Entscheidungsdatum
21.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W236 2133107-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. 1125438100-180549885, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. 1125438100-180549885, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins, a FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am 05.08.2016 nach Landung mit einem Flug aus Sarajewo kommend (mit Weiterbuchung nach Minsk) in Wien-Schwechat beim Versuch, in Österreich ohne gültige Einreisepapiere einzureisen, angehalten. Bei einer Identitätsfeststellung nach § 12a Grenzkontrollgesetz durch das Stadtpolizeikommando Schwechat, Grenzkontrolle, wies die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente, kein gültiges Reisedokument und keinen Aufenthaltstitel vor und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am 05.08.2016 nach Landung mit einem Flug aus Sarajewo kommend (mit Weiterbuchung nach Minsk) in Wien-Schwechat beim Versuch, in Österreich ohne gültige Einreisepapiere einzureisen, angehalten. Bei einer Identitätsfeststellung nach Paragraph 12 a, Grenzkontrollgesetz durch das Stadtpolizeikommando Schwechat, Grenzkontrolle, wies die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente, kein gültiges Reisedokument und keinen Aufenthaltstitel vor und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).
Die weiteren polizeilichen Nachforschungen zu den Reisebewegungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin mit einem bis 04.07.2026 gültigen russischen Auslandspass von Sarajewo kommend den Flughafen Wien-Schwechat erreicht hatte (AS 35) und wie dargestellt Besitzerin eines Flugtickets für den Weiterflug nach Weißrussland (Minsk) war. Demzufolge muss der Beschwerdeführerin am 04.07.2016, somit unmittelbar vor der Ausreise aus der Russischen Föderation, ein Auslandspass ausgestellt worden sein.
1.2. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2016 und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2016 im Wesentlichen an, dass sich die Söhne ihres in der Türkei lebenden Bruders in beiden Tschetschenienkriegen am Widerstand auf tschetschenischer Seite beteiligt hätten, wobei diese nur einfache Soldaten gewesen seien. Sie habe diese beiden Neffen zuletzt gesehen, als diese noch Kinder gewesen seien und diese seien seit dem Jahr 2002 oder 2003 verschwunden; sie glaube, dass diese nicht mehr am Leben seien. Sonst habe sich kein Verwandter im Widerstand beteiligt. Sie selbst sei wegen dieser beiden Neffen mehrmals mündlich - schriftliche Ladungen habe es nie gegeben - zur Polizei vorgeladen worden, ebenso ihre Schwester und der Bruder; diese Vorladungen hätten etwa im Jahr 2002 begonnen. Dort habe sie gesagt, dass sie keinen Kontakt zu diesen Neffen habe, sie habe alle Fragen beantwortet und gesagt, keine Ahnung zu haben und keinen Kontakt mit den Neffen zu besitzen. Danach seien die Gespräche immer beendet worden; misshandelt oder so habe man sie nie. Vor ca. eineinhalb Jahren sei sie das letzte Mal zu einer Befragung bestellt worden, seitdem habe es bis zur Ausreise nichts mehr gegeben.
In Österreich lebe bereits seit Jahren ihre asylberechtigte Schwester mit deren Familie. In Tschetschenien leben noch ihre Tochter und ihr Sohn mit deren Familien. Weiters würden noch Geschwister von ihr in Tschetschenien leben. Ihr Ehemann habe vor ca. zehn Jahren eine andere Frau traditionell geheiratet und sei weggezogen. Sie habe bis zur Ausreise im Elternhaus ihres Mannes gemeinsam mit ihrem Schwager und dessen Familie gelebt. Sie sei zuerst Hausfrau gewesen sei, danach habe sie in einem Krankenhaus als Sanitäterin gearbeitet. Zuletzt habe sie bis zum Jahr 2016 auf zwei Märkten mit Textilien gehandelt.
Sie leide an Bluthochdruck, an einer Lebererkrankung sowie an Rheuma und Arthritis und sei deswegen bereits in Russland in Behandlung gestanden. Zudem sei sie psychisch sehr belastet.
