TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 W129 2115270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2115270-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Eva TRUBRIG und die fachkundige Laienrichterin Ing. Mag. Eva WEIß-NEUBAUER; MBA als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. XXXX, vertreten durch: Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates für Tirol vom 14.09.2015, GZ XXXX, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Eva TRUBRIG und die fachkundige Laienrichterin Ing. Mag. Eva WEIß-NEUBAUER; MBA als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , vertreten durch: Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates für Tirol vom 14.09.2015, GZ römisch 40 , betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in den Ruhestand war er als AHS-Lehrer dem Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige in XXXX, zur Dienstleistung zugewiesen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in den Ruhestand war er als AHS-Lehrer dem Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige in römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Am 21.02.2014 meldete sich der BF krank. Am 12.08.2014 ging bei der belangten Behörde ein Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Gesundheitsreferat, vom 31.07.2014, GZ XXXX, ein, wonach beim BF eine psychische Erkrankung bestehe, die mit einer Dienstfähigkeit nicht vereinbar sei. Auch sei die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Aus amtsärztlicher Sicht werde eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen empfohlen.2. Am 21.02.2014 meldete sich der BF krank. Am 12.08.2014 ging bei der belangten Behörde ein Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Gesundheitsreferat, vom 31.07.2014, GZ römisch 40 , ein, wonach beim BF eine psychische Erkrankung bestehe, die mit einer Dienstfähigkeit nicht vereinbar sei. Auch sei die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Aus amtsärztlicher Sicht werde eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen empfohlen.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2015, GZ XXXX, wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF ersucht.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2015, GZ römisch 40 , wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF ersucht.

4. Am 27.04.2015 ging bei der belangten Behörde das Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Dr. XXXX) ein. Zusammengefasst und sinngemäß wird ausgeführt, dass sich beim BF eine Kränkungssituation am Arbeitsplatz entwickelt habe. Es herrsche eine psychische Verstimmung mit Tendenz zum Redeschwall und zur Reizbarkeit. Schlafstörungen, Antriebs- und Lustlosigkeit, auch Konzentrationsstörungen sowie verschiedenste körperliche Beschwerden seien berichtet worden. Somit bestehe nur eine geringe psychische Belastbarkeit, was zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit sowie anderer verantwortungsvoller Arbeiten nicht ausreiche. Es handle sich um einen Dauerzustand. Nervenärztlich könne keine Besserung mehr erwartet werden.4. Am 27.04.2015 ging bei der belangten Behörde das Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Dr. römisch 40 ) ein. Zusammengefasst und sinngemäß wird ausgeführt, dass sich beim BF eine Kränkungssituation am Arbeitsplatz entwickelt habe. Es herrsche eine psychische Verstimmung mit Tendenz zum Redeschwall und zur Reizbarkeit. Schlafstörungen, Antriebs- und Lustlosigkeit, auch Konzentrationsstörungen sowie verschiedenste körperliche Beschwerden seien berichtet worden. Somit bestehe nur eine geringe psychische Belastbarkeit, was zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit sowie anderer verantwortungsvoller Arbeiten nicht ausreiche. Es handle sich um einen Dauerzustand. Nervenärztlich könne keine Besserung mehr erwartet werden.

5. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der BF dazu wie folgt Stellung:

Er sei mit dem Inhalt des Gutachtens einverstanden. Auch gegen eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen habe er nichts einzuwenden.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.09.2015, Zl. XXXX, wurde der BF gem. § 14 Abs 1, 2, 4 und 5 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraph 14, Absatz eins, 2, 4 und 5 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt.

Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen, unter anderem zum Gesundheitszustand des BF, aber auch zu Mobbingvorwürfen, die der BF gegen seinen Schulleiter zur Anzeige gebracht hatte.

In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die belangte Behörde schließlich aus, dass der BF die Dienstfähigkeit nicht mehr erlangen werde, dies ergebe sich aus den eingeholten ärztlichen Gutachten. Der BF sei als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs 1 BDG 1979 zu betrachten. Er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen. Im Wirkungsbereich der belangten Behörde könne dem BF kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden.In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die belangte Behörde schließlich aus, dass der BF die Dienstfähigkeit nicht mehr erlangen werde, dies ergebe sich aus den eingeholten ärztlichen Gutachten. Der BF sei als dauernd dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 zu betrachten. Er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen. Im Wirkungsbereich der belangten Behörde könne dem BF kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden.

