Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W236 2115049-1/39E
W236 2115050-1/19E
W236 2115048-1/12E
W236 2115051-1/13E
W236 2165162-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,2) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,
3) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,3) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,
4) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,4) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,
5) XXXX , geb. XXXX ,5) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
1) 08.09.2015, Zl. 624995001-2222883,
2) 08.09.2015, Zl. 624994908-2222905,
3) 08.09.2015, Zl. 831179210-1705142,
4) 08.09.2015, Zl. 1077157505-150822054,
5) 06.07.2017, Zl. 1149134709-170458179,
nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 05.12.2017 und 19.06.2018:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Fünftbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige aus der Teilrepublik Dagestan und Angehörige der awarischen Volksgruppe.
2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten im Februar 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.02.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch seine Mutter am 13.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch ihre Mutter am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch seine Mutter am 09.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten im Februar 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.02.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch seine Mutter am 13.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch ihre Mutter am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch seine Mutter am 09.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3.1. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2013 und seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27. und 28.11.2014 im Wesentlichen an, dass er sich am 01.02.2013 mit seinem Cousin und zwei weiteren Freunden zur Jagd in XXXX , dem Wohnort seiner Mutter, verabredet habe. Man habe sich in zwei Gruppen aufgeteilt, wobei er mit seinem Freund XXXX unterwegs gewesen sei. Nach ca. 15 Minuten hätten sie Schüsse aus automatischen Waffen gehört und sich in Richtung dieser Schüsse bewegt. Dort hätten sie Spezialeinheiten des OMON gesehen. Sein Cousin und der weitere Freund seien auf dem Boden gelegen, die OMON Leute hätten in Richtung des Cousins geschossen. Der Erstbeschwerdeführer und sein Freund Nabi hätten geschrien, dass es sich um ein Missverständnis handle und sie Jäger seien. Daraufhin hätten die OMON Leute auch auf sie geschossen. Der Erstbeschwerdeführer und sein Freund Nabi seien daraufhin davongelaufen und hätten sich im Wald verstecken können. Sie seien zwei Tage lang im Wald geblieben. Danach seien sie zur Staatsanwaltschaft gegangen und hätten die Situation erklärt. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihnen den Tatort besichtigt, wo immer noch Blutspuren sichtbar gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft habe auch Fotos gemacht und die Blutspuren sowie Kugeln sichergestellt, wobei nur ein oder zwei Kugeln sichergestellt worden wären. Man habe ihnen zugesichert, dass man der Sache nachgehen werde. Danach seien der Erstbeschwerdeführer und sein Freund Nabi nach Hause gegangen. Ca. zwei Tage später habe der Erstbeschwerdeführer Fotos von seinem Cousin und dem Freund im Fernsehen gesehen, wo berichtet worden sei, dass zwei Jäger erschossen worden seien. Dies hätten der Erstbeschwerdeführer und Nabi auch der Staatsanwaltschaft als Beweis ihrer Aussagen mitgeteilt. Kurz darauf sei das Begräbnis seines Cousins und dieses Freundes gewesen. Währenddessen habe die Mutter des Beschwerdeführers angerufen und ihm erzählt, dass gerade die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei. Die Polizisten hätten gesagt, der Beschwerdeführer sei auch ein Widerstandskämpfer, genau wie jene, die im Wald erschossen worden seien. Sie sagten auch, dass sie in ihrem Haus Waffen und Patronen gefunden hätten. Als er dann noch im Fernsehen gesehen habe, dass nicht zwei Jäger sondern zwei Widerstandskämpfer im Wald umgebracht worden seien, sei er mit Nabi in dessen Haus in den Bergen bei XXXX gegangen, wo sie sich sieben Tage versteckt hätten. Danach sei der Erstbeschwerdeführer alleine zu seiner Großmutter nach XXXX gegangen, wo er sich weitere zehn bis zwölf Tage versteckt habe. Am 24.02.2013 habe er sich von einem Freund nach XXXX bringen lassen, habe seine Frau abgeholt und sei mit dieser in die Ukraine gefahren.3.1. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2013 und seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27. und 28.11.2014 im Wesentlichen an, dass er sich am 01.02.2013 mit seinem Cousin und zwei weiteren Freunden zur Jagd in römisch 40 , dem Wohnort seiner Mutter, verabredet habe. Man habe sich in zwei Gruppen aufgeteilt, wobei er mit seinem Freund römisch 40 unterwegs gewesen sei. Nach ca. 15 Minuten hätten sie Schüsse aus automatischen Waffen gehört und sich in Richtung dieser Schüsse bewegt. Dort hätten sie Spezialeinheiten des OMON gesehen. Sein Cousin und der weitere Freund seien auf dem Boden gelegen, die OMON Leute hätten in Richtung des Cousins geschossen. Der Erstbeschwerdeführer und sein Freund Nabi hätten geschrien, dass es sich um ein Missverständnis handle und sie Jäger seien. Daraufhin hätten die OMON Leute auch auf sie geschossen. Der Erstbeschwerdeführer und sein Freund Nabi seien daraufhin davongelaufen und hätten sich im Wald verstecken können. Sie seien zwei Tage lang im Wald geblieben. Danach seien sie zur Staatsanwaltschaft gegangen und hätten die Situation erklärt. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihnen den Tatort besichtigt, wo immer noch Blutspuren sichtbar gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft habe auch Fotos gemacht und die Blutspuren sowie Kugeln sichergestellt, wobei nur ein oder zwei Kugeln sichergestellt worden wären. Man habe ihnen zugesichert, dass man der Sache nachgehen werde. Danach seien der Erstbeschwerdeführer und sein Freund Nabi nach Hause gegangen. Ca. zwei Tage später habe der Erstbeschwerdeführer Fotos von seinem Cousin und dem Freund im Fernsehen gesehen, wo berichtet worden sei, dass zwei Jäger erschossen worden seien. Dies hätten der Erstbeschwerdeführer und Nabi auch der Staatsanwaltschaft als Beweis ihrer Aussagen mitgeteilt. Kurz darauf sei das Begräbnis seines Cousins und dieses Freundes gewesen. Währenddessen habe die Mutter des Beschwerdeführers angerufen und ihm erzählt, dass gerade die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei. Die Polizisten hätten gesagt, der Beschwerdeführer sei auch ein Widerstandskämpfer, genau wie jene, die im Wald erschossen worden seien. Sie sagten auch, dass sie in ihrem Haus Waffen und Patronen gefunden hätten. Als er dann noch im Fernsehen gesehen habe, dass nicht zwei Jäger sondern zwei Widerstandskämpfer im Wald umgebracht worden seien, sei er mit Nabi in dessen Haus in den Bergen bei römisch 40 gegangen, wo sie sich sieben Tage versteckt hätten. Danach sei der Erstbeschwerdeführer alleine zu seiner Großmutter nach römisch 40 gegangen, wo er sich weitere zehn bis zwölf Tage versteckt habe. Am 24.02.2013 habe er sich von einem Freund nach römisch 40 bringen lassen, habe seine Frau abgeholt und sei mit dieser in die Ukraine gefahren.
Darüber hinaus habe er ca. seit dem Jahr 2004 in XXXX ein Restaurant betrieben, das auf seine Mutter angemeldet gewesen sei. Vor seiner Ausreise seien mehrmals Polizisten gekommen und hätten ihm das Restaurant abkaufen wollen. Sie hätten jedoch einen viel zu niedrigen Preis genannt. Bei ihrem letzten Besuch im Jänner 2014 hätten ihm diese Männer dann gedroht, dass alles passieren könne, wenn er nicht verkaufe. Er habe jedoch keine Angst gehabt, da er wichtige Personen in seinem Restaurant bedient habe und Beziehungen gehabt habe. Man habe auch von allen Geschäften in der Umgebung Schutzgeld verlangt und er sei der einzige gewesen, der sich geweigert habe, dieses Schutzgeld zu zahlen, da bei ihm alle Unterlagen in Ordnung gewesen seien. Bei seiner Ausreise habe er keinen Zusammenhang zwischen den Vorfällen im Wald und diesen Bedrohungen durch die Polizisten gesehen. Heute sei er sich sicher, dass diese zusammenhängen.Darüber hinaus habe er ca. seit dem Jahr 2004 in römisch 40 ein Restaurant betrieben, das auf seine Mutter angemeldet gewesen sei. Vor seiner Ausreise seien mehrmals Polizisten gekommen und hätten ihm das Restaurant abkaufen wollen. Sie hätten jedoch einen viel zu niedrigen Preis genannt. Bei ihrem letzten Besuch im Jänner 2014 hätten ihm diese Männer dann gedroht, dass alles passieren könne, wenn er nicht verkaufe. Er habe jedoch keine Angst gehabt, da er wichtige Personen in seinem Restaurant bedient habe und Beziehungen gehabt habe. Man habe auch von allen Geschäften in der Umgebung Schutzgeld verlangt und er sei der einzige gewesen, der sich geweigert habe, dieses Schutzgeld zu zahlen, da bei ihm alle Unterlagen in Ordnung gewesen seien. Bei seiner Ausreise habe er keinen Zusammenhang zwischen den Vorfällen im Wald und diesen Bedrohungen durch die Polizisten gesehen. Heute sei er sich sicher, dass diese zusammenhängen.
In Österreich habe er erfahren, dass nach ihm mittels Steckbrief gesucht werde. Man unterstelle ihm das Delikt der Vergewaltigung, da man seiner habhaft werden wolle und Vergewaltigung für einen Moslem eine besondere Demütigung darstelle. Er habe sich jedoch nie etwas zuschulden kommen lassen. Wenn man seinen Namen in Google und Yandex eingebe, finde man ebenfalls die ihm unterstellten Straftaten.
Der Erstbeschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
? Russischer Reisepass
? Internetlinks in russischer Sprache, die bei der Suche nach seinem Namen auf Google und Yandex aufscheinen. Diese führen zu Fahndungsfotos (unter anderem) des Beschwerdeführers, aus welchen sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Straftat gemäß § 131 (Vergewaltigung einer Frau) und § 132 (Vergewaltigung eines Mannes) russisches Strafgesetzbuch begangen habe und die Russische Föderation nicht verlassen dürfe.? Internetlinks in russischer Sprache, die bei der Suche nach seinem Namen auf Google und Yandex aufscheinen. Diese führen zu Fahndungsfotos (unter anderem) des Beschwerdeführers, aus welchen sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Straftat gemäß Paragraph 131, (Vergewaltigung einer Frau) und Paragraph 132, (Vergewaltigung eines Mannes) russisches Strafgesetzbuch begangen habe und die Russische Föderation nicht verlassen dürfe.
? Handyfotos einer Busstation, wo die genannten Fahndungsfotos ausgehängt waren.
? Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 21.06.2014, welcher dem Erstbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und diesem eine medikamentöse Therapie verschreibt.
? Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 1)" bei der Caritas von 13.06.2013 bis 22.08.2013;
? Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 1)" bei der Caritas von 20.01.2014 bis 03.04.2014;
? Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 2)" bei der Caritas von 29.04.2014 bis 17.06.2014.
3.2. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2013 und ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2014 im Wesentlichen an, dass sie selbst nie Probleme gehabt habe und nur wegen ihres Mannes ausgereist sei. Für sich selbst befürchte sie auch für den Fall der Rückkehr nichts. Zu den Problemen ihres Mannes könne sie keine Angaben machen, da sie nicht dabei gewesen sei; er habe ihr davon auch erst in Österreich erzählt.
Hinsichtlich der Fluchtgründe ihrer Kinder machte die Zweitbeschwerdeführerin geltend, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:
Sie selbst betreffend:
? Vier Hochzeitsfotos;
? Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 2)" bei der Caritas von 29.01.2015 bis 23.04.2015;
Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend:
? Jeweils die österreichischen Geburtsurkunden.
4. Am 03.06.2015 langte beim Bundesamt die Beantwortung der am 22.12.2014 übermittelten Anfrage an die Staatendokumentation ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich über die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Vorfälle von Februar 2013 nichts in den diversen Medien finden lasse. Bei den vom Erstbeschwerdeführer angegeben Links seiner Fahndung handle es sich um die alte Homepage der offizielle Webpräsenz der Stadtverwaltung
XXXX . Steckbriefe von gesuchten Personen würden auch nicht öffentlich auf Straßen ausgehängt. Gesuchte würden in einer internen Fahndungsliste der russischen Behörden gespeichert bzw. von manchen Stadtverwaltungen online publiziert. Die Existenz des vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Restaurants könne nicht bestätigt werden.römisch 40 . Steckbriefe von gesuchten Personen würden auch nicht öffentlich auf Straßen ausgehängt. Gesuchte würden in einer internen Fahndungsliste der russischen Behörden gespeichert bzw. von manchen Stadtverwaltungen online publiziert. Die Existenz des vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Restaurants könne nicht bestätigt werden.
5. Zu dieser Anfragebeantwortung nahm der Erstbeschwerdeführer am 23.06.2015 Stellung und führte aus, dass die Berichte über die Vorfälle bei der Jagd auf TV-Dagestan in einer Lokalsendung zu sehen gewesen seine. Ob diese noch in einem Archiv zu finden seien, sei fraglich. Russland sei sehr korrupt und die Justiz sei regelmäßig in solche Machenschaften involviert, weshalb man mit keinem fairen Verfahren rechnen könne. Wenn man im Internet seinen Namen eingebe, dann komme man auf die besagte Seite. Er nehme an, dass man ihm diese Straftaten anlaste, da man nicht geschafft habe, ih