1.3. Mit Bescheid vom 16.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt beurteilte das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft, das Vorbringen sei jedoch nicht asylrelevant. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Befragungen seien stets ohne Konsequenzen geblieben, die letzten eineinhalb Jahre sei es überhaupt zu keinen weiteren Befragungen mehr gekommen.1.3. Mit Bescheid vom 16.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt beurteilte das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft, das Vorbringen sei jedoch nicht asylrelevant. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Befragungen seien stets ohne Konsequenzen geblieben, die letzten eineinhalb Jahre sei es überhaupt zu keinen weiteren Befragungen mehr gekommen.
1.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.08.2016 ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht maß dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz bei. Dieses Erkenntnis erwuchs am 25.08.2016 in Rechtskraft.
2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
2.1. Am 24.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2017 und ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2017 und am 07.06.2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie sich von September 2016 bis 22.04.2017 in der Ukraine aufgehalten habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass ihre Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, sie im Rahmen ihres Erstverfahrens aber alles nur oberflächlich erzählt habe. Nachdem ihr zweiter Neffe verstorben sei, habe einer seiner Kampfgenossen sich dem Kadyrow-Regime gestellt und alle verraten, die mit ihm gekämpft hätten. Danach seien ihr Bruder, ihre Schwester und sie immer wieder von Leuten von Kadyrow mitgenommen worden. Da sie ihren Neffen mit Lebensmittel versorgt habe, sei auch sie vorgeladen und abgeholt worden. Man habe sie mit Plastikflaschen und Gummiknüppeln geschlagen, habe sie mit Wasser übergossen und mit Strom gefoltert. Diese Leute hätten ihr bei den Vernehmungen auch Papiere zum Unterschreiben gegeben, sie habe dies jedoch verweigert und sei deswegen noch mehr gefoltert worden. Man habe von ihr gewollt, dass sie irgendwelche Namen verrate. Da viele Leute nach solchen Vernehmungen verschwunden seien, habe sie befürchtet, ebenfalls zu verschwinden. Sie sei in Russland auch lange im Krankenhaus gewesen, da man sie bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert habe. Ihr Sohn müsse sich auch in Tschetschenien ihretwegen verstecken.
In Tschetschenien leben noch ihr Bruder, zwei Schwestern und ihr Sohn mit seiner Familie; ihre Tochter lebe in Russland, ihr Noch-Ehemann habe eine neue Familie.
Die Beschwerdeführerin legte (unter anderem) eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und eine Kopie ihres russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 03.10.2007, vor.
2.2. Mit Bescheid vom 16.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. ihr neues Vorbringen hinsichtlich der Folterungen durch Kadyrow-Leute keinen glaubhaften Kern aufweise.2.2. Mit Bescheid vom 16.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. ihr neues Vorbringen hinsichtlich der Folterungen durch Kadyrow-Leute keinen glaubhaften Kern aufweise.
Nach einem Zustellversuch an der damals aufrechten Wohnadresse der Beschwerdeführerin durch die Polizei (laut Bericht vom 28.02.2018 berichtete die ebenfalls an dieser Adresse wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin, dass diese ihre ganzen Sachen mitgenommen habe und nach Deutschland ausgereist sei), wurde der Bescheid vom 16.02.2018 am 05.03.2018 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs in Ermangelung einer Beschwerdeerhebung am 02.04.2018 in Rechtskraft.Nach einem Zustellversuch an der damals aufrechten Wohnadresse der Beschwerdeführerin durch die Polizei (laut Bericht vom 28.02.2018 berichtete die ebenfalls an dieser Adresse wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin, dass diese ihre ganzen Sachen mitgenommen habe und nach Deutschland ausgereist sei), wurde der Bescheid vom 16.02.2018 am 05.03.2018 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs in Ermangelung einer Beschwerdeerhebung am 02.04.2018 in Rechtskraft.
3. Verfahren über den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz:
3.1. Am 12.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin aus Frankreich rückübernommen und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2018 und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.06.2018 im Wesentlichen an, sich von Februar 2018 bis 12.06.2018 in Frankreich aufgehalten zu haben, da sie in Österreich kein Aufenthaltsrecht bekommen habe, weswegen sie in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe habe sich nichts geändert, es seien auch keine neuen Gründe hinzugekommen. Ihre in den Vorverfahren gemachten Angaben seien nach wie vor aufrecht. Ihr Sohn müsse sich immer noch verstecken.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesamt (unter anderem) einen Ambulanzbefund einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Ambulanz vom 29.01.2018 vor, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung leidet.
