TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 L510 2202395-1

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L510 2202395-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Queer Base-Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Queer Base-Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9 FPG, 46 FPG, 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, FPG, 46 FPG, 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die bP ist ein Mann irakischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und gehört der Religionsgemeinschaft der Yarsan, auch Kaka-i, an.

Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2017, XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2017, römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Diese Entscheidung erwuchs am 13.09.2017 in Rechtskraft.

2. Von 20.09.2017 bis 26.12.2017 hielt sich die bP in Deutschland auf. Am 27.12.2017 stellte die bP einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dagegen wurde durch die Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der bP:

Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und gehört der Religionsgemeinschaft der Yarsan, auch Kaka-i, an.

Sie lebte überwiegend im Irak, wurde dort sozialisiert und spricht ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben die Eltern, ihre Großeltern und Geschwister. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz:

Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides)

Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen bei der Erstbefragung an, dass sie Kurde sei. Im Irak würden die Kurden verfolgt, da sie eine Minderheit darstellen würden. Sie habe Angst um ihr Leben. Außerdem habe sie in ihrer Heimat keine Zukunft. Sie habe gehört, dass man in Österreich Geld bekomme, sobald man anerkannter Flüchtling sei und die weiße Karte erhalte.

Ihre Einvernahme vor dem BFA gestaltete sich im Wesentlichen folgend:

"...LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP Ja.

LA Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

VP Es wurde nicht rückübersetzt.

LA Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

Anm.: Es wird ein Personalausweis im Original vorgelegt (kommt zum Akt); Weiters werden eine Übersetzung eines Drohbriefes, eine Übersetzung aus Facebook und ein Schreiben in Deutsch vorgelegt (kommen zum Akt).Anmerkung, Es wird ein Personalausweis im Original vorgelegt (kommt zum Akt); Weiters werden eine Übersetzung eines Drohbriefes, eine Übersetzung aus Facebook und ein Schreiben in Deutsch vorgelegt (kommen zum Akt).

LA Wann und wo wurden Sie geboren?

VP Am XXXX in XXXX.VP Am römisch 40 in römisch 40 .

LA Wo haben Sie im Irak gelebt?

VP In XXXX. Es ist ein Dorf.VP In römisch 40 . Es ist ein Dorf.

LA Wo ist das genau?

VP 10 Kilometer von XXXX entfernt. XXXX ist XXXX entfernt.VP 10 Kilometer von römisch 40 entfernt. römisch 40 ist römisch 40 entfernt.

LA Schildern Sie bitte Ihre Lebensumstände im Irak :

VP Ich habe in einem Dorf namens XXXX gelebt. Ich bin bis zur elften Klasse in die Schule gegangen. Bis 2015. Dann habe ich die Heimat in diesem Jahr verlassen. Gearbeitet habe ich nicht.VP Ich habe in einem Dorf namens römisch 40 gelebt. Ich bin bis zur elften Klasse in die Schule gegangen. Bis 2015. Dann habe ich die Heimat in diesem Jahr verlassen. Gearbeitet habe ich nicht.

LA Welche Angehörigen haben Sie noch zu Hause?

VP Nur meine Großeltern leben im Irak.

LA Wo leben Ihre Großeltern?

VP Sie sind nach Kirkuk umgezogen, weil es in XXXX für sie gefährlich war.VP Sie sind nach Kirkuk umgezogen, weil es in römisch 40 für sie gefährlich war.

LA Wovon leben Ihre Großeltern?

VP Sie sind Bauern.

LA Haben Sie derzeit Kontakt mit jemandem zu Hause im Irak?

VP Ab und zu telefoniere ich mit ihnen.

LA Wo leben Ihre Eltern?

VP In der Türkei. Auch mein Bruder und meine Schwester. Sie leben alle derzeit dort.

LA Sind Sie verheiratet?

VP Nein.

LA Haben Sie Kinder?

VP Nein.

LA Wovon haben Sie im Irak gelebt?

VP Von meinem Vater.

LA Welcher Nationalität, Bevölkerungsgruppe und Religion gehören Sie an?

VP Ich bin Iraker, Kurde, und meine Religion ist Yarsan.

LA Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP Da ich eine andere Religion habe, und wenn man eine andere Religion hat, hat man keinen Platz in einem muslimischen Land. Der Feind Nummer eins für den IS sind die Yarsanisten.

LA Schildern Sie mir eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation.

VP Es hat schon in der Schule angefangen. Ich wurde oft schikaniert. Sobald die Schüler gewusst haben, dass ich kein Moslem bin, haben sie sich entweder ferngehalten von mir, wurde von manchen gedemütigt. Und ich wurde gezwungen an Koranstunden in der Schule teilzunehmen. Außerhalb der Schule wurde ich ein paar Mal geschlagen. Am 8.11.2011, ich kann mich an dieses Datum genau erinnern. An diesem Tag wurde ich geschlagen.

LA Von wem wurden Sie geschlagen?

VP Es waren einige der religiösen Dorfbewohner. Ich habe sie sogar angezeigt. Die Polizei hat keine Maßnahmen ergriffen, weil sie selbst auch Moslems sind und die Yarsaniten herablassend ansehen. Wenn sie meinen Personalausweis anschauen, steht unter Religion Moslem. Das ist eines meiner größten Probleme, dass als Religion nicht Kakeyi eingetragen wird, obwohl ich das ein paarmal beantragt habe.

LA Wieso wissen Sie dieses Datum so genau? Ich meine den 8.11.2011.

VP Ich habe an diesem Tag meine größte Demütigung erlebt. Diesen Tag vergesse ich nie.

LA Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

VP Das waren meine persönlichen Gründe. Außerdem wurde auch ein Anschlag auf meinen Vater verübt. Sein Auto wurde in die Luft gejagt. Er wurde schwer verletzt. An seinem rechten Bein sind statt Knochen jetzt Metalle drin. Sein rechtes Bein funktioniert nicht mehr. Er kann nicht mehr gehen und auch nicht mehr arbeiten.

LA Sie haben eine Übersetzung eines Drohbriefes an die Kakeyi vorgelegt. Wer hat diese Drohung erhalten?

VP Die Kakeye haben einen Repräsentanten in Deutschland. Er hat diese Drohung erhalten. Diese Drohung wurde dann an mich durch diesen Repräsentanten weitergeleitet.

LA Wieso sind Sie nicht innerstaatlich geflüchtet?

VP Wie gesagt, ich möchte nicht mehr in einem islamischen Land leben. Ich habe sogar versucht in der Türkei zu bleiben, was auch sehr schwierig war. Ich werde nicht nur aufgrund meiner Religion verfolgt, sondern auch aufgrund meiner Nationalität. Und in manchen Gebieten und Ländern wird man sogar getötet. Auch meine Eltern und Geschwister trauen sich nicht sich zu ihrer Religion öffentlich zu bekennen. Sie warten auch auf eine Gelegenheit, die Türkei so schnell wie möglich zu verlassen.

LA Welcher Religion gehören Ihre Großeltern an?

VP Sie sind auch Kakeyi.

LA Wieso können Ihre Großeltern dann im Irak leben und Sie nicht?

VP Sie haben es auch nicht leicht. Sie sind sogar umgezogen und haben ihr Dorf verlassen. Da sie aber sehr alt sind, werden sie verschont. Aufgrund der IS-Drohungen haben sie ihr Dorf verlassen müssen.

LA Wie alt sind ihre Großeltern?

VP Meine Großmutter um die 90. Mein Großvater ist um die 96 Jahre alt.

LA Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

VP Ich fürchte um mein Leben und um meine Freiheit. Wenn ich nachts auf die Toilette gehe, muss ich auch vorsichtig sein. Ich schaue immer nach links und nach rechts, ob jemand da ist. Ab 20 Uhr war bei uns Ausgehsperre und wir mussten alle Fenster und Türen schließen.

LA Würden Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

VP Verfolgt werde ich ganz sicher. Aber offiziell vom Gericht gibt es kein Todesurteil. Die Behörden bzw. die Polizei unterstützen die Moslems. Vor einer Woche wurde dieser Drohbrief an das Stammesoberhapt der Kakeyi geschickt. Über diese Drohung wurde sogar in den Medien berichtet (Es wird ein Schreiben auf Arabisch vorgelegt, kommt zum Akt; laut Dolmetscher ein Schreiben mit allgemeinen Drohungen)

LA Wie sind Sie zu diesem Schreiben gekommen?

VP Das habe ich von einem Freund im Irak bekommen. Dieses Schreiben wurde in einer Zeitung veröffentlicht.

LA Was wollen Sie mit diesem Schreiben beweisen?

VP Ich will damit beweisen, dass nicht nur ich sondern alle Kakeyis im Irak in Gefahr sind.

LA Wo sind Sie darin erwähnt? Wo ist die persönliche Bedrohung gegen Sie ersichtlich?

VP Ich bin da persönlich nicht bedroht worden in diesem Brief. Aber ich bin ein Kakeyi. Und das ist an jene Menschen gerichtet, die sich zur Kakeyi-Religion bekennen.

LA Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP Nein.

LA Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen?

VP Ich verstehe die Frage nicht. Können Sie sie wiederholen oder anders stellen.

LA Haben Sie besondere Gründe vorzubringen, die für eine Asylgewährung sprechen?

VP Ich glaube, diese Gründe die ich bereits genannt habe, sprechen für eine Asylgewährung. Mir wurde nicht nur die Freiheit geraubt, sondern ich musste ständig um mein Leben fürchten.

LA Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?

VP Ja, mit Sicherheit.

LA Inwiefern?

VP Ich habe einen großen Freundeskreis aufgebaut in Österreich. Ich gehe oft aus. Sie bringen mir außer der Sprache viel bei. Das überwältigt mich. Ich habe das noch nie erlebt, dass ich so akzeptiert werde, obwohl ich eine andere Religion habe und aus einer anderen Nation komme. Dieser Respekt, den ich hier spüre, stärkt meine Bindung zu Österreich.

LA Haben Sie hier Verwandte?

VP Ja, in Wien. Auch einen Verwandten in Graz. Er hat noch keinen Status. Außerdem gibt es in Österreich viele Kakeyi.

LA Wie sind die Personen in Wien und Graz mit ihnen verwandt?

VP Die Verwandten in Wien sind Cousins meines Vaters. Der in Graz ist der Cousin meines Vaters mütterlicherseits. Es besteht aber keine enge Beziehung.

LA Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule?

VP Ich habe es versucht, aber ich warte noch in die Schule zu gehen. Am 2.10. soll ich ein Schreiben bekommen.

LA Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP Von der Caritas.

LA Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

VP Ich habe in Wien ehrenamtlich bei einem freien Verein gearbeitet und habe Asylwerber freiwillig unterstützt. Unser Einsatz war am Hauptbahnhof.

LA Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf in Österreich?

VP Ich mache Sport, gehe mit meinen Freunden aus, wenn sie Zeit haben.

LA Können Sie mir Ihren bisherigen heutigen Tagesablauf auf Deutsch schildern?

VP Ich habe meine Dusche gemacht, essen, dann ich komme mit Bus. Weil der Straßenbahn ist kaputt. Am XXXX aussteigen. Ich fahre mit Bus 30. Am XXXX und ich komme. (AW hat auf Deutsch geantwortet)VP Ich habe meine Dusche gemacht, essen, dann ich komme mit Bus. Weil der Straßenbahn ist kaputt. Am römisch 40 aussteigen. Ich fahre mit Bus 30. Am römisch 40 und ich komme. (AW hat auf Deutsch geantwortet)

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich?

VP Nein. Ich wurde nur einmal als Zeuge vernommen. Es ging um einen Streit.

LA Sind Sie einverstanden, dass erforderlichenfalls Erhebungen in Ihrem Herkunftsland getätigt werden?

VP Ja.

LA Haben Sie bereits überlegt, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in Anspruch zu nehmen? Es gibt dazu verschiedene Projekte und Einrichtungen die Sie diesbezüglich unterstützen könnten.

VP Niemand würde freiwillig in den Tod gehen.

LA Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP Nur Fotos, die ich mithabe, als Beweismittel, dass unsere heiligen Stätten durch den IS in die Luft gejagt wurden. Dieser Junge auf dem Foto wurde auch getötet. Es war in den Medien. (AW zeigt auf ein Foto mit einem Jungen und will es vorlegen).

LA Sie legen lauter Dinge vor, die nicht Sie persönlich betreffen, sondern die die allgemeine auch uns bekannte Situation im Irak angeht. Inwiefern sind Sie davon persönlich betroffen?

VP Ich will damit nur sagen, dass meine Geschichte auch so geendet hätte, wenn ich im Irak geblieben wäre.

LA Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP Ja."

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2017, XXXX in allen Spruchpunkten ab- und die bP in den Irak ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2017, römisch 40 in allen Spruchpunkten ab- und die bP in den Irak ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen.

Dieser Bescheid erwuchs mit 13.09.2017 in Rechtskraft.

Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet:

"Sie haben in dieser Hinsicht keine einzige, konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geschildert. Abgesehen von der Angabe, dass Sie im Jahr 2011 von einigen religiösen Dorfbewohnern einmal geschlagen worden seien, beschränkten Sie sich auf vage Angaben und Allgemeinheiten. (Vgl. " Da ich eine andere Religion habe, und wenn man eine andere Religion hat, hat man keinen Platz in einem muslimischen Land.")

Auch den von Ihnen vorgelegten Schreiben des Vereins in Deutschland "XXXX" kann in keiner Weise eine persönliche Verfolgung entnommen werden. Auch diese sind nur pauschal formuliert. Darüber hinaus haben Sie selbst in der Einvernahme angegeben, dass Sie in diesen Schreiben nicht persönlich bedroht worden sind.

Angeführt muss in diesem Zusammenhang werden, dass Sie Ihre Gründe in diesem Punkt zwischen Erstbefragung und Einvernahme grundsätzlich geändert haben. So haben Sie in der Erstbefragung angegeben, aufgrund Ihrer kurdischen Abstammung verfolgt worden zu sein. Mit keinem Wort jedoch erwähnten Sie in der Erstbefragung die angeblichen Probleme aufgrund Ihrer Religion. In der Einvernahme verhielt es sich genau umgekehrt. Dieses Mal gaben Sie eben an, aus religiösen Gründen bedroht worden zu sein und der Umstand, dass sie Kurde sind und die damit zusammen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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