Die seitens des Schulleiters gesetzten Handlungen könnten nicht als Mobbing qualifiziert werden. Unter anderem sei eine Besprechung bei der belangten Behörde angesetzt worden; diese Besprechung habe zu einer Streitbeilegung geführt. Auch habe man eine Mediation durchgeführt.

Bereits im Jänner 2014 sei zur Kenntnis genommen worden, dass der BF auch unter einer neuen Schulleitung nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu unterrichten, der BF habe unter anderem ein Einarbeitungsprogramm erstellt erhalten, sodass die belangte Behörde ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen sei.

7. Mit Schreiben vom 18.09.2015, eingelangt am 01.10.2015, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass in der Bescheidbegründung bestimmte - in der Beschwerde näher bezeichnete - Passagen unrichtig oder mangelhaft dargestellt worden seien. Auch habe man ihm bestimmte Niederschriften, die in der Beweiswürdigung herangezogen worden seien, nicht zur Stellungnahme übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 02.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 05.10.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016, W129 2115270-1, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

10. Dagegen wurde außerordentliche Revision erhoben.

11. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0053-5, wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

12. Mit Schreiben vom 19.10.2017 machte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und brachte im Wesentlichen vor, zentrales Thema des Verfahrens sei seine Dienstfähigkeit. Er erachte sich als grundsätzlich für vollständig arbeitsfähig, keinesfalls liege bei ihm eine dauernde Dienstunfähigkeit vor. Zum Beweis seiner Dienstfähigkeit beantrage er eine Parteieneinvernahme und die Einholung eines aktuellen medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Dienstfähigkeit.

13. Am 30.10.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.

14. In weiterer Folge wurde Dr. XXXX als Sachverständiger aus dem Sachgebiet Medizin bestellt.14. In weiterer Folge wurde Dr. römisch 40 als Sachverständiger aus dem Sachgebiet Medizin bestellt.

15. Am 11.05.2018 langte das vom Sachverständigen erstellte Gutachten vom 03.05.2018 beim Gericht ein.

16. Mit Schreiben vom 29.05.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige, XXXX.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige, römisch 40 .

1.2. Bereits vor 10 Jahren kam es aufgrund sogenannter Mobbingvorwürfe beim Beschwerdeführer zu einer schwergradigen depressiven und ausführlichen psychischen Reaktion, die einen langjährigen Krankenstand zur Folge hatte.

Aus dem Akt des Beschwerdeführers zeigt sich, dass auch Arbeitsversuche, welche der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage unternommen hat (unter anderem 2014) nach kürzester Zeit wieder zu einem langjährigen Krankenstand führten. Bereits durch mehrere Vorgutachter ist festgehalten, dass der Zustand des Beschwerdeführers einen Dauerzustand darstellt und eine Verbesserung der Maßnahmen nicht mehr gegeben ist.

Beim Beschwerdeführer liegt eindeutig eine Persönlichkeitskomponente vor, die die psychische Erkrankung maßgeblich beeinflusst hat. Es handelt sich um eine grundsätzlich narzisstische Persönlichkeitsstruktur mit anankastischen Zügen, aufgrund derer es im Rahmen von persönlichen Kränkungen oder als solchen erlebten Kränkungen zu schweren psychischen Reaktionen kam, die einen wirklichen Krankheitswert erreichten.

Auch mit Unterstützung durch die Gerichte konnte eine ausreichende Lösung für den Beschwerdeführer niemals erreicht werden, sodass Arbeitsversuche nach kürzester Zeit wieder durch neuerliche Kränkung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers wieder mit krankheitswertigen Störungen und entsprechenden Krankenständen beantwortet wurden.

Bei komplexen Persönlichkeitsstrukturen, wie diese in diesem Falle gegeben sind, bringen auch Änderungen des Arbeitsplatzes keinerlei Verbesserung, da neue Arbeitsplätze wieder neue Konfliktpotenziale ergeben und sich hier daraus wieder neuerliche psychisch kränkende Faktoren aufbauen, die schließlich in aller Regel zu einer Depression und damit zu einer krankheitswertigen Störung mit entsprechenden Krankenständen führen.

