TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 W227 2202829-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

AVG §46
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch

W227 2202829-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 19. Juli 2018, Zl. 1-26183/1-2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 19. Juli 2018, Zl. 1-26183/1-2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die letzte Schulstufe des Bundesoberstufenrealgymnasiums

(BORG) XXXX .(BORG) römisch 40 .

2. Am 20. April 2018 erklärte die Klassenkonferenz der XXXX , dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil sie im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.2. Am 20. April 2018 erklärte die Klassenkonferenz der römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil sie im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.

3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete:

Die Notenfindung sei fehlerhaft, weil ihre Hausübungen nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien.

Auch habe sie ihr Mathematiklehrer auf ihre gegen Ende des Unterrichtsjahres gestellte Frage bezüglich einer mündlichen Prüfung "gewissermaßen demotiviert", indem er zu einer solchen anzutreten als "sinnlos" erachtet habe. Inhaltlich sei dies insofern unrichtig, als aus den bisher getroffenen schriftlichen und im Rahmen der Beobachtung der Mitarbeit getroffenen Leistungsfeststellungen nicht zwingend Rückschlüsse auf die bei einer mündlichen Prüfung erbringbaren Leistungen gezogen werden dürften.

Weiters sei sie verspätet über das Ergebnis der Klassenkonferenz informiert worden; überdies sei ihr die schriftliche Entscheidung der Klassenkonferenz nicht ausgehändigt worden.

4. In Folge wurden der Beschwerdeführerin das vom Landesschulrat eingeholte Amtssachverständigengutachten und die Unterlagen der Schule zur Stellungnahme übermittelt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2017/2018 gemäß § 25 Abs. 1 SchUG i.V.m. § 71 Abs. 2, 2a, 4 und 6 SchUG die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Weiters hielt er fest, dass die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" festgesetzt werde und die Jahresbeurteilungen in den übrigen Pflichtgegenständen laut Jahreszeugnis (ebenfalls) keine Änderung erfahren würden.5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2017/2018 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG i.V.m. Paragraph 71, Absatz 2, 2 a, 4 und 6 SchUG die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Weiters hielt er fest, dass die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" festgesetzt werde und die Jahresbeurteilungen in den übrigen Pflichtgegenständen laut Jahreszeugnis (ebenfalls) keine Änderung erfahren würden.

Begründend führte er Folgendes aus:

Die negative Beurteilung sämtlicher schriftlicher Leistungsfeststellungen (je dreistündige Schularbeiten) sei laut Überprüfung durch die Amtssachverständige zu Recht erfolgt und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.

Im Bereich der Beurteilung der Mitarbeit rechne sich die Beschwerdeführerin als positive Leistung an, nahezu alle Hausübungen vollständig abgegeben zu haben. Wenn sie jedoch an Hand von ihr erarbeiteter Hausübungen nicht in der Lage gewesen sei, dem Lehrer die Aufgabenstellungen sinngemäß wiederzugeben oder die jeweiligen Lösungswege zu erläutern, könne nicht von einem bei ihr gesicherten Unterrichtsertrag ausgegangen werden.

Der Vorwurf an den Mathematiklehrer, er habe der Beschwerdeführerin "indirekt" eine Wunschprüfung verweigert, sei zurückzuweisen. Denn es sei allein die Entscheidung der Beschwerdeführerin, sich für eine solche - ungeachtet ihres Leistungsstandes - anzumelden oder eben nicht. Es sei allerdings durchaus verständlich, wenn die Beschwerdeführerin die Konfrontation mit ihrer damals gegebenen negativen Leistungssituation als solche demotivierend empfunden habe.

Auch die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihre Eltern vom Lehrer schon in der Vergangenheit keine geeigneten Strategien zur Verbesserung des Lernerfolges erhalten hätten, weshalb sie und ihre von ihr dazu bevollmächtigten Eltern nach der "Frühwarnung" vom 13. Februar 2018 ausdrücklich auf die Inanspruchnahme eines Beratungsgespräches verzichtet hätten, habe keinen Einfluss auf eine nach der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) richtigen Beurteilung. Dies einerseits, weil die Bestimmung nach § 19 Abs. 3a SchUG ausschließlich Informationscharakter habe, und andererseits, weil die fachliche Unterstützung durch den Lehrer für den Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten als eine Holschuld konzipiert sei.Auch die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihre Eltern vom Lehrer schon in der Vergangenheit keine geeigneten Strategien zur Verbesserung des Lernerfolges erhalten hätten, weshalb sie und ihre von ihr dazu bevollmächtigten Eltern nach der "Frühwarnung" vom 13. Februar 2018 ausdrücklich auf die Inanspruchnahme eines Beratungsgespräches verzichtet hätten, habe keinen Einfluss auf eine nach der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) richtigen Beurteilung. Dies einerseits, weil die Bestimmung nach Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG ausschließlich Informationscharakter habe, und andererseits, weil die fachliche Unterstützung durch den Lehrer für den Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten als eine Holschuld konzipiert sei.

Schließlich käme der verspäteten Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung der schulischen Entscheidung lediglich in der Frage des Beginnes der Rechtsmittelfrist Bedeutung zu.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbringt:

Der Bereich Mitarbeit sei "nicht in adäquater und gesetzeskonformer Weise abgehandelt" worden. So seien die Behauptungen des Mathematiklehrers in seiner Stellungnahme nicht ausreichend bzw. mangelhaft dokumentiert.

Zur "Wunschprüfung" sei festzuhalten, dass auch wenn die Schularbeitsnoten und die Frühwarnung der Beschwerdeführerin ihren aktuellen Notenstand verdeutlicht hätten, sei es ihr aufgrund der ihrer Meinung nach positiven Mitarbeitsleistung immer noch realistisch erschienen, mit einer mündlichen Prüfung einen positiven Jahresabschluss erzielen zu können. Abgesehen davon sei es wohl eindeutig die Aufgabe des Lehrers, eine Schülerin in ihrem Wunsch, ihr Können zu zeigen, zu unterstützen und nicht zu demotivieren.

7. Am 6. August 2018 langte das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die am XXXX geborene und damit eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die letzte Schulstufe des BORG XXXXDie am römisch 40 geborene und damit eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die letzte Schulstufe des BORG römisch 40

.

Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin weist in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung auf. Im Pflichtgegenstand "Mathematik" sind die Jahresleistungen der Beschwerdeführerin mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt:

Dass die Jahresleistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, ergibt sich aus dem schlüssigen - auf den Unterlagen der Schule basierenden - pädagogischen Gutachten der Amtssachverständigen, das die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte. Dabei ist insbesondere Folgendes hervorzuheben:

Die Beschwerdeführerin konnte trotz abgegebener Hausübungen die Aufgabenstellungen nicht sinngemäß wiedergeben. Fragen zum Lösungsweg erbrachter Hausübungsbeispiele konnte sie größtenteils nicht erläutern. Auch die dazu gestellten Grundkompetenzfragen blieben unbeantwortet. Daher bestätigte sich immer wieder, dass sie die mathematischen Lehrinhalte nicht verstanden hatte, weshalb sie in diesem Bereich die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllen konnte.

Die einzelnen Formen der Mitarbeit wurden in den Beurteilungskriterien genau beschrieben. Die Beschwerdeführerin leistete während des gesamten Schuljahres keinen Beitrag zum Lösen von Aufgabenstellungen bzw. beim Erarbeiten von neuen Lehrinhalten. Auf Zwischenfragen konnte sie äußerst selten eine richtige Antwort geben. Es zeigte sich auch bei den Wiederholungen, dass massive Defizite in den Grundkompetenzen vorlagen. Die Anforderungen in diesem Teilbereich wurden daher in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.

Da alle Schularbeiten nicht positiv beurteilt werden konnten, ist auch dieser Teilbereich in den wesentlichen Anforderungen nicht überwiegend erfüllt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.3.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen Entscheidungen, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen Entscheidungen, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen.

Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Nach Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.Nach Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Zunächst ist zur Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte mit einer "Wunschprüfung" einen positiven Jahresabschluss erzielen können, festzuhalten, dass eine solche Prüfung keine "Entscheidungsprüfung" darstellt, sondern nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vgl. etwa VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Auch ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen (vgl. wieder Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO).Zunächst ist zur Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte mit einer "Wunschprüfung" einen positiven Jahresabschluss erzielen können, festzuhalten, dass eine solche Prüfung keine "Entscheidungsprüfung" darstellt, sondern nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 2 zu Paragraph 5, Absatz 2, LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vergleiche etwa VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Auch ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen vergleiche wieder Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 zu Paragraph 5, Absatz 2, LBVO).

Weiters ist dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme des Mathematiklehrers sei mangelhaft belegt, Folgendes zu entgegnen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist keine Vorschrift des Inhalts aufzufinden, dass Äußerungen von Lehrern nur dann ein geeignetes Beweismittel für die Schulbehörde darstellen, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind. Vielmehr kommt als Beweismittel nach § 46 AVG (vgl. auch § 70 Abs. 2 SchUG) alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen, dass die Äußerungen des Mathematiklehrers unrichtig seien (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Das hat sie - wie oben unter Punkt 2. dargelegt - jedoch nicht getan.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist keine Vorschrift des Inhalts aufzufinden, dass Äußerungen von Lehrern nur dann ein geeignetes Beweismittel für die Schulbehörde darstellen, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind. Vielmehr kommt als Beweismittel nach Paragraph 46, AVG vergleiche auch Paragraph 70, Absatz 2, SchUG) alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen, dass die Äußerungen des Mathematiklehrers unrichtig seien vergleiche VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Das hat sie - wie oben unter Punkt 2. dargelegt - jedoch nicht getan.

Wie ebenfalls oben unter Punkt 2. dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die Anforderungen im Pflichtgegenstand "Mathematik" nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 14 LBVO), weshalb ihre Leistungen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.Wie ebenfalls oben unter Punkt 2. dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die Anforderungen im Pflichtgegenstand "Mathematik" nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph 14, LBVO), weshalb ihre Leistungen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.

Damit enthält das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend", weshalb sie nach § 25 Abs. 1 SchUG die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.Damit enthält das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend", weshalb sie nach Paragraph 25, Absatz eins, SchUG die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Der Landesschulrat für Niederösterreich kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Dass die Leistungen Beschwerdeführerin zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, entspricht der klaren Gesetzeslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, entspricht der klaren Gesetzeslage vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweismittel, Jahreszeugnis, letzte Schulstufe, negative
Beurteilung, Pflichtgegenstand, Schuljahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2202829.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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