fond Service GmbH und der Zahlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Strafverfahren XXXX ergäben. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers erwiderte die belangte Behörde unter anderem, dass keinerlei Hinweise auf einen Rechtsnachfolger der XXXXund der XXXX vorlägen. Die Behauptung, die XXXX habe keine Geschäftstätigkeit entfaltet, sei als unglaubwürdig qualifiziert worden, da für zehn Monate Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Zudem habe auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass für sie je nach Auftragslage die Dienstnehmer mehr oder weniger arbeiten würden. Damit sei dieses Vorbringen auch widerlegt. Zum Einwand, es seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen, führt die belangte Behörde an, dass die Behauptung, auch durch die Aussage des Buchhalters XXXX im Rahmen der Insolvenzprüfung, widersprochen worden sei. Er habe nämlich angegeben, dass sämtliche Dienstnehmer bezahlt worden seien. Schriftliche Nachweise seien nie erbracht worden, dass keine liquiden Mittel bei der Gesellschaft vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich des Einwandes, es habe außer der belangten Behörde, keine Gläubiger gegeben, widersprach die belangte Behörde dahingehend, dass die Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden seien und Anspruch auf Entgelt gehabt hätten. Auch der Entgeltanspruch eines Dienstnehmers stelle eine Verbindlichkeit dar. Es seien auch keine Unterlagen vorgelegt worden, die seine Ausführungen stützen würden. Dass keine Miete bezahlt worden sei, widerlegte die belangte Behörde damit, dass die Frage der Bezahlung des Mietzinses nur eine der Beispiele sei, für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft zur Aufrechterhaltung des Betriebes tätigen müsse. Dass das rechtliche Gehör missachtet worden sei, widerlegte die belangte Behörde unter Hinweis auf die insgesamt fünf Schreiben an den Beschwerdeführer bzw. an den Vertreter, in welchen ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben worden sei. Unterlagen seien aber keine eingelangt, das rechtliche Gehör sei jedoch gewahrt worden.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Zusammengefasst wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihren bereits im bekämpften Bescheid dargelegten Rechtsstandpunkt, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum der selbstständig vertretungsbefugte Vertreter der KG gewesen sei und daher die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten wahrzunehmen gehabt habe. Mit der Stellung des Insolvenzantrages und der in weiterer Folge vorgelegten Vermögensverzeichnisse seitens des Beschwerdeführers, in denen angegeben worden sei, dass kein Vermögen vorhanden sei, sei der Insolvenzantrag mangels Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden. Hieraus ergebe sich unzweifelhaft, dass die nicht entrichteten Abgaben nicht mehr einbringlich seien. Der Beschwerdeführer habe als ehemaliger Geschäftsführer über die nötigen Informationen und Unterlagen verfügt und die Möglichkeit gehabt, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nachzuweisen bzw offene Rückstände zu begleichen. Die offenen Sozialversicherungsbeiträge seien nicht zuletzt deshalb als uneinbringlich anzusehen, weil beide Gesellschaften in den jeweiligen Firmenregistern gelöscht seien und keine Vermögensnachweise vorlägen. Die belangte Behörde habe den Geschäftsführer aufgefordert, die finanzielle Situation der römisch 40 jeweils bezogen auf den Beitragszeitraum und die Beitragsfälligkeiten darzustellen und anhand von Unterlagen nachzuweisen. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden, das Verhalten der römisch 40 nach Abweisung der Insolvenzeröffnung lasse aber auf damals noch vorhandenes Vermögen schließen. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens und nach Abweisung seien noch Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden. Die Sozialversicherungsbeiträge seien von der Gesellschaft berechnet und die Beitragsnachweise von römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt worden. Die Ansprüche der Dienstnehmer seien vollständig (nach Auskunft von römisch 40 ) bezahlt worden. Die Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckendem Vermögen bedeute, dass die Gesellschaft nicht mehr über genug Vermögen verfügt habe, um die Anlaufkosten zu decken. Die Ansprüche der Dienstnehmer seien jedoch noch bezahlt worden. Daher treffe den Beschwerdeführer die Haftung wegen Ungleichbehandlung. Der Umstand, dass Löhne, der von der Beitragsschuldnerin beschäftigten Dienstnehmer, im Haftungszeitraum zur Gänze beglichen worden seien, während gegenüber der belangten Behörde bestehende Beitragschulden unbeglichen geblieben seien, reiche zur Annahme eines haftungsbegründeten Verschuldens des Beschwerdeführers aus. Er sei auch aufgefordert worden, alles vorzubringen, was gegen eine Haftungsinanspruchnahme aufgrund einer Ungleichbehandlung spreche, und Unterlagen vorzulegen, die belegen würden, welche Gesamtverbindlichkeiten zum jeweiligen Stichtag ausgehaftet hätten, welche zu Zahlungen auf diese Verbindlichkeit geleistet worden seien, welche Zahlungseingänge am Bankkonto eingegangen seien, inwiefern zu diesen Zeitpunkten liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien und warum die letzten Zahlungen an die Gläubiger der römisch 40 geleistet worden seien. Diesem Ersuchen sei der Beschwerdeführer aber nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hafte daher für die offenen Beitragsverbindlichkeiten, welche sich nach Abzug der Zahlungen seitens des Insolvenz-Entgelt-Fond Service GmbH und der Zahlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Strafverfahren römisch 40 ergäben. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers erwiderte die belangte Behörde unter anderem, dass keinerlei Hinweise auf einen Rechtsnachfolger der XXXXund der römisch 40 vorlägen. Die Behauptung, die römisch 40 habe keine Geschäftstätigkeit entfaltet, sei als unglaubwürdig qualifiziert worden, da für zehn Monate Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Zudem habe auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass für sie je nach Auftragslage die Dienstnehmer mehr oder weniger arbeiten würden. Damit sei dieses Vorbringen auch widerlegt. Zum Einwand, es seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen, führt die belangte Behörde an, dass die Behauptung, auch durch die Aussage des Buchhalters römisch 40 im Rahmen der Insolvenzprüfung, widersprochen worden sei. Er habe nämlich angegeben, dass sämtliche Dienstnehmer bezahlt worden seien. Schriftliche Nachweise seien nie erbracht worden, dass keine liquiden Mittel bei der Gesellschaft vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich des Einwandes, es habe außer der belangten Behörde, keine Gläubiger gegeben, widersprach die belangte Behörde dahingehend, dass die Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden seien und Anspruch auf Entgelt gehabt hätten. Auch der Entgeltanspruch eines Dienstnehmers stelle eine Verbindlichkeit dar. Es seien auch keine Unterlagen vorgelegt worden, die seine Ausführungen stützen würden. Dass keine Miete bezahlt worden sei, widerlegte die belangte Behörde damit, dass die Frage der Bezahlung des Mietzinses nur eine der Beispiele sei, für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft zur Aufrechterhaltung des Betriebes tätigen müsse. Dass das rechtliche Gehör missachtet worden sei, widerlegte die belangte Behörde unter Hinweis auf die insgesamt fünf Schreiben an den Beschwerdeführer bzw. an den Vertreter, in welchen ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben worden sei. Unterlagen seien aber keine eingelangt, das rechtliche Gehör sei jedoch gewahrt worden.
5. Am 30.05.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde vom 14.03.2017 zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und verwies auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 14.03.2017 und die dort gestellten Anträge.
6. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 übermittelte die belangte Behörde den Rückstandsausweis vom 18.01.2018 sowie die Lohnkonten der XXXX6. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 übermittelte die belangte Behörde den Rückstandsausweis vom 18.01.2018 sowie die Lohnkonten der römisch 40
7. Am 24.01.2018 erstattete der Beschwerdeführer entsprechend der in der Ladung vom 08.01.2018 aufgetragenen Beantwortung der Fragen, ob die Primärschuldnerin XXXXnoch Vermögen hält und, wenn ja, in welcher Höhe sowie, ob die XXXX einen Rechtsnachfolger hat, eine Stellungnahme. In dieser brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, eigentlicher Geschäftsführer sei XXXX gewesen und mit allen Angelegenheiten der Lohnverrechnung und Buchhaltung sei XXXX gewesen. Die XXXX habe nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet und demgemäß auch kein Vermögen oder Umsätze erzielt. Liquide Mittel seien keine vorhanden gewesen. Es seien keine Bankkonten unterhalten worden, weshalb auch keine Kontoauszüge zur Vorlage gebracht werden können. Neben der belangten Behörde habe die XXXX keine anderen Gläubiger gehabt. Eine Schlechterstellung der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern würde ausscheiden, da keine anderen Gläubiger gegeben wären.7. Am 24.01.2018 erstattete der Beschwerdeführer entsprechend der in der Ladung vom 08.01.2018 aufgetragenen Beantwortung der Fragen, ob die Primärschuldnerin XXXXnoch Vermögen hält und, wenn ja, in welcher Höhe sowie, ob die römisch 40 einen Rechtsnachfolger hat, eine Stellungnahme. In dieser brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, eigentlicher Geschäftsführer sei römisch 40 gewesen und mit allen Angelegenheiten der Lohnverrechnung und Buchhaltung sei römisch 40 gewesen. Die römisch 40 habe nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet und demgemäß auch kein Vermögen oder Umsätze erzielt. Liquide Mittel seien keine vorhanden gewesen. Es seien keine Bankkonten unterhalten worden, weshalb auch keine Kontoauszüge zur Vorlage gebracht werden können. Neben der belangten Behörde habe die römisch 40 keine anderen Gläubiger gehabt. Eine Schlechterstellung der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern würde ausscheiden, da keine anderen Gläubiger gegeben wären.
8. Am 06.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und der Zeuge XXXX einvernommen wurden. In dieser Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen XXXX. Das Bundesverwaltungsgericht vertagte die Verhandlung sodann zur Einvernahme des Zeugen XXXX für 16.02.2018.8. Am 06.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und der Zeuge römisch 40 einvernommen wurden. In dieser Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht vertagte die Verhandlung sodann zur Einvernahme des Zeugen römisch 40 für 16.02.2018.
9. Am 16.02.2018 erschien der Zeuge XXXX trotz ausgewiesenem Ladungsbescheid nicht. Das Bundesverwaltungsgericht vertagte die mündliche Verhandlung zur neuerlichen Ladung und zwangsweisen Vorführung des Zeugen XXXX am 20.03.2018.9. Am 16.02.2018 erschien der Zeuge römisch 40 trotz ausgewiesenem Ladungsbescheid nicht. Das Bundesverwaltungsgericht vertagte die mündliche Verhandlung zur neuerlichen Ladung und zwangsweisen Vorführung des Zeugen römisch 40 am 20.03.2018.
10. Trotz des zugestellten Ladungsbeschlusses an den Zeugen XXXX blieb dieser am 20.03.2018 von der Verhandlung fern und konnte auch nicht zwangsweise vorgeführt werden.10. Trotz des zugestellten Ladungsbeschlusses an den Zeugen römisch 40 blieb dieser am 20.03.2018 von der Verhandlung fern und konnte auch nicht zwangsweise vorgeführt werden.
11. In der erneuten mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 konnte der Zeuge XXXX, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorführung dieses Zeugen erneut angeordnet hatte, befragt werden.11. In der erneuten mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 konnte der Zeuge römisch 40 , nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorführung dieses Zeugen erneut angeordnet hatte, befragt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Zudem wird weiters als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt:Der in Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Zudem wird weiters als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 09.01.2015 bis zum 22.03.2016 Company Director der zu Zl. XXXX im britischen Companies House registrierten XXXX.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 09.01.2015 bis zum 22.03.2016 Company Director der zu Zl. römisch 40 im britischen Companies House registrierten römisch 40 .
XXXX war Komplementärin der zu FN XXXX im Firmenbuch registriertenrömisch 40 war Komplementärin der zu FN römisch 40 im Firmenbuch registrierten
XXXX und vertrat seit 18.04.2015 die Kommanditgesellschaft selbständig. Kommanditist war XXXX mit einer Haftsumme von EUR 100,00.römisch 40 und vertrat seit 18.04.2015 die Kommanditgesellschaft selbständig. Kommanditist war römisch 40 mit einer Haftsumme von EUR 100,00.
Nach den Statuten der XXXXist der Company Director das höchste Exekutivorgan dieser Gesellschaft. Als Geschäftsführer ist der Company Director zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt und führt ihre laufenden Geschäfte. Der Beschwerdeführer war uneingeschränkt zur Vertretung und Geschäftsführung der XXXXund in deren Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der XXXX zur Geschäftsführung dieser Kommanditgesellschaft im Zeitraum 18.04.2015 bis zu ihrer amtswegigen Löschung am 10.03.2016 befugt.Nach den Statuten der XXXXist der Company Director das höchste Exekutivorgan dieser Gesellschaft. Als Geschäftsführer ist der Company Director zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt und führt ihre laufenden Geschäfte. Der Beschwerdeführer war uneingeschränkt zur Vertretung und Geschäftsführung der XXXXund in deren Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der römisch 40 zur Geschäftsführung dieser Kommanditgesellschaft im Zeitraum 18.04.2015 bis zu ihrer amtswegigen Löschung am 10.03.2016 befugt.
Mit Beschluss vom 26.10.2015, XXXX, wies das Landesgericht XXXX den Antrag der belangten Behörde auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der XXXX mangels hinreichendem Vermögen ab. XXXXist zahlungsunfähig und vermögenslos.Mit Beschluss vom 26.10.2015, römisch 40 , wies das Landesgericht römisch 40 den Antrag der belangten Behörde auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der römisch 40 mangels hinreichendem Vermögen ab. XXXXist zahlungsunfähig und vermögenslos.
Der Betrieb der XXXX wurde im Dezember 2015 aufgelöst.Der Betrieb der römisch 40 wurde im Dezember 2015 aufgelöst.
XXXX wurde am 10.03.2016 aufgrund der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens amtswegig gelöscht. Ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft existiert nicht.römisch 40 wurde am 10.03.2016 aufgrund der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens amtswegig gelöscht. Ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft existiert nicht.
XXXX betrieb ein Trockenbauunternehmen und entfaltete in diesem Zusammenhang ihre Geschäftstätigkeit, zu der sie die nachstehenden Dienstnehmer beschäftigte. Die Gesellschaft wurde im Zuge einer Insolvenzprüfung durch die belangte Behörde geprüft und hatte folgende Dienstnehmer zur Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Betreibsauflösung gemeldet: XXXX vom 03.03.2015 bis 17.12.2015 XXXX vom 03.03.2015 bis 17.12.2015 XXXX vom 03.03.2015 bis 17.12.2015römisch 40 betrieb ein Trockenbauunternehmen und entfaltete in diesem Zusammenhang ihre Geschäftstätigkeit, zu der sie die nachstehenden Dienstnehmer beschäftigte. Die Gesellschaft wurde im Zuge einer Insolvenzprüfung durch die belangte Behörde geprüft und hatte folgende Dienstnehmer zur Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Betreibsauflösung gemeldet: römisch 40 vom 03.03.2015 bis 17.12.2015 römisch 40 vom 03.03.2015 bis 17.12.2015 römisch 40 vom 03.03.2015 bis 17.12.2015
XXXX vom 29.09.2015 bis 17.12.2015 XXXX vom 10.11.2015 bis 17.12.2015 XXXX vom 10.11.2015 bis 17.12.2015 und XXXX vom 10.11.2015 bis 17.12.2015.römisch 40 vom 29.09.2015 bis 17.12.2015 römisch 40 vom 10.11.2015 bis 17.12.2015 römisch 40 vom 10.11.2015 bis 17.12.2015 und römisch 40 vom 10.11.2015 bis 17.12.2015.
Auf dem Beitragskonto der XXXX bestehen Rückstände für die Monate 07/2015 bis 12/2015. Nachstehende Beiträge wurden zur Sozialversicherung gemeldet, jedoch nicht zur Gänze beglichen, sodass nachstehende Rückstände festgestellt werden:Auf dem Beitragskonto der römisch 40 bestehen Rückstände für die Monate 07/2015 bis 12/2015. Nachstehende Beiträge wurden zur Sozialversicherung gemeldet, jedoch nicht zur Gänze beglichen, sodass nachstehende Rückstände festgestellt werden:
Beitragsmonat
Gemeldeter Betrag (EUR)
RV (EUR)Regierungsvorlage (EUR)
Zahlung IEF (EUR)
Zahlung DN-Anteil (EUR)
Zahlung 9 E 1518/15b (EUR)
Rückstand (EUR)
06/2015
299,93
21,00
48,14
64,31
99,08
67,40
07/2015
299,93
21,00
71,89
106,40
100,64
08/2015
299,93
21,00
63,14
127,41
88,39
09/2915
413,70
21,00
85,02
106,40
201,28
10/2015
508,33
21,00
98,71
106,40
282,22
11/2015
980,93
86,40
389,32
239.09
266,12
12/2015
152,22
152,22
12/2015
476,40
476,40
12/2015
23,25
23,25
12/2015
651,88
651,88
Zwischensumme
1.943,86
Verzugszinsen bis 31.07.2017
158,99
Nebengebühren 08/15
42,00
42,00
Summe
2.102,85