Aus fachärztlicher Sicht kann von der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur mit F43.2 ausgegangen werden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein Z.n. reaktiver Depression F33.2 (Z.n. schwergradiger depressiver Reaktion) gegeben. Gegenwärtig ist bei Arbeitskarenz eine Dysthymie zu diagnostizieren.

Persönlichkeitsstörungen erlangen ihre Manifestation in dem frühen Erwachsenenalter und aggravieren sich in weiterer Folge immer mehr, es muss daher davon gesprochen werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine noch intensivere Komponente der Persönlichkeitsstörung vorliegt als dies vor 10 Jahren gewesen ist. Dies hängt auch mit den für den Beschwerdeführer negativen Faktoren zusammen, in welchem er für sich selbst niemals Recht bekommen hat.

Eine psychotherapeutische Intervention bzw. psychiatrische Intervention werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr eine Stabilisierung der gegenwärtigen Situation jedoch keinerlei Heilung bewirken können, so dass auch bei kleineren Kränkungen bzw. dienstrechtlichen Problemen sofort von einer neuerlichen überschießenden Reaktion und entsprechender Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden muss.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zu 1.1. entspricht der Feststellung der belangten Behörde. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu 1.2. beruhen auf dem vom Gericht eingeholten umfassenden Gutachten, das schlüssig ist, weshalb das Gericht diesem folgt.

Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 29.05.2018 im Wesentlichen aus, dass die Einschätzung des Sachverständigen für ihn nicht nachvollziehbar sei und gänzlich seinem subjektiven Empfinden wiederspreche. Auffällig sei, dass sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung in allen Gutachten finde, während seine Psychotherapeutinnen solche nicht diagnostizieren würden. Für den Fall, dass seinem Antrag auf Gutachtenserörterung nicht nachgekommen werde, beantrage er die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie unter Berücksichtigung der von ihm gemachten Einwände.

Damit ist der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das nicht substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers war insgesamt nicht geeignet, das Gutachten in Zweifeln zu ziehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass sich eine Persönlichkeitsstörung in allen Gutachten - mit Ausnahme seiner Psychotherapeutinnen - finde. Daher ist nicht zu erwarten, dass daran eine Erörterung bzw. eine durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung an dem Ergebnis, zu welchem das schlüssige Gutachten kommt, etwas ändern könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.3.1. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 135b leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

3.2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) von Bedeutung:

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.

3.3. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).3.3. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).

Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).

Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur mit F43.2, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein Z.n. reaktiver Depression F33.2 (Z.n. schwergradiger depressiver Reaktion) gegeben. Gegenwärtig ist bei Arbeitskarenz eine Dysthymie zu diagnostizieren. Vor diesem Hintergrund, dass Persönlichkeitsstörungen ihre Manifestation in dem frühen Erwachsenenalter erlangen und sich in weiterer Folge immer mehr aggravieren, muss daher davon gesprochen werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine noch intensivere Komponente der Persönlichkeitsstörung vorliegt als dies vor 10 Jahren gewesen ist;

dies hängt auch mit den für den Beschwerdeführer negativen Faktoren zusammen, in welchem er für sich selbst niemals Recht bekommen hat;

erscheint es dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar, dass durch psychotherapeutische Interventionen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr eine Stabilisierung der gegenwärtigen Situation jedoch keinerlei Heilung bewirken können, so dass auch bei kleineren Kränkungen bzw. dienstrechtlichen Problemen sofort von einer neuerlichen überschießenden Reaktion und entsprechender Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Dies wird durch den Umstand untermauert, dass Arbeitsversuche, die der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage unternommen hat nach kürzester Zeit wieder zu einem langjährigen Krankenstand führten.

Es ist daher von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen.

An diesem Ergebnis vermag auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weil er den gutachterlichen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. hiezu ua VwGH, 30.06.2010, 2009/12/0138).An diesem Ergebnis vermag auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weil er den gutachterlichen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist vergleiche hiezu ua VwGH, 30.06.2010, 2009/12/0138).

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, 2010/12/0020, weil aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens ohnedies - unabhängig von einer allfällig vorgelegenen Mobbingsituation - von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, dauernde
Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben, psychische Erkrankung,
Ruhestandsversetzung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2115270.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten