TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 W129 2115270-1

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2115270-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Eva TRUBRIG und die fachkundige Laienrichterin Ing. Mag. Eva WEIß-NEUBAUER; MBA als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. XXXX, vertreten durch: Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates für Tirol vom 14.09.2015, GZ XXXX, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in den Ruhestand war er als AHS-Lehrer dem Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige in XXXX, zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Am 21.02.2014 meldete sich der BF krank. Am 12.08.2014 ging bei der belangten Behörde ein Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Gesundheitsreferat, vom 31.07.2014, GZ XXXX, ein, wonach beim BF eine psychische Erkrankung bestehe, die mit einer Dienstfähigkeit nicht vereinbar sei. Auch sei die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Aus amtsärztlicher Sicht werde eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen empfohlen.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2015, GZ XXXX, wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF ersucht.

4. Am 27.04.2015 ging bei der belangten Behörde das Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Dr. XXXX) ein. Zusammengefasst und sinngemäß wird ausgeführt, dass sich beim BF eine Kränkungssituation am Arbeitsplatz entwickelt habe. Es herrsche eine psychische Verstimmung mit Tendenz zum Redeschwall und zur Reizbarkeit. Schlafstörungen, Antriebs- und Lustlosigkeit, auch Konzentrationsstörungen sowie verschiedenste körperliche Beschwerden seien berichtet worden. Somit bestehe nur eine geringe psychische Belastbarkeit, was zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit sowie anderer verantwortungsvoller Arbeiten nicht ausreiche. Es handle sich um einen Dauerzustand. Nervenärztlich könne keine Besserung mehr erwartet werden.

5. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der BF dazu wie folgt Stellung:

Er sei mit dem Inhalt des Gutachtens einverstanden. Auch gegen eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen habe er nichts einzuwenden.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.09.2015, Zl. XXXX, wurde der BF gem. § 14 Abs 1, 2, 4 und 5 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt.

Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen, unter anderem zum Gesundheitszustand des BF, aber auch zu Mobbingvorwürfen, die der BF gegen seinen Schulleiter zur Anzeige gebracht hatte.

In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die belangte Behörde schließlich aus, dass der BF die Dienstfähigkeit nicht mehr erlangen werde, dies ergebe sich aus den eingeholten ärztlichen Gutachten. Der BF sei als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs 1 BDG 1979 zu betrachten. Er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen. Im Wirkungsbereich der belangten Behörde könne dem BF kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden.

Die seitens des Schulleiters gesetzten Handlungen könnten nicht als Mobbing qualifiziert werden. Unter anderem sei eine Besprechung bei der belangten Behörde angesetzt worden; diese Besprechung habe zu einer Streitbeilegung geführt. Auch habe man eine Mediation durchgeführt.

Bereits im Jänner 2014 sei zur Kenntnis genommen worden, dass der BF auch unter einer neuen Schulleitung nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu unterrichten, der BF habe unter anderem ein Einarbeitungsprogramm erstellt erhalten, sodass die belangte Behörde ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen sei.

7. Mit Schreiben vom 18.09.2015, eingelangt am 01.10.2015, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass in der Bescheidbegründung bestimmte - in der Beschwerde näher bezeichnete - Passagen unrichtig oder mangelhaft dargestellt worden seien. Auch habe man ihm bestimmte Niederschriften, die in der Beweiswürdigung herangezogen worden seien, nicht zur Stellungnahme übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 02.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 05.10.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016, W129 2115270-1, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

10. Dagegen wurde außerordentliche Revision erhoben.

11. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0053-5, wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

12. Mit Schreiben vom 19.10.2017 machte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und brachte im Wesentlichen vor, zentrales Thema des Verfahrens sei seine Dienstfähigkeit. Er erachte sich als grundsätzlich für vollständig arbeitsfähig, keinesfalls liege bei ihm eine dauernde Dienstunfähigkeit vor. Zum Beweis seiner Dienstfähigkeit beantrage er eine Parteieneinvernahme und die Einholung eines aktuellen medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Dienstfähigkeit.

13. Am 30.10.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.

14. In weiterer Folge wurde Dr. XXXX als Sachverständiger aus dem Sachgebiet Medizin bestellt.

15. Am 11.05.2018 langte das vom Sachverständigen erstellte Gutachten vom 03.05.2018 beim Gericht ein.

16. Mit Schreiben vom 29.05.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige, XXXX.

1.2. Bereits vor 10 Jahren kam es aufgrund sogenannter Mobbingvorwürfe beim Beschwerdeführer zu einer schwergradigen depressiven und ausführlichen psychischen Reaktion, die einen langjährigen Krankenstand zur Folge hatte.

Aus dem Akt des Beschwerdeführers zeigt sich, dass auch Arbeitsversuche, welche der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage unternommen hat (unter anderem 2014) nach kürzester Zeit wieder zu einem langjährigen Krankenstand führten. Bereits durch mehrere Vorgutachter ist festgehalten, dass der Zustand des Beschwerdeführers einen Dauerzustand darstellt und eine Verbesserung der Maßnahmen nicht mehr gegeben ist.