3.2. Aufgrund des eben genannten Ambulanzberichtes holte das Bundesamt am 18.07.2018 eine gutachterliche Stellungnahme einer Psychotherapeutin ein, aus welcher sich ergibt, dass sich bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befundaufnahme ein histrionisch überlagertes Bild einer depressiven Reaktion (=Anpassungsstörung) zeige. Für spezifische Traumafolgen finde sich kein Hinweis. Insbesondere bestehe keine intrusive Symptomatik, keine tiefgreifende Verstörung, etc. Es sei keine Suizidalität fassbar. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht zwingend erforderlich.
3.3. Mit dem o.a. Bescheid vom 25.07.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.). Begründend wird darin hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein neues Vorbringen erstattet haben, sondern den gegenständlichen Folgeantrag mit den schon im ersten und zweiten Asylverfahren ins Treffen geführten Fluchtgründen begründet haben. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer Anpassungsstörung und einer depressiven Reaktion mit histrionischen Merkmalen, es handle sich dabei jedoch nicht um lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. habe eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte (zu der in Österreich lebenden Schwester bestehe kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis) der Beschwerdeführerin ebensowenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.3.3. Mit dem o.a. Bescheid vom 25.07.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wird darin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein neues Vorbringen erstattet haben, sondern den gegenständlichen Folgeantrag mit den schon im ersten und zweiten Asylverfahren ins Treffen geführten Fluchtgründen begründet haben. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer Anpassungsstörung und einer depressiven Reaktion mit histrionischen Merkmalen, es handle sich dabei jedoch nicht um lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. habe eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte (zu der in Österreich lebenden Schwester bestehe kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis) der Beschwerdeführerin ebensowenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.
3.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.08.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen wird. Im Wesentlichen wird das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und auf darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin am 11.09.2018 einer Knieoperation unterziehen werde.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Aufklärungsbogen über einen Kniegelenksersatz eines Krankenhauses vor, auf welchem handschriftlich ein Operationstermin am 04.09.2018 vermerkt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführerin (insbesondere auch zu ihren Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist.
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren privaten- und familiären Verhältnissen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identität steht fest und ist aus dem Kopf der gegenständlichen Entscheidung ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin leidet an einem histrionisch überlagerten Bild einer depressiven Reaktion (=Anpassungsstörung). Sie steht deswegen in keiner Behandlung. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen sind nicht zwingend erforderlich. Weiters leidet die Beschwerdeführerin an Kniegelenksproblemen rechts. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin damit an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin beherrscht sowohl die Russische als auch die Tschetschenische Sprache. Sie erzielte bis zur Ausreise ein eigenes Einkommen. Sie verfügt über eine feste Wohnmöglichkeit im Haus der Schwiegereltern. In Tschetschenien leben noch der Sohn der Beschwerdeführerin samt seiner Familie sowie die Geschwister der Beschwerdeführerin und ihr Noch-Ehemann. Ihre Tochter lebt mit deren Familie in Zentralrussland. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Familienmitgliedern in der Russischen Föderation in regelmäßigem Kontakt. Zu der in Österreich aufhältigen asylberechtigten Schwester, die vor mehr als einem Jahrzehnt in das Bundesgebiet eingereist ist, bestehen keinerlei gegenseitige Abhängigkeiten.
Die Beschwerdeführerin besuchte zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1; sie beherrscht die Deutsche Sprache nicht. Weitere Ansätze einer Integration in Österreich können nicht festgestellt werden. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin war in Österreich nie erwerbstätig; sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.3. Zu den Fluchtgründen:
Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die ersten zwei Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin kann ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der von der Beschwerdeführerin bereits in ihren Erst- und Zweitverfahren vorgebrachten Fluchtgründe.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Das aktuelle (Stand 21.07.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 07.05.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Russischen Föderation wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2018 vorgelegt und dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie im angefochtenen Bescheid auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 21.07.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 07.05.2018):
1.4.1. Politische Lage im Allgemeinen
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregieru