Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W236 2143615-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 31.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrecht Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. 1048215500-140288808, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrecht Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. 1048215500-140288808, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtenen Bescheide infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der angefochtenen Bescheide infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrecht Österreich, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 15.12.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrecht Österreich, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 15.12.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.07.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.07.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 9).römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 9).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2143615.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018