Beim Beschwerdeführer liegt eindeutig eine Persönlichkeitskomponente vor, die die psychische Erkrankung maßgeblich beeinflusst hat. Es handelt sich um eine grundsätzlich narzisstische Persönlichkeitsstruktur mit anankastischen Zügen, aufgrund derer es im Rahmen von persönlichen Kränkungen oder als solchen erlebten Kränkungen zu schweren psychischen Reaktionen kam, die einen wirklichen Krankheitswert erreichten.

Auch mit Unterstützung durch die Gerichte konnte eine ausreichende Lösung für den Beschwerdeführer niemals erreicht werden, sodass Arbeitsversuche nach kürzester Zeit wieder durch neuerliche Kränkung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers wieder mit krankheitswertigen Störungen und entsprechenden Krankenständen beantwortet wurden.

Bei komplexen Persönlichkeitsstrukturen, wie diese in diesem Falle gegeben sind, bringen auch Änderungen des Arbeitsplatzes keinerlei Verbesserung, da neue Arbeitsplätze wieder neue Konfliktpotenziale ergeben und sich hier daraus wieder neuerliche psychisch kränkende Faktoren aufbauen, die schließlich in aller Regel zu einer Depression und damit zu einer krankheitswertigen Störung mit entsprechenden Krankenständen führen.

Aus fachärztlicher Sicht kann von der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur mit F43.2 ausgegangen werden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein Z.n. reaktiver Depression F33.2 (Z.n. schwergradiger depressiver Reaktion) gegeben. Gegenwärtig ist bei Arbeitskarenz eine Dysthymie zu diagnostizieren.

Persönlichkeitsstörungen erlangen ihre Manifestation in dem frühen Erwachsenenalter und aggravieren sich in weiterer Folge immer mehr, es muss daher davon gesprochen werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine noch intensivere Komponente der Persönlichkeitsstörung vorliegt als dies vor 10 Jahren gewesen ist. Dies hängt auch mit den für den Beschwerdeführer negativen Faktoren zusammen, in welchem er für sich selbst niemals Recht bekommen hat.

Eine psychotherapeutische Intervention bzw. psychiatrische Intervention werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr eine Stabilisierung der gegenwärtigen Situation jedoch keinerlei Heilung bewirken können, so dass auch bei kleineren Kränkungen bzw. dienstrechtlichen Problemen sofort von einer neuerlichen überschießenden Reaktion und entsprechender Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden muss.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zu 1.1. entspricht der Feststellung der belangten Behörde. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu 1.2. beruhen auf dem vom Gericht eingeholten umfassenden Gutachten, das schlüssig ist, weshalb das Gericht diesem folgt.

Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 29.05.2018 im Wesentlichen aus, dass die Einschätzung des Sachverständigen für ihn nicht nachvollziehbar sei und gänzlich seinem subjektiven Empfinden wiederspreche. Auffällig sei, dass sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung in allen Gutachten finde, während seine Psychotherapeutinnen solche nicht diagnostizieren würden. Für den Fall, dass seinem Antrag auf Gutachtenserörterung nicht nachgekommen werde, beantrage er die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie unter Berücksichtigung der von ihm gemachten Einwände.

Damit ist der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das nicht substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers war insgesamt nicht geeignet, das Gutachten in Zweifeln zu ziehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass sich eine Persönlichkeitsstörung in allen Gutachten - mit Ausnahme seiner Psychotherapeutinnen - finde. Daher ist nicht zu erwarten, dass daran eine Erörterung bzw. eine durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung an dem Ergebnis, zu welchem das schlüssige Gutachten kommt, etwas ändern könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 135b leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

3.2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) von Bedeutung:

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.

3.3. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).

Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).

Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur mit F43.2, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein Z.n. reaktiver Depression F33.2 (Z.n. schwergradiger depressiver Reaktion) gegeben. Gegenwärtig ist bei Arbeitskarenz eine Dysthymie zu diagnostizieren. Vor diesem Hintergrund, dass Persönlichkeitsstörungen ihre Manifestation in dem frühen Erwachsenenalter erlangen und sich in weiterer Folge immer mehr aggravieren, muss daher davon gesprochen werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine noch intensivere Komponente der Persönlichkeitsstörung vorliegt als dies vor 10 Jahren gewesen ist;

dies hängt auch mit den für den Beschwerdeführer negativen Faktoren zusammen, in welchem er für sich selbst niemals Recht bekommen hat;

erscheint es dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar, dass durch psychotherapeutische Interventionen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr eine Stabilisierung der gegenwärtigen Situation jedoch keinerlei Heilung bewirken können, so dass auch bei kleineren Kränkungen bzw. dienstrechtlichen Problemen sofort von einer neuerlichen überschießenden Reaktion und entsprechender Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Dies wird durch den Umstand untermauert, dass Arbeitsversuche, die der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage unternommen hat nach kürzester Zeit wieder zu einem langjährigen Krankenstand führten.

Es ist daher von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen.

An diesem Ergebnis vermag auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weil er den gutachterlichen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. hiezu ua VwGH, 30.06.2010, 2009/12/0138).

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, 2010/12/0020, weil aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens ohnedies - unabhängig von einer allfällig vorgelegenen Mobbingsituation - von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, dauernde
Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben, psychische Erkrankung,
Ruhestandsversetzung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2115270.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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